Entscheidungsdatum: 31.01.2019
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die in unmittelbarer Nähe der Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main belegen und mit einem Hotel bebaut sind. Sie wendet sich im Kern gegen den Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom 30. April 2013 zur Änderung der Nebenbestimmungen für gewerbliche Nutzungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 und verlangt weitergehenden Schallschutz. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss der Klägerin gegenüber bestandskräftig geworden sei und sie durch das Unterlassen weitergehender Schutzauflagen im Planergänzungsbeschluss weder erstmalig noch weitergehend beschwert werde.
1. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
a) Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 im Verfahren - 4 C 6.10 - (BVerwGE 142, 234) in willkürlicher, aktenwidriger und gegen Denkgesetze verstoßender Weise ausgelegt. Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Grenzen der "Freiheit" des Gerichts bei der Überzeugungsbildung sind jedoch überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen Denkgesetze verstoßen (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2018 - 7 B 5.18 - juris Rn. 6).
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - 4 C 6.10 - bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, nicht aber die Klägerin. Für die Klägerin ist dieses Verfahren nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen, weil sie gegen den dortigen Streitgegenstand - den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - keine Klage erhoben hat. Die Beschwerde wendet sich mit ihrer Kritik damit allein gegen die materiell-rechtliche Auffassung der Vorinstanz zu einem anderweitigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dies kann nicht zur Zulassung wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.
b) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt auch nicht vor, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 12) wendet, der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2007 habe Beherbergungsbetriebe, die in dem Gebiet für hilfsweise Übernahmeansprüche gelegen seien, ausdrücklich von der Gewährung von Schallschutzvorkehrungen ausgenommen.
Die Feststellung des konkreten Inhalts eines Verwaltungsakts ist gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht in vollem Umfang revisibel, vielmehr ist der tatrichterlich ermittelte Erklärungsinhalt als Tatsachenfeststellung im Sinne von § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar. Hat das Tatsachengericht - wie hier - sein Auslegungsergebnis begründet (vgl. UA S. 14, 17 f.), bedarf es grundsätzlich einer Verfahrensrüge, um das vorinstanzliche Auslegungsergebnis revisionsgerichtlicher Kontrolle unterwerfen zu können (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <279 f.>). Im Übrigen ist das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Auslegung einer behördlichen Erklärung durch das Tatsachengericht die rechtlich vorgegebenen Auslegungsregeln beachtet und im Einklang mit allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen steht (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 26).
Einen insoweit beachtlichen Verfahrensfehler legt die Beschwerde nicht schlüssig dar. Sie beschränkt sich auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe aus dem Senatsurteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen, setzt sich aber mit der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nicht substantiiert auseinander. Namentlich reicht die Wiedergabe eines einzelnen Absatzes aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Beschw.Begr. S. 9) nicht aus, um einen beachtlichen Verfahrensfehler darzulegen.
Der Einwand der Beschwerde, die Klägerin habe keine Veranlassung gehabt, in Unkenntnis des noch zu erlassenden untergesetzlichen Regelwerks zum Vollzug des Fluglärmschutzgesetzes Klage bereits gegen den Planfeststellungsbeschluss mit dem Hinweis zu erheben, dass das Schallschutzkonzept für gewerbliche Anlagen möglicherweise ihr gegenüber defizitär sein könnte, greift nicht durch. Denn es bestand die Möglichkeit, das gewerbliche Schallschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses mit Erfolg anzugreifen, unabhängig davon, ob das untergesetzliche Regelwerk zum Vollzug des Fluglärmschutzgesetzes im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses schon erlassen war (zur Unzumutbarkeit der Vornahme einer fristgebundenen Handlung vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. - BVerwGE 144, 1 Rn. 37 ff.).
c) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Klägerin auf Einholung eines lärmphysikalischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass auf ihrem Grundstück der Dauerschallpegel Leq (Tag) = 70 dB(A) als Summenpegel "aus fluglärmbetriebsbedingtem Lärm- und Landverkehr (Straße, Schiene)" (richtig wohl: aus flugbetriebsbedingtem Lärm und Landverkehr) überschritten ist (Beweisantrag I 4), wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit verfahrensfehlerfrei abgelehnt.
Die Einwände der Klägerin gegen die Ermittlung und Berechnung von Lärmbetroffenheiten - so der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 21 f.) - seien sämtlich schon Grundlage des der Klägerin gegenüber mit dem Planfeststellungsbeschluss 2007 bestandskräftig gewordenen Lärmschutzkonzepts, an das der Planergänzungsbeschluss 2013 insoweit nur anknüpfe, ohne eine eigene Regelung dazu zu treffen. Die Ermittlung und Berechnung des dem Planergänzungsbeschluss als Anspruchsgebiet zugrunde gelegten Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche nach dem Planfeststellungsbeschluss sei in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch in Bezug auf die Lärmbelastung für gewerblich genutzte Grundstücke unbeanstandet geblieben. Die Klägerin hätte deshalb - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - auch ihre Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung des Entschädigungsgebiets nach dem Planfeststellungsbeschluss sämtlich in diesem vorangegangenen Verfahren erheben können und müssen. Ausgehend von diesem für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>) war Beweisantrag I 4 der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
a) Als klärungsbedürftig wirft die Beschwerde die Frage auf,
ob die Bestandskraft der einen Anspruch verneinenden Schutzauflage des Planfeststellungsbeschlusses dem Erfolg der gegen den Planergänzungsbeschluss gerichteten Klage auf passiven Schallschutz auch dann entgegensteht, wenn diese Schutzauflage im Planergänzungsbeschluss durch eine Neuregelung ersetzt wird.
Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich, soweit entscheidungserheblich, antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - juris Rn. 7 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) entfaltet ein die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellendes gerichtliches Urteil gemäß § 121 Nr. 1 VwGO Rechtswirkungen nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits, während sich dieser Ausspruch gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt lässt. Mit diesen Rechtssätzen steht das angegriffene Urteil im Einklang. Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die gerichtliche Beanstandung des Schallschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerblich genutzte Grundstücke im Verfahren - BVerwG 4 C 6.10 - Wirkungen nur zwischen den dortigen Verfahrensbeteiligten erzeugt habe. Das räumt die Beschwerde ein.
Dass ein Kläger, der den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss unangefochten gelassen hat, die gerichtliche Kontrolle eines Planergänzungsbeschlusses nicht deshalb verlangen kann, weil dieser in einem gerichtlich angeordneten Planergänzungsverfahren ergangen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 23 m.w.N.) geklärt. Die Planergänzung führt nicht dazu, dass an der Bestandskraft Abstriche zu machen wären. Insoweit ist es auch nicht angezeigt, zwischen der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit und einem auf Planergänzung gerichteten Ausspruch zu unterscheiden, wie die Beschwerde möglicherweise annehmen möchte. Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <372> und vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) auf den Standpunkt stellen, dass der Hauptantrag der Klägerin unbegründet sei, weil sie durch die unterlassene Festsetzung weitergehender Schutzauflagen im Planergänzungsbeschluss für ihre Grundstücke weder erstmalig noch weitergehend als im Planfeststellungsbeschluss beschwert werde.
Soweit der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 23) unter Hinweis auf den Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - (Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 35 Rn. 28) weiter ausgeführt hat, die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft erlangte Rechtssicherheit werde nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich sei, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Denn diese Aussage ist auf Kläger bezogen, die bereits den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss angefochten haben. Für die Klägerin lässt sich hieraus nichts herleiten.
b) Aus den gleichen Gründen wirft die Frage,
ob ein Planergänzungsbeschluss, der erneut einen Anspruch auf passiven Schallschutz verneint, mit einer erstmaligen oder weitergehenden Beschwer des Planbetroffenen verbunden ist, wenn die Schutzauflage des Planfeststellungsbeschlusses, die dem Planbetroffenen bereits keinen Anspruch auf passiven Schallschutz zubilligte und die der Planergänzungsbeschluss ersetzt, sich als rechtswidrig erwiesen hat und aufgehoben wurde,
rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.
c) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,
ob der von der Planergänzung nicht mit Schutzvorkehrungen bedachte Lärmbetroffene wegen § 4 UmwRG die Aufhebung oder Ergänzung des neuen Gesamtplans verlangen kann, wenn der aufgrund des festgestellten Abwägungsfehlers, zu dessen Behebung der Planergänzungsbeschluss dient, ebenfalls feststehende Fehler der UVP nicht durch eine Nachbesserung der UVP im Planergänzungsverfahren ausgeräumt wurde,
und ob die UVP eines Planfeststellungsbeschlusses zwangsläufig mangels einer Nachholung des fehlerhaften Teils der UVP auch nach der Planergänzung fehlerhaft geblieben ist, wenn in Bezug auf die Belange der Planbetroffenen (hier: Interesse der Gewerbetreibenden) ein zur Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Abwägungsfehler festgestellt wurde und eine nachholende Prüfung der übersehenen Umweltbelange im Planergänzungsverfahren nicht stattgefunden hat.
Die Fragen können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung insoweit selbständig tragend auf die der Klägerin gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2007 gestützt hat. Insoweit benennt die Beschwerde keinen Revisionszulassungsgrund.
Hiervon unabhängig geht die Beschwerde unzutreffend davon aus, dass ein - von ihr angenommener - inhaltlicher Fehler einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein Verfahrensfehler nach § 4 UmwRG sei. Dies trifft indes nicht zu. Denn Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3). Ein Fehler im Abwägungsergebnis, wie ihn die Beschwerde unter Berufung auf das Senatsurteil vom 4. April 2012 - 4 C 6.10 - (BVerwGE 142, 234) annehmen möchte, führt daher jedenfalls für sich nicht zu einem nach § 4 UmwRG rügefähigen Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung.
d) Keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf ferner die Frage,
ob der Anspruch auf nachträgliche Schutzvorkehrungen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich der Anspruchsteller auf Auswirkungen beruft, die der ihm gegenüber bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt lässt.
Die Vorinstanz hat einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG abgelehnt, weil die auf die Grundstücke der Klägerin einwirkenden Lärmimmissionen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses voraussehbar gewesen seien (UA S. 24). Dies schließt einen Anspruch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aus. Ob insoweit ein Abwägungsfehler vorliegt, spielt keine Rolle. Denn dem Betroffenen obliegt es im Fall voraussehbarer Wirkungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7) und in diesem Verfahren etwaige Abwägungsfehler zu rügen. Weiteren Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.
e) Nicht entscheidungserheblich ist die Frage,
ob die Rundungsregel der Anlage 1 und 2 der 16. BImSchV analog auch auf luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse anzuwenden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 21 f.) hat die insoweit erhobenen Einwände der Klägerin unter Hinweis darauf abgelehnt, dass diese schon Grundlage des Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses seien, das gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden sei und an das der Planergänzungsbeschluss insoweit nur anknüpfe, ohne eine eigene Regelung zu treffen. Die aufgeworfene Frage würde sich deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.