Entscheidungsdatum: 12.12.2018
Bei den Funktionsstufen nach § 20 Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) handelt es sich um einen zusätzlichen Vergütungsbestandteil, der selbständig neben dem Festgehaltsanspruch nach § 17 TV-BA besteht, der sich aufgrund der tariflichen Eingruppierung in die maßgebende Tarifgruppe ergibt. Die Funktionsstufe ist daher kein Richtbeispiel iSd. Rechtsprechung des Senats. Auch wenn die übertragene Tätigkeit die Voraussetzungen einer Funktionsstufe einer bestimmten Tätigkeitsebene erfüllt, ist dies nicht mit der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen für diese Tätigkeitsebene gleichzusetzen. Diese sind vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen anhand der gesamten übertragenen Tätigkeit zu prüfen.
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Dezember 2016 - 8 Sa 409/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Beklagte übertrug der Klägerin, die Volljuristin ist, zunächst die Tätigkeit einer „Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ in der gemeinsam mit der Stadt H getragenen ARGE, dem späteren Jobcenter H. Die Eingruppierung und Vergütung erfolgte nach der tariflichen Tätigkeitsebene IV TV-BA.
Mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 30. Januar 2014 übertrug die Beklagte der Klägerin rückwirkend ab dem 1. September 2013 vorübergehend bis zum 23. September 2014 die Tätigkeit einer Fachexpertin III (später „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“) unter befristeter Zahlung einer Zulage nach § 15 TV-BA. Nach Ausbringung entsprechender Dienstposten wurde der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2015 im Anschluss hieran auf Dauer die Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ in der Agentur für Arbeit, auszuüben im Jobcenter H, übertragen. In dem Schreiben wird darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit dem von der Beklagten erstellten Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) „Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht“ und das TuK seinerseits der tariflichen Tätigkeitsebene IV zugeordnet sei. Darüber hinaus erhalte die Klägerin aufgrund des Merkmals „Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“ und wegen der „Übertragung der Schwerpunktaufgabe ‚Vertretung vor den Sozialgerichten‘“ als weiteren Gehaltsbestandteil jeweils die der Tätigkeitsebene zugeordnete Funktionsstufe 1. Seit dem 13. Juni 2016 wurde der Klägerin erneut vorübergehend die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle übertragen.
Die Klägerin bearbeitete im Streitzeitraum - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Fachkraft - ausschließlich Klageverfahren im Bereich des SGB II und entsprechende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor verschiedenen Sozialgerichten sowie - dem Umfang nach streitig - Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Für die Wahrnehmung der Gerichtstermine vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht sind jeweils (General-)Vollmachten hinterlegt, die auch die Klägerin erfassen. Zeitweise hatten auch Fachkräfte Termine vor dem Landessozialgericht wahrgenommen; dies ist jedenfalls seit September 2014 aufgrund einer Anweisung der Geschäftsführung nicht mehr der Fall, sondern erfolgt ausschließlich durch die Ersten Fachkräfte oder die Teamleitung.
Mit Schreiben vom 17. August 2014 machte die Klägerin erfolglos außergerichtlich eine dauerhafte Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, mit Wirkung vom 1. Januar 2014 sei sie als „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ der Tätigkeitsebene III TV-BA zuzüglich einer Funktionsstufe 1 zugeordnet und entsprechend zu vergüten. Die Klägerin nehme insbesondere die gerichtliche Vertretung der Bundesagentur auch in zweiter Instanz aufgrund genereller - nicht individueller - Übertragung wahr. Auf den zeitlichen Umfang komme es insoweit nicht an. Sie erfülle auch im Übrigen sämtliche Voraussetzungen des TuK einer Fachexpertin III und der entsprechenden Dienstpostenbeschreibung der Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service. Sie übe - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung - inhaltlich die gleichen Tätigkeiten aus wie die beiden als „Erste Fachkraft“ eingruppierten Teammitglieder. Weiterhin stehe ihr aufgrund der Eingruppierung in eine höhere Tätigkeitsebene ein tariflicher Garantiebetrag zu.
Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA zuzüglich der Funktionsstufe 1 sowie des Garantiebetrags gemäß § 19 Abs. 7 TV-BA rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem jeweiligen 1. des Folgemonats, frühestens jedoch ab dem 16. April 2015, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, der Klägerin sei eine Tätigkeit auf Fachexpertenebene III nicht auf Dauer übertragen worden. Die Tätigkeiten von Fachkräften und Ersten Fachkräften unterschieden sich. Erste Fachkräfte nähmen generell und konzeptionell Schulungsaufgaben gegenüber den Leistungsteams wahr und stünden der Geschäftsführung allgemein in schwierigen Rechtsfragen beratend zur Seite, während die Fachkräfteebene nur in konkreten Einzelfällen - etwa im Kontext jeweils zu bearbeitender Verfahren - herangezogen werde. Etwas anderes folge auch nicht aus einer - im Umfang geringfügigen - Tätigkeit vor dem Landessozialgericht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ihr kein tariflicher Anspruch auf eine Vergütung nach Tätigkeitsebene III nebst Funktionsstufe 1 und Garantiebetrag TV-BA zusteht.
A. Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten ordnungsgemäß begründet worden (vgl. zu den Anforderungen zB BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 16). Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Tätigkeitsebene III aus der Eingruppierung nach § 14 Abs. 1 TV-BA und hiermit verbundene Ansprüche auf Gewährung einer Funktionszulage sowie eines Garantiebetrags. Etwaige Ansprüche auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und im Zusammenhang mit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 15 TV-BA hat das Landesarbeitsgericht - rechtskräftig - abgewiesen. Diese sind - wie die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat - nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Bezogen auf den allein noch anhängigen Streitgegenstand setzt sich die Revisionsbegründung in hinreichender Weise mit allen tragenden Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auseinander.
B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
I. Sollte die Revision im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags der Klägerin vom 7. März 2017 einen Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO rügen wollen (vgl. dazu BGH 25. März 2014 - VI ZR 271/13 - Rn. 4), wäre eine solche Verfahrensrüge bereits unzulässig. Deren Berücksichtigung in der Revisionsinstanz setzt voraus, dass der vermeintliche Verfahrensfehler innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht wird, hier bis zum 28. April 2017. Daran fehlt es. Die Revisionsbegründungsschrift vom 23. März 2017 verhält sich hierzu nicht. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 erhebt die Klägerin ihre dahingehende Rüge. Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder deren Begründung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (st. Rspr., zuletzt zB BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 13 mwN).
II. Die Sachrüge der Verletzung materiellen Rechts bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Diese ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere erfüllt sie nach den im Revisionsverfahren erfolgten Klarstellungen die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine nach § 256 Abs. 1 ZPO allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (st. Rspr., zuletzt zB BAG 28. Februar 2018 - 4 AZR 816/16 - Rn. 14). Das Feststellungsinteresse besteht auch für die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).
2. Das Feststellungsbegehren ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an die Klägerin nach § 14 Abs. 1 TV-BA rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III zuzüglich der Funktionsstufe 1 TV-BA und eines entsprechenden Garantiebetrags nach § 19 Abs. 7 Satz 2 TV-BA zu zahlen.
a) Maßgeblich war im Streitzeitraum § 14 TV-BA idF ab dem 13. Änderungstarifvertrag (ÄTV) vom 20. Februar 2014 nebst Anlagen.
aa) § 14 TV-BA idF der 13. bis 19. ÄTV lautet auszugsweise:
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„§ 14 |
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Eingruppierung |
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(1) |
1Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11). |
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Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1: |
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1. |
1Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem einzelnen Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlagen 1.1 bis 1.11 zum TV-BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach § 14 TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages. 2Für Beschäftigte, die auf der Basis eines Kern-TuK nach Anlage 1.0 zum TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages eingruppiert sind, bleibt dieses Kern-TuK bis zu dem nach Satz 1 genannten Zeitpunkt für die Eingruppierung maßgebend. |
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2. |
Die BA verpflichtet sich, den Gewerkschaften jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach- und Organisationskonzept abgeschlossen ist, ein entsprechendes Arbeitgeberangebot zu unterbreiten. |
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3. |
Die Eingruppierung von Beschäftigten, denen im Rahmen einer Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die nicht in Anlage 1.10 zum TV-BA aufgeführt ist, erfolgt auf der Grundlage der TuK nach Anlage 1.0. |
||
…“ |
Die Protokollerklärung Nr. 3 ist durch den 15. ÄTV mit Wirkung vom 1. September 2015 ersatzlos aufgehoben worden.
bb) Die Anlage 1.10 zum TV-BA „Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen)“ lautet auszugsweise:
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„Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen |
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Vorbemerkungen zu unterschiedlichen TuK-Systematiken: |
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1. |
… |
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2. |
Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen. |
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Ergänzend hierzu stehen die nachstehend aufgeführten Dienstposten zur Verfügung. |
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…“ |
cc) Die Anlage 1.1 zum TV-BA „Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit“ idF des 13. ÄTV hat auszugsweise folgenden Inhalt:
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„Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstpostenspezifischer Kriterien für die Funktionsstufen in den Agenturen für Arbeit |
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Tätigkeitsebene, Tätigkeitsgruppe, Tätigkeits- und Kompetenzprofile |
(ggf.) Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach- und Organisationskonzept) |
Kriterium für Übertragung und Widerruf - allgemein |
Funktionsstufe 1 |
Funktionsstufe 2 |
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Tätigkeitsebene III |
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Fachexpertenebene III |
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21. Fachexperte/-in III |
… |
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21.14 |
Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service |
Komplexität der Aufgabe |
Gerichtliche Vertretung der BA in der ersten und zweiten Instanz bzw. entsprechende außergerichtliche Vertretung und/oder |
./. |
||||||
Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung der/des Teamleiters/-in in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service |
||||||||||
Tätigkeitsebene IV |
||||||||||
Fachkraftebene |
||||||||||
36. |
Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht |
36.1 |
Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service |
Komplexität der Aufgabe |
Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung) |
./. |
||||
Komplexität der Aufgabe |
Individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe ‚Vertretung vor den Sozialgerichten‘ |
./.“ |
Änderungen der Anlage 1.1 zum TV-BA bis einschließlich zum 19. ÄTV betreffen - soweit vorliegend relevant - ausschließlich die Nummerierung.
dd) Die maßgeblichen Tätigkeits- und Kompetenzprofile (TuK) der Tätigkeitsebenen III und IV TV-BA haben folgenden Inhalt:
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„Fachexperte/in III |
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Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten |
Fachlich-methodische Anforderungen |
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- |
Fachliche Betreuung und Beratung von Organisationseinheiten in Fragen der Entwicklung, Optimierung bzw. Anwendung von Produkten und Programmen, Verfahrenskomponenten, (Teil-) Konzepten, Teilprozessen usw. |
- |
Grundkenntnisse der Geschäfts-politik, der strategischen Ziele und der Steuerungslogik der BA (für Fachexperten/-innen SGB II bezogen auf den Rechtskreis SGB II) |
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- |
Analyse und Bewertung von Verfahrenskomponenten, (Teil-) Konzepten, Teilprozessen usw. |
Fachgebiete bzw. der Produkte, Programme oder Dienstleistungen im Aufgabengebiet |
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- |
Grundkenntnisse benachbarter Rechts- und Fachgebiete |
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- |
Fundierte Kenntnisse relevanter MS-Office- und IT-Fachanwendungen |
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Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung |
Kompetenzanforderungen |
|||||
- |
Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation |
- |
Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+++), Planung (+), Problemlösung (++) |
|||
- |
Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung |
|||||
- |
oder vergleichbares Profil |
Teamfähigkeit (++), Diskussion/Argumentation (+) |
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- |
Aktivitäts- und Umsetzungskompetenz: Ergebnisorientierung/Umsetzungsstärke (+) |
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- |
Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (++)“ |
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„Fachkraft Leistungsgewährung / Recht |
||||||
Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten |
Fachlich-methodische Anforderungen |
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- |
Bearbeitung von Leistungsanträgen bzw. Rechtsangelegenheiten mit hohem Schwierigkeitsgrad |
- |
Fundierte Kenntnisse der Produkte, Programme bzw. Dienstleistungen im Aufgabengebiet |
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- |
Auskunftserteilung in Rechtsangelegenheiten und / oder über das BA-Leistungsangebot bei komplexen Fragestellungen |
- |
Grundkenntnisse benachbarter Rechts- und Fachgebiete |
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- |
Fundierte Kenntnisse relevanter MS- Office- und IT-Fachanwendungen |
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Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung |
Kompetenzanforderungen |
|||||
- |
Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation |
- |
Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (++), Problemlösung (+) |
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- |
oder vergleichbares Profil |
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- |
Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (++), Teamfähigkeit (++), Persönliche Beratung (+) |
|||||
- |
Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“ |
b) In Anwendung dieser Tarifbestimmungen besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA im Zeitraum ab dem 1. Januar 2014.
aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 TV-BA ist die/der Beschäftigte in die Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Ebenso wie im BAT und im TVöD richtet sich die Eingruppierung bei der Beklagten nach den Grundsätzen der Tarifautomatik (BAG 16. März 2016 - 4 AZR 461/14 - Rn. 24). Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (§ 14 Abs. 1 Satz 4 TV-BA). Letztere sind als Anlagen zum TV-BA Bestandteil des Tarifvertrags (vgl. dazu BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 19). Die TuK sind zwar nicht von den Tarifvertragsparteien selbst erstellt und dem TV-BA auch nicht als Anlage beigefügt. Da die in den TuK festgelegten Anforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA aber Grundlage der Zuordnung einer Tätigkeit zu der vergütungsrechtlich relevanten Tätigkeitsebene sind, haben sich die Tarifvertragsparteien diese bei der Erstellung der Zuordnungstabellen in der bei Abschluss des jeweiligen ÄTV bestehenden Fassung zu eigen gemacht und damit das Bezugsobjekt auch hinreichend bestimmt (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 27; 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 42, BAGE 118, 141 [jeweils zu Stellenbeschreibungen]; von einem solchen Verständnis der TuK ausgehend auch BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 -).
bb) Maßgeblich für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin im Streitzeitraum ist § 14 TV-BA iVm. der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 zum TV-BA und der Anlage 1.1 zum TV-BA iVm. den TuK Fachexperte/in III der Tätigkeitsebene III und Fachkraft Leistungsgewährung/Recht der Tätigkeitsebene IV. Hiervon gehen - wie sie in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Parteien aus.
(1) Nach der Neufassung des § 14 TV-BA durch den 6. ÄTV sollten alle bei der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien TuK zugeordnet werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA). Die in den TuK festgelegten Anforderungen bildeten nach Satz 2 die Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Beides war in Zuordnungstabellen festgelegt (Satz 4). Nachdem die Fach- und Organisationskonzepte erst zu erstellen waren, bestimmte die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA, dass sich die Eingruppierung so lange, bis die jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien einem TuK zugeordnet wird, weiterhin nach § 14 TV-BA idF des 5. ÄTV richten sollte. Dementsprechend war in der Vorbemerkung Nr. 1 zur Anlage 1.10 „Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen)“ vermerkt, dass sukzessive eine Umstellung von der bisherigen TuK-Systematik, in der jede Tätigkeit in konkreten speziellen TuK beschrieben ist, auf die ab 1. November 2008 maßgebende TuK-Systematik erfolgt, in der TuK eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellen, bei der die jeweils einem TuK zugeordneten Tätigkeiten in Dienstpostenbeschreibungen „ausdetailliert“ sind.
(2) Mangels Organisationshoheit der Beklagten für die mit den Kommunen gebildeten gemeinsamen Einrichtungen konnte sie für diese - anders als von § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA vorgesehen - kein Fach- und Organisationskonzept erstellen, so dass eine Eingruppierung in unmittelbarer Anwendung des § 14 TV-BA nicht erfolgen kann. Die bis zum Inkrafttreten des 15. ÄTV geltende Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV-BA bestimmte für die Fälle, in denen die Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung nicht in der Anlage 1.10 zum TV-BA aufgeführt war, dass die Eingruppierung auf Grundlage der TuK nach Anlage 1.0 zum TV-BA erfolgt. Gleichzeitig legte die Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2013 (13. ÄTV) - und damit für den Streitzeitraum - fest, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Ausbringung von Dienstposten (einschließlich Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA (Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit) enthaltenen Dienstposten zurückgreifen können.
(3) Von dieser Möglichkeit wurde im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin im Jobcenter H Gebrauch gemacht. Damit bedurfte es hinsichtlich der tariflichen Bewertung der übertragenen Tätigkeit weder eines Rückgriffs auf die TuK nach Anlage 1.0 zum TV-BA, wie sie in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV-BA vorgesehen war, noch auf die Auffangregelung nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA. Vielmehr sind die jeweilige Fassung der Zuordnungstabelle der Anlage 1.1 zum TV-BA und die dahinterstehenden Tätigkeits- und Kompetenzprofile maßgeblich.
(4) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den TuK auch nicht allein um die Bezeichnungen der Tätigkeiten in der jeweils ersten Spalte der Anlage 1.1 zum TV-BA. Einem solchen Verständnis steht bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 TV-BA entgegen, wonach in den TuK Anforderungen festzulegen sind. Maßgeblich sind deshalb die jeweiligen Teile des TuK-Katalogs, in denen tabellarisch die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, fachlich-methodischen Anforderungen, Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung und Kompetenzanforderungen an die Tätigkeit beschrieben sind (von einem solchen Verständnis ebenfalls ausgehend BAG 8. Mai 2014 - 6 AZR 578/12 - Rn. 6 ff.; 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - Rn. 7 f., 17).
(5) Keine Bedeutung für die Eingruppierung können hingegen für die Agenturen für Arbeit erstellte Fach- und Organisationskonzepte haben, da diese - wie dargelegt - für den Tätigkeitsbereich der Klägerin nicht gelten und sie von den tariflichen Bestimmungen für die gemeinsamen Einrichtungen zudem nicht in Bezug genommen werden. Andernfalls hätte es der besonderen Eingruppierungsregelungen für die gemeinsamen Einrichtungen, wie sie in der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 zum TV-BA zum Ausdruck kommen, nicht bedurft, sondern § 14 Abs. 1 TV-BA käme unmittelbar zur Anwendung. Ebenso wenig sind die von der Beklagten erstellten Dienstpostenbeschreibungen für die Eingruppierung der Klägerin von Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien haben für die gemeinsamen Einrichtungen zwar die Möglichkeit eröffnet, in den Fällen, in denen eine Tätigkeit in der Anlage 1.10 zum TV-BA nicht (mehr) enthalten ist, auf in der Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltene Dienstposten zurückzugreifen. Dies bedeutet aber nicht, dass sich die Tarifvertragsparteien etwa konkrete Dienstpostenbeschreibungen zu eigen gemacht hätten oder diese als Grundlage für die Eingruppierung der übertragenen Tätigkeiten ansehen wollten. Hierfür ergeben sich im TV-BA keine Anhaltspunkte.
cc) Eine Tätigkeit, die nach diesen Grundsätzen der Tätigkeitsebene III TV-BA zugeordnet wäre, ist der Klägerin nicht ausdrücklich dauerhaft übertragen worden. Das Schreiben vom 10. Februar 2015 bezieht sich auf die Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“. Diese ist - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - tariflich der Tätigkeitsebene IV TV-BA zugeordnet. Die der Tätigkeitsebene III TV-BA zugeordnete Tätigkeit einer Fachexpertin III/Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle ist der Klägerin hingegen lediglich (zweimal) vorübergehend übertragen worden.
dd) Vorliegend fehlt es auch an einer konkludenten nicht nur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle. Allein die gerichtliche Vertretung der Agentur für Arbeit vor den Sozialgerichten erster und zweiter Instanz erfüllt für sich genommen noch nicht die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III TV-BA.
(1) Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Beklagte ihr - unabhängig von der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit als Erste Fachkraft - bis einschließlich August 2014 auch die Vertretung vor dem Landessozialgericht in vollem Umfang (einschließlich der Terminswahrnehmung) jedenfalls konkludent übertragen hatte. Für den nachfolgenden Zeitraum dürfte es hieran hingegen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlen. Die Beklagte hat die Wahrnehmung von Prozessterminen vor dem Landessozialgericht ab diesem Zeitpunkt den Fachkräften entzogen und den Ersten Fachkräften oder der Teamleitung vorbehalten. Gegen diese Maßnahme hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Auch eine nicht nur vorübergehende Übertragung (nur) dieses Teils der Tätigkeit würde für sich genommen nicht zum Erfolg der Klage führen.
(2) Der Begriff der Fachexperte/-in III/Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle ist tarifrechtlich nicht näher definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., etwa BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN). Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 150, 184). Sie hält einer solchen Überprüfung im Ergebnis stand.
(a) Der Wortlaut der Dienstpostenbezeichnung in der Nr. 21.14 der Anlage 1.1 zum TV-BA lautet - angepasst an die Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung - „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“. Er unterscheidet sich von der der Tätigkeitsebene IV zugeordneten „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ lediglich durch das Wort „Erste“. Darunter wird gemeinhin eine herausgehobene Stellung bezeichnet. Welcher Art diese Heraushebung ist, macht der Begriff alleine nicht deutlich, sondern ist aus den allgemeinen tariflichen Bestimmungen zu ermitteln (vgl. zum Begriff des/der Ersten Verkäufers/in in den Tarifverträgen des Einzelhandels BAG 7. November 1984 - 4 AZR 286/83 -). Aus der Verwendung des Begriffs der Fachkraft („jemand der in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildet und erfahren ist“, Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) ist allerdings bereits erkennbar, dass eine Heraushebung auch in fachlicher Hinsicht vorhanden sein muss. Bestätigt wird dies durch die Bezeichnung als „Fachexperte/in“ im maßgeblichen TuK. Als Experte/in wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der/die auf einem bestimmten Fachgebiet besonders gut Bescheid weiß (Duden Das große Fremdwörterbuch 2. Aufl.), ein Sachverständiger, Fachmann, Kenner (Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl.). Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in anderer Bedeutung verwendet haben. Die im TuK benannten Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten zeigen darüber hinaus, dass Schwerpunkte der übertragenen Tätigkeit im Bereich der fachlichen Betreuung und Beratung sowie der Analyse und Bewertung von (Teil-)Prozessen liegen müssen und damit über die Bearbeitung von Einzelfällen hinausgehen. Der weitere Wortlaut der Nr. 21.14 der Anlage 1.1 zum TV-BA bestimmt, dass für die Erste Fachkraft wegen der Komplexität der Aufgabe die Abwesenheitsvertretung der Teamleitung und/oder die gerichtliche Vertretung der Beklagten in erster und zweiter Instanz oder einer entsprechenden außergerichtlichen Vertretung den Anspruch auf eine Funktionsstufe 1 auslöst.
(b) Auch Systematik und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung machen deutlich, dass sich die Tätigkeit eines/einer Fachexpertin III fachlich von der Tätigkeit einer Fachkraft nach Tätigkeitsebene IV TV-BA (Fachkraftebene) heraushebt und die Tätigkeit insgesamt durch konzeptionelle, beratende oder führende Elemente deutlich breiter angelegt ist.
(aa) Die Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle ist dem TuK Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht zugeordnet, die Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle hingegen dem TuK Fachexperte/in. Den dort genannten Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten, (Kompetenz-)Anforderungen und der notwendigen Ausbildung/Berufserfahrung kann entnommen werden, welche Kriterien für die Heraushebung der Ersten Fachkraft heranzuziehen sind. Während die verlangte Vor- und Ausbildung identisch ist (Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation oder vergleichbares Profil), wird für die Erste Fachkraft zusätzlich eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verlangt. Die Kompetenzanforderungen sind teilweise identisch, wobei von der Ersten Fachkraft ein höheres Maß an Kompetenz in den Bereichen Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit, Problemlösung und Lern- und Kritikfähigkeit verlangt wird. Darüber hinaus wird zusätzlich Planungskompetenz und eine sozial-kommunikative Kompetenz im Bereich Diskussion/Argumentation verlangt. Dies korrespondiert damit, dass die Kernaufgaben eines/r Fachexperten/in ua. die fachliche Betreuung und Beratung von Organisationseinheiten und die Analyse, Bewertung und Optimierung von (Teil-)Prozessen beinhalten. Deshalb sind auch die fachlich-methodischen Anforderungen breiter angelegt und beschränken sich nicht auf die auf beiden Ebenen erforderlichen fundierten Fachkenntnisse des unmittelbaren Aufgabengebiets. So ist es bereits Teil der Kernaufgaben einer Fachkraft Leistungsgewährung/Recht, Rechtsangelegenheiten mit hohem Schwierigkeitsgrad zu bearbeiten und Auskünfte zu komplexen Fragestellungen zu erteilen. Hiernach werden schon an die Fachkraft inhaltlich hohe Anforderungen bei der Bearbeitung einzelner Aufgaben gestellt. Maßgebendes Unterscheidungskriterium zwischen Fachkraft und Fachexperte/in ist demnach nicht allein die Schwierigkeit der einzelnen Aufgabe. Entscheidend ist vielmehr, dass die Fachkraft für einzelne, inhaltlich anspruchsvolle Aufgaben zuständig ist, während die/der Fachexperte/in aus der Summe der einzelnen (anspruchsvollen) Aufgaben auch fallübergreifende Analyse-, Bewertungs-, Betreuungs- und Beratungs- oder Führungstätigkeiten wahrnimmt.
(bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Gewährung einer Funktionsstufe 1 für die Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle bei gerichtlicher Vertretung der Beklagten in der ersten und zweiten Instanz kein aus der Tarifsystematik folgendes engeres Verständnis.
(aaa) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 TV-BA werden durch Funktionsstufen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben oder Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Bei den Funktionsstufen handelt es sich neben dem Festgehalt nach § 17 TV-BA um einen weiteren Gehaltsbestandteil (§ 16 Abs. 1 TV-BA). Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach § 20 Abs. 2 Satz 4 TV-BA in den Zuordnungstabellen nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden. Damit ist jedoch keine Aussage darüber getroffen, ob die konkrete Aufgabe zusätzlich übertragen wurde oder ob sie - unter Berücksichtigung der TuK - bereits vom Aufgabenspektrum der Tätigkeit erfasst ist und nur über die Eingruppierung hinaus zusätzlich vergütet werden soll. Auch bereits vom übertragenen Aufgabenspektrum erfasste Tätigkeiten werden nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ua. dann mit einer Funktionsstufe honoriert, wenn sie ihrerseits als besonders komplex eingestuft werden (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - Rn. 17, 20; sowie BVerwG 27. Mai 2009 - 6 P 9.08 - Rn. 18, BVerwGE 134, 83). Dies gilt auch in Bezug auf die Tätigkeit der Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle. Diese erhält wegen der Komplexität der Aufgabe eine Funktionsstufe 1, wenn sie im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben entweder die Abwesenheitsvertretung der Teamleitung und/oder die gerichtliche Vertretung der Beklagten in erster und zweiter Instanz oder eine entsprechende außergerichtliche Vertretung wahrnimmt. Dabei handelt es sich jeweils um Tätigkeiten, die grundsätzlich unter das Aufgabenspektrum eines/r Fachexperten/in nach der Tätigkeitsebene III TV-BA fallen und die von der Beklagten im Wege des Direktionsrechts im Einzelfall zugewiesen werden können.
(bbb) Dass sich der Anspruch auf eine Funktionsstufe - wie bei der streitgegenständlichen Tätigkeit - bereits aus der dem Beschäftigten übertragenen Tätigkeit ergeben kann, bedeutet aber nicht, dass damit auch die Eingruppierungsvoraussetzungen einer bestimmten Tätigkeitsebene im Sinne einer Art Richtbeispiel (vgl. dazu zB BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 27) automatisch erfüllt wären. Diese von der Revision vertretene Auffassung verkennt das Verhältnis zwischen den Eingruppierungsvoraussetzungen nach § 14 TV-BA einerseits und den Voraussetzungen für die Gewährung von Funktionsstufen nach § 20 TV-BA andererseits. Letztere sind jeweils Tätigkeiten einer bestimmten Tätigkeitsebene zugeordnet und setzen damit das Vorliegen der tariflich geforderten allgemeinen Anforderungen an die Tätigkeit voraus, damit dieser zusätzliche Vergütungsbestandteil gewährt werden kann. Es bedarf deshalb zur Ermittlung der tarifgerechten Eingruppierung einer Bewertung der gesamten übertragenen Tätigkeit. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus.
(c) Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Tarifentwicklung gestützt (zu deren Berücksichtigung BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34; kritischer wohl BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 43 mwN). Bis zum Inkrafttreten des 13. ÄTV war die der Klägerin übertragene Tätigkeit in der Anlage 1.10 zum TV-BA (Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen)) unter der Bezeichnung „Sachbearbeiter/in in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ (dort zuletzt Nr. 21) enthalten und durch die Tarifvertragsparteien ebenfalls der Tätigkeitsebene IV/Fachkräfteebene zugeordnet. Für die „Sachbearbeitung SGG“ wurde wegen der Komplexität der Aufgabe eine Funktionsstufe 2 gewährt. Der/die Erste Sachbearbeiter/in war hingegen der Fachexpertenebene III zugeordnet. Eine Funktionsstufe 1 oder 2 wurde in Abhängigkeit von der Anzahl zugeordneter Mitarbeiterkapazitäten gewährt, ohne dass es auf eine Vertretung der Beklagten vor den Gerichten ankam. Dafür, dass durch den 13. ÄTV diese grundsätzliche Bewertung verschoben werden sollte, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien alleine die Voraussetzungen für die Gewährung des zusätzlichen Vergütungsbestandteils Funktionsstufe neu bestimmt.
(d) Aus den in einem anderen Klageverfahren vom Arbeitsgericht Dortmund eingeholten und von den Parteien zur Akte gereichten Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt sich nichts anderes.
(aa) Dabei ist schon nicht erkennbar, auf welche konkrete Fragestellung die Auskünfte ergangen sind. Eine Tarifauskunft könnte zwar im Einzelfall in Betracht kommen, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann (vgl. beispielhaft BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29 f.). Sie darf aber nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (st. Rspr. zuletzt zB BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 37). Auf eine solche unzulässige Fragestellung deutet es hin, wenn im Schreiben des dbb beamtenbund und tarifunion vom 20. Januar 2016 als Thema der Anfrage die „tarifvertragliche Eingruppierung in der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters“ genannt wird.
(bb) Unabhängig hiervon sind die vorgelegten Auskünfte - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht annimmt - unergiebig. Sie enthalten keine Anhaltspunkte zur Entstehungsgeschichte der hier streitgegenständlichen tariflichen Bestimmungen oder zu anderen aus dem Tarifwerk erkennbaren Umständen, die für deren Auslegung von Relevanz sein könnten. Ohne Bedeutung für die Auslegung sind nachträgliche Erklärungen zum subjektiven Verständnis einer tariflichen Regelung (grundlegend kritisch zur Berücksichtigung von Tarifauskünften Creutzfeldt FS Düwell 2011 S. 286). Das Schreiben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di vom 21. Dezember 2015 beschränkt sich auf solche nachträglichen Bewertungen. Die Ausführungen beziehen sich im Übrigen ausschließlich auf die (Ersten) Fachkräfte in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service auf Grundlage des entsprechenden Fach- und Organisationskonzepts. Dieses ist aber - wie dargelegt - für die gemeinsamen Einrichtungen ohne Bedeutung. Aus dem Schreiben des dbb beamtenbund und tarifunion ergibt sich ebenfalls lediglich die Darstellung eines bestimmten subjektiven Verständnisses. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt in ihrer Antwort vom 5. Februar 2016 wiederum im Kern auf ihr Fach- und Organisationskonzept und die entsprechenden Dienstpostenbeschreibungen Bezug und macht Ausführungen dazu, ob aus ihrer Sicht eine bestimmte Beschäftigung tarifgerecht wäre.
(3) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die der Klägerin (ggf. konkludent) übertragene Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der Tätigkeitsebene III des TV-BA nicht erfüllt.
(a) Die Klägerin beruft sich im Schwerpunkt auf die Wahrnehmung der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten erster und zweiter Instanz. Diese Tätigkeit mag in Teilen mit einem hohen Schwierigkeitsgrad und komplexen Rechtsfragen verbunden sein. Allein die gerichtliche Vertretung auch in zweiter Instanz lässt jedoch keinen Rückschluss auf fallübergreifende Analyse-, Bewertungs-, Betreuungs- und Beratungs- oder Führungstätigkeit zu. Entsprechendes wurde vom Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt. Nicht ausreichend ist dabei der Vortrag, zweitinstanzliche Verfahren hätten grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Tätigkeit in zweiter Instanz durch die Klägerin zu analysieren sowie zu bewerten sei und sie den jeweiligen Teams auf dieser Grundlage „Hinweise“ gebe. Abgesehen davon, dass nicht jedem zweitinstanzlichen Verfahren rechtlich oder organisationspolitisch grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist nach dem Vorbringen der Klägerin völlig unklar, welche - über den konkreten Einzelfall der Auswertung des Verfahrens hinausgehenden - Analyse- und Bewertungsvorgänge damit verbunden sein sollen. Entsprechendes gilt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für deren allgemein gehaltene Ausführungen, sie sei Ansprechpartner des Bereichsleiters gewesen, der auf die rechtlichen Einschätzungen der Klägerin zurückgegriffen habe. Letztere Tätigkeit ist nach dem maßgeblichen TuK gerade Kern der Tätigkeit einer Fachkraft im Hinblick auf die Erteilung von Auskünften zu komplexen Fragestellungen. Ohne Rechtsfehler geht das Landesarbeitsgericht auch davon aus, der Vortrag der Klägerin zur Beratungstätigkeit gegenüber dem Kundenreaktionsmanagement und den Teamleitungen der Leistungsabteilungen gehe nicht über das hinaus, was bereits von einer Fachkraft zu erwarten ist. Die Übertragung von fall- und organisationseinheitenübergreifenden Analyse-, Bewertungs-, Betreuungs- und Beratungstätigkeiten ist daraus nicht erkennbar.
(b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin unstreitig als Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle die Schwerpunktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“ individuell übertragen wurde und mit einer Funktionsstufe 1 zusätzlich vergütet wird. Dabei geht das Landesarbeitsgericht zutreffend davon aus, dass unter „individueller Übertragung“ nicht die Übertragung einzelner Verfahren zu verstehen ist, sondern die Übertragung auf eine konkrete Fachkraft. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die Prozessvertretung als schwieriger oder höherwertiger anzusehen ist, als die (ausschließliche) Bearbeitung von Widersprüchen. Hierfür wird die Funktionsstufe 1 gewährt. Dies bedeutet aber entgegen der Revision nicht, dass damit bereits die Anforderungen der nächsten Tätigkeitsebene III TV-BA erfüllt wären. Vielmehr gehört auch die „Bearbeitung von … Rechtsangelegenheiten von hohem Schwierigkeitsgrad“ nach dem einschlägigen TuK zu den Kernaufgaben einer Fachkraft Leistungsgewährung/Recht.
Darüber hinaus ist der Bezeichnung „Vertretung vor den Sozialgerichten“ in Nr. 36.1 der Anlage 1.1 zum TV-BA - anders als die Klägerin meint - eine zwingende Beschränkung auf die Vertretung nur in erster Instanz nicht zu entnehmen. Bereits nach allgemeinem Begriffsverständnis wird unter der Bezeichnung „die Sozialgerichte“ nicht zwingend die Beschränkung auf erstinstanzliche Gerichte verstanden, sondern typischerweise eine Beschränkung auf die Sozialgerichtsbarkeit als Gerichtszweig. Zudem haben die Tarifvertragsparteien insoweit deutlich gemacht, dass sie bei Bedarf die für die Funktionsstufen erforderliche gerichtliche Vertretung ausdrücklich auf eine bestimmte Instanz oder Institution beschränken (vgl. Nr. 21.13 und Nr. 36.19 der Anlage 1.1, Nr. 2.1 der Anlage 1.2 zum TV-BA idF des 13. ÄTV). Für ein engeres Verständnis ergeben sich jedenfalls unmittelbar aus dem Tarifvertrag und dessen Anlagen keine Anhaltspunkte.
Auch wenn man aber davon ausgehen wollte, dass die Prozessvertretung vor den Landessozialgerichten von den Bestimmungen über die Funktionsstufe nicht umfasst wäre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Hieraus kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine solche Übertragung im Einzelfall nicht mehr vom Direktionsrecht umfasst wäre, noch dass auch bei einer Überschreitung des Direktionsrechts damit automatisch die Eingruppierungsvoraussetzungen der nächsthöheren Tätigkeitsebene erfüllt wären.
(c) Sonstige Umstände, aufgrund derer der Klägerin die Tätigkeit einer Ersten Fachkraft übertragen worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die Klägerin die übrigen Anforderungen des TuK einer Fachexpertin III erfüllt, kann deshalb dahinstehen. Aus einer bestimmten Ausbildung und Berufserfahrung kann ebenso wenig auf die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit geschlossen werden wie aus der - unterstellten - Erfüllung fachlich-methodischer Anforderungen oder Kompetenzanforderungen eines TuK.
c) Der auf die Feststellung einer bestimmten Funktionsstufe und eines Garantiebetrags bezogene Teil des Klageantrags könnte nur Erfolg haben, wenn ein Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA besteht. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Gleiches gilt hinsichtlich des Zinsanspruchs.
C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Treber |
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Rinck |
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W. Reinfelder |
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Steding |
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A. Wedepohl |