Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.07.2017


BGH 05.07.2017 - 4 StR 228/17

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen: Voraussetzungen eines Obhutsverhältnisses; Bewusstsein des Geschädigten von dem Unterordnungsverhältnis


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
05.07.2017
Aktenzeichen:
4 StR 228/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR228.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Detmold, 6. Februar 2017, Az: 23 KLs 6/16
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen Nötigung“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I.

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Nach den Feststellungen brachte die Lebensgefährtin des Angeklagten zwei Töchter, u.a. die im Tatzeitraum 14 und 15 Jahre alte L.        , mit in die Beziehung. Seit August 2013 nahm der Angeklagte, der weiterhin über eine eigene Wohnung verfügte, zunehmend und regelmäßig am Familienleben seiner Lebensgefährtin teil. Er hielt sich regelmäßig in deren Wohnung auf und übernachtete auch dort; er unternahm Ausflüge mit der Familie und unterstützte seine Lebensgefährtin auch bei Erziehungsfragen. Es kam häufig zu Auseinandersetzungen zwischen L.      und ihrer Mutter. „In diesen Momenten versuchte der Angeklagte, der gegenüber beiden Mädchen eine Vaterrolle einnahm, zu intervenieren und auf L.      einzuwirken, was jedoch nur teilweise gelang.“ L.    war froh, in dem Angeklagten eine neue Bezugsperson zu haben, zumal beide das gemeinsame Hobby des Fußballspielens verband. Ihre emotionale Verbundenheit zum Angeklagten brachte sie etwa dadurch zum Ausdruck, dass sie ihn „Bruderherz“ nannte.

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1. Im Oktober 2014 befand sich die Lebensgefährtin des Angeklagten im Krankenhaus, um das erste gemeinsame Kind zur Welt zu bringen. Der Angeklagte war während dieser Zeit allein für die beiden Mädchen verantwortlich. An einem nicht näher bestimmbaren Tag setzte er sich im Wohnzimmer zu L.         auf die Couch und sagte ihr, „dass sie süß sei und er Gefühle für sie habe“. Da er sich von dem Mädchen sexuell erregt fühlte, fing er an, es oberhalb ihrer Kleidung am Oberkörper und an den Brüsten zu berühren und zu streicheln. Oberhalb ihrer Kleidung streichelte er auch ihren Schambereich. Sodann fasste er mit seiner Hand unter ihrem T-Shirt an ihre Brüste. Auch als L.         ihn bat, sie in Ruhe zu lassen, fuhr er fort, das Mädchen zu streicheln. Erst als sie ihn in ihrem Zimmer, in das er ihr gefolgt war, vehement aufforderte, dieses wieder zu verlassen, zog er sich zurück.

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2. An einem weiteren, nicht näher bestimmbaren Tag zwischen Oktober 2014 und August 2015 stellte sich der Angeklagte vor die auf dem Boden sitzende L.       , öffnete seine Hose und befriedigte sich vor ihren Augen selbst. Dabei forderte er sie auf, sich seinen erigierten Penis anzuschauen, da ihn dies sexuell erregte. Das Mädchen warf ihm jedoch nur einen kurzen Blick zu und starrte sodann aus Scham und Ekel auf den Boden.

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3. An einem anderen Tag in dem zu Ziffer 2 genannten Zeitraum stellte sich der Angeklagte, der sich erneut von L.      sexuell erregt fühlte, im Wohnzimmer vor sie hin, hob sie mit beiden Armen hoch und hielt sie auf seinem Arm fest; er versuchte, das Mädchen auf den Mund zu küssen. Das gelang ihm jedoch nicht, da L.     sogleich den Kopf zur Seite wandte. Erst als sie den Angeklagten mehrfach vehement aufforderte, sie in Ruhe zu lassen, ließ dieser von ihr ab.

II.

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Diese Feststellungen tragen den gegen den Angeklagten ergangenen Schuldspruch nicht.

7

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten „wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ - im Fall II.1 der Urteilsgründe gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im Fall II.2 gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 1 StGB (in der Fassung vom 1. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw. § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB (in der Fassung ab 27. Januar 2015) - verurteilt hat, belegen die Feststellungen nicht, dass zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten zur Tatzeit ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestand.

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Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Mai 2017 u.a. Folgendes ausgeführt:

„Die Tatbestände des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des § 174 Abs. 2 Nr. 1 (in der Fassung vom 01. April 2004 bis 26. Januar 2015) bzw. Abs. 3 Nr. 1 (in der Fassung ab 27. Januar 2015) setzen voraus, dass zwischen Täter und Opfer ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter 16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Erforderlich hierfür ist ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung, die den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich umfasst, in welchem einer Person das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 97/11; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - 3 StR 12/11; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 4 StR 159/03; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00; Senat, Beschluss vom 27. Februar 1992 - 4 StR 75/92, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 2; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH, Urteil vom 5. November 1985 - 1 StR 491/85, BGHSt 33, 340, 344 f.; BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, BGHR StGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1).

Ausweislich der Feststellungen nahm der Angeklagte seit August 2013 zunehmend und regelmäßig an dem Familienleben seiner Lebensgefährtin, der Mutter der Geschädigten, teil. Der Angeklagte unterhielt noch seine eigene Wohnung, gleichwohl übernachtete er in der Wohnung seiner Lebensgefährtin (UA S. 4), in der auch die Geschädigte lebte, wobei er seit 2015 unter der Woche auf Montage arbeitete und sich lediglich an den Wochenenden regelmäßig bei der Mutter der Geschädigten aufhielt (UA S. 3, 22). Allein aus dem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung noch kein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 StGB hergeleitet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15; BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - 5 StR 112/99; Senat, Beschluss vom 6. Mai 1999 - 4 StR 173/99). Aus den weiteren Feststellungen bzw. aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich ein solches besonderes Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten jedoch nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar ist im Rahmen der Beweiswürdigung [gemeint: Feststellungen] ausgeführt, dass der Angeklagte an den gemeinsamen Mahlzeiten der Familie teilnahm und seiner Partnerin im Haushalt half (UA S. 4). Er unternahm Ausflüge mit der Familie, brachte das Mädchen - die jüngere Schwester der Geschädigten - V.      abends zu Bett und unterstützte [seine Lebensgefährtin] auch bei Erziehungsfragen (UA S. 4). In welcher konkretisierenden Art und Weise und in welchem zeitlichen Umfang der unter der Woche auf Montage arbeitende Angeklagte seine Lebensgefährtin jedoch vor allem bei der Erziehung der Geschädigten unterstützte, bleibt nach den Feststellungen unklar. Auch soweit darauf abgestellt wird, dass der Angeklagte gegenüber der ‚pubertierenden‘ Geschädigten eine ‚Vaterrolle‘ eingenommen und versucht habe, zu ‚intervenieren‘ und auf sie ‚einzuwirken‘, lässt das Urteil dahingehende Feststellungen vermissen, dass dem Angeklagten die Mitverantwortung bei der Erziehung der Tochter seiner Lebensgefährtin durch diese eingeräumt war, er etwa Verbote und Erlaubnisse erteilen und Strafen verhängen konnte bzw. solche tatsächlich ausgesprochen hat.

Darüber hinaus muss das Obhuts- und damit das Unterordnungsverhältnis als solches auch der Geschädigten L.        bewusst gewesen sein, denn aus dem Zusammenhang mit §§ 174a, 176 StGB ergibt sich, dass § 174 StGB vor allem die sexuelle Selbstbestimmung schützt (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 174 Rn. 5). Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass die Geschädigte vor dem Hintergrund ihres ‚schwierigen‘ Verhältnisses zur Mutter in dem Angeklagten eine ‚neue Bezugsperson in ihrem Leben‘ sah (UA S. 4). Weiter wird festgestellt, dass die Geschädigte den Angeklagten ‚Bruderherz‘ (UA S. 4, vgl. auch UA S. 9, 10) nannte bzw. ihm die Rolle eines ‚Ersatzvaters‘ (UA S. 10) zuwies. Das spricht zwar für eine emotionale Verbundenheit der Geschädigten zum Angeklagten, jedoch ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass aus ihrer Sicht auch ein Unterordnungsverhältnis im Sinne des § 174 StGB zum Angeklagten vorlag.“

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Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend zum Fall II.1 der Urteilsgründe:

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Zwar war der Angeklagte ausweislich der Feststellungen während des Krankenhausaufenthaltes seiner Lebensgefährtin im Oktober 2014 auch für L.         verantwortlich. Das Urteil enthält aber keine Feststellungen zu dem Zeitraum der Abwesenheit der Mutter. Solcher hätte es bedurft, da eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten nicht ausreicht, um ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 - 1 StR 383/88, NStZ 1989, 21; Beschluss vom 27. Juni 2000 - 1 StR 221/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353; OLG Zweibrücken NJW 1996, 330, 331; Hörnle in LK-StGB, 12. Aufl., § 174 Rn. 11 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 2 StR 200/15, NStZ 2017, 155, 156).

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2. Auch die Verurteilung wegen vollendeter Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB im Fall II.3 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.

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Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte tatsächlich eine vollendete Nötigung begangen hat. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die tatbestandsmäßige Nötigungshandlung des Täters muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen. Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn der Genötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat. Ein Teilerfolg, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, kann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn die abgenötigte Handlung des Opfers nach den Vorstellungen des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03, NStZ 2004, 442; Urteile vom 14. Januar 1997 - 1 StR 507/96, NJW 1997, 1082; vom 20. Juni 2007 - 1 StR 157/07, StV 2008, 249). Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegt bereits in der ‚Bemächtigung der Geschädigten‘ durch das ‚Hochheben‘ und ‚Festhalten‘ (UA S. 18) kein die Annahme einer vollendeten Nötigung rechtfertigender Teilerfolg. Das Verhalten des Angeklagten zielte nach den Urteilsfeststellungen darauf ab, die Geschädigte auf den Mund zu küssen. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass schon die Bemächtigungssituation nach der Vorstellung des Täters eine eigenständig bedeutsame Vorstufe des angestrebten Enderfolgs darstellt. Die vorliegende Bemächtigungssituation erscheint ... vielmehr als Mittel, um das vom Angeklagten letztlich erstrebte Verhalten der Geschädigten (hier der Kuss auf den Mund) zu ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 421/03). Das Verhalten der Geschädigten erschöpft sich somit letztlich in der Hinnahme des Nötigungsmittels.“

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Dem tritt der Senat bei.

III.

14

Für die neue Verhandlung und Entscheidung der Sache weist der Senat darauf hin, dass er die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Beweiswürdigung zu den Fällen II.2 und 3 der Urteilsgründe nicht teilt. Das Landgericht hat sich insoweit mit der Auffassung des von ihm gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt, der abweichend von seinem vorbereitenden Gutachten die Unwahrhypothese nicht sicher auszuschließen vermochte. Es ist hierbei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Geschädigten glaubhaft ist.

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Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird, wenn er erneut zur Annahme eines Obhutsverhältnisses im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gelangt, auch nähere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand zu treffen haben.

VRi'inBGH Sost-Scheible ist

urlaubsbedingt an der Beifügung

der Unterschrift gehindert.

                                   

Cierniak

        

Cierniak   

        

Franke

        

   Bender   

        

Quentin