Entscheidungsdatum: 16.08.2017
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.
a) Die in verschiedenen Formulierungen aufgeworfene Rechtsfrage zu den Anforderungen an den Konkretisierungsgrad planerischer Vorstellungen beim Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Rechtsänderungen sind vom Revisionsgericht im gleichen Umfang zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede (BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <114> und vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379 Rn. 13). Da die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nur begründet ist, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Erteilung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 11), dürfte der Verwaltungsgerichtshof die Satzung über die Veränderungssperre vom 28. Februar 2014, die er dem Baugesuch des Klägers entgegengehalten hat, nicht mehr berücksichtigen; denn die Satzung ist nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils durch Inkrafttreten des Änderungsbebauungsplanes am 10. Februar 2017 gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten. Auf ihre vom Kläger in Abrede gestellte Wirksamkeit käme es für eine Berufungsentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt und damit auch für eine Revisionsentscheidung nicht an.
b) Auch die in unterschiedlichen Versionen formulierte Frage, ob ein Bordellbetrieb in einem Industriegebiet als Gewerbebetrieb aller Art bauplanungsrechtlich zulässig ist, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Dies gilt schon deshalb, weil sie für den Verwaltungsgerichtshof mangels Entscheidungserheblichkeit nicht maßgeblich war. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vorinstanz nicht gestellt und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5 und vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:110417B4B11.17.0] - ZfBR 2017, 587 = juris Rn. 11).
Der Weg in die Grundsatzrevision ist aber auch dann nicht eröffnet, wenn eine Änderung der Rechtslage nach Erlass des Berufungsurteils die Zulassung der Revision auch wegen einer vom Berufungsgericht offengelassenen Rechtsfrage rechtfertigen sollte. Die vom Kläger gestellte Rechtsfrage nach der Auslegung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wäre in einem Revisionsverfahren nicht aufgerufen. Die am 10. Februar 2017 in Kraft getretenen Festsetzungen des geänderten Bebauungsplans Nr. 634 B "Nördlich der D. Straße" stehen dem Bauvorhaben des Klägers nicht entgegen, weil Bordelle keine Gewerbebetriebe aller Art sein sollen, sondern deswegen, weil Bordelle nach § 4 der textlichen Festsetzungen in den in der Planzeichnung mit GI1 und GI2 festgesetzten Bereichen nicht zulässig sind. In einem Revisionsverfahren wäre deshalb voraussichtlich eine andere als die vom Kläger aufgeworfene Frage entscheidungserheblich, nämlich ob der Ausschluss von Bordellen in einem Industriegebiet von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt ist. Sie wäre allerdings nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits entschieden, dass Bordelle als Unterart eines Gewerbebetriebes im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet über § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden können (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 4 BN 8.14 - ZfBR 2014, 574 Rn. 8 ff.). Das lässt sich auf Bordelle in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiet übertragen.
2. Die Rügen, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - (BVerwGE 120, 138) abgewichen und habe bei der Beweiswürdigung gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, lösen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO nicht aus, weil sie auf die nicht mehr entscheidungserhebliche Veränderungssperre gemünzt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.