Versammlungsgesetz (VersammlG)
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Ausfertigungsdatum: 24.07.1953


§ 28 VersammlG

Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.