Entscheidungsdatum: 28.04.2010
Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die mit seiner Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - nicht vor.
Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das Leistungen der ambulanten Krankenpflege erbringt. Er beansprucht, bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Parken im eingeschränkten Halteverbot und im Parkbewirtschaftungsraum dieselbe Gebührenermäßigung zu erhalten, wie sie ambulanten Pflegediensten gewährt wird, die von Wohlfahrtsverbänden betrieben werden. Seine Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Beklagten bestätigt, dass entsprechend seiner Geschäftsanweisung über das Verfahren bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren bei der Gebührenbemessung zwischen nicht gewerblichen und gewerblichen Antragstellern unterschieden werden kann.
1. Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus zu erwarten steht. Eine solche Rechtsfrage wird aber nicht in der gebotenen Weise herausgearbeitet, wenn geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung gegen Art. 3 GG verstoßen und den Begriff des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung sowie - mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG - die Wettbewerbssituation verkannt, in der die Betreiber von ambulanten Pflegediensten stünden. Ebenso wenig reicht es für die Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung, wenn sich die Beschwerdebegründung darauf beschränkt, auf die große Zahl von Pflegediensten zu verweisen, die von privaten Trägern betrieben werden und für die eine Gebührenermäßigung daher von Bedeutung sein könne. Schließlich genügt es nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, auf eine Entscheidung des EuGH zu verweisen (Urteil vom 10. September 2002 - Rs. C-141/00, Pflegedienst Kügler GmbH - Slg. 2002, I-06833), mit der sich das Berufungsgericht bereits im Einzelnen befasst und die es als nicht einschlägig angesehen hat. Selbst wenn der Kläger als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Umsatzsteuerrechts anerkannt werden und deshalb eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen kann, folgt daraus noch nicht, dass bei der Bemessung von straßenverkehrsrechtlichen Gebühren eine Differenzierung nach anderen Kriterien (gewerbliche oder nicht gewerbliche Tätigkeit) gleichheitswidrig ist.
2. Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Kläger trägt vor, die angegriffene Entscheidung weiche von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 10. September 2002 - Rs. C-141/00 - a.a.O.) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 13. April 1999 - 6 Kart U 2/98 - juris) ab. Die Divergenzrüge scheitert danach schon daran, dass die vom Kläger genannten Gerichte nicht in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführt sind.
3. Schließlich führt die Beschwerdebegründung nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Der Kläger sieht zum einen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 VwGO) verletzt; das Berufungsgericht habe weitere Ermittlungen unterlassen, die notwendig gewesen seien, um private Sozialstationen, wie er sie betreibe, mit den Sozialstationen Freier Wohlfahrtsverbände vergleichen zu können. Beweisanträge hierzu hat der anwaltlich vertretene Kläger in der Vorinstanz aber nicht gestellt. Deshalb wäre es erforderlich gewesen, in der Beschwerdebegründung herauszuarbeiten, weshalb sich dem Berufungsgericht die vermisste Sachverhaltsaufklärung gleichwohl hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 29. Juli 1992 - BVerwG 3 C 37.88 - juris). Dieser Anforderung wird die Beschwerdebegründung jedoch in keiner Weise gerecht; es fehlt auch schon an der Benennung konkreter Beweismittel, die aus der Sicht des Klägers vom Gericht heranzuziehen gewesen wären.
Als Verfahrensfehler rügt der Kläger außerdem, dass das Berufungsgericht seine Pflicht zur Begründung der Entscheidung verletzt habe. Nicht mit Gründen versehen im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung zwar nicht nur dann, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend sind (vgl. Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.> = Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 41 S. 6f.; Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 9 B 419.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 35 S. 2). Dass das hier der Fall war, wird in der Beschwerdebegründung aber nicht ansatzweise dargetan; der Kläger beschränkt sich darauf, der ausführlichen Urteilsbegründung die eigene Rechtsauffassung entgegenzustellen.