Entscheidungsdatum: 04.12.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 303 62 768
(hier: Löschungsverfahren S 155/12)
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Uhlmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. Juni 2013 aufgehoben.
Der Löschungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
I.
Die am 17. Dezember 2003 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung ASD Rhein-Ruhr ist am 28. Oktober 2004 unter der Nummer 303 62 768 für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 42, 44 und 45 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden, nämlich für
„Ständige Beratung und Betreuung der Unternehmensleitung, ihrer für die Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter sowie allen im Unternehmen Beschäftigten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz und den gültigen Unfallverhütungsvorschriften; sicherheitstechnische Überprüfung der Betriebsanlagen und technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme sowie der Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung, Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes, insbesondere der Unfallverhütung durch Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen, Übersendung von Begehungsprotokollen mit Verbesserungsvorschlägen und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen; Beurteilung der Gefährdung der Beschäftigten durch ihre Tätigkeit und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sowie Arbeitsbereichsanalysen, Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß Paragraph 55 ArbeitsstättenVO, Erstellung von Feuerwehreinsatzplänen bzw. Brandschutzverordnungen, Erstellung und Führung von Gefahrstoffverzeichnissen und Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen gemäß der GefahrstoffVO u. a. Vorschriften, Durchführung betrieblicher und überbetrieblicher Schulungen zu allen Bereichen des technischen Arbeitsschutzes (z. B. Brandschutz, Atemschutz, Umgang mit Gefahrstoffen, Schweißarbeiten, Arbeiten im Lärmbereich u. a.), Stellung geschulter Fachkräfte für Vorträge über alle Themen des technischen Arbeitsschutzes, Ausbildung von Brandschützern, Kranführern, Gabelstaplerfahrern sowie Wiederholungstraining, Durchführung von arbeitsbezogenen Messungen (z. B. von Lärm, Beleuchtung, Gefahrstoffen), Prüfung von beweglichen Elektrogeräten und ortsfesten elektrischen Anlagen nebst Dokumentation, Wahrnehmung von sonstigen Beauftragtenfunktionen (z. B. Brandschutzunterweisungen, Führen und Erstellen von Gefahrstoffverzeichnissen sowie deren Umsetzung); Sachkundigenprüfungen, z. B. hinsichtlich Beleuchtung, Raumluft, Absauganlagen, Chemie- und Sicherheitsschränke, Legionellenprüfungen, Notduschen, Rettungsleitern, Leitern und Tritte, Pflegebetten, Sportgeräte, Spielplatzgeräte, Begleitung von Audits und Zertifizierungen, Beratung in Fragen des Umweltschutzes, Abfallwirtschaft und der Entsorgung; ständige Beratung und Betreuung der Unternehmensleitung, ihrer für die Unfallverhütung verantwortlichen Mitarbeiter sowie allen im Unternehmen Beschäftigten nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, Arbeitsschutzgesetz und den gültigen Unfallverhütungsvorschriften und anderen relevanten Gesetzen und Verordnungen, arbeitsmedizinische Gutachten zu Einzelfragen des Unternehmens sowie Gerichtsgutachten, Untersuchungen der Mitarbeiter nach allen berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen, sonstige gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen (z. B. nach RöntgenVO, StrahlenschutzVO, GefahrstoffVO, Infektionsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge", BiostoffVO, FeV (alle Führerscheinuntersuchungen), BinnenschifferPatentVO, Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sowie der Verordnung zur Einführung der Rhein-Patent-Verordnung und nach arbeitsmedizinischen Kriterien bei Neueinstellungen sowie Drogenscreening und in Fällen arbeitsbedingter Erkrankungen; Erfassung und Auswertung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Untersuchungen, regelmäßige, mindestens jährliche Arbeitsplatzbegehungen in allen Teilen des Unternehmens mit anschließendem Besichtigungsbericht, Durchführung betrieblicher Schulungen zu allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes (z. B. allgemeiner Gesundheitsschutz, Ernährungsberatung, Suchtberatung, Prävention von Berufskrankheiten, Hygiene, Ergonomie, Rückenschule), Stellung geschulter Fachkräfte für Vorträge über Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes; Schutzimpfungen (z. B. Grippeschutzimpfungen, reisemedizinische Schutzimpfungen) sowie Verschreiben von Medikamenten (z. B. G 35 - Malariaprophylaxe), Führung der Gesundheitskartei, Ersthelferausbildung sowie ggf. notfallmäßige Therapie, ärztliche/medizinische Unterstützung bei gemeinnützigen und ähnlichen Veranstaltungen, Beratung, Betreuung und Untersuchung der vorgenannten Personengruppen in den Bereichen Umwelt-, Reise- und Verkehrsmedizin“.
Die Antragstellerin hat zunächst am 19. Juni 2012 die teilweise und am 28. Juni 2012 die vollständige Löschung der Marke beantragt. Die Marke sei entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. „ASD“ sei die geläufige Abkürzung für „Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst“, wie den eingereichten Nachweisen zu entnehmen. „ASD“ stelle in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen einen unmittelbar beschreibenden Hinweis dar. „Rhein-Ruhr“ sei eine geografische Angabe, die einem Freihaltebedürfnis unterliege. Die Markenanmeldung „asd ruhrstadt“ sei Anfang 2005 zurückgewiesen worden.
Dem am 11. Juli 2012 abgesendeten Löschungsantrag hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 10. September 2012 widersprochen und ist dem Löschungsbegehren auch inhaltlich mit näheren Ausführungen entgegengetreten, insbesondere zur fehlenden Bekanntheit der Abkürzung „ASD“ im allgemeinen Sprachgebrauch und bei den betroffenen Verkehrskreisen. Weiter ist sie der Meinung, dass nicht alle beanspruchten Dienstleistungen klassische arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienstleistungen seien.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 25. Juni 2013 die Marke 303 62 768 gelöscht, da sie eine beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe sei, was auch für den Zeitpunkt der Eintragung gelte. Der Fachbegriff „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ entstamme dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung. Der seit dem 1. Januar 2000 geltende § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VII bestimme, dass Unfallversicherungsträger überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten könnten. Darüber hinaus könne gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VII auch bestimmt werden, dass die Unternehmer verpflichtet seien, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen. In Bezug auf den angesprochenen Fachverkehr könne davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolge „ASD“ im Sinne von „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ verstanden werde. Denn verschiedene Unfallversicherungsträger (§ 114 Abs. 1 SGB VII) würden die Abkürzung „ASD“, verwenden, nämlich die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (vgl. http://www.bgn.de/7642/12745), die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (vgl. http://www.bgbau.de/asd_der_bgbau) und die Kommunale Unfallversicherung Bayern (vgl. http://www.kuvb.de/asd/). „Rhein-Ruhr“ sei ein nicht schutzfähiger Hinweis auf den geografischen Erbringungsort. Sämtliche Dienstleistungen würden dem arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Schutz von Arbeitnehmer/Innen dienen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie ist mit näheren Ausführungen weiterhin der Auffassung, der Löschungsantrag sei unbegründet. „ASD“ sei keine Abkürzung einer beschreibenden Angabe. Es gebe auch keine beschreibende Verwendung.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2013 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung der Markenabteilung unter Hinweis auf ihren bisherigen Vortrag für zutreffend.
Der Senat hat mit einem Ladungszusatz die Beteiligten unter anderem darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Verkehrsverständnisses der Buchstabenkombination „ASD“ der angegriffenen Marke der Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke sei (BGH GRUR 2014, 565, Nr. 10 – smartbook; GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten). Dafür gebe es derzeit keinen Beleg. Die im Verfahren befindlichen beschreibenden Verwendungen von „ASD“ seien für das Verkehrsverständnis im Jahre 2003 nicht aussagekräftig und könnten eine Löschung der Marke nicht rechtfertigen.
Weiterer Vortrag erfolgte nicht. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin nicht wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die Marke ASD Rhein-Ruhr ist nicht entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenabteilung hat deshalb zu Unrecht die Löschung der Eintragung angeordnet (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 MarkenG).
1. Für die absoluten Löschungsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Löschung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände des § 8 Abs. 2 MarkenG verstoßen, kann eine Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 483, Nr. 22 – test; GRUR 2014, 565, Nr. 10 - smartbook) bestanden hat als auch - soweit es um die Tatbestände nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-9 MarkenG geht - im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix; zur Feststellungslast des Löschungsantragstellers vgl. BGH GRUR 2010, 138, 142, Nr. 48 - ROCHER-Kugel). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Löschung der Streitmarke nicht in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die geltend gemachten und von der Markenabteilung angenommenen Löschungsgründe einer Freihaltebedürftigkeit im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG oder fehlender Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorlagen.
2. Die Streitmarke ASD Rhein-Ruhr war zunächst nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wie von der Markenabteilung vorrangig festgestellt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31-34 - TDI).
Nach diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Marke ASD Rhein-Ruhr in ihrer Gesamtheit bei der Anmeldung hinsichtlich der registrierten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war.
Die eingetragene Marke besteht erkennbar aus der Buchstabenfolge „ASD“ und der Wortfolge „Rhein-Ruhr“. Dabei ist „Rhein-Ruhr“ die Bezeichnung für die bevölkerungsreichste deutsche Metropolregion, die sich an den namensgebenden Flüssen „Rhein“ und „Ruhr“ im Bundesland Nordrhein-Westfalen erstreckt und, wie von der Markenabteilung zutreffend festgestellt, ein beschreibender, nicht schutzfähiger Hinweis darauf, dass die angebotenen Dienstleistungen im Gebiet „Rhein-Ruhr“ angeboten und erbracht werden und gegebenenfalls Besonderheiten der Region Rechnung tragen.
Das allein spielt vorliegend für die Frage des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG insoweit keine Rolle, als die Marke mit der Buchstabenkombination „ASD“ einen weiteren Bestandteil enthält.
Im vorliegenden Fall fehlen indessen Nachweise dafür, dass diesem weiteren Markenbestandteil allein bzw. in der konkreten Verbindung mit der angefügten Angabe „Rhein-Ruhr“ im betroffenen Dienstleistungsgebiet bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (17. Dezember 2003) ein konkreter, beschreibender Sinngehalt zukam.
Die gegenteilige Annahme der Antragstellerin und der Markenabteilung trägt dies schon deshalb nicht, weil weder die von der Antragsgegnerin eingereichten Anlagen noch die von der Markenabteilung herangezogenen Quellen belegen, dass „ASD“ im hier maßgeblichen Dienstleistungsgebiet eine Sachangabe im Sinn von „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ verkörperte oder sonst im Verkehr als Abkürzung zur Merkmalsbeschreibung hier maßgeblicher Produkte verwendet wurde.
Die von der Antragstellerin eingereichten Belege stammen aus der Zeit nach der Anmeldung, nämlich aus 2007 (Anlage 2), 2011 (Anlage 3) und 2012 (Anlagen 1 und 5), die Anlage 4 trägt kein Datum. Soweit die Markenabteilung auf § 24 SGB VII abgestellt hat, ist diese Bestimmung zwar mit „Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ überschrieben und bezieht sich inhaltlich auf diese Dienste, aber an keiner Stelle wird die Buchstabenfolge „ASD“ verwendet. Die weiter von der Markenabteilung genannten Internetadressen zum Nachweis der Verwendung der Buchstabenfolge „ASD“ durch Unfallversicherungsträger ergeben nichts für eine Verwendung im Anmeldezeitpunkt. Die Internetseite http://www.bgn.de/7642/12745 trägt bei Aufruf das Datum des jeweiligen Aufruftages; die Internetseite http://www.bgbau.de/asd_der_bgbau gibt bei Aufruf kein Datum an und die Seite http://www.kuvb.de/asd/ weist eine Copyright-Angabe für das Jahr 2012 auf.
Auch der Senat hat bei seiner ergänzenden Recherche keinen Nachweis dafür gefunden, dass die Buchstabenfolge „ASD“ zur Zeit der Anmeldung für die in Rede stehenden Dienstleistungen die Abkürzung für „arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst“ war oder sonst eine auf der Hand liegende beschreibende Bedeutung aufwies.
Damit kann nicht festgestellt werden, dass die eingetragene Marke ASD Rhein-Ruhr in ihrer Gesamtheit bereits am Tag der Anmeldung eine beschreibende Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen war. Sie unterlag keinem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
3. Nachdem der angegriffenen Marke ASD Rhein-Ruhr in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der maßgeblichen Dienstleistungen bei der Anmeldung keine beschreibende Bedeutung entnommen werden konnte, besteht auch kein Grund für die Annahme, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrte.
4. Da schon nicht festgestellt werden kann, dass der Streitmarke im Anmeldezeitpunkt Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegengestanden haben, kommt es in der Sache nicht mehr darauf an, ob im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag Eintragungshindernisse bestehen.
5. Weitere absolute Schutzhindernisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Darauf, dass im Jahr 2005 eine Markenanmeldung „asd ruhrstadt“ vom Patentamt zurückgewiesen worden ist, kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2012, 276, 277, Nr. 18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
6. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat damit Erfolg.
7. Eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG).