Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.02.2016


BVerwG 04.02.2016 - 5 C 12/15

Abgrenzung der Wahrnehmungszuständigkeiten von Vertretungskörperschaft und Jugendhilfeausschuss einer Gebietskörperschaft


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
04.02.2016
Aktenzeichen:
5 C 12/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:040216U5C12.15.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 3. März 2015, Az: 4 A 584/13, Urteilvorgehend VG Dresden, 18. Dezember 2012, Az: 7 K 826/11, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) schließt Einzelfallentscheidungen der politischen Vertretungskörperschaft in Angelegenheiten der Jugendhilfe nicht aus, solange sie im konkreten Fall das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses nicht substantiell aushöhlen.

Tatbestand

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Der klagende Jugendhilfeausschuss begehrt die Feststellung, durch zwei Beschlüsse des beklagten Stadtrates in seinen organschaftlichen Rechten verletzt worden zu sein.

2

In seiner Sitzung am 14. April 2011 beschloss der Beklagte, den Kläger anzuweisen, die von diesem beabsichtigte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu bewilligen. Der Widerrufsvorbehalt sollte an das Ergebnis laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei anknüpfen. Die Förderung sei zu widerrufen, falls der betreffende Träger materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen sei. Der Kläger stimmte in seiner Sitzung am 21. April 2011 der Fördervorlage zu, ohne in Bezug auf den betreffenden Träger einen Widerrufsvorbehalt vorzusehen. Daraufhin widersprach die Oberbürgermeisterin mit an die Mitglieder des Klägers gerichteten Schreiben vom 28. und 29. April 2011 der vorbehaltlosen Bewilligung von Fördergeldern an den Träger. Diese verstoße wegen des Unterbleibens der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts gegen die Weisung des Beklagten vom 14. April 2011. Es entspreche dessen Auffassung, dass eine Förderung des betreffenden Trägers "allenfalls unter einem speziellen Widerrufsvorbehalt zu gewähren" sei, wonach die Förderung "ausdrücklich (auch) dann zu widerrufen sein soll[e], wenn 'der Verein materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt gewesen wäre'". Der Beklagte dürfe jederzeit Angelegenheiten des Klägers an sich ziehen. Sie werde jenem in seiner Sitzung am 12. Mai 2011 eine Vorlage zur Änderung des Beschlusses des Klägers mit dem Ziel einer Ergänzung um den von ihm geforderten Widerrufsvorbehalt zur Entscheidung vorlegen. In seiner Sitzung vom 12. Mai 2011 zog der Beklagte die Angelegenheit an sich. Er beschloss, den Beschluss des Jugendhilfeausschusses wie folgt zu ergänzen: "Die Förderung des Vereins ... steht unter Widerrufsvorbehalt. Hinsichtlich dieses Vereins liegt ein Widerrufsgrund insbesondere auch dann vor, wenn die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... im Zusammenhang mit den extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei ... eine materielle oder personelle Beteiligung des Vereins an strafrechtlich relevanten Aktivitäten ergeben."

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Der Kläger sieht sich durch die Beschlüsse des Beklagten in seinen organschaftlichen Rechten verletzt. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf seine Berufung hin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte das Anhörungsrecht des Klägers aus § 71 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII 2011 dadurch verletzt habe, dass er diesem mit Beschluss vom 14. April 2011 eine Weisung erteilt habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, er sei durch die mit Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 erteilte Weisung in seinem Beschlussrecht aus § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 verletzt worden. Dieses sei bestandsfest. Die Vertretungskörperschaft habe die dreigliedrige Aufgaben- und Kompetenzverteilung im Jugendhilferecht zu beachten. Danach obliege dem Jugendhilfeausschuss die Entscheidung, welche Träger der freien Jugendhilfe in welchem Umfang gefördert würden. Die Anerkennung eines Weisungsrechts des Beklagten widerspreche dem Gebot der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit der mit der Jugendarbeit beauftragten Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dieses schließe es aus, dass ein Kollegialorgan einem anderen Kollegialorgan im Einzelfall Weisungen erteile. Die am 12. Mai 2011 beschlossene Vorgabe eines Widerrufsvorbehalts verletze ihn sowohl in seinem Anhörungsrecht als auch in seinem Beschlussrecht. Der Grundsatz der Organtreue hätte es geboten, ihm im Vorfeld der Entscheidung die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung zu ermöglichen. Zudem hätte ihm der genaue Inhalt der beabsichtigten Beschlussfassung mitgeteilt werden müssen, zumal der Widerrufsvorbehalt gegenüber der Beschlussvorlage durch die Einfügung des Wortes "insbesondere" deutlich erweitert worden sei. Dem Beklagten habe überdies die erforderliche Beschlusskompetenz gefehlt. Diese sei auf das Recht zum Satzungserlass und zur Mittelbereitstellung sowie auf bestimmte Grundsatz- und Strukturentscheidungen beschränkt. Bei der Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts in einen Fördermittelbescheid handele es sich hingegen um ein Geschäft der laufenden Verwaltung.

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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (1.), jedoch, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, unbegründet (2.).

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Das Rechtsschutzbegehren ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere erweist sich die Klage nicht etwa deshalb als unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Wo eine Umgehung der für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren nicht droht, steht § 43 Abs. 2 VwGO der Feststellungsklage ebenso wenig entgegen wie in Fällen, in denen diese den effektiveren Rechtsschutz bietet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 127 S. 5 <9>, vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 13 und vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 17, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren werden nicht umgangen, weil der Kläger solche Klagen gegen die streitigen Beschlüsse, die keine Verwaltungsakte darstellen, zulässigerweise nicht hätte erheben können. Es kann dahinstehen, ob ihm insoweit die allgemeine Leistungsklage zur Verfügung stand. Auch in diesem Fall würden durch die hier erhobene Feststellungsklage die in Rede stehenden Bestimmungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nicht umgangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8.69 - BVerwGE 36, 179 <182>). Gegenüber einer etwa zulässigen allgemeinen Leistungsklage erweist sich die Feststellungsklage auch als rechtsschutzintensiver. Dies folgt schon daraus, dass bei einer allgemeinen Leistungsklage das Rechtsverhältnis, an dessen selbständiger Feststellung der Kläger ein berechtigtes Interesse hat, nur "Vorfrage" wäre. Es entspricht eher dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, die erstrebten Feststellungen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, als sie in den Gründen eines auf eine allgemeine Leistungsklage ergehenden Urteils "zu verstecken" (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 - BVerwGE 129, 42 Rn. 13 und vom 26. März 2015 - 7 C 17.12 - NVwZ 2015, 1215 Rn. 17).

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Die Klage ist indes im Umfang ihrer Abweisung durch das Oberverwaltungsgericht unbegründet.

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a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Weisung mit Beschluss des Beklagten vom 14. April 2011 seine Rechte über das Anhörungsrecht hinaus verletzt hat.

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Diese Weisung, die nach der den Senat bindenden Auslegung des irrevisiblen Landeskommunalverfassungsrechts durch die Vorinstanz (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) insoweit nicht zu beanstanden ist, hat den Kläger nicht in seinem Beschlussrecht nach § 71 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), in den hier maßgeblichen Zeitpunkten des Ergehens der streitigen Beschlüsse des Beklagten zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - SGB VIII 2011 -, verletzt. Nach dieser Bestimmung hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 verleiht kein allumfassendes, schrankenloses und fertig ausgeformtes Alleinentscheidungsrecht in Jugendhilfeangelegenheiten. Das Beschlussrecht gewinnt seine konkrete Gestalt und Reichweite erst im Zusammenspiel der bundesgesetzlichen Regelung mit dem Kommunalverfassungsrecht der Länder und der dort konstituierten Haushalts-, Beschluss- und Satzungsgewalt der politischen Vertretungskörperschaft. Die von dieser gefassten Beschlüsse in Fragen der Jugendhilfe, seien sie haushaltsrechtlicher, sonstiger normativer oder schlicht jugendpolitischer Natur, konstituieren den Rahmen, innerhalb dessen der Ausschuss Beschlussrecht hat. Das entspricht der besonderen demokratischen Rolle, die die Vertretungskörperschaft als die unmittelbar vom Volk legitimierte zentrale Instanz der kommunalen Gebietskörperschaft hat, und die ihr die Kompetenz-Kompetenz zuweist. Deshalb gehen Beschlüsse der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe im Grundsatz dem Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses vor. Das Bundesrecht schränkt diesen Vorrang insoweit ein, als es mit § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 im Interesse effektiver Jugendarbeit dem Beschlussrecht eine Bestandsgarantie verleiht. Diese Gewährleistung schützt den Jugendhilfeausschuss hingegen nur vor einer substantiellen Aushöhlung seines Beschlussrechts in Angelegenheiten der Jugendhilfe. Das Beschlussrecht ist nicht verletzt, wenn dem Ausschuss Aufgaben von substantiellem Gewicht verbleiben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <229 ff.>).

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Die Prüfung, ob eine Entscheidung der Vertretungskörperschaft das Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses substantiell aushöhlt, ist zu beziehen auf die von dem Beschlussrecht erfassten Bereiche seiner Befassungskompetenz, wie sie insbesondere in § 71 Abs. 2 SGB VIII 2011 aufgeführt sind. Dabei ist auf den im konkreten Fall betroffenen Bereich abzustellen. Das Beschlussrecht ist verletzt, wenn es mit Blick auf dieses Betätigungsfeld in quantitativer oder qualitativer Hinsicht substantiell ausgehöhlt wird. Aus quantitativer Sicht scheidet eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts aus, wenn dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich noch so viele Aufgaben verbleiben, dass von einer substantiellen Aushöhlung nicht gesprochen werden kann. In qualitativer Hinsicht wird das Beschlussrecht substantiell ausgehöhlt, wenn ein den maßgeblichen Bereich prägendes Merkmal angetastet wird. Die unter qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem Beschlussrecht der politischen Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und demjenigen des Jugendhilfeausschusses kann insbesondere nicht mit Kategorien des jugendhilferechtlichen Fachgehalts einer bestimmten Fragestellung vorgenommen werden. Dies gilt gleichermaßen für Anleihen bei den Grundsätzen der Rahmengesetzgebung und für Rückgriffe auf die für den Schutz verfassungsrechtlich verbürgter Institute und institutioneller Garantien entwickelte Kernbereichslehre sowie die dem Grundrechtsschutz dienende Wesensgehaltsgarantie (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <231>).

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Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Beschlussrecht nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass der Beklagte den Kläger angewiesen hat, die beabsichtigte Förderung eines bestimmten Trägers der freien Jugendhilfe allenfalls unter dem Vorbehalt eines näher bezeichneten Widerrufs zu bewilligen. Eine Verletzung dieses Rechts liegt nicht schon darin, dass der Beklagte damit in einer Angelegenheit der Jugendhilfe eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen hat. Aus quantitativer Sicht wird das Beschlussrecht durch eine solche Entscheidung in der Regel nicht ausgehöhlt, weil dem Jugendhilfeausschuss in dem maßgeblichen Bereich weitere Tätigkeitsfelder verbleiben. So lag es auch hier. Die Weisung führte nicht dazu, dass dem Kläger in dem hier betroffenen Bereich der Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII 2011) Aufgaben in einem Umfang entzogen wurden, dass von einer substantiellen Aushöhlung hätte gesprochen werden können. Die Weisung ließ insbesondere die Befugnis des Klägers unberührt, über die Förderung anderer Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der allgemeinen Vorgaben unbeschränkt zu befinden, und hinderte ihn nicht, eine Förderentscheidung zugunsten des betroffenen Trägers zu treffen.

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Auch in qualitativer Hinsicht führt allein der Umstand, dass die Vertretungskörperschaft in einer Angelegenheit der Jugendhilfe eine Einzelfallentscheidung trifft, noch nicht zu einer Verletzung des § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VIII, Stand Juli 2014, K § 71 Rn. 17; Krug/Schmidt, in: Krug/Riehle, SGB VIII, Stand Juni 2015, § 71 Rn. 60; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 71 Rn. 20). Es gehört nicht zu den das Beschlussrecht prägenden Merkmalen, dass ausschließlich der Jugendhilfeausschuss Einzelfallentscheidungen in Jugendhilfeangelegenheiten treffen darf. Dagegen spricht insbesondere, dass - wie aufgezeigt - das Beschlussrecht die besondere demokratische Rolle der unmittelbar vom Volk legitimierten Vertretungskörperschaft und die dieser zugewiesenen Kompetenz-Kompetenz zu wahren hat. Der daraus folgende grundsätzliche Vorrang von Beschlüssen der Vertretungskörperschaft in Jugendhilfeangelegenheiten erfasst auch insoweit getroffene Einzelfallentscheidungen. Die Vertretungskörperschaft ist in Fragen der Jugendhilfe nicht darauf beschränkt, Grundsatz- oder Rahmenbeschlüsse zu fassen (so aber: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 23; Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 71 Rn. 37; Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 71 Rn. 26; Mrozynski, SGB VIII, 5. Aufl. 2009, § 71 Rn. 6). Mithin läuft eine von der Vertretungskörperschaft getroffene Entscheidung im Einzelfall nur dann dem Beschlussrecht zuwider, wenn sie dieses substantiell aushöhlt. So liegt es hier nicht.

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Dies ergibt sich hier schon daraus, dass die streitige Weisung lediglich eine Modalität der Förderung eines Trägers betraf und den Kläger nicht daran hinderte, eine Förderentscheidung zu dessen Gunsten zu treffen. Den Inhalt der Weisung und die ihr zugrunde liegenden politischen Beweggründe hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu beurteilen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus dem Gebot zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (§ 4 Abs. 1 SGB VIII 2011) und der Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der freien Jugendhilfe (§ 4 Abs. 3 SGB VIII 2011) nichts anderes. § 4 SGB VIII 2011 enthält Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe. Er sagt über Inhalt und Grenzen des Beschlussrechts im Sinne von § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 nichts aus.

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Schließlich ist das Beschlussrecht auch nicht dadurch ausgehöhlt worden, dass dem Kläger durch die streitige Weisung von vornherein die Möglichkeit genommen werden sollte, im Rahmen eines diskursiven ergebnisoffenen Prozesses unter Einbeziehung seiner Fachkompetenz eine eigene Position auch zu der Frage, ob die Förderungsentscheidung zugunsten des betroffenen Trägers der freien Jugendhilfe mit dem streitigen Widerrufsvorbehalt zu versehen ist, zu entwickeln. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Vertretungskörperschaft aufgrund des Beschlussrechts und trotz der Bindungen des Jugendhilfeausschusses auch an Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (§ 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011) gehindert ist, die Entscheidungsfindung des Ausschusses vor Eintritt in seine Beratungen durch Weisung zu binden. Eine Beeinträchtigung des Beschlussrechts scheidet insoweit hier jedenfalls deshalb aus, weil Gegenstand der Weisung lediglich eine Modalität der Förderung war und der Kläger im Übrigen in seiner Entscheidungsfindung frei war.

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b) Der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2011, mit dem dieser den Beschluss des Klägers vom 21. April 2011 geändert hat und der nach der den Senat bindenden Auslegung des Kommunalverfassungsrechts durch die Vorinstanz mit diesem im Einklang steht, verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 71 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB VIII 2011 nachgekommen ist. Danach soll der Jugendhilfeausschuss vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.

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Inhalt und Grenzen dieser im Zusammenhang mit dem Beschlussrecht speziell geregelten Anhörungspflicht sind unter Berücksichtigung ihres Zwecks, der sich an den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ausrichtet, zu bestimmen. Dem Jugendhilfeausschuss ist die Aufgabe überantwortet, sich anregend und fördernd mit Angelegenheiten der Jugendhilfe zu befassen (vgl. BT-Drs. 1/3641 S. 7). Als Teil des Jugendamtes ist ihm eine Mitverantwortung für die Erziehung der Jugend übertragen. Durch die Einbeziehung der von den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen Bürger sollen deren Sachverstand und den großen Erfahrungen der freien Träger der Jugendhilfe auch in der öffentlichen Jugendarbeit Geltung verschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 5 C 30.91 - BVerwGE 97, 223 <227>). Die Anhörungspflicht verfolgt den Zweck, die Stellung des Jugendhilfeausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu stärken. Sie soll sicherstellen, dass bei den Beratungen der Vertretungskörperschaft in ausreichender Weise Klarheit über die Bedeutung der zu fassenden Beschlüsse besteht (vgl. BT-Drs. 1/3641 S. 7). Gemessen daran soll dem Jugendhilfeausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zu dem hinreichend konkret zu beschreibenden Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung und zu den für diese erheblichen Tatsachen gegeben werden. Die Information hat so frühzeitig zu erfolgen, dass dem Ausschuss sowohl eine Meinungsbildung als auch die Abgabe einer Stellungnahme möglich ist.

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In Anwendung der vorstehenden Grundsätze hat der Beklagte den Kläger zu dem am 12. Mai 2011 gefassten Beschluss ausreichend angehört. Die Anhörung erfolgte durch die Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 28. und 29. April 2011, die sich in den von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommen Akten befinden und deshalb vom Senat zu verwerten und mangels einer Auslegung durch die Vorinstanz vom Senat eigenständig auszulegen sind. Der Gegenstand des seinerzeit beabsichtigten Beschlusses vom 15. Mai 2011 war in diesen Schreiben hinreichend konkret beschrieben. In dem Schreiben vom 28. April 2011 wird dargelegt, dass der Kläger erfolglos angewiesen worden sei, die in Rede stehende Förderung allenfalls unter einem speziellen Widerrufsvorbehalt zu gewähren. Nach diesem Vorbehalt "soll die Förderung ausdrücklich (auch) dann zu widerrufen sein, wenn‚ 'der Verein materiell oder personell an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt wäre'". Jedenfalls dem Schreiben vom darauffolgenden Tag war zweifelsfrei die Absicht zu entnehmen, dass in der Sitzung des Beklagten am 12. Mai 2011 der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 21. April 2011 um den so umschriebenen speziellen Widerrufsvorbehalt ergänzt werden sollte. Aufgrund des Klammerzusatzes "auch" in der Beschreibung des verlangten speziellen Widerrufsvorbehalts in dem Schreiben vom 28. April 2011 war zweifelsfrei, dass neben diesem zumindest noch ein weiterer - unbenannter - Widerrufsvorbehalt gelten sollte. Zwar war der Hinweis auf einen solchen unbenannten Widerrufsgrund in der Weisung vom 12. April 2011 nicht enthalten. Dies ändert hingegen nichts daran, dass den Schreiben vom 28. und 29. April 2011 deutlich die Absicht zu entnehmen war, den Beschluss vom 21. April 2011 um den speziellen Widerrufsvorbehalt zu ergänzen, der neben mindestens einem unbenannten Vorbehalt Geltung beanspruchen sollte. Damit entsprach der in der Anhörung konkretisierte Gegenstand der beabsichtigten Entscheidung dem Inhalt des Beschlusses vom 12. Mai 2011. In diesem findet sich sowohl der in der Anhörung angekündigte spezielle Widerrufsvorbehalt als auch der Hinweis auf das Bestehen zumindest eines weiteren unbenannten Vorbehalts, was dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass der spezielle Vorbehalt "insbesondere" gilt. Die Anhörung erstreckte sich auf die der später getroffenen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen.

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Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Gebot der Organtreue beanstandet, ihm sei es nach seinen Verfahrensregeln zeitlich nicht möglich gewesen, vor dem Beschluss vom 12. Mai 2011 Stellung zu nehmen, ist dem nicht zu folgen. Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochten Urteil stand dem Kläger ausreichend Zeit zur Verfügung. An diese Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Kläger sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat.

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bb) Der Beschluss des Beklagten vom 12. Mai 2011 verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten.

23

Ein Verstoß gegen das Beschlussrecht des § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII 2011 liegt nicht vor. Insoweit gelten die aufgezeigten Gründe, aus denen die vorangegangene Weisung das Beschlussrecht nicht substantiell aushöhlt, entsprechend.

24

Ins Leere geht die Rüge der Revision, der Beklagte habe kompetenzwidrig gehandelt, weil die Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts den Geschäften der laufenden Verwaltung zuzurechnen sei, für die gemäß § 70 Abs. 2 SGB VIII 2011 der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes zuständig sei. Insoweit beanstandet die Revision eine Verletzung fremder Rechte, die von dem Streitgegenstand der erhobenen Feststellungsklage nicht erfasst sind.

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Nichts anderes gilt hinsichtlich der Rüge, der Widerrufsvorbehalt sei zu unbestimmt und der vorbehaltene Widerrufsgrund stehe in keinem Zusammenhang mit der Erfüllung der Fördermittelvoraussetzungen wie auch der Fördermittelzwecke. Der Kläger ist im Rahmen des kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreits darauf beschränkt, die Verletzung seiner Rechte geltend zu machen. Eine Befugnis, das Ergehen eines ihn - wie dargestellt - nicht belastenden Widerrufsvorbehalts abzuwehren, steht ihm in diesem Verfahren nicht zu.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.