Entscheidungsdatum: 01.04.2016
Bei Mängeln des Lärmschutzkonzepts für die Bauphase können Betroffene die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen. Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm können gegebenenfalls durch eine auf einen Baustopp gerichtete Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden.
I
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Vorhaben "Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode - Horka - Grenze D/Pl, Genehmigungsabschnitt 2a, Bf. Niesky (a) - Bf. Knappenrode (a)", Bahn-km 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014 wegen der nach ihrer Auffassung im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend bewältigten Probleme des Baulärms. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die entlang der auszubauenden Eisenbahnstrecke liegen. Auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 7 befinden sich verschiedene kirchliche Einrichtungen, darunter das Kirchengebäude und das Pfarrhaus mit der Dienstwohnung des Pfarrers. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller sind mit selbst genutzten Wohngebäuden bebaut.
Der Planfeststellungsbeschluss gestattet den Beigeladenen, die Strecke Knappenrode - Horka zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren. Der Schutz der Anwohner vor Baulärm ist in den Nebenbestimmungen A.4.25 i) und j) geregelt: Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 (im Folgenden: AVV Baulärm) zu beachten. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm sind einzuhalten. Sollten Messungen ergeben, dass die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB (A) überschritten werden, sind durch die Beigeladenen Schutzvorkehrungen vorzusehen (mobile Lärmschutzwände, organisatorische Maßnahmen, z.B. Betriebszeitenbeschränkungen). Sollten Schutzvorkehrungen untunlich sein, haben die Eigentümer einen Anspruch auf eine Entschädigung dem Grunde nach in Geld für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs für die Monate April bis September. Werden die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der VDI 2719 in den dort genannten schutzwürdigen Räumen überschritten, haben die Eigentümer ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung in Geld dem Grunde nach. Bei der Ermittlung der Innenraumpegel ist von dem vorhandenen geschlossenen Fenster auszugehen. Die Beigeladenen haben außerdem bis spätestens zwei Monate vor Baubeginn ein Baulärmgutachten einzureichen. Das Gutachten muss, falls im Einzelfall die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht eingehalten werden können, Schutzvorkehrungen vorsehen. Sollten solche nicht ausreichend oder untunlich sein, haben die Eigentümer die bereits dargelegten Ansprüche auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs und - bei Überschreitung der oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der VDI 2719 - der schutzwürdigen Räume. Weiter heißt es in A.4.25 Buchst. i) des Planfeststellungsbeschlusses: "Sollte keine einvernehmliche Lösung zustande kommen (Ausnahme Höhe der Entschädigung - dafür ist das EBA nicht zuständig -), hat die Vorhabensträgerin einen Antrag auf Planänderung zu stellen. Das EBA wird dann im Verfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG eine Anhörung der Eigentümer vornehmen und abschließend entscheiden."
Mit ihren Klagen (BVerwG 3 A 5.15) begehren die Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass ihre nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden, weiter hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten, nach Rechtsauffassung des Gerichts über die Gewährung weitergehenden Lärm- und Erschütterungsschutzes neu zu entscheiden. Bereits bei Klageerhebung gestellte Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 (BVerwG 7 VR 5.14) abgelehnt.
Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses haben die Beigeladenen eine "Schalltechnische Untersuchung zu den Baulärmimmissionen Rückbau Oberbau" vom 8. August 2014 (Beiakte 31) und eine "Schalltechnische Untersuchung zu den Baulärmimmissionen Neubau (Rahmenprognose)" vom 6. März 2015 (Beiakte 33) vorgelegt. Für die Außenwohnbereiche wurde ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A), für die schutzwürdigen Räume ein Innenpegel von 40 dB (A) zugrunde gelegt; eine Überschreitung der Innenpegel wurde bei Einfachverglasung ab Außenpegeln ≥ 67 dB (A), bei Isolierverglasung ab Außenpegeln ≥ 72 dB (A) angenommen (Rahmenprognose S. 11 f.). Auf den Grundstücken der Antragsteller zu 1 bis 6 werden nach dem Ergebnis der Rahmenprognose baulärmbedingt Außenpegel von ≥ 55 dB (A) an 241 Tagen und von ≥ 65 / 67 dB (A) an 89 Tagen auftreten. Für die Antragstellerin zu 7 sind 135 Tage mit Außenpegeln von ≥ 55 dB (A) und 3 Tage von ≥ 65 / 67 dB (A), für den Antragsteller zu 8 142 Tage von ≥ 55 dB (A) und 102 Tage von ≥ 65 / 67 dB (A) und für den Antragsteller zu 9 204 Tage von ≥ 55 dB (A) und 38 Tage von ≥ 65 / 67 dB (A) prognostiziert (vgl. Anlagenkonvolut ASt 5 zur Antragsschrift vom 7. Dezember 2015, Gerichtsakte BVerwG 3 VR 2.15 Bl. 113 ff.).
Die Beigeladenen haben den Antragstellern die für sie prognostizierten Werte mit Schreiben vom 3. Juni 2015 mitgeteilt und sie über die dem Grunde nach bestehenden Entschädigungsansprüche informiert. Außerdem haben sie eine Vereinbarung zur Durchführung der Bautätigkeit mit der Bitte um Unterzeichnung übersandt. Die Antragsteller haben die Vereinbarung nicht unterzeichnet. Die Beigeladenen haben die beiden schalltechnischen Untersuchungen nach vorheriger Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen vom 17. August bis 11. September 2015 in den Gemeindeverwaltungen ausgelegt (Gerichtsakte BVerwG 3 A 5.15 Bl. 855).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 haben die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss nach § 76 Abs. 3 VwVfG zu ändern und auf der Grundlage der beiden Baulärmgutachten ein vollständiges Schutzkonzept gegen Baulärm festzustellen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 4. November 2015 abgelehnt. Die Beigeladenen hätten nicht dargetan, dass ein Einvernehmen mit den Betroffenen über das Ausreichen und die Tunlichkeit von Schutzvorkehrungen nicht habe hergestellt werden können. Es sei auch kein auf diese einzelnen Lärmbetroffenen bezogener, konkreter Antrag auf Planänderung gestellt worden. Das im Baulärmgutachten entwickelte Schutzkonzept stelle lediglich die Umsetzung der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Nebenbestimmung dar. Der Bescheid wurde den Beigeladenen zugestellt und am 13. November 2015 auf der Homepage der Antragsgegnerin veröffentlicht. Die Beigeladenen haben gegen den Bescheid Klage erhoben (BVerwG 3 A 18.15). Darüber hinaus haben sie grundstücksbezogene Anträge auf Planänderung gestellt. Die Antragsgegnerin hat über diese Anträge noch nicht entschieden.
Am 7. Dezember 2015 haben die Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz gegen das Vorhaben beantragt. Sie machen geltend: Die Antragsgegnerin habe die durch Baulärm entstehenden Beeinträchtigungen nicht ermittelt und nicht abgewogen. Sie müsse dies auf der Grundlage der inzwischen vorliegenden Baulärmgutachten in einem ergänzenden Verfahren nachholen. Die Antragsteller hätten einen Anspruch darauf, in einem ordnungsgemäßen Planfeststellungsverfahren zu den zu erwartenden Immissionen angehört zu werden und Einwendungen erheben zu können. Nach dem Beteiligungsverfahren müsse die Antragsgegnerin entscheiden, welche Schutzvorkehrungen gegen Baulärm die Beigeladenen ergreifen müssen und inwieweit die Antragsteller Entschädigung verlangen könnten. Solange sie dies nicht getan habe, dürfe mit dem Bau nicht begonnen werden. Die Antragsgegnerin habe die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Bescheid vom 4. November 2015 abgelehnt. Dies sei ein neuer Umstand, der einen erneuten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertige.
Die Antragsteller beantragen,
1. die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 A 5.15 anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen,
2. - hilfsweise zu 1. - entsprechend § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2014 dahingehend zu ändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet wird,
3. - hilfsweise zu 1. und 2. - die Antragsgegnerin/Beklagte zu verpflichten,
a) ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren betreffend die Behandlung des Baulärms einzuleiten und
b) den Beigeladenen die weitere Bauausführung bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens zu untersagen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen beantragen,
die Anträge abzulehnen.
Die Berichterstatterin und der Mitberichterstatter haben am 9. Februar 2016 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert.
II
Alle Anträge bleiben ohne Erfolg.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen (Antrag zu 1), ist unzulässig. Ihm steht die Rechtskraft des Beschlusses vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - entgegen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die bei Klageerhebung gestellten Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen abgelehnt hat.
2. Der Antrag, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen nunmehr anzuordnen (Antrag zu 2), bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
a) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Veränderung eines Umstands kann einem Antrag hiernach nur zum Erfolg verhelfen, wenn die ursprüngliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf diesem Umstand beruht hat, der Umstand also entscheidungserheblich war (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 6).
Die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf Planänderung durch den Bescheid vom 4. November 2015 ist kein veränderter Umstand in diesem Sinne. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bei Klageerhebung gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen, nicht abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin nach Vorlage der Baulärmgutachten ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchführen und den Planfeststellungsbeschluss um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm ergänzen werde; es hat vielmehr angenommen, dass die Antragsteller, soweit es um Erschütterungen und Lärm gehe, nach summarischer Prüfung weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen könnten, sondern allenfalls im Wege der Planergänzung die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld gemäß § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12). Das gelte auch, soweit die Antragsteller geltend machten, dass der Schutz vor Immissionen während der Bauphase unzureichend sei; auch insoweit könnten die behaupteten Mängel des Planfeststellungsbeschlusses allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung führen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 18). Der Beschluss vom 19. Dezember 2014 beruht mithin auf der Erwägung, dass den Antragstellern allenfalls mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machende Ansprüche auf Planergänzung zustehen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss aber nur zur Sicherung eines mit der Anfechtungsklage geltend zu machenden Anspruchs auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit in Betracht kommt. Diese Erwägung wird durch die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm nicht berührt.
b) Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Ein Anlass, den Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. März 2014 anzuordnen, besteht nicht.
aa) Wie bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - dargelegt, können Betroffene bei Mängeln des Lärm- und Erschütterungsschutzkonzepts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung realer Schutzvorkehrungen oder die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs im Wege der Planergänzung, nicht aber die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entsprechend nicht seine Außervollzugsetzung verlangen. Ein Aufhebungsanspruch besteht nur, wenn aufgrund einer unbewältigten Lärm- oder Erschütterungsbelastung die fachplanerische Abwägung insgesamt keinen Bestand mehr haben könnte, weil sich eine konzeptionell andere Planung aufgedrängt hätte (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 7 VR 5.14 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ein Grund, diese Grundsätze nur auf betriebs-, nicht aber auf baubedingte Immissionen anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Sie stehen der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes gegen baubedingte Immissionen nicht entgegen. Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Schutzvorkehrungen gegen Baulärm können gegebenenfalls durch eine auf einen Baustopp gerichtete Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 4). Es ist auch weiter daran festzuhalten, dass die von den Antragstellern gerügten, im Planfeststellungsverfahren möglicherweise nicht hinreichend bewältigten Konflikte durch Baulärm die der Zulassung des Vorhabens zugrunde liegende planerische Abwägung nicht insgesamt in Frage stellen. Die bereits vorhandene und lediglich auszubauende Bahnstrecke führt durch ein lediglich dünn besiedeltes Gebiet. Dass die Bauarbeiten lauter sein oder länger dauern könnten als bei anderen Schienenbauvorhaben, ist nicht erkennbar. Die durch Baulärm entstehenden Konflikte lassen sich, soweit sie im Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend bewältigt sein sollten, aller Voraussicht nach durch ergänzende Schutzauflagen und/oder weitergehende Entschädigungsansprüche lösen. Daher ist zur Bewältigung der in der Bauphase aufgeworfenen Konflikte auch kein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG erforderlich, das zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anlass geben würde.
bb) Sollte sich die Rüge der Antragsteller als berechtigt erweisen, sie seien zum Baulärm nicht angehört worden und hätten insoweit keine Einwendungen erheben können, weil vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Baulärmgutachten noch nicht vorgelegen hätten und anschließend sich die Antragsgegnerin geweigert habe, ein Planänderungsverfahren durchzuführen, würde auch dies der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Sollte der Verfahrensmangel nach § 46 VwVfG beachtlich sein, könnte er ebenfalls durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin behoben werden, über eine Planergänzung neu zu entscheiden. Gemäß § 18d Satz 1 AEG gilt für die Planergänzung § 76 VwVfG mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden kann. § 76 VwVfG regelt, welches Verfahren durchzuführen ist, wenn ein Plan nach seiner Feststellung, aber vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden soll. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Planänderungen von wesentlicher (§ 76 Abs. 1 VwVfG) und von unwesentlicher Bedeutung (§ 76 Abs. 2 und 3 VwVfG). Soll der Planfeststellungsbeschluss lediglich um Schutzauflagen ergänzt werden, hat die Änderung regelmäßig - und so voraussichtlich auch hier - nur unwesentliche Bedeutung (Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 76 Rn. 20). Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung genügt gemäß § 76 Abs. 3 VwVfG ein vereinfachtes Verfahren; es bedarf keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planänderungsbeschlusses. Entbehrlich ist hiernach die öffentliche Auslegung des Plans nach § 73 VwVfG, unabhängig von weiteren Beteiligungserfordernissen aber nicht die individuelle Anhörung der bekannten Betroffenen (Neumann, a.a.O. Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 76 Rn. 37). Die Antragsteller wären mithin auch vor einer Entscheidung der Antragsgegnerin über eine Ergänzung des Plans um weitere Schutzauflagen anzuhören.
3. Schließlich muss auch der auf § 123 VwGO gestützte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren betreffend die Behandlung des Baulärms einzuleiten und den Beigeladenen die weitere Bauausführung bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens zu untersagen (Antrag zu 3), ohne Erfolg bleiben.
Einen Anspruch auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das ergänzende Verfahren ist - wie § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG zeigt - von der Planergänzung zu unterscheiden. Beide Verfahren dienen der Behebung von Fehlern bei der Abwägung; als ergänzendes Verfahren wird ein Verfahren jedoch nur bezeichnet, wenn es der Behebung von Fehlern dient, die zur Feststellung der Rechtswidrig- und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen, also den Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses hindern (Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 44). Ein solcher Fehler liegt in Bezug auf den Baulärm - wie unter 2. Dargelegt - voraussichtlich nicht vor. Läge er vor, würde sich der einstweilige Rechtsschutz im Übrigen nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO richten (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
4. Sachgerecht ausgelegt dürfte der Antrag zu 3 jedenfalls hilfsweise darauf gerichtet sein, den Beigeladenen die Bauausführung zu untersagen, bis in der Hauptsache über den Antrag der Kläger entschieden ist, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um weitere Auflagen zum Schutz vor Baulärm zu ergänzen oder hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen auch für dieses Begehren nicht vor. Soweit die Antragsteller möglicherweise eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen können, fehlt der erforderliche Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund ist nur gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 6 C 33.13 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250215B6C33.13.0] - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 8 Rn. 69; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 80).
a) Soweit die Antragsteller die Zuerkennung weitergehender Ansprüche gegen die Beigeladenen auf Entschädigung für die Beeinträchtigungen durch Baulärm verlangen, ist es ihnen zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Etwaige Entschädigungsansprüche werden durch Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht gefährdet. Die Antragsteller geraten insbesondere nicht in Beweisnot. Die Beigeladenen sind gemäß A.4.25 i) des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, durch geeignete Messungen nachzuweisen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm eingehalten werden.
b) Soweit es um physisch-realen Schutz vor Baulärm geht, dürfte den Antragstellern ein Anspruch auf Planergänzung zustehen. Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Hinsichtlich der Detailplanung zur Bauausführung gilt insoweit eine Ausnahme, als sie lediglich technische, nach dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft. Eine solche rein technische Problematik kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden. Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50 m.w.N.).
Hier sind abwägungserhebliche Belange der Antragsteller berührt. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm können nicht eingehalten werden. Die Bauausführung kann deshalb nicht insgesamt aus der Planfeststellung ausgeklammert werden. Die Antragsgegnerin wird auf der Grundlage der Baulärmgutachten entscheiden müssen, welche Vorkehrungen zum Schutz gegen Baulärm den Beigeladenen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aufzuerlegen sind. Diese Entscheidung konnte im Planfeststellungsbeschluss noch nicht getroffen werden, weil die Baulärmgutachten im Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorlagen. Ob die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung zustande kommt, zur Bewältigung der Probleme während der Bauphase ausreichend war oder ob sich die Antragsgegnerin die Entscheidung über Vorkehrungen zum Schutz gegen baubedingte Immissionen gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG hätte vorbehalten müssen, kann offen bleiben. Sollte der Planfeststellungsbeschluss insoweit an einem Mangel leiden, würde auch dieser Mangel einer Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Er ließe sich durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um einen Entscheidungsvorbehalt beheben.
Soweit die Antragsteller voraussichtlich eine Planergänzung verlangen können, fehlt der erforderliche Anordnungsgrund. Die Beigeladenen haben im Erörterungstermin vom 9. Februar 2016 zu Protokoll des Gerichts folgende Zusage gegeben:
Die Vorhabenträger werden das in Anlage 1 zum Antrag auf 3. Planänderung nach § 76 VwVfG - Stand 28. Juli 2015 - unter 4. dargelegte Schutzkonzept gegen Baulärm einschließlich der genannten spezifischen Minderungsmaßnahmen (frühestmögliche Errichtung der stationären Lärmschutzwände; Errichtung mobiler Lärmschutzwände zum Schließen der Bahnübergangslücken; Einsatz des Hydropressverfahrens, soweit bautechnologisch möglich; weitere Prüfung von Abschirmungsmöglichkeiten insbesondere bei den Ingenieurbauwerken) sowie Nr. 2.3 (Hotelaufenthalt) des Erläuterungsberichts für die 4. Planänderung (= Anlage 1 des Protokolls) umsetzen. Nr. 7 des Schutzkonzepts ("Entschädigungsregelungen") entfällt. Insoweit bleibt es bei den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses.
Sollten sich aus dem Planfeststellungsbeschluss in der Fassung vom 31. März 2014 Ansprüche und/oder Pflichten der Vorhabenträger ergeben, die über das dargelegte Schutzkonzept hinausgehen, bleiben diese Ansprüche und/oder Pflichten unberührt.
Um den passiven Schallschutz, den die Anwohner auf der Grundlage von A.4.25 Buchst. a des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz gegen Betriebslärm beanspruchen können, möglichst bereits für die Bauphase nutzen zu können, werden die Vorhabenträger die anspruchsberechtigten Anwohner unverzüglich über die Modalitäten der Antragstellung informieren. Die Anträge besonders stark betroffener Anwohner werden vorrangig bearbeitet.
Bauarbeiten werden in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung nur werktags durchgeführt, und zwar montags bis freitags von 7:00 bis 20:00 Uhr, samstags von 7:00 bis 18:00 Uhr. Die Vorhabenträger werden Bauarbeiten, die Werktags außerhalb dieser Zeiten durchgeführt werden sollen, vier Wochen vor deren Aufnahme dem Eisenbahn-Bundesamt anzeigen und darlegen, warum die Arbeiten unumgänglich sind.
Die Vorhabenträger werden die Anwohner über derartige Bauarbeiten und die Gründe für ihre Durchführung außerhalb der regulären Bauzeiten vorab informieren. Tage, an denen die Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm und/oder die oberen Anhaltswerte für Innenraumpegel der VDI 2719 auch außerhalb der regulären Bauzeiten überschritten werden, sind bei der Bemessung der Entschädigung besonders zu berücksichtigen.
Diese Zusage ersetzt nicht eine gegebenenfalls erforderliche Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Antragsgegnerin; es ist den Antragstellern jedoch zuzumuten, insoweit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ihnen droht hierdurch kein Rechtsverlust. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladenen nicht an ihre Zusage halten könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich.
c) Einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zum Schutz vor Baulärm, die über die Zusage der Beigeladenen hinausgehen, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Als Grundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. "Nachteilige Wirkungen" im Sinne dieser Vorschrift gehen nur von solchen baustellenbedingten Geräuschimmissionen aus, die dem Einwirkungsbereich mit Rücksicht auf dessen durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 32 m.w.N.).
aa) Nach dem Planfeststellungsbeschluss (A.4.25 Buchst. i) sind die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm einzuhalten. Die Beigeladenen haben ihrem Schutzkonzept für den Außenwohnbereich, soweit die Antragsteller betroffen sind, den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) tagsüber für Gebiete zugrunde gelegt, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind (Nr. 3.1.1 Buchst. d der AVV Baulärm). Für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, gilt nach Nr. 3.1.1 Buchst. e der AVV Baulärm ein Immissionsrichtwert von 50 dB (A) tagsüber. Ob die Anforderungen an ein Gebiet im Sinne der Nr. 3.1.1 Buchst. e der AVV Baulärm strenger sind als diejenigen an ein reines Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO und § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV kann offen bleiben, denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Grundstücke in einem reinen Wohngebiet liegen.
Der Ortsteil Jahmen/Klitten, in dem die Grundstücke der Antragsteller zu 4, 5 und 6 liegen, war in der Schalltechnischen Untersuchung ursprünglich als Mischgebiet eingestuft worden (Anlage 11.1.4
"Aufgrund der nur vereinzelt vorhandenen, kleinen, nicht störenden Gewerbebetriebe, die allesamt auch in Allgemeinen Wohngebieten zulässig sind, sollen nunmehr die südlich der Straße der Jugend liegenden Bereiche sowohl des Ortsteils Jahmen als auch des Ortsteils Klitten bis auf Höhe der Halbendorfer Straße in Übereinstimmung mit der Landesdirektion des Freistaates Sachsen als Allgemeines Wohngebiet eingestuft werden."
Die Antragsteller haben zwar weiterhin Einwendungen erhoben (vgl. nur die Einwendung der Antragsteller zu 4 und 5 vom 6. Juni 2012, S. 2, 10
Für die übrigen Grundstücke haben die Antragsteller die Gebietseinstufung nicht substantiiert in Frage gestellt; durchgreifende Bedenken gegen den Immissionsrichtwert bestehen auch insoweit nicht. Im Ortsteil Klein-Oelsa befindet sich nur wenig südlich von den Grundstücken der Antragsteller zu 2 und 3 westlich der Halbendorfer Straße ein Metallbaubetrieb, östlich der Halbendorfer Straße angrenzend an die Bahnstrecke ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. An das Kirchengrundstück der Antragstellerin zu 7 in Klitten schließen südwestlich die Schule und die Feuerwehr an. Das nördlich der Bahn gelegene Grundstück des Antragstellers zu 8 dürfte Teil des Ortsteils Moholz/Niesky sein, der sich überwiegend südlich der Bahn erstreckt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Ortsteil Moholz/Niesky wird durch eine Reihe von Gewerbebetrieben geprägt. Nur wenig südlich des Grundstücks des Antragstellers zu 9 in Litschen befindet sich in derselben Straße ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die Frage, wie das Wohnhaus des Antragstellers zu 1, das südlich der Bahn gegenüber dem Bahnhof Klitten liegt, bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist, kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für den Baulärm haben die Beigeladenen für sein Grundstück - wie für alle anderen Antragsteller - den Immissionsrichtwert von 55 dB (A) angesetzt.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1 der AVV Baulärm nicht unter Rückgriff auf den so genannten Eingreifwert nach Nr. 4.1 der AVV Baulärm um 5 dB (A) erhöht. Der Planfeststellungsbeschluss (A.4.25 Buchst. i) sieht eine Erhöhung um 5 dB (A) nicht für die prognostizierten, sondern lediglich für die gemessenen Werte vor. Ein solcher Abschlag zugunsten des Bauunternehmers ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der noch immer vorhandenen Messunsicherheiten nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 45).
bb) Für die Innenraumpegel sind nach dem Planfeststellungsbeschluss (A.4.25 Buchst. i) die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 maßgebend. Die Beigeladenen haben einen Innenraumpegel von 40 dB (A) zugrunde gelegt, der bei Gebäuden mit einfach verglasten Fenstern ab Beurteilungspegeln von 67 dB (A) überschritten sei (Erläuterungsbericht zum Antrag auf 3. Planänderung
cc) Ausgehend von diesen Zumutbarkeitsschwellen ist nicht erkennbar, dass die Antragsteller eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Auflagen zum Schutz gegen Baulärm verlangen können.
(1) Die Beigeladenen haben sich zu Protokoll des Gerichts verpflichtet, nach dem Stand der Technik vermeidbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Baulärm zu unterlassen. Zu diesem Zweck werden sie lärmintensive Tätigkeiten zeitlich zusammenlegen, verfügbare lärmarme Bauverfahren und lärmarme Maschinen gemäß EG Richtlinien/Umweltzeichen einsetzen, Maschinen in längeren Arbeitspausen abschalten und Baumaschinen und Aggregate geschützt positionieren (Nr. 3 und 4.1 des Erläuterungsberichts zum Antrag auf 3. Planänderung nach § 76 VwVfG). Dass die Antragsgegnerin im Planfeststellungsverfahren regelt, wie diese so genannten allgemeinen Minderungsmaßnahmen im Einzelnen umzusetzen sind, werden die Antragsteller nicht verlangen können. Insoweit geht es um technische, nach dem Stand der Technik ohne weiteres lösbare und damit im Planfeststellungsbeschluss nicht regelungsbedürftige Probleme.
Welche weitergehenden Angaben zum Bauablauf insoweit erforderlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der Rahmenprognose liegen Einschätzungen zum Zeitbedarf für die einzelnen Bautätigkeiten zugrunde (S. 8 mit Tabelle 3.1 und Anlagen 2.3 und 2.6 der Rahmenprognose
(2) Die spezifischen Minderungsmaßnahmen sind voraussichtlich ebenfalls ausreichend.
(2.1) Die Beigeladenen haben zugesagt, für das Einbringen von Spundwänden und Verbauträgern als Baugrubenverbauten sowie Spundwänden als dauerhafte Stützwände anstatt der klassischen Rammverfahren, soweit bautechnologisch möglich, das Hydropressverfahren einzusetzen; das gelte insbesondere in der Nähe der schutzbedürftigen Wohnungen (Nr. 3 und 4.2 des Erläuterungsberichts zum Antrag auf 3. Planänderung nach § 76 VwVfG). Wie die Einsatzräume des Hydropressverfahrens im Planfeststellungsverfahren näher bezeichnet werden sollten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Gleiches gilt für die Zusage der Beigeladenen, die Umsetzung von Abschirmungen für örtlich begrenzte Tätigkeiten an schalltechnisch qualifizierten Stellen - das sind u.a. die ortsfesten Baustellen der Ingenieurbauwerke - in unmittelbarer Nähe der Wohnnutzungen zu prüfen.
(2.2) Mobile Lärmschutzwände haben die Beigeladenen vorgesehen zum Schließen der Bahnübergangslücken zwischen den stationären Lärmschutzwänden während der Sperrung der Bahnübergänge für den Kfz-Verkehr beim Neubau des Schotteroberbaus. Die Einschätzung, dass der Aufwand für einen darüber hinausgehenden Einsatz mobiler Lärmschutzwände unverhältnismäßig wäre, wird voraussichtlich nicht zu beanstanden sein. Die Beigeladenen haben die Mietkosten mit 100 000 € je 100 m beidseitige Wand und Monat angegeben. Zum Schutz einer Ortschaft müsste die Wand eine Länge von 400 m bis 500 m haben. Es würden mithin Kosten in der Größenordnung von 500 000 € je Ortschaft und Monat entstehen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass hiervon 150 Wohnhäuser profitieren würden - nach Angaben der Beigeladenen schwankt die Zahl der betroffenen Gebäude in den Ortschaften zwischen 50 und 150 (vgl. Schriftsatz vom 2. März 2016, S. 8) - beliefen sich die Kosten bereits bei nur dreimonatigem Einsatz auf etwa 10 000 € je Schutzfall. Zudem müssten die Wände jedenfalls teilweise auf den Grundstücken der Anwohner aufgestellt werden; die Flächen müssten hierfür freigemacht werden. Eine Minderung der Beurteilungspegel um mehr als 3 bis 5 dB (A) wird nicht zu erreichen sein (Rahmenprognose
(2.3) Als unverhältnismäßig wird sich aller Voraussicht nach auch der Einbau von Lärmschutzfenstern erweisen. Die Geräuschbelastungen werden zu einem großen Teil bereits durch die vorhandene Gebäudeausstattung im Bereich des Zumutbaren gehalten; die darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen bleiben in einem überschaubaren Rahmen. Bei Gebäuden mit einfach verglasten Fenstern kann für das vorhandene geschlossene Fenster eine Pegeldifferenz innen/außen von 27 dB (A), bei heute weit verbreiteter Isolierverglasung eine Differenz von 32 dB (A) angesetzt werden. In Gebäuden, für die der Immissionspunkt Halbendorfer Straße 233 maßgebend ist, wird es bei Einfachverglasung an 89 Tagen, bei Isolierverglasung nur an 37 Tagen zu einer Überschreitung der Innenpegel kommen (Anlage 9.2 der Rahmenprognose
(3) Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, ihre Belange seien bereits vor Erreichen der Richtwerte der AVV Baulärm in die Abwägung einzustellen, können auch diese Belange die planerische Abwägung aus den bereits dargelegten Gründen nicht insgesamt in Frage stellen; insoweit geht es um Beeinträchtigungen, die den Antragstellern zumutbar sind. Hat sich die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei auf ein bestimmtes Lärmschutzniveau festgelegt - hier auf die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm und die oberen Anhaltswerte der VDI 2719 -, ist die Anordnung darüber hinausgehender Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 <225>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.