Entscheidungsdatum: 20.06.2012
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juni 2010 - 9 Sa 114/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Der Kläger ist seit 1974 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Deutschen Bundespost vom 23. Dezember 1974 heißt es ua.:
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„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“ |
Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG (nachfolgend DT AG). Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 1. Januar 1995 auf die DT AG übergeleitet.
Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen Bundespost und der DPG geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der Deutschen Bundespost geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers wurden in dieser Zeit übereinstimmend die jeweiligen für ihn einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT AG angewandt.
Unter dem Datum des 12. April 2002 schloss der Kläger mit der DT AG einen „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages“, in dem es ua. heißt:
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„Der am 23.12.1974 geschlossene Arbeitsvertrag in der Fassung vom 24.01.2000 wird wie folgt geändert: |
Der Arbeitnehmer wird ab 01.07.2001 in die Entgeltgruppe T5 mit der Gruppenstufe 3 eingruppiert. |
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Es finden die gültigen Tarifverträge Anwendung. |
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Die Änderung tritt mit Wirkung zum 01.07.2001 in Kraft.“ |
Am 25. November 2008 einigten sich die Gewerkschaft ver.di und die DT AG sowie die Beklagte, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der DT AG, über Regelungen zur Überführung der Technikzentren von der DT AG auf die Beklagte. Die Einigung hat ua. folgenden Wortlaut:
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„Tarifeinigung |
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zur Überführung der Technik-Zentren |
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(Zentrum Technik Netzmanagement, Zentrum Technik Planung, Zentrum Technik Einführung und Zentrum Technik Qualität und Abnahme) |
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… |
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Die Deutsche Telekom AG und die DTNP einerseits und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di andererseits vereinbaren - vorbehaltlich der Zustimmung der Gremien - folgende tarifvertragliche Regelungen: |
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Abschnitt 1 |
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Für die von der Deutschen Telekom AG auf die Deutsche Netzproduktion GmbH übergehenden Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH Anwendung, soweit die Arbeitnehmer von dem jeweiligen Geltungsbereich der entsprechenden Tarifverträge erfasst sind und im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt wurde. |
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Abschnitt 2 |
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Für die übergehenden Arbeitnehmer wird ein Tarifvertrag Sonderregelungen (im Folgenden: TV SR II) abgeschlossen, der sich an dem bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH bereits bestehenden TV SR vom 25. Juni 2007 (im Folgenden: TV SR) orientiert und folgende Regelungen enthält: |
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… |
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Geltungsbereich |
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Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH (DTNP) beschäftigten Arbeitnehmer, die |
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(a) |
am 30. November 2008 bei der Deutschen Telekom AG (DTAG) in einem Arbeitsverhältnis standen und |
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(b) |
ab dem 1. Dezember 2008 aufgrund von Maßnahmen zur Überführung der Technik-Zentren der DTAG in der DT NP vom Geltungsbereich des § 1 MTV erfasst werden, |
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… |
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Der TV SR II tritt zum 1. Dezember 2008 in Kraft. |
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Abschnitt 3 |
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Bezogen auf die übergehenden Arbeitnehmer bzw. die übergehenden Betriebe werden folgende Regelungen vereinbart: |
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…“ |
Das in der Einleitung zur „Tarifeinigung“ aufgeführte Zentrum, in dem der Kläger bislang tätig war, wurde von der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 übernommen. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit wandte die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von ihr mit der Gewerkschaft ver.di bereits vor dem Betriebsübergang geschlossenen Haustarifverträge, darunter den Manteltarifvertrag Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (MTV DTNP) und den Entgeltrahmentarifvertrag Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH (ERTV DTNP), an.
Mit seiner Klage begehrt der nicht tarifgebundene Kläger die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel die Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsstand vom 30. November 2008 anzuwenden sind. Eine Tarifwechselklausel sei arbeitsvertraglich nicht vereinbart worden, die Bezugnahmeklausel erfasse die „Tarifeinigung“ vom November 2008 deshalb nicht. Diese sei auch erst nach dem Betriebsübergang wirksam geworden.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG (Tarifstand 30. November 2008) Anwendung finden. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit der Unterzeichnung der „Tarifeinigung“ sei vor dem Betriebsübergang mit der Gewerkschaft ver.di ein neuer spartenbezogener Tarifvertrag für den zu überführenden Bereich wirksam zustande gekommen. Dieser habe das bisher anzuwendende Tarifrecht noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit der DT AG abgelöst. Zudem erfasse die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 12. April 2002 die von ihr vereinbarten Tarifverträge.
Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Für eine Anwendung der Tarifverträge der DT AG mit dem Tarifstand 30. November 2008 gibt es keine Rechtsgrundlage.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Zwar ist er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert. Er ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte festgestellt wissen will. Das ergibt sich eindeutig aus seinem Vorbringen. Er hat sich stets dagegen gewandt, dass mit dem 1. Dezember 2008 die mit der Beklagten geschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Er hat dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal klargestellt.
2. Die Feststellungsklage ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Sie ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt vor (vgl. ausf. ua. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 15 f. mwN).
II. Die Revision ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision finden die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Entgegen dessen Auffassung kommt es zwar für die rechtliche Beurteilung nicht auf die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1974, sondern auf die des Änderungsvertrages vom 12. April 2002 an. Nach dessen Bezugnahmeklausel finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien jedoch nicht die Tarifverträge der DT AG, sondern die derzeit von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge Anwendung.
1. Es kann dahingestellt bleiben, welche tariflichen Regelungen aufgrund der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1974 anwendbar wären. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages von Dezember 1974 spätestens mit dem Änderungsvertrag vom 12. April 2002 abgelöst und durch eine andere ersetzt. Die nunmehr vertraglich geltende Bezugnahmeklausel verweist nicht auf bestimmte Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers und damit auch nicht allein auf die Tarifverträge der früheren Arbeitgeberin, der DT AG.
a) Welche Abrede mit einer Vertragsänderung gewollt ist, ist nach den §§ 133, 157 BGB (näher dazu, auch unter Berücksichtigung vorformulierter Arbeitsbedingungen, ua. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 24/10 - Rn. 16 mwN, ZTR 2012, 438) anhand der konkreten Änderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (dazu ua. BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 27, DB 2011, 2783). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Änderungsvertrag vom 12. April 2002 um einen Formularvertrag oder um eine „atypische“ Erklärung handelt. Selbst wenn eine individuelle vertragliche Abrede vorliegen sollte, deren Auslegung vorrangig Sache der Tatsachengerichte und in der Revision nur noch in Grenzen nachprüfbar wäre (zu den Maßgaben vgl. zB BAG 20. Februar 2008 - 4 AZR 64/07 - Rn. 23 mwN, BAGE 126, 75), wäre der Senat an einer Auslegung der Erklärung nicht gehindert. Das Berufungsgericht hat nämlich den vom Kläger selbst bereits mit der Klageschrift vorgelegten Änderungsvertrag vom 12. April 2002, auf den sich die Beklagte in der Vorinstanz auch ausdrücklich bezogen hat, überhaupt nicht ausgelegt. Da eine Auslegung dieses Vertrages nicht mehr von der Feststellung besonderer Umstände des Einzelfalls abhängt, konnte der Senat - nach erfolgtem rechtlichen Hinweis im Vorfeld der mündlichen Verhandlung - ihn selbst auslegen (vgl. auch BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 138/04 - mwN, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 28).
b) Die gebotene Vertragsauslegung ergibt, dass entsprechend dem am 12. April 2002 vereinbarten Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2001 nicht die Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten sollen, sondern die „gültigen“ Tarifverträge, dh. diejenigen, an die der - jeweilige - Arbeitgeber des Klägers gebunden ist.
aa) Nach dem Wortlaut der Vereinbarung vom 12. April 2002 war diese auf eine „Änderung des Arbeitsvertrages“ (so in ihrer Überschrift) von 1974, und zwar auf eine Änderung des „am 23.12.1974 geschlossene[n] Arbeitsvertrag[es] in der Fassung vom 24.01.2000“ gerichtet. Die Vertragsänderung bezieht sich damit ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag von 1974, in dem die vom Kläger in Anspruch genommene Bezugnahmeklausel enthalten ist.
bb) Der geänderten Bezugnahmeklausel, die als eine von nur zwei Regelungen im ersichtlich nicht vorgedruckten Formular enthalten ist, kommt dadurch offensichtlich ein besonderer Stellenwert zu.
cc) Die im Änderungsvertrag vom 12. April 2002 enthaltene Bezugnahmeklausel verweist weder auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag oder auf Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers, noch benennt sie eine Branche, Fläche oder Region (vgl. zu einer - teilweise - ähnlichen Klausel BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 321/10 - Rn. 45, NZA 2012, 923). Es sollen vielmehr die für den jeweiligen Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Anwendung finden, also diejenigen, an die der Arbeitgeber gebunden ist (vgl. ähnlich zu einer sog. Tarifwechselklausel BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 467/01 - BAGE 103, 141).
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Bezugnahmeklausel nicht dahin verstanden werden, lediglich „die gültigen Tarifverträge der Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG“ anzuwenden. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben sich für diese Auffassung hinreichende Anhaltspunkte. Ein bestimmter Arbeitgeber ist nicht genannt. Er kann auch nicht in die Bezugnahmeklausel „hineingelesen“ werden, indem der Name des vertragschließenden ehemaligen Arbeitgebers als Klauselbestandteil „mitgedacht“ wird.
2. Mit diesem vertraglichen Inhalt ist das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. An dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung hat sich durch den Betriebsübergang nichts geändert.
Die Beklagte ist am 1. Dezember 2008 nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, so wie sie mit dem bisherigen Arbeitgeber DT AG bestanden, eingetreten. Zu dieser Vertragslage gehört auch die im Jahre 2002 vereinbarte Bezugnahmeklausel. Auch sie ist nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unverändert auf die Beklagte als Betriebserwerber übergegangen. Der Erwerber steht hinsichtlich der Vertragsklauseln so, als hätte er sie selbst vereinbart (st. Rspr., ua. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 - Rn. 16, BAGE 132, 169; 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 136, 184).
3. Aufgrund der geltenden vertraglichen Bezugnahmeklausel finden die „gültigen“ Tarifverträge der Arbeitgeberin, also der Beklagten, Anwendung. Diese ist an die im Antrag des Klägers aufgeführten Tarifverträge der DT AG nicht gebunden.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Eylert |
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Creutzfeldt |
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Winter |
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Dierßen |
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Fritz |
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