Entscheidungsdatum: 14.01.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 006 136.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Januar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach sowie des Richters Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
I.
Am 3. September 2014 ist die Wort-Bildmarke 30 2014 006 136
für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 41, 42 und 45 zur Eintragung als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden. In Spalte 4 des Anmeldeformulars sind die im Rubrum genannten Herren D… und S… als Anmelder benannt.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. April 2015 zurückgewiesen, da es dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und das Zeichen ferner zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignet sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Gegen diesen den Anmeldern am 9. Juli 2015 zugestellten Beschluss haben die Patent- und Rechtsanwälte K… & Kollegen mit einem am 16. Juli 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz „namens und in Vollmacht der Anmelder“ Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig wurde zu der Gebührennummer 401 300 eine einfache Beschwerdegebühr von … € eingezahlt.
Der Senat hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1255, Nr. 8 ff. – Mauersteinsatz) darauf hingewiesen, dass bei einer aus mehreren Anmeldern bestehenden Anmeldergemeinschaft seit dem 1. Juli 2006 Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes) für jeden Anmelder eine Beschwerdegebühr bezahlt werden muss.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 haben die Anmelder daraufhin vorgetragen, dass es nur eine Anmelderin gebe, da die Anmeldung nicht für die Anmelder persönlich, sondern für die „L… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft“, deren alleinige Partner die Anmelder seien, erfolgt sei. Im Anmeldeformular seien sie selbst nur deshalb als „Anmelder“ angegeben, weil die natürlichen Personen hinter einer Personengesellschaft immer explizit anzugeben seien. Dass die Anmeldung für die Partnerschaftsgesellschaft erfolgt sei, ergebe sich auch aus den der Anmeldung beigefügten „Angaben zum Verwendungszweck“, in welcher die Partnerschaftsgesellschaft als Schutzrechtsinhaber genannt sei. Ebenso sei in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Schriftsatz vom 20. November 2014 die Partnerschaftsgesellschaft als Anmelderin aufgeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Gemäß § 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes (PatKostG) war durch Beschluss festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Umstand, dass die Patentinhaberinnen ihrer nach dem PatKostG obliegenden Zahlungsverpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, weil sie zu ihrer gemeinsam eingelegten Beschwerde die Gebühr Nr. 401 300 gemäß dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) in Höhe von … € nur einmal entrichtet haben.
Die Beschwerdeführer sind – wie der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zu einer Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG klargestellt hat (vgl. GRUR 2015, 1255, Nr. 11 – Mauersteinsatz) - zwei „Antragsteller“ im Sinne von Absatz 1 der Vorbemerkung vor Abschnitt I in Teil B des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses. Danach werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr gemäß Nr. 401 300, „für jeden Antragsteller gesondert erhoben“. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Personen erhoben wird, die Gebühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist. In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I, 1318), mit dem die erwähnte Vorbemerkung eingefügt wurde, heißt es dazu, es solle klargestellt werden, dass in bestimmten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht, in denen mehrere Beteiligte gemeinsam einen Antrag stellen oder einen Rechtsbehelf bzw. ein Rechtsmittel einlegen, Gebühren von jedem Beteiligten zu zahlen sind (BT-Drucks. 16/735, S. 9 li. Sp. unten).
Hiernach hätten die beiden Anmelder zu ihrer am 16. Juli 2015 gemeinsam beim DPMA erhobenen Beschwerde zwei Beschwerdegebühren in Höhe von insgesamt … € zahlen müssen, was jedoch unterblieben ist.
Die im Rubrum genannten Anmelder bilden auch nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam Inhaber eines angemeldeten Schutzrechts sind, eine teilrechtsfähige und als eine Antragstellerin i.S. des PatKostG anzusehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen grundsätzlich in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB (vgl. BGH, GRUR 2015, 1255 Nr. 12 – Mauersteinsatz). Dass die Anmelder insoweit in Zusammenhang mit der Anmeldung der Marke über die gemeinsame Inhaberschaft an dem Schutzrecht hinaus gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks getroffen haben und daher insoweit eine – von der zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung gegründeten „L… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ zu unterscheidende - Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist nicht ersichtlich und wird von den Anmeldern auch nicht vorgetragen.
Sie machen vielmehr mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 erstmals geltend, dass sie die Marke in ihrer Eigenschaft als Partner der „L…& Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ für diese angemeldet hätten, die Anmeldung demnach für die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bereits bestehende (Partnerschafts-)Gesellschaft als „Dritten“ erfolgt sei.
Die Anmeldung kann dahingehend jedoch nicht ausgelegt werden. Ist Anmelder eine juristische Person oder eine Gesellschaft, ist nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 MarkenV der Name dieser (juristischen) Person oder Gesellschaft anzugeben. Das Anmeldeformular enthält jedoch keine entsprechenden Angaben. Es weist in Spalte 4 allein die Herren D… und S… als „Anmelder“ aus, während die „S… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ ausdrücklich als Vertreter benannt ist. Selbst wenn die Herren D… und S… zum Zeitpunkt der Anmeldung alleinige Partner bzw. Gesellschafter der benannten Partnerschaftsgesellschaft waren und die angemeldete Marke auch durch die Gesellschaft benutzt werden sollte, kann nicht gleichsam vermutet werden, dass es der Absicht der Anmelder entsprach, die Marke für die Gesellschaft anzumelden. Denn abgesehen davon, dass eine entsprechende Absicht für die Markenstelle aus den eingereichten Unterlagen nicht erkennbar war, entspricht eine Anmeldung einer Marke für eine (Partnerschafts-)Gesellschaft auch nicht zwangsläufig dem Interesse der (anmeldenden) Gesellschafter bzw. Partner. So können z. B. steuerrechtliche Gesichtspunkte es als vorteilhafter erscheinen lassen, ein Schutzrecht nicht für die Personengesellschaft, welche die Bezeichnung markenmäßig nutzen soll, sondern für deren Gesellschafter als Anmeldergemeinschaft zur Eintragung zu bringen.
Die Anmeldeunterlagen enthalten auch darüber hinaus keine Hinweise oder Anhaltspunkte, die eine Zuordnung der Anmeldung zu der Partnerschaftsgesellschaft nahelegen. Die Benennung der Herren D… und S… als Anmelder unter Angabe ihrer Privatadressen sowie die Bezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft als Vertreter verdeutlichen vielmehr, dass die Marke für die Herren D… und S… als Anmeldergemeinschaft eingetragen werden sollte. Dass in den der Anmeldung beigefügten „Angaben zum Verwendungszweck“ nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PatKostZV die Partnerschaftsgesellschaft als Schutzrechtsinhaber genannt ist, trägt unter diesen Umständen nicht die Annahme, allein diese habe die Marke angemeldet, zumal in den der Beschwerdeschrift beigefügten „Angaben zum Verwendungszweck“ wieder die Herren D… und S… als Schutzrechtsinhaber benannt sind. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde entgegen der Darstellung der Anmelder auch nicht in dem im Eintragungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 20. November 2014 explizit als Anmelderin bezeichnet. Sie wurde lediglich in Zusammenhang mit dem amtlichen Aktenzeichen genannt, was aber vor dem Hintergrund, dass die Partnerschaftsgesellschaft als Vertreter der Anmelder am Verfahren beteiligt war, keine Rückschlüsse auf die Person des Anmelders erlaubt. Dies um so weniger, als auf Seite 4 des Schreibens ausdrücklich davon die Rede ist, dass es sich bei der angemeldeten Marke „um eine Neukreation bzw. einen Kunstbegriff seitens der Anmelder, welche so noch keinen Eingang in die Umgangssprache gefunden hat“, handele. Die Marke wurde damit aber eindeutig von den Herren D… und S… als Anmeldergemeinschaft und nicht für die „L… & Partner Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB“ zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Dementsprechend wurde auch die Beschwerde durch die Patent- und Rechtsanwälte K… & Kollegen ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Anmelder“ und nicht der Partnerschaftsgesellschaft – welche im Falle einer für sie erfolgten Anmeldung allein beschwerdeberechtigt gewesen wäre – erhoben.
Die Beschwerde kann auch nicht einem der beiden Anmelder zugeordnet werden. Zwar ist, um sich insoweit ergebende Härten zu vermeiden, großzügig zu prüfen, ob die eine gezahlte Gebühr einem der Anmelder zugeordnet werden kann, so dass jedenfalls dessen Beschwerde zulässig ist und der andere Anmelder als notwendiger Streitgenosse am Verfahren teilnehmen kann (BGH a. a. O. Nr. 16 ff.). Für eine solche Zuordnung fehlt vorliegend jedoch jeder Anhaltspunkt. Beschwerdeeinlegung und Gebührenzahlung erfolgten explizit für beide Anmelder. Die Anmelder haben dazu auch trotz entsprechenden Hinweises seitens des Senats nicht weiter vorgetragen.
Bei dieser Sachlage ist daher auszusprechen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt (§ 6 Abs. 2 PatKostG).