Entscheidungsdatum: 17.07.2012
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der Maßregelvollzug auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05, BGHSt 50, 199). Daran hat sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 2012 (2 BvR 2258/09, NJW 2012, 1784), die im Rahmen einer nach § 35 BVerfGG ergangenen Anordnung bis zu einer Neuregelung des § 67 Abs. 4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafe zulässt, nichts geändert.
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin