Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 06.04.2017


BVerwG 06.04.2017 - 3 C 13/16

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
06.04.2017
Aktenzeichen:
3 C 13/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:060417U3C13.16.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. März 2016, Az: 11 BV 15.1589, Urteilvorgehend VG München, 26. Juni 2015, Az: M 6a K 15.1122, Urteil

Leitsätze

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach strafgerichtlicher Entziehung seiner Fahrerlaubnis deren Neuerteilung, ohne hierfür ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen zu müssen.

2

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. November 2013 verurteilte das Amtsgericht München den Kläger wegen einer am 23. Oktober 2013 begangenen Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille) nach § 316 StGB wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, da er sich durch die Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, und bestimmte eine Sperrfrist von neun Monaten für die Neuerteilung.

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Auf den Antrag des Klägers vom 15. Mai 2014, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L neu zu erteilen, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 25. Juli 2014 gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 i.V.m. Buchst. d FeV auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage beizubringen, ob er zukünftig das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 26. Februar 2015 und setzte für die Beibringung des Gutachtens nun eine Frist bis zum 27. Mai 2015. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

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Seine am 23. März 2015 erhobene (Untätigkeits-)Klage, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis auch ohne die Beibringung des Gutachtens zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Die Fahrerlaubnisbehörde fordere vom Kläger zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Auch dann, wenn ein Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille entzogen habe, könne nicht allein durch Zeitablauf von der Wiedererlangung des mit Blick auf diese Trunkenheitsfahrt erwiesenermaßen fehlenden Trennungsvermögens ausgegangen werden. In solchen Fällen habe die Behörde stets die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, um zu klären, ob der vormalige Alkoholmissbrauch beendet und das Trinkverhalten stabil geändert worden sei.

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Die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Fahrerlaubnisbehörde habe nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Erteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen müssen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass Fahrerlaubnisentziehung im Sinne dieser Vorschrift auch die strafgerichtliche Entziehung auf der Grundlage von § 69 StGB sei. Das Strafgericht habe dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen (fahrerlaubnisrechtlichen) Alkoholmissbrauchs und damit aus einem der in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen. Nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis, die auf der Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (hier: § 316 StGB) beruhe, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich. Insoweit halte der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht fest. Für § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV bliebe kein eigenständiger Anwendungsbereich, wenn für eine medizinisch-psychologische Untersuchung auch nach einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs stets noch zusätzlich die Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c vorliegen müssten. § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV sei so zu verstehen, dass die Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normierten, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen sei. Der Buchstabe d habe nur dann einen eigenständigen Anwendungsbereich, wenn als Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung die vorangegangene strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs genüge. Das entspreche der Vorrangstellung, die § 3 Abs. 3 und 4 StVG einer Fahrerlaubnisentziehung durch das Strafgericht beimesse. Die gegenteilige Annahme stehe im Widerspruch zu Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Sei es in der Vergangenheit zu Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne gekommen, führe das nach Nr. 8.1 dieser Anlage zum Ausschluss der Fahreignung. Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 bestehe die Fahreignung erst wieder, wenn der Missbrauch beendigt und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt sei. Gegenstand des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher auch das künftige Verhalten des Betroffenen, insbesondere ob zu erwarten sei, dass er nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zu einem Wertungswiderspruch zwischen § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 und Buchst. d FeV führe dies nicht. Die dort geforderte Zusatztatsache liege mit der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs vor. Der Begriff der Ungeeignetheit in § 69 StGB stimme inhaltlich mit dem entsprechenden Begriff im Fahrerlaubnisrecht überein. Die strafgerichtliche Feststellung der Nichteignung berücksichtige nicht nur die Tat, sondern beziehe auch das Verhalten nach der Tat ein. Zwar bestünden Wertungsunterschiede zwischen den strafrechtlichen Vorschriften, die zur Fahrerlaubnisentziehung wegen Alkoholmissbrauchs führten, und den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften, sie würden durch die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB noch verstärkt. Doch auch diese Regelvermutung entbinde den Strafrichter nicht davon, sich von der Ungeeignetheit des Täters zu überzeugen; er habe stets auch zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Regel vorliege. Auch bei einer relativen Fahruntüchtigkeit, also bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und unter 1,1 Promille in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler, habe der Täter gezeigt, dass er ein Problem mit dem Trennungsvermögen habe.

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Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Der Regelungszusammenhang des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV lasse nur den Schluss zu, dass eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille für sich gesehen die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht rechtfertige, auch wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen habe. Folge man dem Berufungsgericht, entstehe ein Widerspruch zu der vom Strafgericht mit Blick auf die Wiedererlangung der Fahreignung festgesetzten Sperrfrist, die zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über die Neuerteilung bereits abgelaufen sei. Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt unterhalb des Schwellenwertes von 1,6 Promille bestehe keine erhöhte Wiederholungsgefahr.

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Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille oder ab 0,3 Promille verbunden mit einem alkoholbedingten Fahrfehler führe im Wiedererteilungsverfahren gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a FeV zwingend zur Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV stehe der Annahme entgegen, dass nach Ablauf der strafgerichtlich festgelegten Sperrfrist die Fahrerlaubnis ohne Eignungsprüfung neu erteilt werden müsse. Der Kläger verkenne, dass die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB eine präventive Maßnahme zur Gefahrenabwehr und keine Strafe sei. Sie erfolge auch nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung dann, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des Betroffenen ergebe, dass seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde und ihm daher die Fahreignung fehle. Unzutreffend sei darüber hinaus die Annahme, bei Alkoholpegeln, die nur eine relative Fahruntüchtigkeit begründeten, lägen keine Anzeichen für Alkoholmissbrauch vor. Soweit sich der Kläger auf die Normsystematik von § 13 FeV berufe, sei ihm mit dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, dass dem Normgeber nicht unterstellt werden könne, er habe mit dem Buchstaben d eine Regelung ohne eigenständigen Anwendungsbereich schaffen wollen.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor: § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV liege der fahrerlaubnisrechtliche Begriff des Alkoholmissbrauchs zugrunde. Ein solcher Missbrauch könne bei Wiederholungstätern (Buchst. b) und bei Ersttätern nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr (Buchst. c) angenommen werden. Zwar könne gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille von Alkoholmissbrauch ausgegangen werden, wenn dafür zusätzliche Tatsachen sprächen. Doch sei eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung auf der Grundlage von § 69 StGB keine solche Zusatztatsache. Diese Regelung stelle auf eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit und damit auf andere Voraussetzungen ab. Sie ziele auf einen auf die Tat bezogenen Istzustand; dagegen gehe es bei dem auf Prävention ausgerichteten fahrerlaubnisrechtlichen Eignungssystem um einen Dauerzustand. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gebe keinen ausreichenden Anhalt für die Eignungsbeurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde. § 3 Abs. 4 StVG und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV in Verbindung mit den Anlagen 4 und 4a sowie den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung gäben als Grundlinie für die Annahme von Alkoholmissbrauch vor, dass bei einer Erstbegehung mindestens ein Promillewert von 1,6 erreicht sein müsse oder gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV andere Anzeichen für Missbrauch bestünden. Wenn im strafgerichtlichen Urteil solche über die Regelvermutung hinausgehende Anzeichen oder Tatsachen aufgezeigt würden, könne auch bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angemessen sein. Derzeit werde durch die Bundesanstalt für Straßenwesen untersucht, ob schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille Zweifel an der Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs gerechtfertigt seien.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die vorinstanzlichen Urteile sind deshalb zu ändern; der Beklagte ist zu verpflichten, die begehrte Fahrerlaubnis zu erteilen.

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1. Für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens des Klägers ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; Anwendung finden die rechtlichen Regelungen, die auch das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgerichtlichen Urteils entschiede (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74 Rn. 13 m.w.N.). Anzuwenden sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBI. I S. 310), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBI. I S. 2722), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBI. I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBI. I S. 3083).

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Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Die Eignung besitzt nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 und 3 FeV, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die Anforderungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, wodurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). § 13 FeV konkretisiert die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik die Fahreignung durch ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären hat. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung bei Alkoholmissbrauch ausgeschlossen; er liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann. Gemäß Nr. 8.2 dieser Anlage kann von einer Eignung erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV).

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2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), die auf einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss beruht, sei im Wiedererteilungsverfahren unabhängig von der Blutalkoholkonzentration die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Mannheim, Urteile vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 - VBIBW 2013, 19 und vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 - ZfS 2015, 539 sowie Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 - VBIBW 2014, 348; diesem folgend auch OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 M 123/12 - VRS 127, 269 = juris Rn. 14 ff.; zustimmend Rebler, in: Müller/Rebler, Die Klärung von Eignungszweifeln im Fahrerlaubnisrecht, 2. Aufl. 2017, S. 159; offen lassend OVG Münster, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 - DAR 2015, 606 = juris Rn. 10 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 1 S 123.14 - VerkMitt 2015 Nr. 55 = juris Rn. 4; ablehnend VG Würzburg, Beschluss vom 21. Juli 2014 - W 6 E 14.606 - DAR 2014, 541; VG Regensburg, Beschluss vom 12. November 2014 - RO 8 K 14.1624 - DAR 2015, 40; VG München, Urteil vom 9. Dezember 2014 - M 1 K 14.2841 - DAR 2015, 154; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 13 FeV Rn. 26b; Koehl, DAR 2016, 47; Mahlberg, DAR 2014, 419 und 603; Zwerger, DAR 2015, 157; kritisch auch Dronkovic/Kalus, DAR 2016, 191). Diese Auffassung ist mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV nicht vereinbar. Lag die Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille, so bedarf es bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zusätzlicher Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht genügt für sich gesehen nicht.

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a) Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (Buchst. a). Gleiches gilt, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (Buchst. b), ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (Buchst. c), die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (Buchst. d) oder sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (Buchst. e).

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Zutreffend geht das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine Gutachtensanforderung nur dann auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt werden kann, wenn Zusatztatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung der Wertungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV geeignet sind, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen. Mit den Tatbeständen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfasst der Verordnungsgeber verschiedene Lebenssachverhalte, die je selbständig zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten. Diese Tatbestände stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit ihnen einen Rahmen geschaffen, bei dessen Ausfüllung auch die jeweils anderen Tatbestände und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen sind. Das gilt namentlich für die Tatbestände des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV. Lag die Blutalkoholkonzentration, mit der ein Fahrzeug geführt wurde, unter 1,6 Promille und wurde keine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, so ist nach diesen Bestimmungen die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Diese Grundentscheidung des Verordnungsgebers ist nicht anders als im Rahmen eines Regelbeispielskatalogs bei der Auslegung des Tatbestands des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV zu beachten. Eine einmalig gebliebene Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille genügt ohne zusätzliche aussagekräftige Umstände nicht, um als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen.

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b) Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch dann beizubringen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war. In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auch die strafgerichtliche Entziehung auf der Grundlage von § 69 StGB ist (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 3 B 71.12 - Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 13 Rn. 6). Hiervon geht das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend aus. Soweit es aus dem Beschluss des Senats allerdings ableiten möchte, mit der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV ohne weiteres erfüllt, so ist dies nicht tragfähig. Der Senat hat sich in seinem Beschluss auf die Aussage beschränkt, dass eine strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV in dem durch die Buchstaben a bis c gezogenen Rahmen zur Anforderung eines Fahreignungsgutachtens führe (a.a.O. Rn. 6).

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c) Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens setzt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift voraus, dass die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen wurde. Aus dieser Rückbindung folgt, dass auch im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV die Systematik und Wertung dieser Gründe zu beachten ist. Mit der Vorschrift nicht vereinbar ist es, sich hiervon zu lösen und die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung im Falle einer Trunkenheitsfahrt zum eigenständigen Sachgrund für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu machen.

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d) Das Berufungsgericht meint, gegen dieses Verständnis der Vorschrift spreche, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV überflüssig werde; eine überflüssige Regelung könne dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden. Richtig ist, dass es bedenklich wäre, einer Regelung durch Auslegung ihre praktische Bedeutung zu nehmen. Dem Verordnungsgeber ist es aber unbenommen, im Interesse der Rechtssicherheit Regelungen zu treffen, die der Klarstellung dienen. So wären beispielsweise auf die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auch ohne die ausdrückliche Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung anzuwenden, denn auch die Neuerteilung ist eine Erteilung der Fahrerlaubnis. Eine klarstellende Regelung macht gerade auch im hier streitigen Zusammenhang Sinn, in dem die Tragweite einer strafrichterlichen Fahrerlaubnisentziehung in Frage steht.

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e) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auf den Vorrang des Strafverfahrens und die Bindung an das Strafurteil. Nach § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen; ordnet das strafgerichtliche Urteil eine Sperre für die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis an, so darf innerhalb der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 69a Abs. 1 StGB). Unter welchen Voraussetzungen nach Ablauf der Sperrfrist die Fahrerlaubnis neu erteilt werden darf, ergibt sich daraus nicht. Auch die weiteren Bindungen an das strafgerichtliche Urteil führen nicht weiter. Gemäß § 3 Abs. 4 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren insoweit nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers vom Inhalt des Urteils abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Diese eng umrissene Bindungswirkung, die sich in der komplementären Begründungspflicht des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO spiegelt, ist in vorliegendem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Es geht weder um die Entziehung der Fahrerlaubnis noch darum, von dem strafrichterlichen Urteil zum Nachteil des Betroffenen abzuweichen. Jenseits der Sperrfrist hat der Gesetzgeber eine Bindung an die auf strafgesetzlichen Bestimmungen beruhende negative Eignungsbeurteilung nicht vorgesehen.

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Aus den Grenzen der Bindungswirkung ergibt sich im Übrigen zugleich, dass die Sperrfrist, die für deren Dauer und Ende gegebene Begründung und ihr Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde im nachfolgenden (Neu-)Erteilungsverfahren nicht binden (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1963 - 7 C 30.63 - BVerwGE 17, 347 <348 ff.>). Die Sperrfrist gibt nur den Mindestzeitraum vor, während dessen der Betroffene als ungeeignet anzusehen ist. Ob die eignungsausschließende Gefährlichkeit darüber hinaus anzunehmen ist, ist im Anschluss daran von der Fahrerlaubnisbehörde eigenständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 87.84 - BVerwGE 77, 40 <44 f.>).

20

f) Weiter ist das Berufungsgericht der Auffassung, die strafgerichtliche Feststellung der Fahrungeeignetheit sei als Zusatztatsache zu berücksichtigen, auf deren Grundlage auch bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sei. Eine solche Bedeutung kommt der strafgerichtlichen Feststellung nicht zu.

21

aa) Nicht weiter zweifelhaft ist, dass ein strafgerichtliches Urteil tatsächliche Feststellungen enthalten kann, die als Zusatztatsachen im Falle einer Blutalkoholkonzentration, die für sich gesehen die Anforderung eines Gutachtens nicht rechtfertigt (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), die Annahme von Alkoholmissbrauch gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV begründen können. Derartige tatsächliche Feststellungen können - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - grundsätzlich dem Erteilungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Tatsächliche Feststellungen, die jenseits der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung geeignet wären, die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen, enthält der Strafbefehl des Amtsgerichts jedoch nicht.

22

bb) Folglich bezieht sich das Berufungsgericht auf die Eignungsbeurteilung als solche, die als wertende Erkenntnis des Strafgerichts der Fahrerlaubnisentziehung zu Grunde liegt. Die auf der Grundlage des § 69 StGB getroffene Eignungsbeurteilung kann für sich gesehen nicht als eine Zusatztatsache im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV herangezogen werden. Hierdurch würde die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgeschriebene Bindung an die Gründe des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV und namentlich die Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV weitgehend unterlaufen, was auch das Berufungsgericht einräumt. An die Stelle der Voraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren träte die auf dem System des Strafrechts beruhende, hinter der Fahrerlaubnisentziehung stehende strafgerichtliche Eignungsbeurteilung. Das ist weder im Strafgesetzbuch noch in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV vorgesehen.

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Richtig ist allerdings, dass die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht anders als die Fahreignungsprüfung im Verwaltungsverfahren dem Schutz der Verkehrssicherheit dient, also präventiv ausgerichtet ist. Entgegen den Ausführungen des Vertreters des Bundesinteresses zielt die strafgerichtliche Fahrerlaubnisentziehung nicht auf die Sanktionierung der jeweiligen Trunkenheitsfahrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt der in § 69 StGB verwendete Begriff der Ungeeignetheit inhaltlich mit demselben in den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrechts verwendeten Begriff überein. Das folge schon daraus, dass - wie die Materialien zum ersten Straßenverkehrssicherungsgesetz 1952 belegten (vgl. BT-Drs. 1/2674 S. 8 und 12) - mit der Übertragung der zuvor ausschließlich den Verwaltungsbehörden zugewiesenen Aufgabe der Entziehung der Fahrerlaubnis "auch" auf den Strafrichter letzterer der Sache nach eine Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde wahrnehme. Maßstab für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei deshalb entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch hier die in die Zukunft gerichtete Beurteilung der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - BGHSt 50, 93 <100> = juris Rn. 22).

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Trotz dieses Gleichlaufs ist jedoch nicht zu übersehen, dass die Spruchpraxis der Strafgerichte von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB geprägt ist. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) insbesondere in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89) und selbst bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille in Verbindung mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen. Entsprechend ist nicht die Fahrerlaubnisentziehung weiter begründungsbedürftig, sondern das Absehen hiervon (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO). Im Neuerteilungsverfahren bedarf es hingegen bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille nach der Wertung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV zusätzlicher tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts. Auch im vorliegenden Fall beschränkt sich der Strafbefehl des Amtsgerichts auf die Feststellung, der Kläger habe infolge Alkoholkonsums fahruntüchtig einen Pkw geführt, eine nachfolgend entnommene Blutprobe habe eine Alkoholkonzentration von 1,13 Promille ergeben.

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g) Schließlich lässt sich das Regelungssystem des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d i.V.m. Buchst. a bis c FeV nicht unter Hinweis auf die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in Frage stellen. Sie enthält eine Aufstellung häufiger vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Fahreignung länger beeinträchtigen oder aufheben können und nimmt für diese eine Bewertung des Regelfalls vor, die für Abweichungen im Einzelfall offen ist (vgl. Vorbemerkung der Anlage). Nr. 8.1 der Anlage verneint die Fahreignung im Falle des Alkoholmissbrauchs und fügt in Klammern hinzu, Missbrauch liege vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt zu erwarten ist, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum auch künftig nicht hinreichend sicher wird trennen können, ergibt sich hieraus nicht. Der Verordnungsgeber hat 1998 auf der Grundlage seines damaligen Erkenntnisstands angenommen, dass von einem fehlenden Trennungsvermögen nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt erst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr ohne weiteres auszugehen ist. Dass diese Annahme heute gänzlich unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist Sache des Verordnungsgebers, diesen Grenzwert gegebenenfalls neu zu bestimmen. Wie der Vertreter des Bundesinteresses in Übereinstimmung mit dem für eine Verordnungsänderung zuständigen Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mitgeteilt hat, prüft die Bundesanstalt für Straßenwesen, ob es gerechtfertigt ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bereits nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr zwingend vorzusehen.

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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Jenseits der Trunkenheitsfahrt und der dazu festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,13 Promille sind keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht, die eine weitere Aufklärung erforderlich machen und der Fahreignung des Klägers noch entgegenstehen könnten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.