Entscheidungsdatum: 20.12.2017
Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Fragen,
ob bzw. unter welchen Voraussetzungen § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG und das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot es gebieten, in einer Schutzgebietsverordnung, die sich auf räumlich getrennte und/oder sich in ihrer Ausstattung an schutzbedürftigen und schutzwürdigen Schutzgegenständen wie Biotoptypen, Biotopen etc. erkennbar unterscheidende Teilbereiche bezieht, für die jeweiligen Teilbereiche die maßgeblichen Schutzzwecke gesondert zu bestimmen,
bzw., ob es bzw. bis zu welchem Punkt es den Adressaten von Schutzgebietsverordnungen, die sich auf mehrere, sich räumlich und von ihrer Ausstattung her unterscheidende Teilbereiche beziehen, zuzumuten ist, sich aus einer Vielzahl von zum Teil sehr vage formulierten Schutzzwecken diejenigen herauszusuchen, die für den Teilbereich gelten könnten, in denen die Flächen des Adressaten liegen.
Die Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision.
Soweit die Beschwerde davon ausgeht, dass sich die Schutzgebietsverordnung auf Teilbereiche beziehe, die sich in ihrer Ausstattung an schutzbedürftigen und schutzwürdigen Schutzgegenständen erkennbar unterschieden, ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Denn von dieser Prämisse ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 12) nicht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass die bei der Beschreibung sowohl der allgemeinen als auch der besonderen Schutzzwecke in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung genannten Biotoptypen in allen Teilbereichen des Naturschutzgebiets (zumindest teilweise) vorkämen und sich die Teilbereiche daher nicht derart voneinander unterschieden, dass die Schutzzwecke zwingend für jeden Teilbereich gesondert zu bestimmen gewesen wären, um die verfolgten Schutzzwecke einem jeweiligen Teilgebiet hinreichend bestimmt zuordnen zu können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich nur bei einem Teilgebiet um ein FFH-Gebiet handele.
Unabhängig hiervon sind die Fragen, soweit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich, nicht klärungsbedürftig. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Dezember 1988 - 4 C 19.86 - Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 1) im Grundsatz geklärt. Aus dem Inhalt der Rechtsvorschrift muss sich mit ausreichender Bestimmtheit ermitteln lassen, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Das gilt im Fall einer naturschutzrechtlichen Verordnung auch für die Bestimmtheit des Schutzzwecks (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 7 B 68.06 - Buchholz 406.400 § 22 BNatSchG 2002 Nr. 1 Rn. 13). Hiervon ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 ff.) vorliegend ausgegangen.
Das konkrete Ausmaß der im jeweiligen Fall rechtsstaatlich zu fordernden Bestimmtheit lässt sich demgegenüber nicht allgemein festlegen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1988 - 4 C 19.86 - Buchholz 406.401 § 18 BNatSchG Nr. 1). Es entzieht sich deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
b) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf mit den Fragen,
ob es im Rahmen der Überprüfung einer Schutzgebietsverordnung lediglich darauf ankommt, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden sind,
ob Ermessensfehler dort, wo der Behörde außerhalb der eigentlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ermessensspielräume eröffnet sind (Entschließungsermessen, Auswahlermessen), für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Schutzgebietsverordnung stets irrelevant sind, wenn nur das Ergebnis in Gestalt der konkreten Verordnung rechtmäßig so hätte erlassen werden können,
und, wenn Ermessensfehler nicht stets irrelevant sind, wann sie dann relevant sind, etwa dann, wenn sie in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert und auf das Ergebnis, also den Verordnungsinhalt, im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB von Einfluss gewesen sind.
Die aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a. - BVerwGE 70, 318 <335>, vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 16 und vom 26. Juni 2014 - 4 C 3.13 - BVerwGE 150, 114 Rn. 25) kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen deshalb nur eröffnet, wenn der Normgeber - wie etwa im Bauplanungsrecht - einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden.
Diese Rechtssätze finden auch auf Schutzgebietsausweisungen nach §§ 20 ff. BNatSchG Anwendung. Der Senat (Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5) hat insoweit klargestellt, dass die bei der rechtsverbindlichen Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorzunehmende Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft auf der einen und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite vorzunehmende Prüfung, mag man sie ebenfalls als "Abwägung" bezeichnen, mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen fachplanerischen Abwägung nicht identisch ist; der danach verbleibende Handlungsspielraum ist von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung geprägt. Die Würdigung hat aber auch mit der bauleitplanerischen Abwägung nichts gemein, die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 BauGB besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen unterwirft, deren Verletzung angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) andererseits nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt.
Von den dargelegten Rechtssätzen ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 28 f.). Inwieweit sich aus dem für jede Abwägung unabdingbar Gebotenen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152 <157 f.>) etwas anderes ergeben könnte, kann der Senat offen lassen, weil das Oberverwaltungsgericht von entsprechenden Verstößen nicht ausgegangen ist.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.