Entscheidungsdatum: 28.07.2010
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
1.1 Die Beschwerde stellt als Frage von grundsätzlicher Bedeutung die These auf:
Legt eine Gemeinde in dem Bescheid über die Zahlung eines Sanierungsausgleichsbetrags gemäß § 154 BauGB einen anderen als den nach § 154 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 WertV maßgeblichen Wertermittlungsstichtag zugrunde, kann der Bescheid nicht durch eine im gerichtlichen Verfahren nachgeholte Neuberechnung, die auf den zutreffenden Wertermittlungsstichtag bezogen ist, geheilt werden.
Dieser rechtlichen Aussage ist nicht zu folgen. Wenn ein Kläger die Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsaktes begehrt, der einen Geldbetrag festsetzt, kann das Gericht die Klage auch dann abweisen, wenn es - wie hier (UA S. 19 f.) - bei Anwendung eines anderen rechtlichen Maßstabs, als ihn die Behörde verwendet hat, zu dem Ergebnis gelangt, dass der veranlagte Betrag nicht überhöht ist. Denn dann erweist sich der Entscheidungsausspruch des Verwaltungsaktes als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Im Übrigen verdeutlicht die Regelung in § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass der Gesetzgeber einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht den Vorzug vor einer erneuten Berechnung durch die beklagte Behörde gibt.
1.2 Auch die von der Beschwerde aufgestellte These:
Das von der beklagten Gemeinde angewandte "reziproke" Ertragswertverfahren ist keine geeignete Methode zur Ermittlung von Anfangs- und Endwert im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB i.V.m. der WertV, weil bei ihr nicht die allgemeinen anerkannten Grundsätze der Wertermittlungsverordnung beachtet werden,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn damit wird keine Frage des revisiblen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Vielmehr greift die Beschwerde mit ihrer Fragestellung lediglich die von einer Gemeinde für die von ihr erhobenen Sanierungsausgleichsbeträge in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen erarbeitete und verwendete Ermittlungsmethode an, die auf einer Reihe von Besonderheiten beruht, darunter dem Umstand, dass eine Anfangswertermittlung nicht möglich war, so dass ein anderer Weg gewählt werden musste (UA S. 13). Ob die Methode des Gutachters im Einzelnen sachgerecht ist oder nicht, ist keine Rechtsfrage, sondern eine nicht revisible Tatfrage. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde geübte Kritik kann daher von vornherein nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass das Vergleichswertverfahren (§§ 13, 14 WertV) zur Ermittlung des sanierungsbedingten Ausgleichsbetrages im Sinne von § 154 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Wertermittlungsverordnung nur anzuwenden ist, wenn ausreichende Daten zur Verfügung stehen, die gewährleisten, dass der Verkehrswert und - im Falle der Sanierung - dessen Erhöhung zuverlässig zu ermitteln sind. Fehlt es an aussagekräftigem Datenmaterial - wovon das Oberverwaltungsgericht vorliegend ausgegangen ist -, ist eine andere geeignete Methode anzuwenden. Zulässig ist jede Methode, mit der der gesetzliche Auftrag, die Bodenwerterhöhung und damit den Ausgleichsbetrag nach dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln, erfüllt werden kann (Beschlüsse vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - BRS 67 Nr. 226 und vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 B 69.95 - BRS 58 Nr. 243). Dies kann auch eine Methode sein, mit der aus einem marktwirtschaftlich ermittelten Endwert durch mehrfach wiederholende Iteration der Anfangswert näherungsweise gefunden werden kann (UA S. 14 f.). Zur Wertermittlungsverordnung hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen entschieden, dass sie sich an die Gutachterausschüsse richtet; ihr kommt keine unmittelbare Bindungswirkung für Sachverständige oder gar die Gerichte zu (Urteil vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 C 6.01 - BRS 65 Nr. 233 S. 1031).
2. Auch die Verfahrensrüge greift nicht durch.
Ohne Erfolg bemängelt die Beschwerde, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts habe auf mehreren Seiten die Ausführungen eines anderen Urteils wiederholt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es prozessrechtlich - insbesondere im Blick auf § 117 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VwGO - grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene Bezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer genau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben, sofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben (Beschluss vom 3. Januar 2006 - BVerwG 10 B 17.05 - juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die in seinem Urteil wiedergegebene Entscheidung vom 13. März 2008 - 1 LB 9/04 - mehr als ein Jahr vor Erlass des Urteils zur Kenntnisnahme übersandt (GA Bl. 172). In seinem Urteil selbst hat das Oberverwaltungsgericht sich nicht auf eine Wiedergabe dieser Entscheidung beschränkt, sondern u.a. einleitend festgestellt, dass es sich um einen "vergleichbaren Veranlagungsfall" handelt. Damit steht für die revisionsgerichtliche Überprüfung bindend fest, dass der Fall des Klägers in tatsächlicher Hinsicht keine Besonderheiten zu dem in Bezug genommenen Fall aufweist. Welche "Streitfragen" im Fall des Klägers noch im Raum stehen sollen, erläutert er nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.