Entscheidungsdatum: 31.05.2018
1. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII
2. Eine Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) wird in einem laufenden Verfahren auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht dadurch beendet und in eine Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) umgewandelt, dass sich zwar der Leistungsempfänger zum Zwecke der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und dort aufhält, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der leistungsberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland beibehält.
3. Hält sich ein Leistungsempfänger, der - wie im Fall der Hilfe für junge Volljährige - zugleich Leistungsberechtigter ist, im Inland auf, wenn der Hilfebedarf an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird, liegt ein Fall der Inlandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VIII vor.
Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Erstattung von Aufwendungen, die der Kläger für Jugendhilfeleistungen im Inland zugunsten eines in Rumänien geborenen und dort zunächst aufgewachsenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit erbracht hat.
Die Mutter des Kindes ist eine deutsche Staatsangehörige, die in Rumänien lebt. Sie hatte das dort am 3. Mai 1996 geborene Kind adoptiert, wodurch dieses die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte. Im Juni 2005 stellte die Mutter bei einem deutschen Konsulat einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und regte an, ihre Tochter in einem Internat in Deutschland unterzubringen. Dieser Antrag wurde an den Kläger als für Auslandssachen zuständigen überörtlichen Träger der Jugendhilfe übermittelt. Im Zuge der Prüfung des Antrags gelangte der Kläger zu dem Ergebnis, dass mangels geeigneter Einrichtungen in Rumänien eine Unterbringung des Kindes in Deutschland anzustreben sei. Zwischen Juli und Oktober 2007 setzte er sich mit verschiedenen Einrichtungen in Deutschland in Verbindung. Dabei ging er davon aus, dass bei einer Unterbringung im Inland eine Auslandshilfe nicht mehr gegeben sei und das örtliche Jugendamt den Fall zu übernehmen sowie über den Antrag zu entscheiden habe. Nachdem der Kläger eine Rückmeldung von einer im beklagten Landkreis ansässigen Jugendhilfeeinrichtung eines freien Trägers erhalten hatte, dass dort eine Aufnahme des Kindes in einer Erziehungsstelle in A. möglich sei, informierte er hierüber die Mutter. Diese solle sich selbst mit der Einrichtung in Verbindung setzen. Für den Fall, dass das örtliche Jugendamt seine Zuständigkeit ablehne, wolle er, der Kläger, die Kosten der Maßnahme vorläufig übernehmen.
Im Dezember 2007 reisten Mutter und Kind in die Bundesrepublik ein und hielten sich besuchsweise bei der Großmutter in O. auf. Am 6. Januar 2008 brachte die Mutter das Kind in die Erziehungsstelle in A. zu einem "Probewohnen". Am 9. Januar 2008 wurde es in diese Einrichtung aufgenommen und fortan dort untergebracht.
Nachdem der Beklagte seine Zuständigkeit für den Hilfefall ablehnte, bewilligte der Kläger der Mutter durch Bescheid vom 13. März 2008 Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Kindes in einer Erziehungsstelle rückwirkend ab dem 9. Januar 2008. Dem Beklagten teilte der Kläger mit, dass er in "Ausübung der Notzuständigkeit" die Kosten der Hilfeleistung zunächst übernehme, jedoch von ihm Erstattung verlange.
Am 13. August 2008 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. In der Folgezeit hat er auf der Grundlage seines Bewilligungsbescheides bis zum 2. Mai 2014 die laufenden Kosten für die Hilfemaßnahme getragen. Dazu gehörten die monatlichen Kosten der Erziehungsstelle von über 3 000 €. Zudem trug der Kläger unter anderem die Fahrtkosten für Besuchsreisen, die dazu dienen sollten, den Kontakt der weiter in Rumänien lebenden Mutter mit ihrer Tochter aufrechtzuerhalten.
Nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Hilfeempfängerin am 3. Mai 2014 bewilligte ihr der Kläger mit Bescheid vom 9. Mai 2014 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Die Hilfeempfängerin, die als alleiniger Adressat des Bescheides ausgewiesen ist, wechselte am 13. Mai 2014 aus der Erziehungsstelle in A. in eine Außenwohngruppe. Die Hilfegewährung endete zum 31. Juli 2014.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich zu dem Zeitpunkt, als der Kläger über die Gewährung von Jugendhilfe entschieden habe, sowohl die allein sorgeberechtigte Mutter als auch das Kind in Rumänien aufhielten. Deshalb habe es sich um die Gewährung von Jugendhilfe an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) gehandelt, für die nicht der Beklagte, sondern der Kläger selbst zuständig sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers, in welcher er seine Erstattungsforderung für die von ihm für den Jugendhilfefall in der Zeit vom 9. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2014 entstandenen Kosten auf 286 874,86 € beziffert hat, überwiegend stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Beklagte zur Erstattung der vom Kläger für den Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 aufgewendeten Kosten für die Gewährung von Jugendhilfe in Höhe von 269 668,18 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit der jeweils geltend gemachten Einzelforderungen verpflichtet sei. Es hat dies auf seine Rechtsansicht gestützt, dass keine Auslandshilfe, sondern eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) vorliege, wenn die Leistung - wie hier - tatsächlich im Inland empfangen werde. Für deren Erbringung sei der Beklagte zuständig gewesen. Dem Kläger stehe deshalb ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der gewährten Hilfe zur Erziehung aus § 102 SGB X zu, weil er die durch Bescheid vom 13. März 2008 bewilligte Hilfe zur Erziehung ausdrücklich nur vorläufig auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 SGB I gewährt habe. Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten der von ihm im Zeitraum vom 3. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 gewährten Hilfe für junge Volljährige sowie weitergehende Prozesszinsen begehrt hat, hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Diesbezüglich scheide ein Erstattungsanspruch aus, weil der Kläger nicht nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht habe, dass er nur vorläufig für den eigentlich zuständigen Leistungsträger habe leisten wollen.
Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen das Berufungsurteil, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Klage stattgegeben hat. Er rügt eine Verletzung der § 6 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 SGB VIII. Dazu macht er insbesondere geltend, dass ein Fall der Auslandshilfe vorliege, weil sich die Hilfebedürftigkeit bereits vor der Einreise des Kindes konkretisiert habe.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, soweit dieses von einer Inlandshilfe ausgegangen ist und ihm einen Erstattungsanspruch zuerkannt hat. Er greift das Berufungsurteil mit seiner Anschlussrevision an, soweit ihm das Oberverwaltungsgericht einen Erstattungsanspruch für die von ihm gewährte Hilfe für junge Volljährige versagt hat. Insoweit begehrt der Kläger die Feststellung der weitergehenden Erstattungsverpflichtung des Beklagten sowie höhere Prozesszinsen, als sie ihm vom Oberverwaltungsgericht zugesprochen worden sind.
Die zulässige Revision des Beklagten hat Erfolg (1.), während die Anschlussrevision des Klägers erfolglos bleibt (2.).
1. Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Die das Urteil insoweit tragende Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts, eine Inlandshilfe liege immer dann vor, wenn die Leistungen der Jugendhilfe tatsächlich im Inland erbracht werden, verletzt § 6 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) sowie in der - im Hinblick auf diese Rechtsnorm unverändert gebliebenen - Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022).
Das Oberverwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte zur Erstattung von Kosten der Jugendhilfe verpflichtet ist, die der Kläger im Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 aufgewendet hat. Ein Anspruch des Klägers besteht für diesen Zeitraum weder nach § 102 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) (a) noch nach einer anderen Erstattungsregelung (b).
a) Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist, sofern ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
Diese Erstattungspflicht trifft den Beklagten jedenfalls deshalb nicht, weil er nicht der zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung der Jugendhilfe verpflichtete Leistungsträger gewesen ist. Denn bei der im streitigen Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 gewährten Hilfe zur Erziehung handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII). Für deren Erbringung ist nicht der Beklagte, sondern der Kläger selbst der sachlich und örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
Nach § 6 Abs. 3 SGB VIII können Deutschen Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. Ob der Anwendungsbereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch über diese Regelung eröffnet ist, stellt eine eigenständige und vorgreifliche Frage dar, die der Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, die im Einzelfall nach §§ 85 bis 88 SGB VIII zu treffen ist, systematisch vorgelagert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 19). Denn die Regelung des § 6 SGB VIII über den räumlichen Geltungsbereich ist als allgemeine Vorschrift im Ersten Kapitel des Achten Buches Sozialgesetzbuch den im Siebten Kapitel enthaltenen Regelungen über die Zuständigkeit vorangestellt. Überdies nimmt namentlich die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ausdrücklich auf § 6 SGB VIII Bezug (vgl. § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII). Auch die entsprechende Regelung über die örtliche Zuständigkeit (§ 88 Abs. 1 SGB VIII) setzt eine Auslandshilfe voraus. Zudem steht die Gewährung von Auslandsleistungen - im Gegensatz zu Leistungen der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) - nach § 6 Abs. 3 SGB VIII ("können") im Ermessen des zuständigen Jugendhilfeträgers. Überdies hat der angegangene Träger der Auslandshilfe gemäß § 6 Abs. 3 SGB VIII zunächst darüber zu entscheiden, ob nicht eine vorrangige Hilfe durch das Aufenthaltsland möglich ist.
Bei der vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 gewährten Hilfe zur Erziehung handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt gewesen sind (aa) und sich der danach als Auslandshilfe zu qualifizierende Hilfefall nicht dadurch zu einem Fall der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) gewandelt hat, dass sich das Kind später zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begeben und dort aufgehalten hat (bb). Für die Leistungserbringung im streitigen Zeitraum bis zur Volljährigkeit der Hilfeempfängerin ist daher der Kläger als überörtlicher Träger der Jugendhilfe sachlich und örtlich zuständig geblieben (cc).
aa) Ein Aufenthalt von Deutschen im Ausland im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII lag zum maßgeblichen Zeitpunkt vor. Die Annahme einer Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne dieser Vorschrift setzt bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben (1), und zwar zunächst zum Zeitpunkt der Antragstellung, das heißt wenn der jugendhilferechtliche Bedarf mittels eines ausdrücklich oder konkludent gestellten Antrags an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird (2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt (3).
(1) Bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung, der Vollzeitpflege oder in einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 27 i.V.m. § 33 oder § 34 SGB VIII) sind die Personensorgeberechtigten, also regelmäßig die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil, leistungsberechtigt. Leistungsempfänger ist dagegen derjenige, der die Leistung tatsächlich erhält und dessen Interesse sie nach der Konzeption des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder in Form der Heimerziehung bzw. in einer sonstigen betreuten Wohnform das Kind oder der Jugendliche (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21).
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt eine Leistung der Jugendhilfe im Ausland im Sinne des § 6 Abs. 3 SGB VIII bei einem Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger voraus, dass beide ihren Aufenthalt im Ausland haben. Allein dann richtet sich die - im Anschluss daran zu bestimmende - sachliche Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII und die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21). An dieser Rechtsprechung, der das Fachschrifttum ganz überwiegend gefolgt ist (vgl. Elmauer, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 73; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 88 Rn. 4; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 23; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand März 2018, § 6 SGB VIII Rn. 24; Münder, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 6 Rn. 35; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 18, Stand April 2018), hält der Senat fest.
Ein Auseinanderfallen von Leistungsberechtigtem und Leistungsempfänger lag hier vor, weil die Mutter mit ihrem im Juni 2005 gestellten Antrag die Gewährung von Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) begehrte. Demgegenüber ist es für die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 SGB VIII nicht erheblich, dass die Mutter bereits mit ihrem Antrag angeregt oder begehrt hat, das Kind möglichst in einer Einrichtung im Inland unterzubringen. Denn über die Frage der Berücksichtigung des elterlichen Wahlrechts (vgl. § 5 SGB VIII) im Rahmen der konkreten Leistungserbringung einschließlich der Notwendigkeit einer Unterbringung im Inland war erst in dem durch die Antragstellung in Gang gesetzten Verwaltungsverfahren zu entscheiden. Sie stellt sich als materiell-rechtliche Frage dar, deren Beantwortung unter anderem von den vorgreiflichen Fragen abhing, ob nicht eine Hilfe durch das Aufenthaltsland möglich war, und, sofern das nicht der Fall gewesen ist, ob eine Hilfeleistung gegebenenfalls im Ausland (hier also in Form einer Unterbringung in Rumänien) erbracht werden konnte und welche Form der Hilfe als geeignet und erforderlich in Betracht zu ziehen war.
(2) Maßgeblich für die Bestimmung des Aufenthalts von Deutschen im Ausland im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII ist zunächst der Zeitpunkt der Antragstellung. Schon mit der durch den Antragseingang konkretisierten Kenntnis vom Hilfebedarf ist zu klären, welche Stelle den Jugendhilfefall mit Auslandsbezug zu bearbeiten und über die Gewährung der Leistung zu entscheiden hat.
Soweit das Oberverwaltungsgericht diesen Zeitpunkt der Sache nach für unmaßgeblich erachtet, weil es annimmt, dass es für die Abgrenzung einer Auslands- von einer Inlandshilfe auf den Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt der rechtlichen Bewilligung und auf den Aufenthalt des Leistungsempfängers während der tatsächlichen Leistungserbringung ankomme, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Insbesondere schließt es das Merkmal des "Gewährens der Leistung" im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII nicht aus, die Abgrenzung der Inlands- zur Auslandshilfe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzunehmen. § 6 Abs. 3 SGB VIII trifft nicht nur eine Abgrenzungsregelung für den Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides und die tatsächliche Erbringung der Leistung, das heißt das Gewähren der Leistung im engeren Sinne, sondern auch für die dem vorgelagerte Prüfung der Voraussetzungen, ob im Rahmen der Auslandshilfe eine Leistung und - wenn ja - welche konkrete Leistung zu gewähren ist.
Vom Wortlaut des § 6 Abs. 3 SGB VIII ist ein derartiges Normverständnis, wonach auch die Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung der Leistungsbewilligung und -erbringung unter den Begriff der Gewährung von Leistungen (im weiteren Sinne) zu fassen ist, gedeckt. Denn die Vorschrift enthält keine Eingrenzung dahin, dass sie nur anwendbar ist, wenn bereits Leistungen gewährt werden oder gewährt worden sind. Sie knüpft vielmehr tatbestandlich an den Aufenthalt von Deutschen im Ausland an, während sie hinsichtlich ihrer Rechtsfolgeanordnung vorsieht, dass diesen - ohne zeitliche oder örtliche Festlegung - Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden können.
Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine Ansicht, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bewilligung sowie auf den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes im Inland ankomme, auf ein Urteil des Senats (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21) stützen möchte, greift dies zu kurz. Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass der in § 6 Abs. 1 und 3 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte inhaltsgleich verwendete Begriff des Gewährens in einem umfassenden Sinne zu verstehen sei und sowohl die (rechtliche) Bewilligung als auch die (tatsächliche) Erbringung einer Leistung erfasse. Diese Ausführungen sind jedoch auf die Fallkonstellation bezogen, ob und wann sich eine begonnene Inlandshilfe zu einer Auslandshilfe wandeln kann. Hierzu hat der Senat - woran festgehalten wird - entschieden, dass allein der Umstand, dass das Kind mit seinen Pflegeeltern in das Ausland verzogen ist und dort lebt, nicht genügt, um eine Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) anzunehmen, sondern eine begonnene Inlandshilfe nur dann zu einer Auslandshilfe werden kann, wenn sich sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland befinden (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378 Rn. 21 f.). Während sich in dieser Fallkonstellation zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Beginns der Hilfeleistung sowohl das Kind als auch die leistungsberechtigte Mutter im Inland aufhielten, sodass im Ausgangspunkt unzweifelhaft ein Fall der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) vorlag, verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation gerade umgekehrt.
Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für Auslandshilfen (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) sowie ihrem Sinn und Zweck ergibt sich, dass über die Abgrenzung von Inlands- und Auslandshilfe bereits notwendig zu entscheiden ist, wenn der jugendhilferechtliche Bedarf an einen Träger durch einen ausdrücklichen oder konkludenten Antrag herangetragen wird. Diese Vorschriften bezwecken, Zuständigkeiten der zur Prüfung und Entscheidung über die Auslandshilfe berufenen Stellen klar zu regeln und damit Zuständigkeitslücken zu vermeiden. Rechtliche Unklarheiten im Hinblick auf die Zuständigkeit soll es danach bereits für das bei einem Träger durch eine Antragstellung oder sonst in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren, das heißt die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung unter anderem der Voraussetzungen, der Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 8 SGB X), nicht geben. Dass die Zuständigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt geklärt werden kann und muss, setzt das Gesetz auch in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) in der Fassung vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) voraus. Danach sind Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist demnach die Zuständigkeit bereits notwendig zu diesem Zeitpunkt zu ermitteln, gilt dies erst recht für die dieser gegenüber vorgreifliche Frage, ob eine Inlands- oder eine Auslandshilfe vorliegt.
Dies allein entspricht auch dem mit der Regelung des § 6 Abs. 3 SGB VIII verfolgten Anliegen, in Fällen des jugendhilferechtlichen Bedarfs von Deutschen im Ausland eine klare Weichenstellung dafür zu treffen, welcher Jugendhilfeträger sachlich und örtlich zuständig sein, sich also mit dem durch einen Auslandsbezug gekennzeichneten Fall zu befassen und über die Gewährung von Auslandshilfe zu entscheiden haben soll. Dem liefe es zuwider, wenn die Frage der Abgrenzung von Auslands- und Inlandshilfe und die damit verknüpfte Zuständigkeitsfrage erst ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung geklärt werden könnten. Die Annahme, dass es für ein durch einen Antrag in Gang gesetztes jugendhilferechtliches Verwaltungsverfahren noch keine (objektiv) festzustellende Zuständigkeit geben könnte, wäre weder mit dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnormen noch mit der diesen vorgelagerten Regelung des § 6 Abs. 3 SGB VIII vereinbar (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 20.3 f., Stand April 2018.).
Infolgedessen ist die durch einen Antrag veranlasste Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen einschließlich der fachlich geeigneten und erforderlichen Jugendhilfemaßnahme bereits notwendiger Bestandteil eines Gewährens (im weiteren Sinne). Ist der von § 6 Abs. 3 SGB VIII vorausgesetzte Auslandsbezug gegeben, verpflichtet diese Regelung den zuständigen überörtlichen Träger (§ 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 SGB VIII) zur Prüfung und Entscheidung darüber, ob Deutschen, die ihren Aufenthalt im Ausland haben und keine entsprechende Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden können.
(3) Gemessen an diesen Maßstäben lag hier zum zunächst maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung im Juni 2005 ein Fall der Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII vor, ohne dass sich daran jedenfalls bis Dezember 2007 etwas geändert hätte, weil sowohl die im Hinblick auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung berechtigte Mutter als auch das Kind während dieser Zeit ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt in Rumänien hatten. Das hat auch der Kläger nicht in Abrede gestellt, sondern seine Verantwortlichkeit für das Betreiben des Verwaltungsverfahrens jedenfalls bis zur Einreise des Kindes in das Inland angenommen.
bb) Der sich demnach bis Anfang Dezember 2007 unzweifelhaft als Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII darstellende Jugendhilfefall hat sich auch in der Folgezeit bis zum Ende des mit der Revision des Beklagten angegriffenen Leistungszeitraums Anfang Mai 2014 nicht in einen Fall der Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) gewandelt.
(1) Soweit das Oberverwaltungsgericht und diesem folgend der Kläger annehmen, dass keine Auslandshilfe, sondern immer eine Leistung der Jugendhilfe im Inland (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) vorliege, wenn die Leistung - wie hier - tatsächlich im Inland empfangen werde, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Vielmehr kann eine Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII auch im Inland erbracht werden, ohne dass sie sich allein dadurch in eine Inlandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VIII umwandelt (vgl. im Ergebnis bereits VG München, Urteil vom 27. November 2002 - M 18 K 00.306 - juris Rn. 35; Elmauer, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 73; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 6 Rn. 45, Stand April 2018; Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand März 2018, § 6 SGB VIII Rn. 24; Münder, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 6 Rn. 2 und 35; Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 6 Rn. 26, Stand März 2016; DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. April 2013 - J 8.180 DE - JAmt 2013, 197).
§ 6 Abs. 3 SGB VIII ist dahin zu verstehen, dass eine aufgrund des Auslandsaufenthalts der maßgeblichen Personen zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnene Auslandshilfe im Sinne dieser Vorschrift (Gewähren von Leistungen an Deutsche im Ausland) nicht dadurch beendet wird und sich zu einer Inlandshilfe (im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VIII) wandelt, dass im Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung sich zwar der Leistungsempfänger zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt, der Auslandsbezug jedoch fortbesteht, weil der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und diesen während des Leistungsbezugs beibehält.
(a) Dieses Verständnis ist vom Wortlaut des § 6 Abs. 3 SGB VIII gedeckt. Das darin durch die Konjunktion "wenn" aufgestellte Erfordernis, dass Deutsche ihren "Aufenthalt im Ausland" haben müssen, ist dem Wortsinn nach auch dann erfüllt, wenn sich bei der Beantragung der Leistung sowohl der Leistungsberechtigte als auch der Leistungsempfänger im Ausland aufhalten und der Leistungsberechtigte seinen dortigen gewöhnlichen Aufenthalt beibehält. Sowohl von dem tatbestandlich vorausgesetzten Aufenthalt Deutscher im Ausland als auch von dem auf der Rechtsfolgenseite der Norm genannten Gewähren von Leistungen nach Ermessen kann jedenfalls solange noch die Rede sein, wie der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nicht aufgibt. Solange besteht ein Auslandsbezug auch dann fort, wenn sich der Leistungsempfänger zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt. Eine Überschreitung des Wortsinns wäre zwar anzunehmen, wenn dieser Anknüpfungspunkt im Ausland nicht mehr bestünde. Dafür genügt allerdings in dieser Konstellation nicht allein der vorübergehende (z.B. besuchsweise) Aufenthalt des leistungsberechtigten Elternteils im Inland, solange dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt - als der gegenüber dem tatsächlichen Aufenthalt intensiveren Aufenthaltsform - im Ausland beibehält. Der gewöhnliche Aufenthalt zeichnet sich gegenüber dem nur tatsächlichen Aufenthalt dadurch aus, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet sich "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 1, vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 und vom 2. April 2009 - 5 C 2.08 - BVerwGE 133, 320 Rn. 22).
Der nach dem Wortlaut genügenden Aufrechterhaltung des Auslandsbezugs steht auch nicht entgegen, dass § 6 Abs. 3 SGB VIII für die Begründung einer Auslandshilfe nicht voraussetzt, dass der Leistungsberechtigte und der Leistungsempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sondern deren tatsächlicher Aufenthalt im Ausland ausreicht (vgl. Münder, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 6 Rn. 35; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 23; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 6 Rn. 43). Denn im vorliegenden Kontext geht es nicht mehr um die Begründung der Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII, sondern um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich eine einmal begründete Auslandshilfe in eine Inlandshilfe wandelt.
(b) Ein anderes (engeres) Verständnis des § 6 Abs. 3 SGB VIII legt auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht nahe. Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), mit dem die bis dahin im Jugendwohlfahrtsgesetz geregelte Kinder- und Jugendhilfe in das Sozialgesetzbuch integriert worden ist, ist erstmals eine Regelung über der Gewährung von Jugendhilfe an Deutsche im Ausland in das Gesetz aufgenommen worden. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich zunächst jedoch nur entnehmen, dass durch die Einführung des § 6 Abs. 3 SGB VIII - in Anknüpfung an die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende Regelung über die Auslandshilfe im Sozialhilferecht (§ 119 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG) - der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Deutsche, die sich im Ausland aufhalten, erweitert werden sollte (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 50).
Demgegenüber sprechen die in den Gesetzesmaterialien genannten Gründe, die den Gesetzgeber veranlasst haben, den überörtlichen Trägern die sachliche Zuständigkeit für Auslandsfälle zuzuweisen, für das vorliegende Auslegungsergebnis. In der Gesetzesbegründung zur diesbezüglichen Regelung (später § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII) heißt es: "Wegen der geringen Zahl der Fälle mit Auslandsberührung wird die Zuständigkeit für Leistungen an Deutsche außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs auf der überregionalen Ebene konzentriert" (BT-Drs. 11/5948 S. 107). Danach lässt der Gesetzgeber schon eine "Auslandsberührung" der Fälle ausreichen. Ein fortgesetzter Aufenthalt der leistungsberechtigten Eltern oder eines maßgeblichen Elternteils im Ausland hält jedenfalls eine solche Auslandsberührung bzw. einen Auslandsbezug der Jugendhilfeleistung aufrecht, und zwar auch dann, wenn sich das Kind zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung in das Inland begibt und sich dort aufhält.
(c) Dafür sprechen auch teleologische Erwägungen. Sinn und Zweck der eng mit den an sie anknüpfenden Zuständigkeitsregelungen der § 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 SGB VIII verbundenen Regelung des § 6 Abs. 3 SGB VIII ist es auch, die sachgerechte Bearbeitung von Jugendhilfefällen mit Auslandsbezug zu ermöglichen und damit einen Träger zu betrauen, dem es aufgrund seiner überörtlichen Tätigkeit leichter möglich ist, die nötige Fachkompetenz und Spezialisierung in diesem Bereich vorzuhalten. Dem letzteren Gesichtspunkt entspricht es, dass § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII wegen der relativ geringen Zahl der Fälle mit Auslandsberührung und der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die derartige Auslandskonstellationen mit sich bringen, dem überörtlichen Träger die sachliche Zuständigkeit zuweist, um diese auf der überörtlichen Ebene zu konzentrieren (vgl. BT-Drs. 11/5948 S. 107). Der Gesetzgeber ist zwar in § 85 Abs. 1 SGB VIII von der Regelzuständigkeit der örtlichen Jugendhilfeträger ausgegangen (BT-Drs. 11/5948 S. 106), hat aber den überörtlichen Trägern dort die Zuständigkeit zuweisen wollen, wo er deren Tätigwerden als verwaltungstechnisch zweckmäßiger angesehen hat oder die Leistungsfähigkeit der örtlichen Träger nicht für gesichert hielt.
Dieser Zielsetzung des Gesetzes widerspräche es, wenn der aufgrund des Auslandsbezugs zunächst zuständige und zur Entscheidung berufene überörtliche Träger sich der Verantwortung und Kostenträgerschaft für den Auslandsfall entledigen könnte, indem er den Hilfeempfänger an einen (privaten) Träger von Jugendhilfeleistungen im Inland vermittelt und zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Jugendhilfeleistung zur Einreise in das Inland veranlasst. Das gilt jedenfalls, solange ein Auslandsbezug auch nach der Einreise des Hilfeempfängers dadurch weiterbesteht, dass im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung der berechtigte Elternteil seinen Aufenthalt im Ausland beibehält. Solange dieser Auslandsbezug im Sinne eines bedeutsamen Anknüpfungspunktes im Ausland vorhanden ist, entspricht es der genannten Zwecksetzung des § 6 Abs. 3 SGB VIII von einer fortbestehenden Auslandshilfe auszugehen.
Dass der fortgesetzte gewöhnliche Aufenthalt des leistungsberechtigten Elternteils im Ausland im Falle der Hilfe zur Erziehung einen genügenden Auslandsbezug begründet, erschließt sich sowohl aus der Zielsetzung der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) als auch aus dem Sinn und Zweck der Bestimmung über die Hilfe zur Erziehung (§ 27 i.V.m. §§ 33 und 34 SGB VIII). Die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) verfolgen auch das Ziel, durch eine grundsätzliche Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt der Erziehungsverantwortlichen eine effektive Aufgabenwahrnehmung durch die Jugendhilfeträger sicherzustellen, die regelmäßig eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern oder dem maßgeblichen Elternteil erfordert (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 25). Haben diese ihren Aufenthalt im Ausland, bleibt dieser Anknüpfungspunkt auch dann erhalten, wenn sich das die Leistung empfangende Kind zu diesem Zweck tatsächlich im Inland aufhält. Das ergibt sich in Fällen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII), deren Gewährung einen Antrag bzw. das Einverständnis der oder des Sorgeberechtigten voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35), schon daraus, dass das Gesetz die Sorgeberechtigten als Leistungsberechtigte ausweist. Die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit diesen folgt überdies aus § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Danach soll auch im Fall der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung oder in einer Erziehungsstelle (§ 27 i.V.m. § 34 SGB VIII) diese Hilfe entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie unter anderem dazu dienen zu versuchen, eine Rückkehr in die Familie zu erreichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII).
(d) Das aufgezeigte Verständnis des § 6 Abs. 3 SGB VIII wird überdies und jedenfalls durch gewichtige systematische Erwägungen getragen.
Gegen die Annahme, dass eine festgestellte Auslandshilfe allein durch eine tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung im Inland beendet wird oder sich zu einer Inlandshilfe wandelt, spricht zunächst, dass der Ort der Leistungserbringung im Rahmen der Regelungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit (§§ 85 ff. SGB VIII) grundsätzlich keine maßgebliche Rolle spielt. Vielmehr richtet sich in den Fällen der Inlandshilfe nach § 6 Abs. 1 SGB VIII die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nach anderen Kriterien, wie insbesondere nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des maßgeblichen Elternteils (§ 86 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SGB VIII), der gerade etwa in den Fällen der Heimerziehung oder der Vollzeitpflege durch Pflegeeltern, vom Aufenthaltsort des Kindes während der Leistungserbringung abweichen kann. Bei Auslandshilfen knüpft das Gesetz die örtliche Zuständigkeit nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an den Geburtsort des jungen Menschen bzw. überträgt diese auf das Land Berlin, soweit ein Geburtsort im Inland nicht vorhanden ist (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Auf einen örtlichen Bezug zum Ort etwaiger Hilfeleistungen kommt es insoweit nicht an.
Des Weiteren kennen die Regelungen der §§ 85 ff. SGB VIII kein Prinzip, dass der Leistungserbringer mit der Gewährung der Leistung über die Zuständigkeit entscheiden könnte. Darauf liefe es im Hinblick auf die Abgrenzung der Auslands- von der Inlandshilfe jedoch hinaus, wenn der überörtliche Träger diese vorgreifliche Weichenstellung dadurch steuern könnte, dass er als Ort der Leistungserbringung einen solchen im Inland wählt. Nähme man allein deshalb das Umschlagen von einer begonnenen Auslandshilfe in eine Inlandshilfe an, weil der Leistungsempfänger zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung in das Inland einreist und sich dort aufhält, so hätte es der für den Auslandsfall zuständige überörtliche Träger in der Hand, aus dem Auslandsfall einen Inlandsfall zu machen und sich damit seiner Fallverantwortung zu entledigen, sobald es ihm gelänge, einen Hilfeempfänger in einer (privaten) Einrichtung der Jugendhilfe im Inland unterzubringen. Dem stünde auch die gesetzliche Wertung entgegen, die darin zum Ausdruck kommt, dass mit der Regelung über die örtliche Zuständigkeit in Auslandsfällen in § 88 SGB VIII keine Erstattungsregelung (in den §§ 89 ff. SGB VIII) verknüpft worden ist. Der Gesetzgeber ist damit erkennbar davon ausgegangen, dass der für Auslandsfälle verantwortliche überörtliche Träger auch die Kosten einer von ihm zu gewährenden Hilfe zu tragen hat.
Für das vorliegende Auslegungsergebnis spricht schließlich auch das spiegelbildliche Verhältnis zur Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII). Inlandshilfe in Gestalt der Hilfe zur Erziehung (etwa in Form der Vollzeitpflege) wird nicht dadurch zur Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), dass sich das begünstigte Kind (zum Zwecke der Inanspruchnahme der Leistung) im Ausland aufhält, sofern der leistungsberechtigte Elternteil im Inland verbleibt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 - BVerwGE 139, 378). Inlandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VIII kann insoweit auch im Ausland erbracht werden. Damit korrespondiert in der umgekehrten Konstellation des vorliegenden Falles das Verständnis, dass Auslandshilfe in Form der Hilfe zur Erziehung nicht dadurch zur Inlandshilfe wird, dass sich das begünstigte Kind zum Zwecke des Leistungsempfangs im Inland aufhält, sofern der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland beibehält. Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII kann insoweit auch im Inland erbracht werden.
Demgegenüber lassen sich aus § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII keine zwingenden systematischen Schlüsse darauf herleiten, dass die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung im Inland einer durch den vorherigen Auslandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils und des Kindes begründeten Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) entgegensteht oder diese beendet. Zwar ist nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII für die Gewährung von Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die Eltern im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben (oder ein solcher nicht feststellbar ist oder die Eltern verstorben sind) und das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt (im Inland) hatte. Allerdings setzt die Anwendbarkeit dieser Regelung über die örtliche Zuständigkeit einen Inlandsfall (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) voraus, dessen Abgrenzung zur Auslandshilfe hier gerade in Rede steht und zu klären ist. Im Hinblick auf die gegenüber der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorgreifliche Frage, ob eine begonnene Auslandshilfe beendet wird und in eine Inlandshilfe umschlägt, wenn sich das Kind zur Inanspruchnahme der Hilfe in das Inland begibt, der maßgebliche Elternteil jedoch im Ausland verbleibt, lassen sich aus § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII keine Rückschlüsse ziehen.
(2) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist die aufgrund des Auslandsaufenthalts der Mutter und des Kindes zum Zeitpunkt der Antragstellung begründete Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII nicht dadurch beendet und zu einer Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) umgewandelt worden, dass sich das Kind später als Empfänger von Hilfe zur Erziehung zur Inanspruchnahme dieser Leistung in das Inland begeben hat. Denn der zur Aufrechterhaltung der Auslandshilfe nach § 6 Abs. 3 SGB VIII genügende Auslandsbezug bestand im streitbefangenen Zeitraum bis Anfang Mai 2014 fort, weil die leistungsberechtigte Mutter während dieser gesamten Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien beibehalten hat.
cc) Für den Auslandsfall (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) ist der Kläger im streitigen Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 auch sachlich und örtlich zuständig gewesen, sodass ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 102 SGB X nicht besteht.
Die sachliche Zuständigkeit des Klägers für die Bearbeitung des Falles ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Nr. 9 SGB VIII. Danach ist der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3 SGB VIII), soweit es sich nicht - was hier nicht der Fall war - um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt.
Die örtliche Zuständigkeit des Klägers folgt aus § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach das Land Berlin zuständig ist, wenn in einem Fall der Auslandshilfe - wie hier - der Geburtsort des jungen Menschen im Ausland liegt.
b) Dem Kläger steht für den im Rahmen der Revision im Streit stehenden Zeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 2. Mai 2014 auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus den allenfalls in Betracht kommenden Regelungen des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII oder des § 105 Abs. 1 SGB X zu.
aa) Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Diese Regelung ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ausweislich seines Wortlauts nur Kostenerstattungsansprüche zwischen zwei örtlichen Trägern begründen kann. Der Kläger ist jedoch in seiner Funktion als überörtlicher Träger der Jugendhilfe tätig geworden. Zudem setzt die Vorschrift voraus, dass die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig geworden ist. Hier ist jedoch - wie oben dargelegt - der Kläger selbst sachlich und örtlich zuständig gewesen.
bb) Aus dem zuletzt genannten Grund scheidet für den von der Revision erfassten Zeitraum auch ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 105 Abs. 1 SGB X aus. Denn die Vorschrift setzt unter anderem voraus, dass ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat.
2. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers ist nicht begründet. Ihm steht weder der damit geltend gemachte Erstattungsanspruch (a) noch ein weitergehender Anspruch auf Prozesszinsen zu (b).
a) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch für die von ihm im Zeitraum vom 3. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 erbrachten Jugendhilfeleistungen gegen den Beklagten nicht besitzt. Eine Erstattungsverpflichtung des Beklagten folgt weder aus § 102 Abs. 1 SGB X (aa) noch aus § 105 Abs. 1 SGB X (bb).
aa) Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X, wonach der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, wenn ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein diesbezüglicher Anspruch des Klägers für den genannten Zeitraum jedenfalls deshalb nicht besteht, weil es an einer vorläufigen Leistungsgewährung im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, setzt eine vorläufige Leistung im Sinne dieser Vorschrift unter anderem voraus, dass der Wille des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar geworden ist (BSG, Urteile vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119 <120 f.> und vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rn. 17). Das war hier nicht der Fall.
Der Kläger hat ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Zuge der Gewährung der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII, die er der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 9. Mai 2014 rückwirkend ab dem 3. Mai 2014 bewilligt hat, seinen Willen, auch diese Hilfe anstelle des Beklagten (als des aus seiner Sicht eigentlich zuständigen Leistungsträgers) zu erbringen, nicht nach außen erkennbar zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hat er der leistungsberechtigten Hilfeempfängerin diese Hilfe nach dem Eintritt der Volljährigkeit gewährt, ohne in irgendeiner für den Beklagten hinreichend erkennbaren Form darauf hinzuweisen, dass er nur vorläufig Leistungen erbringen wolle.
Soweit der Kläger hiergegen im Revisionsverfahren vorgetragen hat, er habe davon ausgehen dürfen, dass die schon 2008 geäußerte ablehnende Haltung des Beklagten, den Fall zu übernehmen, als eine durchgängige und umfassende zu verstehen gewesen sei und daher auch eine sich anschließende Hilfe für junge Volljährige habe erfassen sollen, sodass es seinerseits einer weiteren Bekräftigung der Vorläufigkeit der Leistung nicht mehr bedurft habe, greift dieser Einwand nicht durch. Soweit der Kläger damit die Annahme verbindet, dass die im Jahr 2008 gegenüber dem Beklagten erklärte Vorläufigkeit der Leistung auch hinsichtlich der nach Eintritt der Volljährigkeit am 3. Mai 2014 gewährten Hilfe für junge Volljährige weiter wirke, trifft dies nicht zu. Ein damit der Sache nach in Bezug genommener Leistungszusammenhang liegt nicht vor.
Zwar kann ein Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs der §§ 86 ff. SGB VIII, der die Hilfe für junge Volljährige mit der vorangegangenen Leistung verknüpfen könnte, dann gegeben sein, wenn sich die fortgesetzte Hilfe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs darstellt (BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119> und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.). Dies setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass es sich - was hier nicht der Fall war - durchweg um eine Inlandssache gehandelt hat, deren Zuständigkeit sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII richtet. Ein Leistungszusammenhang liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich an eine Leistung der Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) eine Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII) anschließt und infolge dieser Zäsur ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist. So aber liegt es hier.
Weil in dem vom Kläger mit der Anschlussrevision in Bezug genommenen Zeitraum vom 3. Mai 2014 bis zum 31. Juli 2014 eine Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe an Deutsche im Ausland im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII nicht mehr vorlag, sondern eine Inlandshilfe (§ 6 Abs. 1 SGB VIII), ist der Kläger im genannten Zeitraum nicht mehr der für die Leistungserbringung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 9 und § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sachlich und örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen.
Hält sich nämlich ein Leistungsempfänger, der zugleich Leistungsberechtigter ist, im Inland auf, wenn der Hilfebedarf an einen Träger der Jugendhilfe herangetragen wird, liegt ein Fall der Inlandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 SGB VIII vor. Eine Auslandshilfe im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII ist dann, auch wenn eine solche zuvor vorgelegen hat, nicht (mehr) gegeben. Es fehlt insoweit an einem relevanten Auslandsbezug im Sinne von § 6 Abs. 3 SGB VIII, wenn der sich im Inland aufhaltende und um Hilfe nachsuchende junge Mensch bezüglich dieser (weiteren) Hilfe sowohl Leistungsempfänger als auch -berechtigter ist (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 6 Rn. 23; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 6 Rn. 45).
So verhält es sich bei der hier in Rede stehenden Gewährung von Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Der junge Mensch ist mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr nur Hilfeempfänger, sondern im Rahmen des § 41 SGB VIII auch selbst nach dieser Regelung leistungsberechtigt. In diesem Fall reicht der Umstand, dass die Eltern oder ein maßgeblicher Elternteil nach wie vor ihren bzw. seinen (gewöhnlichen) Aufenthalt im Ausland beibehalten, als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Auslandshilfe (§ 6 Abs. 3 SGB VIII) nicht mehr aus. Ab der Volljährigkeit kommt es nach dem materiellen Recht (§ 41 SGB VIII) maßgeblich auf die Person des jungen Volljährigen an, ohne dessen Einverständnis, die Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, eine solche Hilfeleistung regelmäßig nicht zu gewähren ist. Zudem geht es bei der Hilfe für junge Volljährige nicht mehr um die Unterstützung der Eltern oder die Rückführung in die Herkunftsfamilie, sondern hauptsächlich darum, jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa v. Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7 ff.).
bb) Dem Kläger steht für den im Rahmen der Anschlussrevision streitigen Zeitraum vom 3. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 auch kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 105 Abs. 1 SGB X zu.
Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Selbst wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass der Beklagte als örtlicher Träger der Jugendhilfe der für eine Inlandshilfe örtlich zuständige Leistungsträger im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist - was hier keiner Entscheidung bedarf -, scheitert ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten jedenfalls an dem Ausschlusstatbestand des § 105 Abs. 3 SGB X. Danach gelten die Absätze 1 und 2 gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. § 105 Abs. 3 SGB X lässt damit für einen Erstattungsanspruch gegen einen Jugendhilfeträger die Kenntnis des unzuständigen Leistungsträgers vom Leistungsbedarf nicht genügen, sondern verlangt die Kenntnis des auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträgers von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht, wobei ein Kennenmüssen oder auch grob fahrlässige Unkenntnis für die gebotene positive Kenntnis nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 - 5 C 30.04 - Buchholz 435.12 § 105 SGB X Nr. 4). Dieser Ausschlusstatbestand ist hier erfüllt.
Die positive Kenntnis der Leistungspflicht - hier für die Hilfe für junge Volljährige - setzt die Kenntnis des Beklagten voraus, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände eine rechtliche Pflicht zur Gewährung einer Leistung nach § 41 SGB VIII vorlag, das heißt dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person der Hilfeempfängerin nach deren Volljährigkeit erfüllt gewesen sind und er - der Beklagte - deshalb (im Falle seiner Zuständigkeit) hätte leisten müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Im streitigen Leistungszeitraum vom 3. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 war dem Beklagten eine etwaige Leistungsverpflichtung im Hinblick auf die konkrete Hilfeleistung nicht bekannt. Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wie auch der ergänzenden Heranziehung der von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge erschließt sich eine solche positive Kenntnis des Beklagten nicht. Der Kläger hat den Beklagten schon nicht darauf hingewiesen, dass er der Hilfeempfängerin nach deren Volljährigkeit weiter Leistungen erbringen werde. Weder ist der Bewilligungsbescheid des Klägers an den Beklagten übersandt worden, noch ist der Beklagte sonst in Kenntnis gesetzt worden, dass der Kläger die Voraussetzungen einer Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige aufgrund eines fortbestehenden Hilfebedarfs für gegeben erachtete.