Entscheidungsdatum: 28.04.2016
Hilfe für junge Volljährige wird im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII (juris: SGB 8) erneut erforderlich, wenn ein jugendhilferechtlicher Bedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen wird und sich dieser zum Tätigwerden veranlasst sehen muss.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen jungen Volljährigen, die sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 erbracht hat.
Der am 19. Dezember 1986 geborene Hilfeempfänger lebte mit Unterbrechungen bis Februar 2001 bei seiner Mutter in B. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dessen Jugendamt gewährte der Mutter wiederholt Hilfe zur Erziehung. In der Folgezeit hielt sich der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich der Klägerin in F. bei seinem von der Mutter geschiedenen und ebenfalls sorgeberechtigten Vater auf. Nachdem der Hilfeempfänger dort erstmalig im Juni 2001 in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er nach kurzen Aufenthalten in verschiedenen Einrichtungen seit April 2002 im ... Jugendwerk in Br. untergebracht. Das Jugendamt des Beklagten gewährte für diese und weitere Maßnahmen Hilfe zur Erziehung in Form von Heimerziehung bzw. in sonstiger betreuter Wohnform, die über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt wurde.
Am 12. Mai 2005 erstellte das Jugendamt des Beklagten letztmalig einen Hilfeplan, in dem als Ziel die schrittweise Verselbständigung des Hilfeempfängers innerhalb von sechs Monaten angegeben wurde. Ende Mai 2005 teilte der Beklagte dem ... Jugendwerk mit, dass aufgrund der Haushaltslage des Bezirks eine Fallrevision aller Unterbringungsmaßnahmen stattgefunden habe. Der Hilfeempfänger solle spätestens zum 1. August 2005 in das betreute Einzelwohnen übergeleitet und die Hilfe im Oktober 2005 beendet werden. Seinen Bescheid über die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige vom 12. Juli 2005 verband der Beklagte mit der Erklärung, die Kosten der Hilfe würden bis längstens zum 10. Oktober 2005 übernommen. Am 1. August 2005 zog der Hilfeempfänger auf der Grundlage eines so bezeichneten Wohnungs-Beherbergungsvertrags als Mieter in eine Ein-Zimmer-Wohnung des Vermieters F. B., ... ..., der nach Angaben der Klägerin für das ... Jugendwerk auf Honorarbasis als Betreuer tätig war und den Hilfeempfänger auch nach Einstellung der Hilfe am 10. Oktober noch bis zum 31. Oktober 2005 ehrenamtlich weiter betreut haben soll.
Anlässlich eines Gesprächs, das am 13. Dezember 2005 wegen einer anstehenden Strafverhandlung stattfand, soll der Hilfeempfänger nach Angaben der Klägerin gegenüber ihrer Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe, die zugleich als Sachbearbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe tätig gewesen sei, auch einen jugendhilferechtlichen Bedarf formuliert haben. Ende Januar 2006 stellte er bei der Klägerin einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige. Die daraufhin vom Jugendamt der Klägerin erstellte Fachteamvorlage hielt eine weitere einzelpädagogische Intensivhilfe in nahezu allen Lebensbereichen für dringend erforderlich. Am 16. Februar 2006 wurde der Hilfeempfänger in Untersuchungshaft genommen und mit Urteil vom 12. April 2006 zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nachdem die weitere Vollstreckung aus diesem Urteil zurückgestellt worden war, gewährte die Klägerin dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 25. Juli 2006 ab diesem Zeitpunkt Hilfe für junge Volljährige. Die Gewährung erstreckte sich auf eine einjährige stationäre Therapie in Namibia und eine Nachbetreuung bis zum 31. Dezember 2007 durch das ... Jugendwerk.
Nachdem sich der Beklagte bereits für den ihm Mitte April 2006 zugeleiteten Antrag des Hilfeempfängers als örtlich unzuständig erklärt hatte, lehnte er im Oktober 2006 auch das weitere Ersuchen der Klägerin auf Kostenerstattung ab.
Die Klage der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 85 020,67 € nebst Prozesszinsen für die ihr in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Kosten der Hilfe einschließlich eines Verwaltungskostenzuschlags in Höhe eines Drittels der Kosten ist vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus § 89c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, § 89e Abs. 1 SGB VIII oder § 102 SGB X. Daher stehe ihr auch der geltend gemachte Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht zu. Der Beklagte sei nicht nach § 86a Abs. 4 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Er sei zwar bis zur Einstellung der Hilfe zum 10. Oktober 2005 zunächst örtlich zuständig geblieben. Diese Zuständigkeit sei aber nicht nach § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII weiter verlängert worden, weil die erneute Hilfeleistung nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst zum 25. Juli 2006 erfolgt sei. Die Unterbrechung nach der vorgenannten Vorschrift beziehe sich auf die tatsächliche Hilfeleistung in Form der zweckgerichteten Zuwendung gegenüber dem Empfänger (Bewilligung) und stelle nicht auf den Bedarf ab. Die Zuständigkeit des Beklagten sei auch nicht nach § 86a Abs. 2 SGB VIII gegeben, da kein ununterbrochener Aufenthalt des Hilfeempfängers in einer Einrichtung vorgelegen habe. Die Klägerin könne sich darüber hinaus nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Es fehle insofern bereits an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, weil ihr diesbezüglicher Vortrag nicht hinreichend substantiiert sei und keinen Anlass gebe, ihren Beweisanregungen nachzugehen. Außerdem habe sie nach ihren eigenen Angaben spätestens ab dem 13. Dezember 2005 Kenntnis von dem angeblich akuten Hilfebedarf gehabt und hätte es deshalb gegebenenfalls selbst pflichtwidrig unterlassen, gemäß § 86d SGB VIII vorläufig tätig zu werden. Auch die Voraussetzungen der anderen Anspruchsgrundlagen seien nicht erfüllt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt unter anderem vor, es liege bereits keine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung oder Beendigung der Leistung gemäß § 86a Abs. 4 Satz 2 bzw. 3 SGB VIII vor, weil der jugendhilferechtliche Bedarf zu dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung vom Beklagten eingestellt wurde, weiter bestanden habe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass sie - was maßgeblich sei - innerhalb der Dreimonatsfrist durch die Vorsprache des Hilfeempfängers am 13. Dezember 2005 bei ihrer Jugendgerichtshilfe Kenntnis vom Hilfebedarf erlangt habe. Sie habe im Übrigen innerhalb der Dreimonatsfrist geleistet, da sie seit dem 13. Dezember 2005 jedenfalls im weiteren Sinne jugendhilferechtlich tätig gewesen sei. Es werde bestritten, dass der Beklagte vor Ablauf der Dreimonatsfrist keine Kenntnis vom Fortbestand des Bedarfs gehabt habe. Die Zuständigkeit des Beklagten habe außerdem nach § 86a Abs. 2 SGB VIII fortbestanden, da die Anmietung eines Ein-Zimmer-Appartements bei dem Betreuer H. Teil eines schlüssigen jugendhilferechtlichen Konzepts gewesen sei.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und bestreitet teilweise die Tatsachenbehauptungen der Klägerin.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es steht nicht in Einklang mit § 86a Abs. 4 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder und Jugendhilfe - SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729). Der entscheidungstragenden Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass nach dieser Vorschrift die bisherige örtliche Zuständigkeit nur bestehen bleibe, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb von drei Monaten tatsächlich erfolge und es nicht genüge, wenn die erneute Hilfeleistung innerhalb dieser Zeit erforderlich werde, ist nicht zu folgen. Die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Mangels ausreichender Tatsachengrundlage vermag der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erfüllt sind.
Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Gemäß § 86d SGB VIII ist der Träger, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung aufhält, zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin dem Hilfeempfänger mit Bescheid vom 25. Juli 2006 im streitbefangenen Zeitraum Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 i.V.m. §§ 27 ff. SGB VIII gewährt hat, für die ihr Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Unstreitig ist ferner, dass der Beklagte auch nach dem Umzug des Hilfeempfängers in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin für die mit Bescheid vom 12. Juli 2005 gewährte Hilfe für junge Volljährige örtlich zuständig gewesen ist und diese Hilfeleistung zum 10. Oktober 2005 eingestellt hat. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Beklagte für die nach diesem Zeitpunkt, nämlich in der Zeit vom 25. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2007, von der Klägerin geleistete Hilfe für junge Volljährige weiterhin gemäß § 86a SGB VIII zuständig gewesen ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für diesen Zeitraum ergibt sich weder aus § 86a Abs. 2 SGB VIII (1.) noch aus § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII (2.). Seine fortgesetzte Zuständigkeit kann aber - worüber der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz nicht abschließend zu entscheiden vermag - gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII begründet sein (3.).
1. Der Beklagte war im streitigen Zeitraum nicht gemäß § 86a Abs. 2 SGB VIII örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift richtet sich die örtliche Zuständigkeit, wenn sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform aufhält, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
Unabhängig davon, in welchem (Anwendungs-)Verhältnis diese Vorschrift zur Regelung des § 86a Abs. 4 SGB VIII steht, scheitert die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 86a Abs. 2 SGB VIII - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - jedenfalls daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung hier nicht erfüllt sind. Denn der Hilfeempfänger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn der streitbefangenen Leistung nicht im Bereich des Beklagten.
Hat sich der junge Volljährige in verschiedenen Einrichtungen aufgehalten und schließen die Einrichtungsaufenthalte in einer ununterbrochenen Einrichtungskette nahtlos aneinander an, ist für den Beginn der Leistung auf den Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung abzustellen (vgl. Kepert, in: Kunkel
Bei Anwendung dieses Maßstabs scheidet die örtliche Zuständigkeit des Beklagten nach § 86a Abs. 2 SGB VIII aus. Der Hilfeempfänger hielt sich zwar im streitigen Zeitraum aufgrund der von der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2006 gewährten Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII auf. Dies gilt auch noch für den unmittelbar vorausgehenden Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt F., wo er eine Jugendstrafe verbüßte, zu der er am 12. April 2006 verurteilt worden war. Denn insoweit diente diese Einrichtung funktional dem Strafvollzug. Sein Aufenthalt in Einrichtungen im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII wurde aber jedenfalls durch die Zeit der Untersuchungshaft vom 16. Februar 2006 bis zu seiner Verurteilung am 12. April 2006 unterbrochen. Denn bei der Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zum Zwecke der Untersuchungshaft handelt es sich nicht um Strafvollzug im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII. Der Begriff umfasst nur den Vollzug von Freiheitsstrafen. Die Untersuchungshaft eines noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten soll hingegen erst die Durchführung des Strafprozesses sichern (vgl. zum gleichlautenden Begriff des Strafvollzugs in § 89e SGB VIII BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 - BVerwGE 138, 48 Rn. 28 ff.). Während und unmittelbar vor der Zeit der Untersuchungshaft hatte der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, sondern in dem der Klägerin.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten im streitbefangenen Zeitraum ergibt sich auch nicht aus § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII. Nach Satz 1 der Vorschrift ist derjenige Träger örtlich zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war, wenn der Hilfe für junge Volljährige eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII vorausgegangen ist, wobei nach § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten außer Betracht bleibt. An dem Merkmal des Vorausgehens einer Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII fehlt es hier.
§ 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII verlangt ausdrücklich, dass der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII) eine "Hilfe nach §§ 27 bis 35a SGB VIII" und nicht eine solche nach § 41 SGB VIII (i.V.m. den genannten Regelungen) vorausgegangen sein muss. Weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 86a Abs. 4 SGB VIII durchweg zwischen diesen Hilfeformen genau unterscheidet, ist zu schließen, dass es sich bei der vorausgehenden Hilfe nicht um eine solche für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII gehandelt haben darf. Eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII geht der Hilfe für junge Volljährige demnach nur voraus, wenn sich die Hilfe nach § 41 SGB VIII unmittelbar an die Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII anschließt, wobei nach § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Unterbrechung von bis zu drei Monaten unschädlich ist. § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII trifft insoweit keine selbständige allgemeine Regelung, sondern bezieht sich auf § 86a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Dies erschließt sich aus dem Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ("dabei") und aus dem systematischen Zusammenhang mit der zur Lückenschließung nachträglich aufgenommenen Regelung des Satzes 3, die den Fall der Unterbrechung einer Hilfe für junge Volljährige erfassen soll (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 6). § 86a Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII gilt deshalb in der hier in Betracht kommenden Alternative nur für jene Fälle, in denen den Eltern bzw. Sorgeberechtigten eines Jugendlichen bis zu dessen Volljährigkeit Jugendhilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII gewährt worden ist und diese Hilfe nach Eintritt der Volljährigkeit (gegebenenfalls mit nicht erheblicher Unterbrechung von bis zu drei Monaten) als "Anschlusshilfe" für den nunmehr Volljährigen in Form der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII fortgeführt wird.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Denn der von der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2006 gewährten, hier im Streit stehenden Hilfe für junge Volljährige ging keine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII, sondern bereits eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII voraus. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hatte das beklagte Land die zunächst gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung bzw. sonstiger betreuter Wohnformen über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Hilfeempfängers hinaus als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII fortgesetzt und diese zuletzt mit Bescheid vom 12. Juli 2005 bis zum 10. Oktober 2005 gewährt.
3. Ob hier eine fortgesetzte Zuständigkeit des beklagten Landes nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzunehmen ist, vermag der Senat auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar insoweit zu folgen, als der Beginn der Dreimonatsfrist nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII dadurch in Gang gesetzt wird, dass eine zunächst gewährte Hilfe für junge Volljährige durch ihre tatsächliche Einstellung beendet wird (a). Es geht aber zu Unrecht davon aus, dass eine erneute Hilfe für junge Volljährige erst dann im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich wird, wenn es innerhalb des Dreimonatszeitraums tatsächlich zur erneuten Hilfeleistung kommt. Die Hilfe für junge Volljährige wird vielmehr bereits dann im Sinne der Vorschrift erneut erforderlich, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen wird und dieser sich zum Tätigwerden veranlasst sehen muss (b). Ob hier ein Herantragen in diesem Sinne innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt ist, kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden (c).
a) Für das Merkmal der Beendigung der Hilfe im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs an. Vielmehr ist dieses Merkmal dahin auszulegen, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die zunächst geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Bescheid eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist.
aa) Darauf deutet bereits der Wortlaut der Regelung hin. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird mit der Beendigung das Abschließen einer Handlung oder eines Geschehensablaufs bezeichnet. Das legt es nahe, unter Beendigung einer Hilfe für junge Volljährige das Abschließen, also den tatsächlichen Wegfall einer solchen Hilfe(-leistung) aufgrund einer zuvor getroffenen Entscheidung zu verstehen. Dafür spricht auch, dass die Bestimmung an die Beendigung der "Hilfe" anknüpft, nicht an den Wegfall eines "Hilfebedarfs".
bb) Für dieses Normverständnis spricht auch der gesetzessystematische Zusammenhang, in den die Regelung gestellt ist.
Das gilt zunächst für den Zusammenhang zwischen dem Begriff der Beendigung und dem des Beginns der Leistung, an den sowohl § 86a Abs. 1 SGB VIII als auch § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 86b Abs. 1 Satz 1 und § 86d SGB VIII anknüpfen. Für den Beginn der Leistung im vorgenannten Sinne kommt es regelmäßig auf das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18 ff. m.w.N.). Dies spricht dafür, dass auch die Beendigung einer Hilfeleistung im Sinne einer tatsächlichen Einstellung der Hilfe zu verstehen ist.
Dies wird durch den Zusammenhang mit der Regelung des § 41 Abs. 3 SGB VIII bestätigt, dessen Wortlaut § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII teilweise aufgreift. Nach § 41 Abs. 3 SGB VIII soll der junge Volljährige auch nach Beendigung der Hilfe im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Auch insoweit ist mit der Beendigung der Hilfe die tatsächliche Einstellung der bisherigen Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 SGB VIII) gemeint, während einem noch weiterbestehenden Hilfebedarf durch einen fortwirkenden Beratungs- und Unterstützungsanspruch genügt werden soll.
cc) Der vorgenannte Befund wird durch Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 SGB VIII, die sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergeben, bestätigt. § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII verfolgt das Ziel, die fortgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auch auf den Fall auszudehnen, dass nach bereits erfolgter Gewährung von Hilfe für junge Volljährige diese Hilfe erneut erforderlich werden soll (vgl. BT-Drs. 13/3082 S. 12). Die Regelung soll die Kontinuität des Hilfeprozesses sichern und schreibt zu diesem Zweck die Zuständigkeit des bisher örtlich zuständigen Trägers fest (BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194 <197 f.>), sofern sich Unterbrechungen dieses Hilfeprozesses innerhalb der dort geregelten Fristen halten. Mit diesem Hilfeprozess ist nicht der bloße Hilfebedarf, sondern auch die zu seiner Deckung erfolgende tatsächliche Erbringung der entsprechenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger gemeint.
dd) Gemessen an dem vorstehenden Maßstab war die (bisherige) Hilfe für junge Volljährige im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII beendet. Denn das beklagte Land hat die dem Hilfeempfänger zuletzt gewährte Hilfe für junge Volljährige mit Bescheid vom 12. Juli 2005 nur bis zum 10. Oktober 2005 bewilligt und ab diesem Zeitpunkt eingestellt, d.h. entsprechend den Vorgaben des Bescheides tatsächlich keine Hilfe mehr geleistet.
b) Mangels hinreichender Tatsachengrundlage ungeklärt bleibt hingegen, ob innerhalb der Dreimonatsfrist erneut Hilfe im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich geworden ist. Vom rechtlichen Maßstab her kommt es insoweit entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erbringens der (erneuten) Leistung an. Die Hilfe für junge Volljährige wird vielmehr schon dann im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erneut erforderlich, wenn der Hilfebedarf an einen Jugendhilfeträger herangetragen worden ist und dieser sich zum Tätigwerden veranlasst sehen musste.
aa) Dafür spricht bereits mit erheblichem Gewicht der Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, dass innerhalb der Frist erneut geleistet oder eine weitere Leistung nach § 41 SGB VIII erbracht wird, sondern sie verlangt, dass die Hilfe erneut erforderlich wird. Dem Wortsinn nach erforderlich wird eine bestimmte Hilfe für junge Volljährige aber bereits dann, wenn ein darauf bezogener Bedarf besteht und dies einem Jugendhilfeträger zur Kenntnis gebracht, an ihn herangetragen wird, so dass sich dieser zum Tätigwerden veranlasst sehen, also die Hilfeleistung als notwendig ansehen muss.
bb) In diese Richtung weisen auch systematische Erwägungen.
So spricht der systematische Zusammenhang zu § 41 Abs. 1 SGB VIII, wonach einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist, dafür, dass die Hilfe für junge Volljährige schon dann im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erforderlich wird, wenn die Voraussetzungen für eine erneute Hilfeleistung nach § 41 SGB VIII vorliegen.
Dafür spricht auch der systematische Zusammenhang zu den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die - wie bereits aufgezeigt - für den Zeitpunkt des Einsetzens der tatsächlichen Leistung das Merkmal "Beginn der Leistung" verwenden (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 4 und 7 Satz 1, § 86a Abs. 1, § 86b Abs. 1 Satz 1, § 86d SGB VIII). Hätte der Gesetzgeber für die Unbeachtlichkeit der Unterbrechung der Leistung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf den Zeitpunkt der erneuten tatsächlichen Leistungserbringung abstellen wollen, hätte es nahegelegen, dies genauso zu bezeichnen.
Mit Blick auf die Binnensystematik des § 86a Abs. 4 SGB VIII ist zudem zu berücksichtigen, dass der hier in Rede stehende Satz 3 dieser Vorschrift bezüglich der Dreimonatsfrist nicht - wie ihr Satz 2 - auf eine Unterbrechung der Hilfeleistung, sondern auf ihre Beendigung und ein anschließendes erneutes Erforderlichwerden der Hilfe abstellt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass - was hier keiner Entscheidung bedarf - das Ende der Unterbrechung im Sinne des Satzes 2 mit einer tatsächlichen Einstellung der Hilfe gleichzusetzen wäre, spricht die unterschiedliche Wortwahl jedenfalls dafür, dass mit dem Merkmal des Erforderlichwerdens etwas anderes zum Ausdruck gebracht werden soll als mit dem Ende einer Unterbrechung.
Gegenteiliges folgt auch insofern nicht aus dem systematischen Zusammenhang von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zu Satz 2 der Vorschrift, als beide im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung eine relativ kurze Einstellung der Hilfe zuständigkeitsrechtlich für unbeachtlich erklären. Der Umstand, dass beide Regelungen dasselbe Ziel verfolgen, gebietet es nicht, die sich im Wortlaut deutlich unterscheidenden Formulierungen harmonisierend mit gleichem Bedeutungsgehalt auszulegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass mit Unterbrechung im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII der Zeitraum zwischen Einstellung und erneuter tatsächlicher Erbringung der Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger gemeint ist, schließt es der Zweck des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII nicht aus, dass der Gesetzgeber bei einer laufenden Hilfe für junge Volljährige höhere Anforderungen an einen Zuständigkeitswechsel durch eine Unterbrechung der Leistung stellen wollte als im Fall des § 86 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII beim Übergang einer Hilfe nach den §§ 27 bis 35a SGB VIII zur Hilfe für junge Volljährige. Eine parallele Auslegung von Satz 2 und 3 ist außerdem nicht im Hinblick auf die Rechtsfolgenverweisung in § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf Satz 1 und 2 geboten. Daraus folgt lediglich, dass auch in dem dort geregelten Fall derjenige örtliche Träger zuständig bleibt, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war.
cc) Das vorgenannte Auslegungsergebnis steht auch mit dem Sinn und Zweck des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Einklang, die Kontinuität der Hilfeleistung zu gewährleisten. Eine erneute tatsächliche Hilfeleistung durch das Jugendamt erfordert Vorklärungen und Vorbereitungen, die zeitaufwendig sein können. Dies spricht dafür, dass jedenfalls für das erneute Erforderlichwerden der objektivierte Bedarf im Sinne eines Herantragens an den Jugendhilfeträger und nicht die diesen Prozess tatsächlich abschließende Hilfeleistung maßgeblich ist. Dem Gesetzeszweck würde es eher zuwiderlaufen, wenn ein Jugendhilfeträger, obwohl ein neuer Hilfebedarf in objektivierter Weise an ihn oder einen anderen Träger herangetragen worden ist, von seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zuständigkeit befreit werden könnte, weil der Erlass des Hilfebescheides oder die tatsächliche Erbringung der konkreten Hilfeleistung erst später erfolgen kann. Gemessen an dem Gesetzeszweck wird ein erneuter Hilfebedarf an den Jugendhilfeträger herangetragen, wenn eine Kontaktaufnahme zwischen diesem und dem Hilfebedürftigen zustande kommt oder der Träger sonst von dem Bedarf in Kenntnis gesetzt wird und der Hilfeempfänger die Bereitschaft zeigt, Hilfe anzunehmen. Dies wird regelmäßig in der Aufnahme eines Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe - hier Hilfe für junge Volljährige - dokumentiert werden. Die Stellung eines (förmlichen) Antrags ist hingegen nicht zwingend notwendig. Der Hilfebedarf und die Bereitschaft, Hilfe annehmen zu wollen, können auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <106> und Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
dd) Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nichts anderes. Nach der Gesetzesbegründung soll - wie aufgezeigt - mit der Regelung die fortgesetzte Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auch auf den Fall ausgedehnt werden, in dem nach bereits erfolgter Gewährung von Hilfe für junge Volljährige diese Hilfe erneut erforderlich wird. Auch in diesem - bis zur Änderung der Bestimmung nicht geregelten - Fall soll der bisher örtlich zuständige Träger weiterhin zuständig bleiben, solange die Unterbrechung der Hilfeleistung nicht länger als drei Monate dauert (BT-Drs. 13/3082 S. 12). Wenn insofern lediglich der Wortlaut des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wiederholt wird, der mit starkem Gewicht dafür spricht, dass es auf ein erneutes Erforderlichwerden des jugendhilferechtlichen Bedarfs im Sinne eines Herantragens an den Jugendhilfeträger ankommt, bestätigt dies eher das Auslegungsergebnis.
c) Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung, ob ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe für junge Volljährige im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII vorlag und der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zusteht. Denn das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob der Hilfeempfänger, wie die Klägerin unter anderem geltend macht, am 13. Dezember 2005 bei ihrer Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in F. erschienen und dort im Rahmen eines Gesprächs wegen einer anstehenden Strafverhandlung seinen Hilfebedarf formuliert und die Annahme von Hilfe in Aussicht gestellt hat. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Das Oberverwaltungsgericht wird dabei zu berücksichtigen haben, dass es - wie dargestellt - für das erneute Erforderlichwerden von Hilfe (§ 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII) im Sinne des Herantragens des Bedarfs an einen Jugendhilfeträger ausreicht, wenn der Hilfebedürftige einen Antrag auf Gewährung von Hilfe durch schlüssiges Verhalten stellt. Unerheblich ist, ob der Wille, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, unmittelbar an das örtlich zuständige Jugendamt herangetragen wird. Dazu genügt es auch, wenn der junge Volljährige ihn gegenüber einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
Sollte das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fortbesteht und der Klägerin deshalb ein Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Erstattung der Kosten für ihr vorläufiges Tätigwerden gemäß § 86d SGB VIII zusteht, wird es außerdem zu klären haben, ob die Klägerin darüber hinaus gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII einen Verwaltungskostenzuschuss beanspruchen kann. Dies setzt voraus, dass sie die Kosten aufgewendet hat, weil das beklagte Land pflichtwidrig gehandelt hat. Ein in diesem Sinne pflichtwidriges Verhalten liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem rechtlich oder tatsächlich schwierig zu beurteilenden Kompetenzkonflikt ein Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus Erwägungen heraus verneint hat, die sich später bei genauerer Prüfung als fehlerhaft darstellen. Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers geführt hat, als eindeutig unzutreffend oder gar unvertretbar erwiesen hat oder wenn andere Umstände hinzugetreten sind, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - JAmt 2016, 159 <162> m.w.N.). Gemessen daran wäre ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten auch von seinem rechtlichen Standpunkt aus, es komme für die Bestimmung der Dreimonatsfrist des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII maßgeblich auf die tatsächliche Leistung an, jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn er vor Ablauf der Dreimonatsfrist von dem Bedarf des Hilfeempfängers Kenntnis erlangt hätte.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.