Entscheidungsdatum: 11.01.2018
Zum Verstoß gegen das Uniformverbot des § 3 Abs. 1 VersammlG durch das öffentliche Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "Sharia Police".
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat die Angeklagten Sch. , Z. , S. , L. , I. und A. von dem Vorwurf eines Verstoßes gegen das Uniformverbot (§ 3 Abs. 1, § 28 VersammlG), den Angeklagten Se. von dem Vorwurf, zu dem Verstoß Beihilfe geleistet zu haben, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Dem Urteil des Landgerichts liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:
1. Die Angeklagten gehörten - ebenso wie die gesondert verfolgten La. und Sa. - einer Gruppe von elf Personen an, die einen nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld unternahmen. Die Teilnehmer an dem Rundgang wollten junge Muslime davon abhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, hatten die Angeklagten I. , A. und L. - ebenso wie La. und Sa. - über der von ihnen getragenen Alltagsbekleidung jeweils eine handelsübliche orange, ärmellose und im Kragenbereich vorne ausgeschnittene Warnweste angelegt, die an Vorder- und Rückseite in der unteren Hälfte über zwei durchgehende Reflektorstreifen verfügte und auf der Rückseite mit der Aufschrift "Sharia Police" versehen war. Der Angeklagte Z. trug ebenfalls eine derartige Warnweste, die jedoch nicht beschriftet war. Der Angeklagte S. hatte eine gelbe, ebenfalls nicht beschriftete Warnweste übergezogen. Der Angeklagte Se. hatte keine Warnweste angelegt. Zur Bekleidung des Angeklagten Sch. konnte das Landgericht keine Feststellungen treffen.
Die an dem Rundgang teilnehmenden Personen liefen nicht in einer geschlossenen Formation, sondern "räumlich verstreut" und abwechselnd gruppiert. Einzelne von ihnen unterhielten sich miteinander oder nutzten ihre Mobiltelefone; La. belehrte zwischendurch einzelne Gruppenmitglieder über Inhalte des Korans.
Während ihres Rundgangs suchte die Gruppe eine Spielhalle auf. La. betrat den Geschäftsraum und legte dort im Einverständnis der als Spielhallenaufsicht tätigen Zeugin Sc. "Flyer" aus, während die anderen auf der Straße bzw. im Eingangsbereich des Gebäudes warteten. Außerdem begegnete die Gruppe dem Zeugen K. , der aufgrund des Erscheinungsbildes der Personen und ihres Auftretens annahm, dass es sich um einen sog. Junggesellenabschied handele. Schließlich wurden zwei Polizeibeamte auf die Gruppe aufmerksam. Die Beamten überprüften die Personalien der Teilnehmer. Nachdem La. ihnen erläutert hatte, dass der Spaziergang dazu diene, junge männliche Muslime auf sich aufmerksam zu machen und mit ihnen ins Gespräch über den Koran zu kommen, und dass sie die Warnwesten trügen, um Aufmerksamkeit zu erregen, entließen die Beamten die Gruppe, weil sie keinen Verdacht einer Straftat begründet sahen.
Wenige Tage später wurde auf der Internetplattform "youtube.de" ein Video veröffentlicht, das Szenen des Rundgangs enthielt. Das Video war mit islamischer Musik hinterlegt und zeigte zunächst den Schriftzug "you are entering a sharia controlled zone, islamic rule enforced". Außerdem waren fünf Piktogramme in der Art von Verbotsschildern zu sehen, die mit folgenden Aufschriften versehen waren: "no alcohol", "no gambling", "no music or concerts", "no porn or prostitution" und "no drugs or smoking". Anschließend folgten ein Hinweis auf die Wuppertaler Moschee sowie die Einblendung des Textes "sharia police germany" als Verweis auf einen "facebook-Account".
2. Einen Verstoß gegen das Uniformverbot, wonach sich strafbar macht, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt, hat das Landgericht in der Teilnahme an dem Rundgang nicht gesehen. Die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten seien insbesondere nicht als "gleichartige Kleidungsstücke" im Sinne des § 3 Abs. 1 VersammlG anzusehen; die insoweit gebotene Gesamtschau der Tatumstände ergebe, dass sie nicht in der erforderlichen Weise geeignet gewesen seien, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.
II.
Die Freisprüche der Angeklagten halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten zwar zu Recht nicht als Uniformen oder Uniformteile angesehen.
a) Eine Uniform ist eine nach Form, Farbe, Schnitt oder Ausstattung gleichartige Bekleidung, die von der allgemein üblichen (zivilen) Kleidung abweicht. Erfasst werden nicht nur staatliche Uniformen, z. B. diejenigen der Bundeswehr oder der Polizei, sondern auch private, z. B. diejenigen von politischen Verbänden oder Jugendorganisationen (BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg. 4 St 209/86, NJW 1987, 1778; vgl. auch Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., Teil II, § 3 Rn. 4; Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL, VersammlG § 3 Rn. 5 mwN). Die Angeklagten trugen demgegenüber allgemein übliche, mit Ausnahme der Warnwesten ungleichartige Alltagsbekleidung.
b) Uniformteile sind Kleidungsstücke, die von jedem objektiven Betrachter ohne Schwierigkeiten wegen ihrer Gleichartigkeit als Bestandteil einer Uniform erkannt werden können, wie z. B. Waffenröcke, Mützen, Schulterstücke oder Stiefel (vgl. BayObLG, aaO; KG, Urteil vom 19. März 2001 - (3) 1 Ss 344/00 (105/00), juris Rn. 6; Dietel/Gintzel/Kniesel, aaO; Erbs/Kohlhaas/Wache, aaO). Das war hier bei den handelsüblichen Warnwesten nicht der Fall. Dabei handelte es sich um allgemein genutzte Gebrauchsgegenstände, die von einem objektiven Beobachter nicht als Bestandteil einer Uniform wahrgenommen werden.
Daraus, dass handelsübliche Warnwesten zur Sonderausstattung der Polizei sowie anderer Behörden gehören und unter Umständen in Einsatzsituationen getragen werden, ergibt sich entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung nichts anderes. Dadurch werden solche Warnwesten nicht zum Bestandteil der jeweiligen Uniform, worauf im Übrigen bereits der Begriff "Sonderausstattung" hindeutet. Ein objektiver Betrachter nimmt eine Warnweste, die ein Uniformierter in einer Einsatzsituation angelegt hat, nicht als Bestandteil von dessen Uniform wahr, sondern als eine über der Uniform getragene, dem Schutz des Uniformierten sowie der Warnung anderer dienende Schutzbekleidung.
2. Die Frage, ob es sich bei den von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten um "gleichartige Kleidungsstücke" im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG handelte, hat die Strafkammer dagegen mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung verneint. Sie hat den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab zwar zutreffend erkannt, aber nicht rechtsfehlerfrei angewendet. Im Einzelnen:
a) Im Hinblick auf den rechtlichen Prüfungsmaßstab gilt:
aa) Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach weit gefasst; denn dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend erstreckt er sich auf alle Kleidungsstücke, die sich untereinander gleichen und der gemeinsamen politischen Gesinnung ihrer Träger Ausdruck verleihen. Eine allein am Wortsinn orientierte Auslegung hätte danach zur Folge, dass sie auch Fallgestaltungen erfassen würde, die zum einen dem Schutzzweck der Norm - Wahrung der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Friedens durch Schutz der Meinungs- und Versammlungsfreiheit - nicht zuwiderlaufen, und deren strafrechtliche Ahndung zum anderen eine mit Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Beschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Träger der Kleidungsstücke darstellen würde. So wäre etwa auch das öffentliche Auftreten in Plastikstreikwesten einer Gewerkschaft (vgl. StA Osnabrück, Verfügung vom 28. April 2006 - 730 UJs 1266/06, NStZ 2007, 183) oder das Tragen einheitlich gestalteter Anoraks auf einem Parteitag (vgl. StA Konstanz, Verfügung vom 23. Februar 1984 - 11 Js 16/84, NStZ 1984, 322) strafbar.
Aus diesem Grund ist eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten, die sich an deren Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der freiheitssichernden Garantie der genannten Grundrechte orientiert. Das Uniformverbot geht - ebenso wie das Verbot des Waffentragens (§ 2 Abs. 3 VersammlG) - auf die Erfahrungen mit den Aufmärschen militanter Parteiorganisationen in der Spätphase der Weimarer Republik zurück und soll die durch solche Aufmärsche symbolisierte Gewaltbereitschaft mit der damit verbundenen einschüchternden Wirkung verhindern (vgl. eingehend zur historischen Entwicklung Breitbach/Steinmeier, in Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier [Hrsg.], Versammlungsrecht, 1992, VersammlG § 3 Rn. 1 ff.; s. ferner Rühl, NJW 1995, 561, 563; BT-Drucks. 1/4387 S. 2).
Demgemäß liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen (vgl. etwa BVerfG [Vorprüfungsausschuss], Beschluss vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803; BayObLG, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg 4 St 209/86, NJW 1987, 1778; KG, Urteil vom 19. März 2001 - (3) 1 Ss 344/00 (105/00), juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2016 - III-3 Ws 52-60/16, juris Rn. 17; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 Rev 70/15-1 Ss 185/15, juris Rn. 7; Breitbach/Steinmeier aaO, Rn. 35). Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll (vgl. Breitbach/Steinmeier aaO, Rn. 17 f., 35; Rühl, NJW 1995, 561, 564). Richtet sich das Auftreten in einheitlichen Kleidungsstücken dabei auf eine bestimmte Zielgruppe, die beeinflusst werden soll, so kommt es darauf an, ob gerade diese nach den Gesamtumständen den Auftritt in dem letztgenannten Sinne verstehen kann.
bb) Dieses Erfordernis einer potentiell suggestiv-militanten, einschüchternden Wirkung schränkt die Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG in vergleichbarer Weise ein wie das geschriebene Merkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens in § 130 Abs. 1 und 3 StGB in Fällen der Volksverhetzung. Dabei handelt es sich nicht, wie es das Bundesverfassungsgericht zu dem Erfordernis der Störung des öffentlichen Friedens in § 130 Abs. 4 StGB angenommen hat (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 47, 54), um eine reine "Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle", sondern um ein ungeschriebenes, durch konkrete Feststellungen auszufüllendes Tatbestandsmerkmal. Denn nach Ansicht des Senats stieße die Annahme einer reinen Wertungsklausel zur Ausscheidung "nicht strafwürdiger Fälle" auf grundsätzliche Bedenken, da die Entscheidung darüber, welches Verhalten strafwürdig ist, von Verfassungs wegen nicht der Rechtsprechung überlassen, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Das tatbestandseinschränkende Merkmal der Eignung zur suggestiv-militanten, einschüchternden Wirkung begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (s. demgegenüber die Erwägungen zu § 130 Abs. 4 StGB bei BVerfG aaO).
cc) Das gebotene einschränkende Verständnis der Norm verleiht ihr den Charakter eines abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikts. Für das Tatgericht folgt hieraus, dass es aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen hat, ob das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke in der konkreten Situation geeignet war, den Eindruck entstehen zu lassen, eine Kommunikation im Sinne freien Meinungsaustausches werde nicht zugelassen und die eigene Ansicht der einheitlich Bekleideten von diesen erforderlichenfalls auch gewaltsam durchgesetzt. Die für diese Beurteilung maßgeblichen Anknüpfungstatsachen sind in den Urteilsgründen darzulegen, um eine revisionsrechtliche Überprüfung des hieran anschließenden normativen Wertungsakts zu ermöglichen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 1 Rev 70/15 - 1 Ss 185/15, juris Rn. 10).
b) Den sich danach ergebenden rechtlichen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.
Die Strafkammer hat zwar bedacht, dass die Warnwesten mit der Aufschrift "Sharia Police" Assoziationen zu der aus islamisch geprägten Ländern bekannten sog. Religionspolizei hervorriefen, deren Aufgabe darin besteht, im Auftrag des Staates die Vorschriften der Scharia hoheitlich durchzusetzen (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2016 - III-3 Ws 52-60/16, juris Rn. 20). In ihre Prüfung, ob aufgrund dessen das Tragen der Westen im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Tatumstände im konkreten Fall geeignet war, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen, hat sie jedoch einerseits maßgebliche Gesichtspunkte nicht bedacht, andererseits aber auch Umstände in ihre Erwägungen miteinbezogen, die mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Maßstäbe jedenfalls nicht die ihnen vom Landgericht zugeschriebene Bedeutung gewinnen können.
Rechtsfehlerhaft ist es insbesondere, dass das Landgericht bei seiner Bewertung der Wirkungen der Aktion der Angeklagten maßgeblich darauf abgestellt hat, weder die als Aufsichtskraft in der Spielhalle tätige Zeugin Sc. noch der Zeuge K. seien tatsächlich eingeschüchtert worden. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Zum einen ist § 28 i.V.m. § 3 Abs. 1 VersammlG kein Erfolgsdelikt. Die bei der gebotenen restriktiven Auslegung vorausgesetzte suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung muss nicht tatsächlich eintreten. Ausreichend ist vielmehr, dass das Tatgeschehen eine derartige Wirkung erzielen kann. Wenn einzelne mit dem Geschehen konfrontierte Dritte dieses als harmlos einstufen, so mag dies zwar Indizwirkung dafür gewinnen, dass die Aktion nicht geeignet war, den Eindruck einer militanten Durchsetzung ihrer eigenen Meinung durch die einheitlich Gekleideten zu erwecken, schließt aber eine derartige Eignung nicht notwendig aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aktion gerade nicht auf die Personen gerichtet war, die sie tatsächlich wahrnahmen, sondern auf eine Zielgruppe, die das Geschehen eventuell in anderer Weise verstehen konnte. Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Denn es hat außer Betracht gelassen, dass sich die Aktion an junge Muslime richtete, die davon abgehalten werden sollten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu konsumieren, und statt dessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegt werden sollten. Wie die Aktion gerade auf diese Zielgruppe wirken konnte, insbesondere welche Assoziationen bei jungen Muslimen durch das Auftreten einer Gruppe von Männern unter dem gemeinsamen Kennzeichen "Sharia Police" geweckt werden konnten, ist indes entscheidend dafür, ob dem Tatgeschehen die Eignung zukam, militant und einschüchternd zu wirken.
Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Meinung des Landgerichts aus Rechtsgründen auch ohne Belang, dass es in Deutschland keine offizielle "Scharia-Polizei" gibt und die Angeklagten für einen verständigen Dritten nicht den Eindruck vermitteln konnten, hoheitliche deutsche Staatsgewalt auszuüben. Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer "entscheidend" darauf abgestellt hat, die von den Teilnehmern an dem "Rundgang" getragene Alltagskleidung sei unter den Warnwesten deutlich sichtbar geblieben. Dieser Umstand mag zwar im Rahmen der Gesamtwürdigung bedeutsam sein, insbesondere wenn die Teilnehmer an dem Geschehen völlig uneinheitliche Alltagskleidung tragen. Die Ausführungen der Strafkammer lassen jedoch besorgen, dass sie aus dem Blick verloren hat, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes und damit aus Rechtsgründen schon das Tragen einzelner uniformer Kleidungsstücke zur Tatbestandsverwirklichung genügen kann; dies impliziert, dass daneben andere, nicht uniforme Kleidungsstücke getragen werden.
3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Im Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der Senat für den Fall, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer einen Verstoß gegen das Uniformverbot bejahen sollte, vorsorglich darauf hin, dass die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht in Betracht kommt. Die Unvermeidbarkeit eines etwaigen Verbotsirrtums der Angeklagten folgt entgegen der Ansicht des Landgerichts insbesondere nicht daraus, dass die Polizeibeamten, welche die Teilnehmer an dem Rundgang kontrollierten, keinen Verdacht einer Straftat begründet sahen. Daraus ergibt sich nicht, dass die Angeklagten keinen Anlass hatten, die Rechtmäßigkeit des von ihnen geplanten Verhaltens zu hinterfragen und gegebenenfalls eine Rechtsauskunft einzuholen. Dadurch wären die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aktion nicht ausgeräumt worden; insbesondere weil es beispielsweise an einer gefestigten Rechtsprechung fehlte, nach der das Vorhaben der Angeklagten erlaubt war (vgl. zur Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums bei ungeklärter Rechtslage etwa MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 17 Rn. 55 ff.).
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