Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.07.2011


BVerwG 26.07.2011 - 4 B 23/11

Zur Wirksamkeit eines unter inhaltlichen Auflagen genehmigten Plans


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsdatum:
26.07.2011
Aktenzeichen:
4 B 23/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. April 2011, Az: 7 A 45/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52 425 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.

2

1. Als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Beklagte die Frage, ob ein Änderungsbebauungsplan, in dem aus Anlass der Änderung anderer Festsetzungen auch die Auflagen der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplanes übernommen werden, den bisher fehlenden Beitrittsbeschluss ersetzt und der bis dahin - schwebend - unwirksame Bebauungsplan jedenfalls mit Wirkung ex tunc ab Bekanntmachung des Änderungsbebauungsplanes wirksam wird (S. 3 der Beschwerdebegründung). Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist auf der Grundlage der vorhandenen Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres zu verneinen.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Bebauungsplan, der der Genehmigung bedarf, nicht wirksam werden, wenn er mit seinem von der Gemeinde beschlossenen Inhalt nicht genehmigt wird oder wenn der mit Maßgaben genehmigte Plan von der Gemeinde vor der Bekanntmachung der Genehmigung und der Auslegung so nicht beschlossen worden ist; der vom zuständigen Organ beschlossene und der mit Maßgaben beschränkt genehmigte Bebauungsplan müssen inhaltlich übereinstimmen; beziehen sich die Maßgaben auf den materiellen Inhalt des Plans, so muss sich die Gemeinde, bevor sie den Bebauungsplan in Kraft setzt, den neuen Planinhalt durch einen erneuten Satzungsbeschluss zu Eigen machen (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 71 f. - juris Rn. 12 m.w.N.). Wirksam wird ein unter inhaltlichen Auflagen genehmigter Plan hiernach nur, wenn die Gemeinde den Maßgaben - ggf. nach Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens (vgl. Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 43 - juris Rn. 72) - beitritt und den Bebauungsplan anschließend bekannt macht (zu den Anforderungen an die Bekanntmachung vgl. Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581 - juris Rn. 13). Diese Verfahrensschritte können durch die Beschlussfassung über einen Änderungsbebauungsplan und dessen Bekanntmachung nicht ersetzt werden, auch wenn dieser aus Anlass der Änderung anderer Festsetzungen die Auflagen der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans übernimmt. Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. Die Änderung eines Bebauungsplans hat selbständiger Gegenstand der gemeindlichen Beschlussfassung zu sein; schon dies steht der Annahme entgegen, die Beschlussfassung über die Änderung des Ursprungsbebauungsplans könne konkludent den Beitritt zu den der Genehmigung beigefügten Maßgaben enthalten (vgl. Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BRS 50 Nr. 2 S. 6, dort zur Aufhebung eines Bebauungsplans). Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Beklagten zugleich mit der Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplans auch den Auflagen des Regierungspräsidenten zu der Genehmigung des Ursprungsbebauungsplans beitreten wollte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können (UA S. 18).

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2. Die Beklagte möchte außerdem rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob ein Änderungsbebauungsplan bereits dann ein selbständiger Bebauungsplan ist, wenn er im Original-Bebauungsplan bereits festgesetzte Regelungen erneut festsetzt und nur einige Festsetzungen ändert, ohne in einen planerischen Gesamtabwägungsprozess einzutreten (S. 4 f. der Beschwerdebegründung). Diese Frage kann auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ebenfalls ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Sie ist mit dem Oberverwaltungsgericht zu verneinen.

5

Ob die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans auch eine nachfolgende Satzung zur Änderung dieses Bebauungsplans erfasst, hängt nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, ob und inwieweit der Änderungsbebauungsplan vom Inhalt seiner Festsetzungen her gegenüber dem alten Plan verselbständigt ist. Werden - wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat - etwa sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans im Zuge der "Änderung" durch neue Festsetzungen ersetzt oder aber jedenfalls erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen, so ist letztlich ein eigenständiger Plan entstanden, bei dem ein "Fortwirken" alter Fehler des Ursprungsplans nicht mehr sachgerecht erschiene; werden demgegenüber unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im Übrigen nur einzelne Festsetzungen geändert, so bedeutet dies, dass nicht bezüglich der Gesamtheit der Planung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten zu werden braucht; dann kann die nunmehr geltende planungsrechtliche Ordnung im Bebauungsplangebiet regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden (Beschluss vom 30. September 1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 S. 116 - juris Rn. 18). Wenn der Änderungsbebauungsplan sämtliche Festsetzungen des unwirksamen Ursprungsplans entweder ändert oder ohne inhaltliche Änderung neu festsetzt, kann der Änderungsbebauungsplan hiernach nur wirksam sein, wenn das zuständige Organ der Gemeinde alle Festsetzungen inhaltlich abgewogen hat, also bezüglich der Gesamtplanung nochmals inhaltlich in den Abwägungsprozess eingetreten ist. Hat es - wie hier - die Abwägung auf die inhaltlich geänderten Festsetzungen beschränkt, fehlt, wenn der Ursprungsbebauungsplan unwirksam ist, für die aus diesem Plan übernommenen Festsetzungen jede Abwägung. Für den Fall, dass der Änderungsplan nicht sämtliche Festsetzungen des Ursprungsplans neu trifft, hat der Senat den Änderungsplan als inhaltlich eigenständig anerkannt, wenn jedenfalls sämtliche Festsetzungen erneut in den planerischen Abwägungsprozess einbezogen worden sind. Dass eine solche Gesamtabwägung entbehrlich ist, wenn der Änderungsplan alle Festsetzungen des Ursprungsplans durch neue Festsetzungen ersetzt, folgt daraus entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.