Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 07.05.2018


BVerwG 07.05.2018 - 4 BN 23/17

Begründungspflicht bei Konzentrationsflächenplanung (hier: für den Abbau von Bodenschätzen)


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
07.05.2018
Aktenzeichen:
4 BN 23/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:070518B4BN23.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 23. Februar 2017, Az: 2 N 15.1658, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin aus mehreren Gründen als begründet angesehen. Zum einen leide der angegriffene Teilflächennutzungsplan "Kiesgewinnung" der Antragsgegnerin an erheblichen Abwägungsmängeln (§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Zum anderen schaffe der Plan der privilegierten Nutzung des Kiesabbaus nicht substanziell Raum. Während sich die erste Begründung auf den Abwägungsvorgang bezieht, betrifft letztere das Abwägungsergebnis. Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellt sich die Frage, ob durch eine Konzentrationszonenplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierte Vorhaben diesen noch substanziell Raum verschafft wird, als unterste Grenze dessen dar, was planerisch noch vertretbar ist, um einen Abwägungsergebnisfehler zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 10 zu einer Konzentrationszonenplanung für Windenergienutzung). Die Wahrung dieser Untergrenze ersetzt aber nicht die Abwägungsentscheidung. Denn dem zuständigen Planungsträger steht es frei, bei der Abwägung den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben nicht nur substanziell Raum zu verschaffen, sondern solche in weiterem Umfang zuzulassen (Külpmann, jurisPR-BVerwG 24/2015 Anm. 5). Von jeweils selbständigen Fehlern ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen.

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Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - Rn. 2 m.w.N.). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, dann kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (BVerwG, Beschluss vom 9. September 2009 - 4 BN 4.09 - ZfBR 2010, 67 = juris Rn. 5). Jedenfalls in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der angefochtene Teilflächennutzungsplan weise erhebliche Abwägungsmängel auf, liegt kein Zulassungsgrund vor. Es kann daher offen bleiben, ob hinsichtlich der zweiten Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

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1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die geltend gemachten Verfahrensfehler sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

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a) Der Vorwurf "aktenwidriger" Feststellungen ist unberechtigt.

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Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffes (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie bedingt die schlüssig vorgetragene Behauptung, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 = juris Rn. 22 m.w.N.). Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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(1) Die Antragsgegnerin rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass vorliegend offen sei, ob die Fläche (d.h. die Potenzialfläche südwestlich von G. [Konzentrationszone 2]) nicht verwertbar sei, weil der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei; von Seiten der Beteiligten seien für dieses Argument weder positive noch negative Nachweise erbracht worden. Diese Feststellung stehe in einem eklatanten Widerspruch zum Akteninhalt. In der mündlichen Verhandlung habe der Prozessbevollmächtigte (der Antragsgegnerin) ausgeführt, dass schriftliche Äußerungen des Eigentümers dieser Flächen bezüglich einer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht vorlägen. Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin habe in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, dass die Gemeinde von dem betreffenden Eigentümer nach langwierigen Verhandlungen sehr wohl zwei Grundstücke habe erwerben können. Es könne also keine Rede von der fehlenden Verwertbarkeit der betreffenden Potenzialfläche sein (Beschwerdebegründung S. 43). Eine aktenwidrige Feststellung ist damit nicht dargetan. Denn der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 lässt sich demgegenüber auch die Aussage der Antragstellerseite entnehmen, dass der Eigentümer der Potenzialflächen nicht verkaufsbereit sei. Die Frage, ob die Fläche für den Kiesabbau (nicht) zur Verfügung steht, war somit zwischen den Beteiligten umstritten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof die Verwertbarkeit der Fläche als offen bezeichnet hat.

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(2) Für aktenwidrig hält die Antragsgegnerin ferner die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, die Gemeinde habe keinerlei Ausführungen zur Wertigkeit des Landschaftsbildes gemacht, sondern lediglich angeführt, dass als problematisch die Ausweisung des Kiesabbaus innerhalb des eindeutig erkennbaren Teils der Rodungsinsel - zwischen Ortslage und Waldrand - der nach Osten hin zunehmende Konflikt mit den Belangen des Landschaftsbildes angesehen werde (UA Rn. 62). In der Planbegründung zum angefochtenen Teilflächennutzungsplan (S. 10 und S. 26) werde allerdings - so die weiteren Darlegungen der Beschwerde - ausführlich auf die besondere Wertigkeit des Landschaftsbildes verwiesen. Es könne folglich keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin keinerlei Ausführungen zum Landschaftsbild und zu dessen Wertigkeit gemacht habe. Die Rüge geht an den Feststellungen des Normenkontrollgerichts vorbei. Die beanstandete Feststellung ist im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz der entsprechenden Passage (UA Rn. 62) zu sehen, betrifft somit die Flächen südlich von G. östlich der E...straße. Nur hierauf bezieht sich die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs zu den fehlenden Ausführungen der Antragsgegnerin zur Wertigkeit des Landschaftsbildes. Dass sich der Planbegründung gerade diesbezüglich dem widersprechende Aussagen entnehmen lassen, legt die Beschwerde nicht dar. Die in Bezug genommenen Stellen der Planbegründung befassen sich vielmehr mit Aussagen aus dem Regionalplan der Region M. (S. 7 ff.) oder ganz allgemein mit Flächen mit besonderer Gewichtung anderer Belange (S. 25 f.). Aussagen speziell zu den Flächen südlich von G. östlich der E...straße sind der Planbegründung nicht zu entnehmen.

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(3) Schließlich beanstandet die Antragsgegnerin, der Verwaltungsgerichtshof habe die Annahme eines Abwägungsmangels hinsichtlich der Potenzialfläche (südlich von G.) östlich der E...straße u.a. damit begründet, die Antragsgegnerin habe (nämlich beim Ausschluss dieser Fläche für die Kiesgewinnung) in keiner Weise gewürdigt, dass diese Potenzialfläche mit einem großen Anteil im regionalplanerischen Vorbehaltsgebiet liege (UA Rn. 62). Diese Feststellung stehe jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen in der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung von 25. Februar 2014 (S. 21, 22) und sei daher aktenwidrig. Denn hieraus ergebe sich, dass von einer fehlenden Würdigung des regionalplanerischen Vorbehaltsgebietes in Bezug auf diese Fläche keine Rede sein könne. Eine aktenwidrige Feststellung lässt sich dem schon deshalb nicht entnehmen, weil die Beschwerde die Ausführungen des Normenkontrollgerichts nur unvollständig wiedergibt. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Niederschrift vom 25. Februar 2014 nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen, insbesondere dort auf S. 21 ff., auseinander gesetzt und im Folgenden seine eigenen Ausführungen relativiert hat (vgl. UA Rn. 62 S. 26). Dass er hierbei aktenwidrige Feststellungen getroffen hätte, behauptet auch die Beschwerde nicht. Beanstandet hat das Gericht letztlich, es sei nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die regionalplanerische Vorbehaltsfläche mit dem ihr tatsächlich zukommenden objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt habe (UA Rn. 62 S. 27). Das ist eine rechtliche Wertung und keine Sachverhaltsfeststellung.

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b) Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen ist.

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Die Beschwerde macht geltend, wenn der Verwaltungsgerichtshof noch Zweifel hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Verwertbarkeit der Potenzialfläche südwestlich von G. (Konzentrationszone 2) gehabt hätte und - wie mit der Grundsatzrüge geltend gemacht - für die Antragsgegnerin diesbezüglich auch keine aktive Prüfungs-/Ermittlungspflicht bestanden habe, hätte der Verwaltungsgerichtshof, um zu seinem Ergebnis der Abwägungsdisproportionalität zu kommen, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO weiter aufklären müssen, ob diese Potenzialflächen tatsächlich nicht für den Kiesabbau zur Verfügung stehen. Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht dargetan.

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Der gesamte Bereich der Tatsachenfeststellung ist ausschließlich vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21, vom 20. Dezember 2010 - 5 B 38.10 - juris Rn. 18 und vom 21. Juni 2017 - 4 B 48.16 - juris Rn. 11). Der Verwaltungsgerichtshof hat es - wie bereits dargelegt - als offen angesehen (UA Rn. 60), ob die Fläche südwestlich von G. (Konzentrationszone 2) wegen fehlender Verkaufsbereitschaft des Eigentümers nicht verwertbar ist. Er hat damit auf ein Argument der Antragstellerseite geantwortet (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2017 S. 5), die vorgetragen hatte, dass die besagten Flächen mangels Verkaufsbereitschaft des Eigentümers für den Kiesabbau nicht zur Verfügung stünden. Sein Verdikt eines mangelhaften Ausgleichs zwischen den verschiedenen Belangen hat er hierauf nicht gestützt. Mangels Entscheidungserheblichkeit war der Verwaltungsgerichtshof deshalb auch nicht zur weiteren Aufklärung der Verkaufsbereitschaft des Eigentümers verpflichtet.

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2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus den Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Normenkontrollurteil von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301) abweicht.

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Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Daran fehlt es hier.

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Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 (a.a.O.) den Rechtssatz, dass das Gebot gerechter Abwägung u.a. dann verletzt ist, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Im Widerspruch hierzu gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus (UA Rn. 56), dass das Gebot gerechter Abwägung u.a. dann verletzt sei, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt. Indem der Verwaltungsgerichtshof annehme, dass ein zu beanstandender Abwägungsmangel bereits dann vorliege, wenn beim Ausgleich der berührten Belange die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange "nur" verfehlt werde, weiche er ausdrücklich von den in ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägten Rechtssätzen ab. Er verkenne insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit der planenden Gemeinde mit ihren Wertungen und Entscheidungsspielräumen und die damit verbundene Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle, wonach das Abwägungsergebnis nur auf seine Vertretbarkeit hin überprüfbar sei. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist damit nicht dargetan. Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 56) nicht ausdrücklich von den zitierten Rechtssätzen des Senats abgewichen, sondern hat sich diese im Gegenteil ausdrücklich zu Eigen gemacht, wie der Verweis auf das Urteil des Senats vom 12. Dezember 1969 (a.a.O.) belegt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verwendung des Wortes "verfehlt" der Sache nach von der Rechtsprechung des Senats absetzen wollte, wonach das Abwägungsergebnis gerichtlich nur auf seine Vertretbarkeit hin überprüfbar ist. Sollte der Verwaltungsgerichtshof den Rahmen der gebotenen Vertretbarkeitskontrolle - wie die Beschwerde behauptet - in der Subsumtion verlassen haben, rechtfertigt dies als Rechtsanwendungsfehler nicht die Zulassung der Revision wegen Rechtssatzdivergenz (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 1 B 220.92 - juris Rn. 4).

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3. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

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a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

eine sachgerechte Abwägung der verschiedenen Belange im Falle einer Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Auswahl der Konzentrationsflächen aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und/oder des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB - und unabhängig von der Frage nach ausreichender Substanzialität - erfordert, dass die der privilegierten Nutzung gegenläufigen Belange umso gewichtiger bzw. höherwertiger sein müssen, desto stärker von der Darstellung eines als Grundsatz der Landesplanung regionalplanerisch ausgewiesenen Vorbehaltsgebiets abgewichen wird,

und

ob es bei der Auswahl der Konzentrationsfläche aus den verbleibenden Potenzialflächen erforderlich ist, dass die Lage einer Potenzialfläche außerhalb eines regionalplanerischen Vorbehaltsgebiets als negativer Belang, der gegen die Ausweisung der Potenzialfläche als Konzentrationsfläche spricht, bei der Abwägung dieser Potenzialfläche eingestellt wird?

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Die Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - nur mit Blick auf die konkrete Planungssituation beantworten lassen. Sie wären in einem Revisionsverfahren im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat - mangels durchgreifender Verfahrensrügen für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, dass die Flächen südwestlich von G. (Konzentrationszone 2) rund 70 % der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen Konzentrationsflächen ausmachten, aber außerhalb des regionalplanerischen Vorbehaltsgebietes Nr. 81 lägen; eine Begründung für eine solche Flächenausweisung fehle (UA Rn. 60). In der Sache hat er damit beanstandet, dass die Gemeinde diesen Umstand in der Abwägung nicht berücksichtigt hat, und bescheinigt ihr diesbezüglich einen Abwägungsfehler. Fragen zur Gewichtung der Belange der regionalplanerischen Ausweisung eines Vorbehaltsgebietes, die die Beschwerde geklärt wissen möchte, hat sich das Normenkontrollgericht nicht gestellt.

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b) Auch die Frage, ob

im Falle einer Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfestigte, d.h. hinreichend konkrete und aktuelle Planungsvorstellungen der Gemeinde bestehen müssen, um diese als hinreichend gewichtigen öffentlichen Belang im Rahmen der Abwägung bei der Auswahl der Konzentrationsflächen unter den verbleibenden Potenzialflächen dem Belang der privilegierten Nutzung entgegenhalten und die Zurückstellung dieses Interesses rechtfertigen zu können, oder ob insoweit auch eine städtebaulich begründete Flächenfreihaltungsabsicht zum Zwecke künftiger Siedlungsentwicklung ausreicht,

wäre in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht in Abrede gestellt, dass künftige Siedlungsentwicklungen im Rahmen der Abwägung eines Konzentrationszonenkonzepts mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 44 m.w.N. und vom 24. Januar 2008 - 4 CN 2.07 - ZfBR 2008, 364 = juris Rn. 16). Seine Annahme, dass die von der Antragsgegnerin angeführten beabsichtigten Siedlungsentwicklungen mit einem falschen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien, hat er jedoch nicht darauf gestützt, dass diese Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret und verfestigt seien, sondern darauf, dass Planungsvorstellungen entweder überhaupt fehlten oder hiervon ausgehende Nutzungskonflikte abwägungsfehlerhaft beurteilt worden seien.

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Hinsichtlich der Entwicklung von Gewerbeflächen im Grenzgebiet zu P. westlich der Autobahn hat der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass das Verfahren zur 5. Flächennutzungsplan-Änderung zwar per Beschluss vom Dezember 2010 formal eingeleitet, die Entwicklung von Gewerbeflächen im genannten Gebiet seit dem Jahr 2010 aber nicht fortgeführt worden sei; auch habe sich der ursprüngliche Planungsanlass, die Absiedlung der Firma K., zwischenzeitlich erledigt. Für eine abgestimmte Entwicklung zusammen mit der Gemeinde P. sei nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan sei sich die Antragsgegnerin demnach im Klaren darüber gewesen, dass das Verfahren zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans zwar formal eingeleitet worden sei, aber noch keinerlei konkrete Planungsvorstellungen entwickelt worden seien. Hinsichtlich dieses Gebietes ist der Verwaltungsgerichtshof mithin davon ausgegangen, dass Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin überhaupt fehlen. Dass Veränderungen der baulichen Struktur, die nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben sind, nicht als entgegenstehende Belange dafür herhalten dürfen, die Abwägungsmaßstäbe zu verschieben, ist in der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 355 = juris Rn. 44) geklärt. Auch bloße Freihaltungsabsichten reichen nicht aus.

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Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof eine geplante hochwertige bauliche Nutzung, die bevorzugt im Südosten der bestehenden Siedlungsfläche von G. zu realisieren wäre, betrachtet (UA Rn. 62). Zwischen diesen geplanten Wohnbauflächen und dem Waldrand im Süden bestehe jedoch ein erheblicher Abstand von ca. 700 m, der ausreichend Raum für anderweitige Nutzung lasse. Auch insoweit stützt sich der Verwaltungsgerichtshof nicht darauf, dass die angeführte Planung nicht hinreichend konkret wäre, sondern darauf, dass der behauptete Nutzungskonflikt nicht mit seinem tatsächlichen objektiven Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sei.

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c) Für den Verwaltungsgerichtshof nicht entscheidungserheblich war ferner die Frage, ob

im Falle einer Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Auswahl unter den verbleibenden Potenzialflächen erforderlich ist, dass die Verfügbarkeit der Potenzialflächen positiv feststeht, diese ggf. aktiv zu prüfen und zu ermitteln ist, insbesondere wenn es keine Anhaltspunkte für die Nichtverfügbarkeit gibt.

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Das Normenkontrollgericht hat es - wie dargestellt - als offen angesehen, ob die Fläche südwestlich von G. (Konzentrationszone 2) für den Kiesabbau nicht verwertbar ist, weil der Eigentümer nicht verkaufsbereit sei; von einer entsprechenden Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin ist es nicht ausgegangen. Deshalb wird auch mit dem Vortrag, die Frage, ob die Gemeinde bei einer Konzentrationszonenplanung für die Auswahl aus den verbliebenen Potenzialflächen aktiv prüfen bzw. ob es positiv feststehen müsse, dass die Potenzialflächen verfügbar seien, werde von anderen Senaten desselben Gerichts unterschiedlich beurteilt, ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht aufgezeigt.

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d) Auch die Frage, ob

im Falle einer Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Auswahl aus den verbleibenden Potenzialflächen nur solche bestehenden städtebaulich bedeutsamen Infrastruktureinrichtungen (wie bspw. [Rad-] Wegeverbindungen als Naherholungsanlage) dem Belang der privilegierten Nutzung entgegengehalten werden und die Zurückstellung dieses Interesses rechtfertigen können, wenn diese Infrastruktureinrichtungen nicht temporär verlegt werden können und sich insoweit nach Prüfung der planenden Gemeinde tatsächlich als alternativlos erweisen,

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, denn aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin städtebaulich bedeutsame Infrastruktureinrichtungen (wie bspw. [Rad-] Wegeverbindungen als Naherholungsanlage) nach Prüfung als alternativlos erachtet hat. Vielmehr stellt das Normenkontrollgericht fest, bezüglich der Radwegverbindungen zwischen H. und G. werde lediglich pauschal behauptet, diese seien alternativlos. Es werde nicht geprüft, ob die nicht näher bezeichneten Radwege temporär verlegt werden könnten (UA Rn. 64). An diese Feststellungen wäre der Senat in einem nachfolgenden Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

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e) Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob

im Falle einer Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besondere Anforderungen hinsichtlich der Begründung und Darstellung der Abwägungsentscheidung zur Auswahl aus den verbleibenden Potenzialflächen und der verschiedenen Belange, die gegen die Ausweisung der einzelnen Potenzialfläche als Konzentrationszone sprechen, zu stellen sind,

nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit sich hierauf verallgemeinernd antworten lässt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen geklärt. Diese Rechtsprechung lässt sich auf Konzentrationsflächenplanungen für den Abbau von Bodenschätzen übertragen (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2015 - 4 BN 32.13 - NVwZ 2015, 1452 Rn. 22): Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich der planenden Gemeinde erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von solchen Vorhaben freizuhalten (stRspr zu Windenergieanlagen; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 9 m.w.N., vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 5 und vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 8 m.w.N.). Die entsprechenden Erwägungen hat die Gemeinde in der dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügenden Begründung nachvollziehbar darzulegen. Das gilt bereits deshalb, weil andernfalls die Begründung ihre Funktion, die wesentlichen Elemente und Aussagen des Flächennutzungsplans, seine Ziele und ihre Grundlagen verständlich und nachvollziehbar darzulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2017, § 5 Rn. 75; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 5 Rn. 9), nur unzureichend erfüllen könnte. Nur wenn erkennbar ist, welche Flächen aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für den Kiesabbau ausscheiden, in welchen Bereichen die planende Gemeinde nach von ihr selbst festgelegten abstrakten Kriterien keinen Kiesabbau zulassen will und wo sie aufgrund einer ortsbezogenen Einzelfallabwägung anderen Nutzungen den Vorrang einräumen will, lässt sich nachvollziehen, welcher Gestaltungsspielraum der Gemeinde überhaupt verbleibt und welche Alternativen gegebenenfalls zu der beabsichtigten Planung bestehen. Zur weiteren Verdeutlichung der Planungsabsichten kann dabei gegebenenfalls auch auf die Aufstellungsunterlagen bzw. die Verfahrensakten zurückgegriffen werden. Mehr ist verallgemeinernd nicht auszuführen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.