Entscheidungsdatum: 18.04.2016
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Antragsgegnerin beimisst.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Verzicht auf die von § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich geforderte erneute Auslegung aufgrund einer nach der letzten Auslegung vorgenommenen Änderung des Entwurfs im Fall einer mehrfachen Auslegung des Planentwurfs stets die Übereinstimmung des geänderten Entwurfs mit einem früheren, zuvor ausgelegten Entwurf in vollem Umfang bezüglich des geänderten Punktes erfordert.
Die Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass (nur) der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Planentwurf eine Verlängerung der - nunmehr durchgehend öffentlichen - Verkehrsfläche bis zu der in diesem Planentwurf noch dargestellten Wendeplatte vorgesehen habe und dass der Antragsteller sich zu der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche auf seinem Grundstück im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ausführlich geäußert habe, ohne allerdings die Verlängerung des Weges als solches anzusprechen (UA S. 18). Klärungsbedürftig wäre daher lediglich, ob auf eine erneute Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verzichtet werden darf, wenn die nach der letzten Auslegung vorgenommene Änderung des Entwurfs der Planung entspricht, die Gegenstand der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) gewesen ist. Auch in dieser Fassung führt die Frage nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist auf der Grundlage geltenden Rechts und der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres zu verneinen. Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist (z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 11). Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Träger öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21). Die Beschwerde stellt offensichtlich auf letztere Fallgruppe ab, verkennt dabei aber, dass danach eine früher bereits bestehende Äußerungsmöglichkeit zu einer Entwurfsfassung allein nicht ausreicht, um die Verpflichtung zur erneuten öffentlichen Auslegung entfallen zu lassen. Die darüber hinaus erforderliche Erklärung des Einverständnisses mit der Änderung bezieht sich zudem (nur) auf eine solche im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, die des Weiteren der entsprechenden Änderung des Entwurfs unmittelbar vorausgehen muss. Denn das Gesetz garantiert mit § 3 Abs. 2, § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 <117>; Beschlüsse vom 31. Oktober 1989 - 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG = juris Rn. 20 und vom 8. März 2010 a.a.O. Rn. 12). Es reicht mithin nicht aus, dass sich ein Betroffener in irgendeinem Stadium des Bebauungsplanverfahrens, namentlich im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB), mit einer Festsetzung, die im anschließend nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Entwurf nicht enthalten ist, einverstanden erklärt hat. Noch weniger genügt es, dass er - wie hier - im Verfahren der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer solchen Festsetzung lediglich Stellung genommen hat. Da die letzte Änderung des Bebauungsplans für den Antragsteller nachteilig war - die Verlängerung der Verkehrsfläche erstreckt sich in vollem Umfang auf ein dem Antragsteller gehörendes Grundstück (UA S. 15) -, hätte er vielmehr erneut beteiligt werden müssen. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ausgehend hiervon würde sich die weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob sich die für den Verzicht auf eine erneute Beteiligung geforderte volle Übereinstimmung der Planentwürfe auf den geänderten Punkt an und für sich beschränkt oder auch dessen Begründung umfassen darf,
in einem Revisionsverfahren nicht mehr stellen. Der Senat hat im Übrigen bereits entschieden, dass auch solche inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Bebauungsplans, die auf der Grundlage bereits ausgelegter, dem Bebauungsplanentwurf lediglich beigefügter Unterlagen vorgenommen werden, eine Pflicht zur erneuten Auslegung auslösen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 = juris Rn. 12). Hat folglich eine Gemeinde entgegen der Begründung des Bebauungsplanentwurfs eine bestimmte Festsetzung - hier: Verlängerung einer öffentlichen Verkehrsfläche - nicht getroffen und fügt sie nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eine entsprechende Festsetzung in den Entwurf ein, dann ist dieser nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen.
Schließlich führt auch die Rechtsfrage,
ob ein Verkennen der Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB auch dann vorliegen kann, wenn sich dieses auf die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung der Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB bezieht,
nicht zur Zulassung der Revision, denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Danach ist nach der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans nicht unbeachtlich (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 - BVerwGE 117, 239 <243> und vom 14. Juni 2012 - 4 BN 7.12 - juris Rn. 4).
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Insofern genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2015 - 4 B 11.15 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225) habe ein Verfahrensfehler, der darin bestehe, dass bei einer Änderung eines Bebauungsplans nach Auslegung weder ein erneutes Auslegungsverfahren noch ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sei, nicht stets die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge. Je nach den Umständen des Falles könne dieser Fehler auch nur zur Nichtigkeit der davon betroffenen Festsetzung führen. Von dieser Rechtsprechung sei der Verwaltungsgerichtshof entscheidungserheblich abgewichen. Eine Divergenz ist hiermit nicht dargetan. Denn einen Rechtssatz, wonach der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB "stets" die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich ziehe, hat das Normenkontrollgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass der Fehler im vorliegenden Fall die Gesamtunwirksamkeit zur Folge habe. Das ist etwas anderes. Dass der Verwaltungsgerichtshof offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat, ausdrücklich zur Frage Stellung zu nehmen, ob es sich hier - ausnahmsweise - um einen abgrenzbaren, eine einzelne Festsetzung betreffenden Verfahrensfehler handelt, der nur die Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hat, führt nicht auf eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.