Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 30.01.2014


BPatG 30.01.2014 - 4 Ni 12/11

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Mähwerk“ – zur Patentfähigkeit - fehlende erfinderische Tätigkeit – naheliegende Problemlösung für den Fachmann Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Nitrid-Halbleiterlaser-Vorrichtung (europäisches Patent)“ – zur Frage der unzulässigen Erweiterung bei Kombination beliebiger Abschnitte einer Patentschrift


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
30.01.2014
Aktenzeichen:
4 Ni 12/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
nachgehend BGH, 2. Februar 2016, Az: X ZR 8/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent 38 35 367

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie den Richter Dipl.-Ing. Bork, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber, den Richter Dr.-Ing. Baumgart und den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 38 35 367 C9 wird im Umfang der

Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 sowie

des Patentanspruches 24 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5,

des Patentanspruches 31 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 und 24,

des Patentanspruches 34 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24 und 31,

des Patentanspruches 35 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31 und 34, und

des Patentanspruches 36 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31, 34 und 35,

für nichtig erklärt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

A.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 38 35 367 mit der Bezeichnung Vorrichtung für Mähwerke zur Bodenanpassung der Schneidwerke, das am 18. Oktober 1988 angemeldet worden ist und die innere Priorität der deutschen Voranmeldung P 38 08 423.6 vom 14. März 1988 in Anspruch nimmt. Das Patent ist am 18. Oktober 2008 durch Zeitablauf erloschen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2009 hat das Bundespatentgericht in dem Einspruchsverfahren 8 W (pat) 302/04 (K4) das Patent in beschränkter Fassung aufrechterhalten. Das Streitpatent umfasst danach in der am 13.01.2011 veröffentlichten berichtigten Fassung (C9-Schrift) 36 Patentansprüche, von denen mit der gegenständlichen Teilnichtigkeitsklage die Ansprüche 1 bis 5, 24, 31 und 34 bis 36 angegriffen sind.

2

Der angegriffene Patentanspruch 1 lautet in der Fassung, die er durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 28. Mai 2009 erhalten hat, folgendermaßen:

3

Mähwerk,

4

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

5

2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattet ist, die

6

2.1. Lenker aufweist

7

2.2. so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft,

8

2.3. Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zulässt, und wobei

9

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und 4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.

10

Wegen der ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2, 3, 4, 5, 24, 31 und 34 bis 36, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen sind, wird auf die Patentschrift (C9) Bezug genommen.

11

Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf den bis dahin nicht angegriffenen Patentanspruch 36 erweitert hat, macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert und zudem nicht patentfähig.

12

Die Klägerin beruft sich insbesondere auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:

13

 D1  JP-A-S 62-069921 vom 31.03.1987

14

D2  JP-U1-S 57-031108 vom 18.02.1982

15

 D3  JP-U1-S 58-167525 vom 08.11.1983

16

 D4  US 4,218,865 A vom 26.08.1980

17

 D5  US 2,807,127 A vom 24.09.1957

18

 D6  DE 1 138 573 A vom 25.10.1962

19

Sie macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der D1, D2, D4 und D5. Er ergebe sich für den Fachmann auch in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Die Klägerin verweist insoweit u.a. ferner auf die Druckschriften D5 und D6 und das Wissen des Fachmanns.

20

Gegen die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten 4 Hilfsanträge hat sie Verspätung eingewendet, zugleich aber erklärt, dass eine Vertagung nicht erforderlich sei.

21

Sie beantragt sinngemäß,

22

das deutsche Patent 38 35 367 C9 im Umfang der angegriffenen

23

Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 sowie

24

des Patentanspruches 24 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4,

25

des Patentanspruches 31 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5 und 24,

26

des Patentanspruches 34 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24 und 31,

27

des Patentanspruches 35 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31 und 34, und

28

des Patentanspruches 36 in seinem Rückbezug auf einen der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 5, 24, 31, 34 und 35,

29

für nichtig zu erklären.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Klage abzuweisen;

32

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigt wird.

33

Hilfsantrag 1 :

34

(Änderungen gegenüber den Ansprüchen in der Fassung gemäß Hauptantrag sind doppelt unterstrichen)

35

1. Anbaumähwerk,

36

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

37

1.1 mit einem Anbaubock und

38

2. einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattet ist, die

39

2. 1 Lenker aufweist

40

2. 2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des

41

Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene

42

angeordneten Momentanpol verläuft,

43

2. 3 Schwenkbewegungen um mindestens eine

44

Schwenkachse zulässt, und wobei

45

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und

46

4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.

47

2. Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11',11", 53) in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

48

3. Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11', 11", 53) unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

49

4. Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) als Gelenkviereck ausgebildet ist, deren Basis von einem Teil des Anbaubocks (8), die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des Schneidwerks liegt.

50

5. Anbaumähwerk nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Glied des Gelenkvierecks (8, 9, 15, 41, 42, 70) längenveränderlich ist.

51

24. Anbaumähwerk nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schneidwerk (1) beim Auftreffen auf einen Widerstand diesem Widerstand nachgebend nach oben ausweicht.

52

31. Anbaumähwerk nach einem der vorherigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Schneidwerk (1) beim plötzlichen Auftreffen auf einen vergrößerten Bodenwiderstand an der Vorderseite vom Boden abhebt und ein Hindernis in geneigter Stellung überwinden kann, ohne mit den Schneidwerkzeugen in den Boden einzudringen.

53

34. Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 bis 33, dadurch gekennzeichnet, dass die querliegende Schwenkachse (2) hinter der Frontseite des Schneidwerks (1) angeordnet ist.

54

35. Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 bis 34, dadurch gekennzeichnet, dass die querliegende Schwenkachse (2) unterhalb der Arbeitsebene der Schneidwerke (1) angeordnet ist.

55

36. Anbaumähwerk nach einem der vorigen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine quer zur Fahrtrichtung verlaufende ideelle Schwenkachse (2) unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassende Quer-Ausgleichsvorrichtung (8, 9, 9a, 9b, 19, 19', 70) verläuft.

56

Hilfsantrag 2 :

57

(Änderungen gegenüber den Ansprüchen in der Fassung gemäß Hauptantrag sind doppelt unterstrichen hervorgehoben)

58

1. Anbaumähwerk,

59

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

60

2. einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines

61

Schneidwerks ausgestattet ist, die

62

2. 1 Lenker aufweist

63

2. 2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des

64

Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene

65

angeordneten Momentanpol verläuft,

66

2. 3 Schwenkbewegungen um mindestens eine

67

Schwenkachse zulässt, und wobei

68

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von

69

vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des

70

Mähwerks hin erstreckt und

71

4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise

72

die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des

73

Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben

74

und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende

75

Schwenkachse ausweicht, wobei

76

5. die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) als Gelenkviereck ausgebildet

77

ist,

78

5. 1 deren Basis von einem Teil eines Anbaubocks (8),

79

5. 2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und

80

5. 3 deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei

81

5. 4 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des Schneidwerks liegt.

82

2. Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11',11", 53) in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

83

3. Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11', 11", 53) unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

84

5. Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Glied des Gelenkvierecks (8, 9, 15, 41, 42, 70) längenveränderlich ist.

85

(Ansprüche 24, 31, 34 bis 36 wie Hilfsantrag 1)

86

Hilfsantrag 3 :

87

(Änderungen gegenüber den Ansprüchen in der Fassung gemäß Hauptantrag sind doppelt unterstrichen hervorgehoben)

88

1. Anbaumähwerk,

89

1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und

90

2. einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines

91

Schneidwerks ausgestattet ist, die

92

2. 1 Lenker aufweist

93

2. 2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des

94

Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene

95

angeordneten Momentanpol verläuft,

96

2. 3 Schwenkbewegungen um mindestens eine

97

Schwenkachse zulässt, und wobei

98

3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von

99

vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des

100

Mähwerks hin erstreckt und

101

4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise

102

die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des

103

Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben

104

und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende

105

Schwenkachse ausweicht, wobei

106

5. die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) als Gelenkviereck ausgebildet

107

ist,

108

5. 1 deren Basis von einem Teil eines Anbaubocks (8),

109

5. 2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und

110

5. 3 deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei

111

5. 4 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des Schneidwerks liegt.

112

5. 5 die von einem Teil des Anbaubocks (8) gebildete Basis des Gelenkvierecks größer ist, als die dem Mähwerkrahmen (70) zugehörige Schwinge.

113

2. Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11',11", 53) in der Nähe der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

114

3. Anbaumähwerk nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenkachse (2, 11', 11", 53) unterhalb der Aufstandsfläche (31) des Mähwerks verläuft.

115

5. Anbaumähwerk nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Glied des Gelenkvierecks (8, 9, 15, 41, 42, 70) längenveränderlich ist.

116

(Ansprüche 24, 31, 34 bis 36 wie Hilfsantrag 2)

117

Hilfsantrag 4 :

118

wie Hilfsantrag 1, nur dass Merkmal 1. 1. wie folgt lautet:

119

1. 1 mit einem Anbaubock zum Anschluss an das Dreipunktgestänge des Schleppers und

120

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe uneingeschränkt entgegen. Der jeweilige Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche sei neu, erfinderisch und nicht unzulässig erweitert, die Vorlage der Hilfsanträge in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nicht verspätet.

121

Der Senat hat den Parteien einen frühen qualifizierten gerichtlichen Hinweis mit Datum vom 26. Juli 2013 (Bl. 234/242 ff. d. A.) nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf diesen wird Bezug genommen.

122

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen.

B.

Entscheidungsgründe

123

Die Klage, mit der die in § 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht werden, ist in vollem Umfang begründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang und in sämtlichen nach Haupt- und Hilfsanträgen verteidigten Fassungen nicht patentfähig ist.

I.

124

1. Die Tatsache, dass das Streitpatent im Verlaufe des Nichtigkeitsverfahrens durch Zeitablauf erloschen ist, steht nach ständiger Rechtsprechung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf ein zu forderndes Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, wenn – wie vorliegend – die Klägerin von der Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil v. 23.2. 2010 – X ZR 1/06; Keukenschrijver Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Rdn 130). Die Klägerin ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 06. April 2011 (6 U 122/03 (09) = K15) teilweise wegen Verletzung des Streitpatents verurteilt worden. Dagegen hat sie Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt (X ZR 48/11), über die noch nicht entschieden ist. Der Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens kann sich deshalb auf ihre Rechte auswirken, so dass die Durchführung des Verfahrens der Wahrung dieser Rechte dient.

125

2. Gegenstand des Verfahrens und der Sachentscheidung ist aufgrund der zulässigen, weil jedenfalls sachdienlichen Erweiterung der Klage im Sinne von § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 263 ZPO in der mündlichen Verhandlung, auch Patentanspruch 36 in seinem angegriffenen Umfang.

126

3. Ebenso sind die erst in der mündlichen Verhandlung verspätet vorgelegten Hilfsanträge des Beklagten nicht nach § 83 Abs. 4 PatG zurückzuweisen und daher dem Urteil zugrunde zu legen, da es im Hinblick auf die hierdurch aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen weder nach Auffassung des Senats noch der Klägerin, wie sie auch ausdrücklich bekundet hat, einer Vertagung bedurfte und es deshalb bereits an dem insoweit nach § 83 Abs. 4 Nr. 1 PatG aufgestellten Erfordernis einer durch die Verspätung erforderlichen Vertagung fehlt.

II.

127

1. Das Streitpatent betrifft ein Mähwerk, das mit einem Schlepper verbindbar ist (Streitpatent DE 38 35 367 C9, Absatz [0001]). Kernpunkt des Mähwerks ist dabei eine Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks, das Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zulässt.

128

Die Anbindung bekannter Mähwerke an den Schlepper führen nach Ausführungen der Streitpatentschrift im Arbeitseinsatz in Abhängigkeit von der Geländeformation wie Unebenheiten zu Auf- und Abbewegungen (Nickbewegungen) des Mähwerks gegenüber dem Schlepper, deren Folge eine ungleiche Schnitthöhe ist. Selbst bei Mähwerken, die pendelbar am Schlepper angebaut seien, könne ein relativ hoher Anlenkpunkt am Schlepper dazu führen, dass sich das Mähwerk schräg stellen und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden eindringen könnten. Daraus ergäben sich eine unbefriedigende Arbeitsqualität und Beschädigungen sowohl an der Grasnarbe wie auch an der Maschine [0002] und [0003].

129

2. Der Erfindung liegt gemäß der Streitpatentschrift [0004] die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile mit geringem baulichen Aufwand zu vermeiden und das Schneidwerk unabhängig von den Bewegungen des Schleppers dem Bodenverlauf anzupassen. Dabei soll sich das Schneidwerk mit den Mähwerkzeugen leichtgängig und schnell reagierend in der vorgesehenen Arbeitshöhe an die jeweilige Bodenkontur anpassen und eine exakte Schnittlänge gewährleisten. Dadurch soll der Fahrtwiderstand und die Maschinenbelastung gering gehalten und Beschädigungen der Grasnarbe sowie der Maschine und eine Verschmutzung des Erntegutes weitgehend vermieden werden. Auch sollen plötzlich auftretende Hindernisse leicht überwunden werden können. Desweiteren soll die Arbeitsleistung gesteigert und die Maschinenbelastung verringert werden.

130

3. Als zuständigen, für die objektive Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte (vgl. auch BGH X ZB 13/06 (Momentanpol II), BPatG Beschl. v. 28.5.2009, 8 W (pat) 302/04; OLG Karlsruhe 6 U 122/03).

III.

131

Die gemäß Haupt- und Hilfsanträgen verteidigte Lehre erweist sich nicht als patentfähig i.S.v. §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der gemäß Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 4 verteidigten Patentansprüche gegenüber dem Inhalt der Anmeldung unzulässig erweitert sind.

132

1. Hauptantrag

133

1.1 Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt das Streitpatent in Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag einen Gegenstand mit folgenden gegliederten Merkmalen:

134

0. Mähwerk.

135

1. Das Mähwerk kann mit einem Schlepper verbunden werden.

136

2. Das Mähwerk ist mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattet.

137

2.1 Die Ausgleichsvorrichtung weist Lenker auf.

138

2.1.1 Mindestens einer der Lenker erstreckt sich in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin.

139

2.2 Die Ausgleichsvorrichtung ist so ausgebildet, dass die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft.

140

2.2.1 In Betriebsstellung ist der Momentanpol beziehungsweise die Schwenkachse derart, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht.

141

2.3. Die Ausgleichsvorrichtung lässt Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zu.

142

Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht dabei derjenigen des OLG Karlsruhe (a.a.O.), die der ursprünglichen Gliederung des Beschwerdeverfahrens des Streitpatents vor dem BPatG (a.a.O.) angeglichen ist – lediglich unter Hinzufügung des Merkmals 0.

143

1.2 Nach dem maßgeblichen Verständnis des Fachmanns und einer am Gesamtzusammenhang orientierten Betrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2010, Xa ZR 149/07 - Rn. 29, GRUR 2011, 129 - Fentanyl-TTS; Urt. v. 3.6.2004, X ZR 82/03, GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung, m. w. N.) ist zu beurteilen, welche technische Lehre Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche ist und welcher technische Sinngehalt den Merkmalen des jeweiligen Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zukommt. Da die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt (BGH, Urt. v. 02.03.1999, X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; Urt. v. 13.04.1999, X ZR 23/97, Mitt. 2000, 105, 106 – Extrusionskopf) und bei der Auslegung der Patentanspruch in seinem technischen Sinn und nicht etwa in seiner rein philologischen Bedeutung aufzufassen ist, legt der Senat folgendes Verständnis zu Grunde:

144

1.3. Gegenstand des Streitpatents nach Patentanspruch 1 ist danach ein „Mähwerk“, das (Merkmal 1) als separate Einheit mit einem Schlepper verbunden werden kann. Diese Eignung der gegenseitigen Verbindbarkeit setzt entsprechend gestaltete – im Patentanspruch nicht genannte – Anbindungselemente voraus, damit das Mähgerät an einen Schlepper montiert werden kann. Als „Schlepper“ sind dabei für den Betrieb mit einem verbundenen Mäher geeignete Zugmaschineneinheiten anzusehen, die im weiteren Sinne in der Landwirtschaft sowie im Landschafts- und Gartenbau eingesetzte Traktoren darstellen.

Abbildung

Abbildung

145

Lenkeranordnungen (9) bzw. (19) mit Momentanpol (2) nach den Figuren 2 und 15 des Streitpatents

146

Das Mähwerk ist mit einer „Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks“ ausgestattet und weist „Lenker“ auf (Merkmale 2 und 2.1), die in ihrer Zahl nicht weiter definiert sind. Von diesen Lenkern erstreckt sich mindestens einer der Lenker in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin (Merkmal 2.1.1). Mit "vorn" und "hinten" ist dabei der Bezug zur Fahrtrichtung des Schleppers beim Mähen zu sehen. Die Fahrtrichtung ist im Streitpatent in Bezug auf die Ausführungsbeispiele nicht explizit angesprochen. Aufgrund des gegenüber der Vertikalachse weitgehend symmetrischen Lenkeraufbaus der Ausführungsvariante nach der Figur 2 kann die Fahrtrichtung dort sowohl nach "links" wie auch nach "rechts" erfolgen, wohingegen die Ausgleichsvorrichtung gemäß der Figur 15 im Betrieb lediglich nach "rechts" bewegbar ist.

147

Der weiteren Spezifizierung "zum Schneidwerk des Mähwerks hin" entnimmt der Fachmann, dass die axiale Verlängerung dieses Lenkers wenigstens in Richtung des Schneidwerks gerichtet ist. Als sinnvolle Maßgabe hierfür ist für den Fachmann, dass das untere Lenkerende des zumindest einen Lenkers von vorn oben nach hinten unten zumindest dem Schneidwerk näher kommt - und nicht von diesem wegführt bzw. weiter entfernt liegt. Demnach handelt es sich lediglich um eine „tendenzielle“ Richtungsangabe, die kein direktes "Schneiden" der Lenkerverlängerung mit dem Schneidwerk erfordert. Dieses Verständnis hat auch das OLG Karlsruhe seinem Urteil (K15) zugrunde gelegt, wenn dort ausgeführt wird, dass die Lenkerachse das Schneidwerk nicht "schneiden" muss. Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass das Teilmerkmal nicht unbeachtlich oder redundant ist. Denn es gibt Lenkerkonstellationen, bei denen das Merkmal 2.1.1 gerade durch das Teilmerkmal nicht erfüllt ist (z.B. D5, Lenker 29 und 30) und somit als sachlicher Aspekt nicht unbeachtlich bleiben kann.

148

Nach Merkmal 2.2 ist die Ausgleichsvorrichtung derart ausgebildet, dass die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Momentanpol verläuft“. Der Momentanpol bestimmt dabei nach dem Verständnis der Streitpatentschrift die Lage der Schwenkachse quer zur Fahrtrichtung und wird durch die Verlängerung der Lenker (Koppelglieder) als deren Schnittpunkt bestimmt ([0031], letzter Satz). Dieser ideelle Drehpunkt um die Querachse verändert seine Lage entsprechend der Bewegung seiner ihn definierenden Lenker.

149

Als "Arbeitsebene" eines Mähers sieht der Fachmann grundsätzlich die Schnittebene (Messerebene) an, obwohl bei den vorliegenden Betrachtungen die Bodenaufstandsfläche als die für den regelmäßigen Kraftangriff (Reibung, Bodenunebenheiten) relevante Ebene prinzipiell ebenfalls geeignet scheint - zumal (lediglich) die Formulierung "unterhalb der Aufstandsfläche" für den Momentanpol als weitere Lage explizit offenbart ist. Die gemäß den ursprünglichen Unterlagen offenbarte "Schwenkachse unterhalb einer die Schwenkbewegung zulassenden Quer-Ausgleichsvorrichtung" ist dabei ohne vertikale Begrenzung anzusehen (BGH a.a.O. Momentanpol II). Somit sind auch Lagen des Momentanpols weit hinter der Mähvorrichtung umfasst, sofern sie unter der Arbeitsebene liegen.

150

Das Merkmal 2.2.1 beschreibt die Wirkung eines derart in der Betriebsstellung des Mähwerks befindlichen Momentanpols, wonach die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtachse liegende Schwenkachse ausweicht. Entscheidend ist dabei, dass diese Bewegungskomponenten „nach oben und hinten“ gemäß Anspruchsfassung explizit lediglich „beim Auftreffen auf ein Hindernis“ gefordert sind, also nur für den Moment des Auftreffens.

151

Denn einerseits können bereits geringe Auslenkungen der Ausgleichsvorrichtung den Momentanpol über die Arbeitsebene wandern lassen. Andererseits kann ein Schneidwerk mit einem nicht allzu weit über der Arbeitsebene, aber weiter hinten liegenden Momentanpol und damit bei entsprechender Lenkeranordnung (beide Lenker schräg von vorn oben nach hinten unten) ebenfalls nach oben und hinten bewegt werden, sofern der Kraftangriffspunkt nicht horizontal, sondern schräg von unten gegen die Gleitfläche (Kufen oder Teller) einwirkt. Technischer Hintergrund ist, dass der im Wesentlichen durch Reibung und Hindernis resultierende Kraftangriff gegenüber dem Momentanpol ein entsprechendes Moment erzeugt. Im Falle der Lenkeranordnung der Figur 15 mit der Bewegungsrichtung nach "rechts" ist hierzu ein "linksdrehendes" Moment erforderlich.

152

Insofern fordert auch aus fachmännischen Überlegungen Merkmal 2.2.1 lediglich zu Beginn des Auftreffens auf ein Hindernis die beschriebene Bewegung. Durch den in der Realität in den häufigsten Fällen auch mit einer vertikalen Kraftkomponente überlagerten horizontalen Kraftangriff auf die Vorderseite des über die Grasnarbe gezogenen Mähwerks können auch dann größere Hindernisse mit der Kinematik "nach oben und hinten" überwunden werden, wenn der Momentanpol nur geringfügig (in der horizontalen Betriebsstellung) unterhalb der Arbeitsebene liegt.

153

Wenngleich also im Anspruch nur einer der Lenker hinsichtlich seiner Ausrichtung definiert ist (Merkmal 2.1.1), folgt aus den – die weiteren Vorrichtungsmerkmale der Lenkeranordnung und Ausgestaltung der Lenker funktionell umschreibenden – Merkmalen 2.2 und 2.2.1, dass die vorgeschriebene Bewegung um den definierten Momentanpol zwangsläufig aufgrund der weiteren Lenkeranordnung erfolgen muss.

154

Merkmal 2.3 besagt lediglich, dass die Ausgleichsvorrichtung „Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse“ zulässt. Damit kann die Ausgleichsvorrichtung nur um diese eine Querachse schwenkbar ausgebildet sein, ebenso können jedoch beliebig viele (weitere) Schwenkachsen und somit -bewegungen vorhanden sein. Merkmal 2.3 hat somit keinerlei die Lehre nach Patentanspruch 1 gegenüber den vorhergehenden Merkmalen zusätzlich beschränkende Wirkung, insbesondere nicht auf eine quer zur Fahrtrichtung liegenden Schwenkachse (Längsachse), da nach Merkmal 2.3. nicht zwischen Quer- und Längsachsen unterschieden wird und keine zusätzliche Schwenkachse gefordert ist. Soweit der 8. Beschwerdesenat in der K8 insoweit zu einer unterschiedlichen Auslegung gelangt ist, nämlich dass eine andere als die in den vorhergehenden Merkmalen (2.2, 2.2.1) beschriebene Schwenkachse gemeint ist, teilt der Senat diese Auffassung nicht, da eine derartige Auslegung nicht vom technischen Sinngehalt der beanspruchten Lehre gefordert wird und insbesondere im gewählten Wortlaut keine Rechtfertigung findet, der den Patentgegenstand festgelegt (st. Rspr. BGH, Urt. v. 17.4.2007 – X ZR 72/05 = GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit) und dem entscheidende Bedeutung zukommt. Der Erfinder hat es in der Hand, wie er seine Erfindung mittels eines Patentanspruchs umschreibt. Dies schließt ein, zur zutreffenden Kennzeichnung der Neuerung im Patentanspruch auch Selbstverständliches – oder wie vorliegend redundante Merkmale – zu benennen. Deshalb kann bei der Auslegung eines Patentanspruchs nicht einfach davon ausgegangen werden, dass darin enthaltenen Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen ist (BGH Urt. v. 7.9.2004 – X ZR 255/01 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

155

1.4 Das Mähwerk nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Es ist gegenüber dem Gegenstand der D1 nicht neu.

156

Die D1 (sowie D1a in deutscher Übersetzung) beschreibt ein Mähwerk, das unterhalb eines Aufsitzmähers mit dem Fahrzeug verbunden ist. Der Aufsitzmäher ist insbesondere in den Figuren 1 und 2 dargestellt, wobei die Figur 1 den Aufsitzmäher mit angebautem Mäher in Betriebsposition zeigt, während in Figur 2 lediglich das Fahrzeug im Querschnitt ohne Mäher gezeichnet ist. Derartige Fahrzeuge sind in Bezug auf angebaute Mäher als "Schlepper" zu bezeichnen (Merkmal 1), soweit sie wie bei der D1 das unter ihnen angebaute Mähwerk ziehend bewegen und somit als motorisiertes Fahrzeug das eigentliche Arbeitsgerät auch „schleppen“.

157

     Abbildung

158

Aufsitzmäher der D1 mit Mähwerk in Betriebsposition, mit den Lenkern 42 und 44 als Ausgleichsvorrichtung für das das Schneidwerk 27 umfassende Mähwerk

159

Der Aufsitzmäher der D1 ist mit zwei unterschiedlichen Ausgleichsvorrichtungen ausgestattet. Eine erste betrifft die freie Beweglichkeit des Fahrzeugrahmens um die Längsachse "mittels eines zentralen (Aufhängungs-) Bolzens (14)" (Seite 4, unterster Absatz, Figur 2), wie z.B. die in dem nicht angegriffenen Patentanspruch 6 geltender Fassung gegenständliche Ausbildung.

160

Eine zweite Aufhängungs- und Ausgleichsvorrichtung in Bezug auf die Querachse – und damit im Sinne der Lösung des Streitpatents nach Anspruch 1 – dient der Anbindung des Mähers an den Rahmen (2) des Aufsitzmähers und damit ebenfalls der Bodenanpassung seines Schneidwerks (Merkmal 2). Diese Anbindung erfolgt über Lenker (Stangen 42, 44), die jeweils beweglich/drehbar mit den Anschlusspunkten an Rahmen und Messergehäuse verbunden sind (Seite 6, Absätze 3 und 4; Merkmal 2.1). Während die Lenker nach fachmännischem Verständnis an den Laschen (37, 39) am Messergehäuse und an den Laschen (41) am Rahmen bzw. Achsrohr (15) schwenkbar und zumindest an einem Gelenk jedes Lenkers auch drehbeweglich befestigt sind, sind sie in axialer Richtung (Längsachse, Fahrtrichtung) als starr anzusehen. Wenngleich die Lenkeranbindung des hinteren Lenkers (44) an die Lasche (45) des Rahmens (2) über ein Langloch (46) erfolgt, so dass hier eine zusätzliche vertikale Bewegung des Gelenkbolzens möglich ist, bilden diese eine Lenkeranordnung, die eine zwangsläufige Bewegung des Schneidwerks beim Schleppen bedingen und denen damit eine Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung des Schneidwerks im Sinne von Merkmal 2 zukommt.

161

In der Betriebsstellung des Aufsitzmähers erstrecken sich die beiden Lenker (42) in geneigter Lage von vorn oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin (Merkmal 2.1.1). Die Lenkeranordnung ist so ausgebildet, dass die Verlängerungen der Lenker sich unterhalb der Arbeitsebene in der Projektion "schneiden", dessen Punkt eine Querschwenkachse der Mähvorrichtung darstellt. Diese Schwenkachse für die Querbewegung stellt einen Momentanpol im Sinne des Streitpatents dar (Merkmal 2.2). Der Fachmann erkennt bei Betrachtung der Figur 1 unmittelbar, dass die Steigungen der Lenker (42) und (44) unterschiedlich sind (etwa 3°), auch wenn schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (BGH Beschl. v. 16.10.2012 – X ZB 10/1 = GRUR 2012, 1242 – Steckverbindung). Darüber hinaus sind die beiden Lenker in der Figur 1 ersichtlich unterschiedlich lang. Lenker mit unterschiedlicher Länge bilden in einem Viergelenk jedoch – falls von der Kinematik überhaupt erfasst – nur eine momentane Parallelität aus, nach einer Verschiebung verlaufen sie wieder nicht parallel und bilden dann erneut einen (konkreten) Momentanpol aus.

162

Der Momentanpol bzw. die Lenkeranordnung nach D 1 ist auch derart ausgebildet, dass sich beim Auftreffen auf ein Hindernis die Vorderseite des Schneidwerks nach oben und hinten bewegt, und zwar um diese quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse (Momentanpol) Merkmal 2.2.1. Sofern nämlich ein Hindernis am Vorderrad (35) des Mähwerks (nicht (5) des Schleppers!) oder auch potentiell am

Abbildung

163

Vergrößerter Ausschnitt (Prinzipskizze) der Ausgleichsvorrichtung um die Querachse des Mähwerks der D1 aus Figur 1 mit Verbindungsglied an den Schnitthöhenverstell-Mechanismus gemäß Figur 7

164

Gehäuse des Mähwerks angreift, kann das Mähwerk nur entsprechend der durch die Lenker vorgegebenen Bewegung ausweichen. So wird sich der vordere Lenker zu Beginn der Auslenkung am Gelenkpunkt des Messergehäuses in Richtung des Pfeils nach oben und hinten bewegen und dabei das gesamte Messergehäuse in dieselbe Richtung führen.

165

Anders als das OLG Karlsruhe in seinem Urteil (K15) unter Hinweis auf Seite 9 der D1/D1a ausgeführt hat, wird in der D1 auch nicht gelehrt, dass der hintere Lenker in der Betriebsposition verriegelt ist. Der hintere Lenker bleibt vielmehr beweglich und kann daher eine Lenkeranordnung nach Merkmal 2.1. bilden, welche die erfindungsgemäße Ausweichbewegung ausführt. Die "Freiheit" zu dieser Bewegung ermöglichen die Langlöcher (52) in dem linken und rechten Verbindungsglied (51), die trotz einer festen Verbindung (z.B. Schweißverbindung) der Tragachse (47) mit dem hinteren Lenker (44), die Bewegung der Lenker zulassen (Figuren 5 und 7). In der abgesenkten Betriebsposition des Mähers werden die Bolzen (54) etwa in einer mittigen Position des Langloches liegen. Sofern das Mähen in einer angehobenen (erhöhten) Position erfolgt, ist auch ein Anliegen der Bolzen (54) auf der Unterseite der Langlöcher (52) der Verbindungsglieder (51) möglich, die dann zumindest beim Auftreffen auf ein Hindernis eine Bewegung des hinteren Lenkers nach oben ebenfalls zulassen. Hierzu wird auf die Figuren 4 bis 9 sowie auf die zugehörigen Beschreibungsteile der D1 verwiesen, die die Funktion der Langlöcher in Bezug auf ihre Funktion auf den Verstellmechanismus (In- und Außerbetriebsstellung) sowie insbesondere hinsichtlich der Bodenanpassung hinsichtlich der Längsachse beschreiben.

166

Darüber hinaus ist auch an der vorderen Lasche (45) des hinteren Lenkers – wie bereits vorstehend erwähnt – ein Langloch (46) vorhanden, das die Querbewegung einerseits zulässt, andererseits auch translatorisch (vertikal) nicht derart beeinflusst, dass grundsätzlich keine Bewegung um den definierten Momentanpol vorliegen würde. Diese Langlöcher sind in der vorstehenden Skizze lediglich schematisch angedeutet. Im Beschreibungstext wird die Funktion der Langlöcher zwar nur im Zusammenhang mit der Längsachse erläutert (S. 10-11 der D1a), diese Funktion ist jedoch auch in Bezug auf Bewegungen um die Querachse gleichermaßen relevant. Nachdem sich beide Lenker an den Anlenkpunkten des Messergehäuses des Mähwerks nach oben und hinten bewegen, trifft dies auch auf die dazwischen liegende Vorderseite des Schneidwerks zu, so dass die bewegungsmäßige Bedingung des Merkmals 2.2.1 erfüllt ist.

167

Die vorderen Laschen der vorderen Lenker (41) sind auch nicht – wie die Beklagte gemeint hat – im Inneren "offen", so dass die vorderen Gelenkpunkte in dem Bereich zwischen den seitlich begrenzenden Holmen frei beweglich wären. Bereits die gestrichelte Linie des hinter der Lasche (41) verlaufenden Rahmens (2) offenbart dem Fachmann unmittelbar, dass die Gelenkpunkte für die Bewegungen um die Längsachse lediglich schwenkbar und gegebenenfalls drehbar sind.

168

Das Merkmal 2.3, wonach die Ausgleichsvorrichtung lediglich die Schwenkbewegung um mindestens eine nicht näher definierte Schwenkachse zulassen soll, ist bei der D1 bereits durch die Querschwenkachse erfüllt. Auf die zusätzlich offenbarte Längsschwenkachse kommt es deshalb nicht an.

169

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorbekanntheit einer technischen Lehre losgelöst von einer expliziten oder impliziten Offenbarung in einer Druckschrift auch dann anzunehmen ist und zu dem neuheitsschädlichen Offenbarungsinhalt der Beschreibung alles zu zählen ist, was dem Fachmann bei der Nacharbeitung der Lehre unmittelbar und zwangsläufig offenbar wird (inhärente Offenbarung). Darauf, ob der Fachmann Anlass hatte, die Sache auf das Vorhandensein der erfindungsgemäßen Eigenschaften zu analysieren, kommt es dabei nicht an (BGH Urt. v. 24.7.2012 – X ZR 126/09 = GRUR 2012, 1130 – Leflunomid, Urt. V. 14.8.2012 – X ZR 3/10 = GRUR 2012, 1133 – UV-unempfindliche Druckplatte; Beschl. v. 17.1.1980 = GRUR 1980, 283 – Terephthalsäure). Deshalb erweist sich die Lehre der D1 auch dann als neuheitsschädlich, wenn man den ausreichenden Offenbarungsgehalt der Figuren und Beschreibung im Hinblick auf die zu fordernde Unmittelbarkeit und Eindeutigkeit in Zweifel ziehen wollte.

170

Somit sind bei dem aus der D1 bekannten Mähwerk bereits alle Merkmale des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bekannt. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat somit keinen Bestand.

171

2. Hilfsantrag 1

172

2.1 Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 einen Gegenstand mit folgenden gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag geänderten bzw. ergänzten Merkmalen:

173

0. Gegenstand ist ein Anbaumähwerk.

174

1.1 Das Anbaumähwerk ist mit einem Anbaubock ausgestattet.

175

Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ein Anbaumähwerk, welches mit einem Schlepper verbunden werden kann. Gemäß der erläuternden Beschreibung des zugehörigen Ausführungsbeispiels erfolgt der Anbau über einen dem Anbaumähwerk zugeordneten Anbaubock (Merkmal 1.1) derart, dass dieser als platten- oder rahmenförmiges Teil eine Eignung zum bedarfsmäßigen An- und Abbau des Anbaumähers an einen Schlepper gewährleistet.

176

2.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht patentfähig. Er mag neu sein, war jedoch dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 PatG.

177

Dass der Fachmann vorliegend angesichts der auch in der Streitpatentschrift hervorgehobenen Probleme (hierzu BGH Urt. v. 31.8.2010 – X ZR 73/08 –, BPatGE 52, 286 Mitt. 2011, 26 – Gleitlagerüberwachung) einer ausreichenden Bodenanpassung des Mähwerks veranlasst war, nach einer Verbesserung und Problemlösung zu suchen, steht außer Frage und ist auch von den Parteien nicht in Frage gestellt worden. Als erfolgversprechendes Ausgangsdokument für die Bemühungen um eine Problemlösung der angestrebten verbesserten Anpassung des Schneidwerks an den Bodenverlauf erkannte der Fachmann vor dem Prioritätszeitpunkt die D4. Denn sie offenbart ein Anbaumähwerk, das aus zumindest einer drehbaren Mähereinheit besteht und für den Anbau an einen Traktor ausdrücklich vorgesehen ist (Spalte 1, Zeilen 5 ff. sowie Figuren; Merkmale 0 und 1). Beschrieben werden dabei in der D4 insbesondere Mähvorrichtungen mit auf jeder Seite zwei hinter bzw. neben dem Traktor positionierten Mäheinheiten (Trommelmäher 27), wobei auf die Probleme und Lösungsmöglichkeiten der Kinematik des Verschwenkens um die Querachse ausführlich eingegangen wird. Das Dokument D4 beschreibt bereits in seiner Einführung (Spalte 1 ab Zeile 13 bis Spalte 2, Zeile 32) den Sachverhalt bzw. die Probleme bei bestehenden Vorrichtungen hinsichtlich der Bewegung von Mähwerken über den Boden während des Mähbetriebs. Hierbei wird das Mähwerk gewichtsentlastet (reduced ground pressure), damit die Bewegung einerseits den Bodenkonturen besser folgen kann und – neben einer geringeren Belastung für die Grasnarbe – dadurch eine im Wesentlichen gleichförmige Schnitthöhe erreicht (Spalte 1, Zeilen 42 ff.). Damit spricht die D4 ausdrücklich die streitpatentgemäße Problemstellung an, zusätzlich werden auch ein reduzierter Verschleiß sowie der Schutz der Schneidvorrichtung angeführt. Darüber hinaus ist es die Zielsetzung der D4, Lösungsmöglichkeiten zu finden, Kippmomente in der Längsrichtung gering zu halten, die besonders bei schnellen Kurvenfahrten auftreten (u.a. Abstract, Spalte 2, Zeilen 33 ff., Spalte 9, Zeilen 18 ff.).

178

Das Anbaumähwerk des bevorzugten Ausführungsbeispiels besitzt ein Trägergerüst, das im Wesentlichen aus einem Befestigungsträger (mounting beam 3) besteht. Der Befestigungsträger stellt einen länglichen Rahmen dar (elongated structure 7), der sich aus einem winkelig angebrachten Hauptelement (angled main component 8) sowie einer horizontalen Verstärkungskomponente als Querstrebe (horizontal reinforcing component 9) zusammensetzt (Spalte 5, Zeilen 22 ff. sowie Figuren 1 bis 3). Dieser Rahmen stellt die Befestigungseinheit zumindest eines Teils des Anbaumähwerks dar und ist im Sinne des Streitpatents ein Anbaubock der Mähvorrichtung (Merkmal 1.1). Die weitere Befestigung an den Traktor erfolgt im Übrigen über eine in den Figuren 1 bis 3 nicht näher ausgeführte Dreipunkt-Verbindung (three point hitch structure 4, Spalte 5, Zeile 16 sowie Figuren 1 und 3).

179

Die Mähvorrichtung der D4 weist in Bezug auf die in der Figur 2 gezeigte Seitenansicht der äußeren Mäheinheit eine Ausgleichsvorrichtung auf.

180

Seitenansicht des Mähwerks nach der D4

Abbildung

181

Diese setzt sich aus dem oberen Lenker 47 und dem unteren Lenker 48 zusammen (Merkmal 2.1) und ermöglichen ein Verschwenken der Mähereinheit um eine Achse quer zur Fahrtrichtung. Ein zusätzlicher Lenker (61) begrenzt lediglich die Maximalausschläge in beiden Schwenkrichtungen (Spalte 7, Zeilen 3 ff.), eine der Mähereinheit zugeordnete Feder (in Figur 2 spring 69, Spalte 7, Zeilen 16 ff.) entlastet die Einheit, so dass das auf dem Boden lastende Gewicht entsprechend reduziert wird. Die Funktionsweise der Bodenanpassung der Ausgleichsvorrichtung (Merkmal 2) ist beispielsweise in Spalte 8, Zeilen 23 ff. beschrieben und wirkt im Hinblick auf Reaktionen beim Auftreffen auf Bodenerhebungen oder Bodenabsenkungen (rise / depression in the ground contour) in Bezug auf die Anpassung der Schneidwerke um die Querachse. Beide Lenker (47) und (48) der für die Querbewegung der äußeren Mäheinheit wirksamen Ausgleichsvorrichtung sind dabei von vorn oben nach hinten unten gerichtet und sind - gemäß der Auslegung des Merkmals in B. III. 1.3 - zum Schneidwerk hin gerichtet (Merkmal 2.1.1).

182

Die Ausgleichsvorrichtung in Form der zwei Lenker (47) und (48) bilden einen Momentanpol als ideelle Quer-Schwenkachse aus (Merkmal 2.3), der allerdings gemäß den in den Figuren gezeigten Varianten nicht unterhalb der Arbeitsebene liegt. Ob und unter welchen (Grenz-) Bedingungen bei diesem Ausführungsbeispiel eine Betriebslage eintreten kann, bei der der Momentanpol unterhalb der Arbeitsebene zu liegen kommt – wie zwischen den Beteiligten erörtert wurde – ist für den Fachmann nicht erheblich. Eine „Betriebsstellung“ umfasst zumindest den Bereich des ebenen sowie mit konstanter Steigung (Neigung) sich erstreckenden Bodenverlaufs und dieser erfüllt – in den bildlich dargestellten Ausführungsbeispielen – die Lagebedingung zweifellos nicht. Damit ist das Merkmal 2.2 aus den in der D4 gezeigten Figuren nicht zu entnehmen.

183

Allerdings offenbart die D4 im Rahmen der als „Modifikationen“ (modifications, Spalte 10 Überschrift sowie Zeilen 31 ff.) beschriebenen alternativen Ausführungsbeispiele gegenüber den Lösungen nach dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 bis 3 es ausdrücklich als wünschenswert, dass beim Überfahren großer Erhebungen das Mähergehäuse (und damit auch die Frontseite) nach oben und hinten verschwenkt werden kann („…it may be desirable that the mower structure is tilted rearwardly simultaneously as it is raised so as better to accommodate large rises in the ground contour“, Spalte 10, Zeilen 30 ff.). Genau dies entspricht der geforderten Bewegung nach Merkmal 2.2.1.

184

Damit erhält der Fachmann in der D4 ausdrücklich die konkrete Anweisung zu einer erfindungsgemäßen technischen Lehre, wie sie auch Merkmal 2.2.1 fordert, und wie sie zur identischen Problemlösung dient. Damit lag es für den Fachmann auch nahe, diesen ausdrücklich aufgezeigten Weg zu beschreiten und als erfolgsversprechend anzusehen (vgl. hierzu BGH Urt. v. 15.5.2012 – X ZR 98/09 = GRUR 2012, 803 – Calcipotriol-Monohydrat; Urt. v. 6.3.2012 – X ZR 50/09; GRUR 2010, 123 – Escitalopram). Dem steht nicht entgegen, dass in der D4 der Verlauf der Schwenkachse durch einen Momentanpol nicht thematisiert ist, eine derartige Bewegung jedoch nur dann zu erreichen ist, wenn der Momentanpol unterhalb der Schnittebene liegt, da nur in diesem Fall die Vorderseite des Schneidwerkzeugs neben dem Hochschwenken auch ein Verschwenken nach hinten erfährt. Denn unabhängig davon, dass der Senat davon ausgeht, dass dem angesprochenen Fachmann, einem Maschinenbauingenieur, das Fachwissen um die Bedeutung des Momentanpols für eine Schwenkachse geläufig ist und er sich dieser Kenntnis anlässlich der in der D4 angesprochenen Hinweise auch bedient (BGH Urt. v. 30.4.2009 – Xa ZR 56/05 = GRUR 2009, 743 – Airbag-Auslösesteuerung), kommt es im Übrigen bei der Bewertung des Naheliegens für den Fachmann nicht darauf an, ob dieser mit den theoretischen Grundlagen der angewiesenen technischen Lehre und der Bedeutung des Momentanpols vertraut war bzw. deren Relevanz erkannte, solange er nur veranlasst war, die Problemlösung auf dem aufgezeigten Weg zu suchen und dieser Weg ihn auch ohne nähere Kenntnisse von der Bedeutung des Momentanpols im Einzelnen naheliegend zur erfindungsgemäßen Lehre als Ergebnis naheliegenden fachmännischen Handels führte (vgl. auch BGH Urt. v.24.7.2012 – X ZR 126/09 = GRUR 2012, 1130 – Leflunomid). So ist es auch vorliegend.

185

Zu beachten ist insoweit auch, dass für die Beurteilung des Naheliegens – anders als für diejenige der Neuheit – sich die konkrete Lehre – und damit die erfindungsgemäße Problemlösung aus der Offenbarung der Druckschrift ableiten lassen müssen bzw. die Lösung auf der Hand liegen muss. Allein entscheidend ist, welche Hinweise und Anregungen der Fachmann unter Einbeziehung seines Fachwissens und seiner üblichen Vorgehensweise aus der Druckschrift bzw. dem Stand der Technik erhielt (BGH Urt. v. 26.4.2012 – X ZR 72/11 = GRUR 2012, 378 - Installiereinrichtung II) bzw. was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten konnte (BGH Urt. v. 12.12.2012 – X ZR 134/11 = GRUR 2013, 363 - Polymerzusammensetzung).

186

Insofern offenbart die D4 eine Lenkeranordnung in einer alternativen Ausführungsvariante, die eine virtuelle Schwenkachse für die Querachse unterhalb der Arbeitsebene aufweist und die dem Momentanpol entspricht. Die Realisierung einer derartigen Lenkeranordnung wird darüber hinaus auch angesprochen. Beispielsweise seien die oberen Lenker (46) und (47) länger gegenüber dem unteren Lenker (48) zu gestalten (Spalte 10, Zeilen 36 ff.). Dass die Ausgestaltung der Lenker geometrisch im Detail nicht beschrieben oder gezeigt wird, ist insoweit unschädlich, da der angesprochene Fachmann bei seinen Überlegungen zur Realisierung der konkret geforderten Ausgestaltung durch handwerkliches Ausprobieren gelangte und er realisierte, dass hierzu die entsprechenden Lenker seiner Mähereinheit derart angeordnet sein müssen, dass ihr Achsenschnittpunkt unterhalb der Arbeitsebene liegt.

187

Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Fachmann die Umsetzung der in der D4 ausdrücklich vorgeschlagenen erfindungsgemäßen Lehre durch eine Lenkeranordnung mit einem Schnittpunkt der Lenkerachsen unterhalb der Arbeitsebene nicht durch fachmännische Überlegungen und rein handwerkliche Maßnahmen, wie Probieren am Modell, ohne Weiteres hätte realisieren können, so hätte er den ausdrücklichen Hinweis in der D4 nicht als unrealisierbar verworfen, sondern im weiteren Stand der Technik nach Ausführungen bei angebauten Mähvorrichtungen mit entsprechenden Lenkergeometrien gesucht. Er hätte sich ähnliche Lenkeranordnungen angesehen, bei denen Lenker von vorn oben nach hinten unten verlaufen, sich in ihrem Achsenschnittpunkt weit hinter dem Mäher schneiden und die Mähvorrichtung als Viergelenk an den unteren Gelenkpunkten befestigt zeigen.

188

Dabei hätte er auch die D1 in die Hand genommen. Wenn die D 1 auch kein Anbaumähwerk mit Anbaubock im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zeigt, so erkannte der Fachmann jedoch ausgehend von der in der D 4 angesprochenen Problemlösung für eine Verbesserung der Ausgleichsvorrichtung bereits durch einen Blick auf die Figur 1 die Relevanz dieser Druckschrift.

189

So hat auch der Bundesgerichtshof betont, dass der Fachmann, der mit einer punktuellen Verbesserung befasst ist, in der Regel Veranlassung hat, zur Lösung des technischen Problems auf Mechanismen zurückzugreifen, die im Standard bereits vorgesehen sind (GRUR 2012, 261 - E-Mail via SMS) und Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen ist, auf dem sich in größerem Umfang gleiche oder ähnliche Probleme stellen (BPatG Urt. v. 30.10.2012, 4 Ni 27/10 (EU) unter Hinweis auf BGH BlPMZ 1989, 133 – Gurtumlenkung). Der Fachmann bezieht deshalb in seine Recherche selbst gattungsfremden Stand der Technik ein, sofern bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren (BGH GRUR 2010, 992 – Ziehmaschinenzugeinheit II; ebenso BPatG Beschl. v. 27.7.2011 – 9 W (pat) 314/06).

190

Aus der Figur 1 der D1 erkannte der Fachmann unmittelbar, dass beim Auftreffen auf ein Hindernis die gesamte Mähvorrichtung und damit auch die Vorderseite des Schneidwerks sich nach oben und hinten bewegt und zudem auch geringfügig verschwenkt wird und deshalb für die geforderte Kinematik die Lenkeranordnung der D1 verantwortlich und geeignet ist. Er war deshalb veranlasst, diese grundsätzliche Anordnung auf die Gestaltung der Lenker der D4 übertragen und gelangte somit naheliegend zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.

191

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat somit keinen Bestand.

192

3. Hilfsantrag 2

193

3.1 Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 einen Gegenstand mit einem gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 gestrichenen Merkmal (1.1) sowie mit einer ergänzten Merkmalsgruppe 2.4, die in der Gliederung des Patentanspruchs 1 der Merkmalsgruppe 2 hinzugefügt wurde:

194

1.1 Das Anbaumähwerk ist mit einem Anbaubock ausgestattet.

195

2.4 Die Ausgleichsvorrichtung (9, 9a, 9b) ist als Gelenkviereck ausgebildet,

196

2.4.1 deren Basis von einem Teil eines Anbaubocks (8),

197

4.2.2 die Schwinge von einem Teil des Mähwerkrahmens (70) und

198

4.2.3 deren Lenker durch Koppelglieder (9) gebildet werden, wobei

199

4.2.4 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppelglieder (9) auf der Schwenkachse (2) des Schneidwerks liegt.

200

Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist ein Anbaumähwerk, das jedoch nicht mehr (selbst) mit einem Anbaubock versehen sein muss. Demgegenüber ist eine beschränkende Merkmalsgruppe 2.4 hinzugefügt, wonach die Ausgleichsvorrichtung näher ausgebildet ist.

201

3.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig. Er mag neu sein, jedenfalls war er aber dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 PatG.

202

Ausgangspunkt für den Fachmann bei der Suche nach einer Problemlösung stellte – wegen der gegenüber Hilfsantrag 1 unveränderten Relevanz für die zu lösende Aufgabe – nach wie vor die D4 dar. Diese offenbarte dem Fachmann auch eine nach den Merkmalen der Merkmalsgruppe 2.4 ausgebildete Ausgleichsvorrichtung. Die Ausgleichsvorrichtungen aller in der D4 offenbarten Ausführungsvarianten weisen ein auf die Mäheinheit bezogenes Gelenkviereck auf (Merkmal 2.4), das insbesondere in der Figur 2 mit den Lenkern (47) und (48) in seiner Erstreckung und Wirkung dargestellt ist. Da die Ausführungsalternative mit der Ausweichbewegung gemäß Merkmal 2.2.1 (nach oben und hinten, Spalte 10, Zeilen 31 ff.) gleichermaßen für die Lenker (46) bis (48) gilt, ist die grundlegende Lenkeranordnung für diese Variante ebenfalls entsprechend den Figuren 1 bis 4 zu sehen.

203

Die Basis des Gelenkvierecks wird durch den Bereich zwischen den beiden Gelenkpunkten (joint 53 und spaced pivot shafts 58) gebildet und stellt demnach eine Art von relativer Verankerung der Ausgleichsvorrichtung dar. Wie aus den Figuren 1 bis 3 ersichtlich, sind an dem Befestigungsträger (mounting beam 3) – einer länglichen Rahmenkonstruktion – die Gelenkpunkte (53) und (58) und damit die Basis des Gelenkvierecks angebracht. Damit wird die Basis durch einen Teil des Befestigungsrahmens, der auch als Anbaubock bezeichnet werden kann (s.a. unter 2.2), gebildet (Merkmal 2.4.1). Die Schwinge des Gelenkvierecks ist in den Ausführungsbeispielen der D4 der als solcher bezeichnete Hauptträger (main beam oder main transverse beam 20), der ebenfalls einen (wesentlichen) Teil des Mähwerkrahmens bildet (Merkmal 2.4.2).

204

Die Lenker der Ausgleichsvorrichtung werden auch bei der D4 durch Koppelglieder gebildet, die Lenker sind damit die Elemente der Kopplungsbewegung (Merkmal 2.4.3). Der Schnittpunkt der nach unten verlängerten Lenkerachsen stellt – wie bereits erörtert – die Querschwenkachse und damit den Momentanpol der Bewegung des Schneidwerks um die Querachse dar (Merkmal 2.4.4). Damit offenbart die D4 dem Fachmann alle Merkmale der hinzugekommenen Merkmalsgruppe 2.4, ohne dass es weiterführender Überlegungen bedurfte.

205

Damit hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 keinen Bestand.

206

4. Hilfsantrag 3

207

4.1 Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 einen Gegenstand, der lediglich ein gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ergänztes Merkmal 2.5 aufweist:

208

2.4.5 Die von einem Teil des Anbaubocks (8) gebildete Basis des Gelenkvierecks ist größer als die dem Mähwerkrahmen (70) zugehörige Schwinge.

209

4.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht patentfähig. Er neu sein, jedenfalls war er aber dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 PatG.

210

Auch hier war wegen der zum Gegenstand nach Hilfsantrag 2 unveränderten Problemstellung für den Fachmann die D4 Ausgangspunkt der Überlegungen. In Figur 2 der D4 ist gezeigt, dass der – für eine Verschwenkung um die Querachse relevante – vertikale Abstand zwischen den beiden Gelenkpunkten (53) und (58) – und damit die Basis – größer ist als die dem Mähwerkrahmen (main beam 20) zugehörige Schwinge. Mit „Schwinge“ ist dabei, entsprechend dem Begriff „Basis“, der (vertikale) Abstand der Gelenkpunkte (joint 54 und joint 57) auf dem Teil des beweglichen Mähwerkrahmens zu verstehen. Dieser Begriff ist entsprechend in der Beschreibung des Streitpatents zu den Figuren 2, 14 und 18 insoweit eindeutig definiert. Das Merkmal 2.4.5 besagt somit lediglich, dass die Lenker, ausgehend von der Basis, zur Schwinge gerichtet konvergieren. Dies ist zweifellos bei der Mähvorrichtung der D4 auch für einen Momentanpol unterhalb der Arbeitsebene ebenso der Fall, so dass das Merkmal 2.4.5 aus der D4 bekannt ist. Da in Bezug auf die übrigen Merkmale die Argumentation wie zu den Hilfsanträgen 1 und 2 unter 2.2 bzw. 3.2 unverändert gilt, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden.

211

Damit hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 keinen Bestand

212

5. Hilfsantrag 4

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5.1 Zur Lösung der im Patent angegebenen Aufgabe lehrt der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 einen Gegenstand, der ein gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 geändertes Merkmal 1.1 aufweist:

214

1.1 Das Anbaumähwerk ist mit einem Anbaubock ausgestattet zum Anbau an das Dreipunktgestänge des Schleppers.

215

Damit ist der Gegenstand gegenüber dem Gegenstand des Hilfsantrags 1 insoweit beschränkt, dass das Anbaumähwerk über einen Anbaubock verfügt und im Falle des Anbaus des Aufbaumähwerks dieses an das Dreipunktgestänge des Schleppers angebaut / befestigt ist.

216

5.2 Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist nicht patentfähig. Er mag neu sein, jedenfalls war er aber dem Fachmann aufgrund des im Verfahren befindlichen Stands der Technik nahegelegt, § 4 PatG.

217

An mehreren Stellen ist in der D4 beschrieben, dass der als Anbaubock zu bezeichnende Befestigungsträger (mounting beam 3) gegebenenfalls schwenkbar an das Dreipunktgestänge des Schleppers angebaut ist (z.B. „…mounting beam 3 which ist pivotally mounted on a three point hitch structure 4“, Spalte 5, Zeilen 14 ff.). Damit wird die durch das Merkmal 1.1 weiter ausgebildete Lehre des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ebenfalls dem Fachmann unmittelbar offenbart, so dass für die Beurteilung des Naheliegens auf die bisherigen Ausführungen verwiesen werden kann.

218

Damit hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 keinen Bestand.

219

6. Da der Beklagte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, nur Patentanspruch 4 nach Hauptantrag isoliert verteidigen zu wollen, dieser jedoch dem zuletzt verteidigten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 entspricht, bedurfte es keiner weiteren Prüfung der nach Hauptantrag verteidigten weiteren Patentansprüche, insbesondere auch nicht von Patentanspruch 4 nach Hauptantrag. Dies gilt auch für die weiteren Patentansprüche nach den Hilfsanträgen 1-4, da der Beklagte erklärt hat, diese – insbesondere auch die abhängigen Patentansprüche nach Hilfsantrag 4 – nicht isoliert verteidigen zu wollen. Einer eigenständigen Prüfung und Beurteilung eines isolierten Erhalts weiterer Patentansprüche bedarf es deshalb nach dem maßgeblichen Willen des Beklagten nicht (vgl. Senat Urt. 4 Ni 13/11 Urt. v. 15.1.2013 – Dichtungsring). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aber auch insoweit weder eine eigene erfinderische Leistung geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist. Damit haben auch diese keinen Bestand.

C.

220

Als Unterlegener hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.

221

Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Klage durch die auf den qualifizierten Hinweis vom 23. Juli 2013 mit Schriftsatz vom 01. August 2013 eingereichten Anträge nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur präzisiert hat. Denn die nach § 133 BGB gebotene, an dem wirklichen und erkennbar erklärten Willen der Klägerin orientierte Auslegung ihres ursprünglichen Klageantrages (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 33. Aufl., Einl. III Rdn. 16; Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl., Rdn. 214) unter Berücksichtigung des zur Begründung der Klage gehaltenen Sachvortrags ergibt, dass die Klägerin auch bereits mit der Klageschrift das Streitpatent bezüglich der abhängigen Patentansprüche 24, 31, 34 und 35 (und nach Klageerweiterung auch des Patentanspruchs 36) nur im Umfang ihres jeweiligen Rückbezugs auf die tatsächlich angegriffenen übergeordneten Patentansprüche angreifen wollte.