Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 18.10.2018


BPatG 18.10.2018 - 30 W (pat) 53/17

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
30. Senat
Entscheidungsdatum:
18.10.2018
Aktenzeichen:
30 W (pat) 53/17
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:181018B30Wpat53.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 026 945.2

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. von Hartz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2017 und vom 16. Oktober 2017 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

„Rührgeräte [elektrisch]; Farbspritz- und Lackflutmaschinen; Asbest; Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate]; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff als Isoliermaterial, insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [nicht für Isolierzwecke], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Erziehung“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

MW TOP

3

ist am 19. September 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2016 026 945.2 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

4

„Klasse 01: chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, insbesondere Klebeschäume; Klebstoffe auf Polyurethanschaumbasis; Glaserkitt; Tapetenablösungsmittel; Feuchtigkeitsimprägniermittel;

5

Klasse 02: Farben; Firnisse; Lacke; Anstrichmittel; Holzschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannte Waren; Feuchteschutz-Anstrichmittel, insbesondere Feuchteschutz-Anstrichmittel zum Auftragen auf Dämmplatten; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; streichfähige Makulatur als Grundierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Terpentin und andere organische Lösungsmittel als Farbverdünner;

6

Klasse 07: maschinelle Auftragsgeräte für Klebstoffe, Grundiermittel, Farben und andere Beschichtungsmittel; Kompressoren [Maschinen]; Pumpen [Maschinen]; Schleifmaschinen; Fräsen [Maschinen]; Rührgeräte [elektrisch]; Farbspritz- und Lackflutmaschinen; Werkzeugmaschinen; Maschinen für die Oberflächenbearbeitung;

7

Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für die Fassaden- und Dämmtechnik sowie für das Maler- und Stuckateurhandwerk; Messerschmiedewaren; Fräsen [Handwerkzeuge];

8

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer; Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate]; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff als Isoliermaterial, insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Dämmstoffe; Dämmplatten; Schläuche [nicht aus Metall]; aus Dämmungsmaterialien bestehende Wärme-Dämm-Verbundsysteme;

9

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Armierungsmasse für Bauzwecke, insbesondere Armierungsmasse zum Auftragen auf Dämmplatten, auch als 2-Komponenten-Armierungsmasse; Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes als Verputzmittel; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [nicht für Isolierzwecke], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff;

10

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich der Fassaden- und Dämmtechnik bei Gebäuden; Installationsarbeiten im Bereich der Fassaden- und Dämmtechnik bei Gebäuden; Installation von Fassaden- und Dämmplatten bei Gebäuden sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Sanierung von Gebäuden;

11

Klasse 41: Veranstaltung von Seminaren, Unterricht und Ausbildung in handwerklichen Tätigkeiten; Ausbildung; Erziehung“.

12

Die Markenstelle für Klasse 2 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 13. Februar 2017 und vom 16. Oktober 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung fehle es für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG):

13

„Klasse 07: maschinelle Auftragsgeräte für Klebstoffe, Grundiermittel, Farben und andere Beschichtungsmittel; Rührgeräte [elektrisch]; Farbspritz und Lackflutmaschinen; Maschinen für die Oberflächenbearbeitung;

14

Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für die Fassaden- und Dämmtechnik sowie für das Maler- und Stuckateurhandwerk;

15

Klasse 17: Asbest; Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate]; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff als Isoliermaterial, insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Dämmstoffe; Dämmplatten; Schläuche [nicht aus Metall]; aus Dämmungsmaterialien bestehende Wärme-Dämm-Verbundsysteme;

16

Klasse 19: Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Armierungsmasse für Bauzwecke, insbesondere Armierungsmasse zum Auftragen auf Dämmplatten, auch als 2-Komponenten-Armierungsmasse; Verputzmittel; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes als Verputzmittel; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [nicht für Isolierzwecke], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff;

17

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich der Fassaden- und Dämmtechnik bei Gebäuden; Installationsarbeiten im Bereich der Fassaden- und Dämmtechnik bei Gebäuden; Installation von Fassaden- und Dämmplatten bei Gebäuden sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Sanierung von Gebäuden;

18

Klasse 41: Veranstaltung von Seminaren, Unterricht und Ausbildung in handwerklichen Tätigkeiten; Ausbildung; Erziehung.“

19

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, das angemeldete Zeichen kombiniere die Buchstabenkombination „MW“ mit dem Begriff „TOP“. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde die Buchstabenkombination „MW“ im Hinblick auf die europäische Norm EN 13162 in erster Linie als Abkürzung für den Werkstoff „Mineralwolle“ verstanden. Der Zeichenbestandteil „TOP“ sei in nachgestellter Stellung ein bekannter Spitzenstellungshinweis. Insofern werde der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen vorrangig als sachbezogenen Hinweis auf Art, Zweck, Thema und Beschaffenheit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen verstehen. An diesem Ergebnis änderten auch nichts die von der Anmelderin vorgetragenen Voreintragungen.

20

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

21

Das angemeldete Zeichen zeige – so die Anmelderin – eine begriffliche Unschärfe. Für den hier angesprochenen „Otto-Normalverbraucher“ stelle die Abkürzung „MW“ keine geläufige Abkürzung dar. In den Standard-Nachschlagewerken finde sich kein entsprechender Nachweis. Die Markenstelle belege nicht, dass die europäische Norm EN 13162 bereits zum Anmeldezeitpunkt dem „Otto-Normalverbraucher“ bekannt gewesen ist. Ferner werde in dem Anmeldezeichen der Wortbestandteil „TOP“ nicht in Alleinstellung verwendet, so dass ihm nicht die Bedeutung „wertvoll“ zukomme. Hieraus folge aber auch, dass das Anmeldezeichen keinen klaren Bedeutungsinhalt aufweise.

22

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

23

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 2 vom 13. Februar 2017 und vom 16. Oktober 2017 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

25

Die Beschwerde der Anmelderin ist gemäß § 66 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie nicht begründet; insoweit ist die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).

26

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610 Rn. 42 – Freixenet; GRUR 2008, 808 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUl; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233 Rn. 45 – Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BiolD; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 1044 Rn. 9 – Neuschwanstein). Ebenso ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes – zusammengesetztes – Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2015, 173 Rn. 16 – for you). Eine analysierende Betrachtungsweise ist unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung von Waren ergibt (BGH GRUR 2014, 564 Rn. 24 – smartbook).

27

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

28

Hiervon ausgehend besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270, 271 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1100 Rn. 23 – TOOOR!; GRUR 2006, 850 Rn. 28 f. – FUSSBALL WM 2006).

29

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze wird das hier vornehmlich angesprochene Fachpublikum in dem angemeldeten Zeichen „MW TOP“ wegen der darin enthaltenen Sachaussage in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Waren „Rührgeräte [elektrisch] ; Farbspritz- und Lackflutmaschinen; Asbest; Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate]; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff als Isoliermaterial, insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [nicht für Isolierzwecke], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff“ und der Dienstleistung „Erziehung“ – keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen.

30

a) Zu den von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreisen gehören sowohl der Fachverkehr als auch der Durchschnittsverbraucher, wobei es sich überwiegend um Waren handelt, die mit Bedacht und auch nach fachkundiger Beratung nachgefragt werden. Soweit die Anmelderin der Auffassung ist, lediglich der „Otto-Normalverbraucher“ sei der angesprochene Verkehrskreis, kann dem nicht beigetreten werden. Es handelt sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die in erster Linie der Fachverkehr zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt bzw. um Dienstleistungen, die in erster Line den Fachverkehr ansprechen.

31

b) Das Anmeldezeichen ist ersichtlich aus den zwei Zeichenbestandteilen „MW“ und „TOP“ gebildet.

32

aa) Die Buchstabenfolge „MW“ wird – zumindest vom Fachverkehr – als Abkürzung für „Mineralwolle“ verstanden.

33

(1) Die Buchstabenfolge „MW“ besteht aus zwei Konsonanten, die kein eigenständiges Wort der deutschen oder einer dem angesprochenen Verkehr sonst geläufigen (insbesondere der englischen) Sprache bilden. Es liegt daher nahe, die angemeldete Buchstabenfolge entweder als willkürliche Buchstabenverbindung ohne inhaltliche Bedeutung oder als Abkürzung zu verstehen (vgl. BPatG 28 W (pat) 512/13). Letzteren fehlt dann die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn sie gebräuchliche und für die angesprochenen Verkehrskreise verständliche Abkürzungen beschreibender Angaben darstellen oder es sich um eine Angabe handelt, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2002, 262 – AC; GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z).

34

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Abkürzungen sprachliche Hilfsmittel darstellen, die nicht ohne weiteres der korrekten vollständigen Wiedergabe der jeweiligen Sachbezeichnung gleichgestellt werden dürfen. Deshalb sind nur solche Abkürzungen schutzunfähig, die ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend eingesetzt werden können, weil sie in diesem Sinne gebräuchlich oder zumindest aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich sind, wobei es im Einzelfall auch auf die Kenntnisse von Fachleuten ankommen kann (BPatG 30 W (pat) 526/17 – CAN; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 428). Maßgeblich sind die jeweils branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten, so dass nicht ohne weiteres nur auf spezielle Fachausdrücke im angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abgestellt werden darf (vgl. BGH GRUR 2014, 1206 Rn. 13 – ECR-Award). Für die Annahme einer beschreibenden Bezeichnung reicht ferner der bloße Eintrag in einem Abkürzungslexikon für sich gesehen noch nicht ohne weiteres aus (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 13 – ISET/ISETsolar). Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in derartigen – häufig sehr umfangreichen – Wörterbüchern verzeichneten Abkürzungen dem gängigen Sprachgebrauch entsprechen. Insoweit bedarf es vielmehr weiterer Anhaltspunkte, die im Einzelfall darauf schließen lassen, dass die fragliche Angabe im Verkehr als beschreibende Abkürzung verstanden und deshalb auch als solche verwendet werden kann (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 13 – ISET/ISETsolar).

35

(2) Ausgehend hiervon stellt die Buchstabenfolge „MW“ für den Fachverkehr eine verständliche Abkürzung dar, die er wie die ausgeschriebene Bezeichnung „Mineralwolle“ verwendet.

36

Dies ergibt sich zunächst aus der europäischen Norm EN 13162. Sie hat zum Gegenstand Wärmedämmstoffe für Gebäude. Als Titel wird angeführt: Werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) – Spezifikation, Ausgabe 2015-04. Als europäische Norm – Ausgabe April 2015 – ist dem Fachverkehr der Regelungsinhalt bereits zum Anmeldezeitpunkt am 19. September 2016 bekannt gewesen, zumal eine einschlägige europäische Norm Grundlage handwerklicher Arbeit ist. Zudem handelt es sich bei der Buchstabenfolge „MW“ um die standardmäßige und dem Fachverkehr geläufige Abkürzung für den Begriff „Mineralwolle“, wie Auszüge aus verschiedenen Fachbüchern zum Thema Wärmeschutz belegen (vgl. Schild/Willems, Wärmeschutz, 2. Aufl. (2013), S. 51: „Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13162“; Weglage, Energieausweis, Das große Kompendium, 3. Aufl. (2009), S. 105 ff, 107: „Mineralwolle (MW) nach DIN EN 13162“; Riedel/ Oberhaus/Frössel/Haegele, Wärmedämm-Verbundsysteme, 1. Aufl. (2007), S. 86 ff). Aber auch im Zusammenhang mit dem Thema Schallschutz wird die Buchstabenkombination „MW“ im Sinne von „Mineralwolle“ verwendet (vgl. Riedel/ Oberhaus/Frössel/Haegele, Wärmedämm-Verbundsysteme, 1. Aufl., S. 86). Insoweit kann festgestellt werden, dass die Abkürzung „MW“ die Kurzbezeichnung für „Mineralwolle“ ist und einen festen Fachterminus darstellt. Ferner wird die Kurzbezeichnung im gleichen Sinne in anderen Buchstabenkombinationen wie „MWL“ (Mineralwolle-Lamellenplatten) oder „MWP“ (Mineralwolle-Dämmplatten) verwendet (vgl. Riedel/Oberhaus/ Frössel/Haegele, Wärmedämm-Verbundsysteme, 1. Aufl. (2007), S. 59).

37

In diesem Sinne wird die Buchstabenkombination im Anmeldezeitpunkt auch im geschäftlichen Verkehr verwendet, wie nachfolgende Beispiele verdeutlichen:

38

· „04-HECK L-MW“ (Mineralwolle-Lamellensystem), vgl. www.wall-systems.com

39

· „Pentarock 035“, Produktinformation: „werkmäßig hergestellte Mineralwolle (MW) gem. DIN EN 13162“; www.rockwool.de

40

· Künstliche Mineralfaserdämmstoffe, Jan 2011, Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung; http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/BerichteKompakt/2011/DL_1_2011.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Internet)

41

· „Profilfüller aus Mineralwolle (MW) „Die Abschotter““, www.toka-profil.de.

42

Soweit die Anmelderin anführt, dass dem angesprochenen Hobbyhandwerker die „Spezialabkürzung“ nicht geläufig sei und deshalb dem Anmeldezeichen kein Schutzhindernis entgegenstehe, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Angesprochen ist – wie ausgeführt – in erster Linie der Fachverkehr und diesem war die Abkürzung „MW“ für Mineralwolle im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt und geläufig.

43

bb) Wie der Senat bereits in seiner – ebenfalls eine Anmeldung der Anmelderin betreffende – Entscheidung 30 W (pat) 511/16 – Ecotop ausgeführt hat, ist der Zeichenbestandteil „TOP“ ein gebräuchliches Wortbildungselement, welches für sich genommen die ohne weiteres auf der Hand liegende, schlagwortartige Sachaussage vermittelt, dass Waren und Dienstleistungen „hervorragend/spitzenmäßig“ sind. Dies gilt auch in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

44

cc) In der Gesamtheit wird der Fachverkehr das Anmeldezeichen, wie die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet hat, in dem Sinne verstehen, dass Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Mineralwolle höchster Güte entsprechen. Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich somit in einer aus sich heraus verständlichen und für den Fachverkehr sofort erfassbaren schlagwortartigen (Werbe-)Sachaussage über die Bestimmung bzw. den Inhalt der Waren und Dienstleistungen.

45

Das bloße Aneinanderreihen von beschreibenden Bestandteilen eines Zeichens bleibt im Allgemeinen – wie auch vorliegend – beschreibend, selbst wenn es sich um eine auf die Anmelderin zurückzuführende begriffliche Neuschöpfung handeln sollte (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 Rn. 39 – Biomild; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 21 – smartbook; BPatG, 30 W (pat) 511/16 – Ecotop). Eine schutzbegründende Änderung, insbesondere in syntaktischer oder semantischer Art, kann dem Anmeldezeichen nicht entnommen werden. Die Anmelderin legt auch nicht dar, inwiefern – zumindest der Fachverkehr – das Anmeldezeichen nicht als beschreibende Sachangabe verstehen sollte. Der Vortrag der Anmelderin beschränkt sich darauf, den „Otto-Normalverbraucher“ als angesprochenen Verkehrskreis zu definieren und ihm jedwede Kenntnis zum Thema Mineralwolle als Dämmmaterial abzusprechen. Dies entspricht nicht der von der Markenstelle und dem Senat recherchierten Tatsachenlage. Das Anmeldezeichen spezifiziert vielmehr in sinnhafter, werbetypischer Weise Inhalt und Zweck der beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

46

Soweit die angemeldete Zeichenfolge nicht näher erkennen lässt, welche Produkteigenschaften der Mineralwolle höchster Güte entsprechen und eine Spitzenstellung begründen, kann dem eine schutzbegründende Unbestimmtheit des Anmeldezeichens nicht entnommen werden. Es entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich warenbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte schlagwortartig zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen.

47

c) Im Einzelnen:

48

aa) Der Fachverkehr wird dem Anmeldezeichen für nachfolgende Waren lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen:

49

Klasse 17: Dichtungs, Packungs und Isoliermaterial; Dämmstoffe; Dämmplatten; Schläuche [nicht aus Metall]; aus Dämmungsmaterialien bestehende Wärme-Dämm-Verbundsysteme.

50

Alle vorstehenden Waren sind Dämmstoffe oder Teile davon, die aus Mineralwolle hergestellt sein können, wie vorstehend aufgeführte Nachweise es belegen. Sie können aus verschiedenen Gründen, auch ökologischen Gründen, höchster Güte entsprechen, weil sie z. B. mit Hilfe naturbelassener Bindemittel hergestellt worden sind. Das Anmeldezeichen beschreibt somit lediglich die Waren und deren Güte.

51

Das Anmeldezeichen dient in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 37 („Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich der Fassaden- und Dämmtechnik bei Gebäuden; Installationsarbeiten im Bereich der Fassaden- und Dämmtechnik bei Gebäuden; Installation von Fassaden- und Dämmplatten bei Gebäuden sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Sanierung von Gebäuden“) ebenfalls nur als Bestimmungsangabe. Mineralwolle, die wegen bestimmter Produkteigenschaften herausragend ist, kann bei diesen Dienstleistungen zum Einsatz kommen.

52

bb) Zu den nachfolgenden Waren weist das angemeldete Zeichen einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf:

53

Klasse 07: maschinelle Auftragsgeräte für Klebstoffe, Grundiermittel, Farben und andere Beschichtungsmittel; Maschinen für die Oberflächenbearbeitung;

54

Klasse 08: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für die Fassaden- und Dämmtechnik sowie für das Maler- und Stuckateurhandwerk.

55

Diese Waren können zum Einsatz kommen, wenn es um die Verarbeitung von Mineralwolleprodukten geht. Dies gilt auch für die Ware „handbetätigte Werkzeuge“. So existieren z. B. besondere Messer für die Bearbeitung von Mineralwolle, die dergestalt beworben und vertrieben werden (vgl. Bildschirmausdruck und Werbeanzeige für „Yato Messer für Mineralwolle“ im Parallelverfahren 30 W (pat) 54/17).

56

Aber auch zu den Waren der Klasse 19 („Baumaterialien [nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten]; Armierungsmasse für Bauzwecke, insbesondere Armierungsmasse zum Auftragen auf Dämmplatten, auch als 2-Komponenten-Armierungsmasse; Verputzmittel; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen und Grundierungsmittel [soweit in Klasse 19 enthalten] für Bauzwecke; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes als Verputzmittel“) besteht ein enger beschreibender Bezug. Diese Waren können ebenfalls bei der Verarbeitung von Mineralwolle als Dämmmaterial, das hervorragende Eigenschaften aufweist, zum Einsatz kommen. So beinhaltet ein „stimmiges Wärmeverbundsystem nach einem ausgeklügelten Baukastensystem“ eine Grundierung, passenden Klebemörtel und Wärmedämmplatten. Den Abschluss bildet ein Edelputz (vgl. https://www.fast-bauprodukte.de/wdvs/; siehe auch Produktkatalog, www.atlas.com.pl.

57

Nichts anderes gilt für die Ware „Estrich“. Es existieren Gipsfaser Estrich-Elemente mit Mineralwolle, die höchster Güte entsprechen können (vgl. https://www.fermacell.de/gipsfaser_estrich_mw.php.

58

Schließlich kann eine Mineralwolle, die höchster Güte entspricht, Thema der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Veranstaltung von Seminaren, Unterricht und Ausbildung in handwerklichen Tätigkeiten; Ausbildung“ sein.

59

c) Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des Schutzhindernisses auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung lässt sich aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Rn. 18) – Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

60

3. Erfolg hat die Beschwerde in Bezug auf die Waren „Rührgeräte [elektrisch]; Farbspritz- und Lackflutmaschinen; Asbest; Waren aus Kunststoffen [Halbfabrikate]; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [Halbfabrikate], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff als Isoliermaterial, insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff; Fassadenverkleidungsplatten aus Kunststoff [nicht für Isolierzwecke], insbesondere Fassadenverkleidungsplatten aus Schaumstoff“ und die Dienstleistung „Erziehung“.

61

Insoweit besteht kein erkennbarer Bezug zu Mineralwolle. Rührgeräte werden zwar zur Herstellung von Mineralwolle benötigt, werden jedoch – soweit ersichtlich – nicht speziell für die Herstellung und Verarbeitung von Mineralwolle hergestellt. Allein der Umstand, dass Asbest früher auch als Dämmstoff verwendet wurde, reicht nicht aus, um insoweit ein Schutzhindernis annehmen zu können. Soweit Waren aus Kunststoff beschwerdegegenständlich sind, ist festzustellen, dass ein hinreichend enger beschreibender Bezug zur Mineralwolle, die lediglich künstlich hergestellt wird, aber nicht zu den Kunststoffen zählt, fehlt.

62

Die Dienstleistung „Erziehung“ erfasst nicht nur die erzieherische Tätigkeit, sondern auch die Vermittlung erzieherischen Wissens durch Beratung und Information über Erziehung (BGH MarkenR 2016, 604 Rn. 48 – Kinderstube II; vgl. auch BPatG, 26 W (pat) 65/14). Aber auch insoweit kann das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht festgestellt werden, weil ein thematischer Bezug fehlt.

63

4. Soweit kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, steht der angemeldeten Bezeichnung auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.