Entscheidungsdatum: 20.01.2015
Die klagende Stadt beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889 - EV -) und § 11 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -, hilfsweise einen Wertausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VZOG. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat ihren Antrag abgelehnt, weil der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Teil des unmittelbaren oder mittelbaren öffentlichen und damit zuordnungsfähigen Vermögens sei und die Voraussetzungen eines Zuordnungsvorbehalts im Sinne des § 1c Abs. 2 und 3 VZOG nicht vorlägen. Ein Geldausgleich scheide aus, weil der Vermögenswert nicht wegen seiner rechtsgeschäftlichen Veräußerung aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausgeschieden sei, sondern weil das Unternehmen, zu dem der Vermögenswert gehöre, durch die mit Vertrag vom 28. August 1991 vorgenommene Veräußerung der Geschäftsanteile des Unternehmensträgers durch die Treuhandanstalt vollständig privatisiert worden sei; auf einen solchen share deal finde § 13 Abs. 1 und 2 VZOG keine Anwendung.
Auch die Klage ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil unter anderem darauf gestützt, dass die beigeladene Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS -, seinerzeit noch unter dem Namen Treuhandanstalt, seit der Anteilsübertragung vom 28. August 1991 nicht mehr an der das Unternehmen tragenden Kommanditgesellschaft beteiligt und diese Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt Eigentümerin des fraglichen Grundstücks gewesen sei; denn sie sei am 22. Juni 1990 durch Umwandlung zweier volkseigener Betriebe (VEB) nach den Vorschriften der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Umwandlungsverordnung - UmwVO - GBl.-DDR I S. 107) allein durch die Umwandlungserklärung wirksam gegründet worden mit der Folge, dass zugleich der mit der Entstehung der neuen Gesellschaft in der Umwandlungserklärung vorzusehende Vermögensübergang bewirkt worden sei und die einbringenden VEB wegen Vermögenslosigkeit erloschen seien. Wenn man dem nicht folge, habe der Vermögensübergang jedenfalls am 1. Juli 1990 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - stattgefunden oder schließlich am 27. August 1990 mit der Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister, mit der spätestens die bisherigen VEB - gleichgültig ob sie zwischenzeitlich nach § 11 Abs. 2 TreuhG in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt gewesen seien oder nicht - aufgelöst gewesen seien.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht weder im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (1.), noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).
1. Die Klägerin sieht eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darin, dass das Verwaltungsgericht meine,
bei Umwandlung einer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheit in eine Personengesellschaft führe bereits die Umwandlungserklärung dazu, dass die Personengesellschaft Rechtsnachfolgerin des VEB werde mit der gleichzeitig eintretenden Folge, dass der VEB vermögenslos werde und erlösche,
während der Senat in seinen Urteilen vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 - (BVerwGE 115, 231) und vom 19. November 1998 - 3 C 28.97 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18) entschieden habe,
dass bei aufgrund der Umwandlungsverordnung erklärten, aber noch nicht eingetragenen Umwandlungen von Gesellschaften deren Gründung nach der Umwandlungsverordnung durch das Treuhandgesetz überholt werde,
woraus sich ergebe, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts alle Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung bedürften, während das Verwaltungsgericht im Widerspruch dazu eine Ausnahme im Falle der Umwandlung eines VEB in eine Personengesellschaft „gestatte“.
Die vermeintliche Abweichung ist - selbst wenn der aufgezeigte Widerspruch bestehen sollte - keine rügefähige Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
Ebenso wie eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Zulassung wegen einer Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die ein Spezialfall der Grundsatzzulassung ist, die Klärungsfähigkeit der mit der Rüge aufgeworfenen Rechtsfrage voraus. Danach kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn die gerügte Abweichung einen Rechtssatz zu einer Norm des revisiblen Rechts betrifft; denn nur auf einer Verletzung solchen Rechts kann nach § 137 Abs. 1 VwGO die Revision gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1976 - 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 132 Rn. 61 m.w.N.).
Die Vorschriften der Umwandlungsverordnung, auf deren Auslegung sich die Divergenzrüge der Klägerin ausschließlich bezieht, sind keine Normen des revisiblen Rechts (so bereits BVerwG, Beschluss vom 23. September 1998 - 3 B 51.98 - VIZ 2000, 220; sowie BFH, Urteil vom 21. August 1996 - I R 85/95 - BFH/NV 1997, 139). Es handelt sich vielmehr um DDR-Recht, das spätestens durch Art. 8 EV außer Kraft gesetzt und damit kein Bundesrecht geworden ist, nachdem die Verordnung bereits zuvor mit Beschluss des Ministerrats der DDR Nr. 26/I.4/90 vom 17. August 1990 wegen Gegenstandslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 3 C 9.01 - BVerwGE 115, 231 <235>). Dieser Beschluss ist allerdings nicht im Gesetzblatt bekanntgemacht worden.
Da die somit nicht revisible Auslegung der Umwandlungsverordnung durch das Verwaltungsgericht,
nach der bei Umwandlung eines VEB in eine Personengesellschaft diese - in Abweichung von § 7 UmwVO - bereits mit Abschluss der Umwandlungserklärung entstehe, so dass zugleich der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UmwVO in der Umwandlungserklärung vorzusehende Vermögensübergang mit dem gleichzeitigen Erlöschen des vermögenslosen VEB bewirkt werde,
dessen Urteil allein trägt, käme es in einem Revisionsverfahren auf die weiteren von der Klägerin gerügten Divergenzen nicht an; denn diese betreffen ausschließlich die Hilfsbegründungen des Verwaltungsgerichts und setzen ein Weiterbestehen der DDR-Wirtschaftseinheiten voraus, was das Verwaltungsgericht in seiner in erster Linie angeführten Begründung revisionsrechtlich unangreifbar verneint.
2. Ebenso wenig rechtfertigt die Beschwerde der Klägerin die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin hält zunächst für klärungsbedürftig,
ob bei Umwandlung einer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheit (§ 1 Abs. 1 UmwVO/nachfolgend VEB) in eine Personengesellschaft bereits die Umwandlungserklärung dazu führt, dass die Personengesellschaft Rechtsnachfolgerin des VEB wird mit der (gleichzeitig eintretenden) Folge, dass der VEB vermögenslos wird und erlischt.
Diese Frage, die wie bereits die oben behandelte Divergenzrüge auf die Auslegung der Bestimmungen der Umwandlungsverordnung und insbesondere darauf zielt, ob die Regelung des § 7 UmwVO, wonach die Umwandlung mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. der Aktiengesellschaft in das Register wirksam wird, auch Personengesellschaften erfasst, betrifft wiederum ausschließlich DDR-Recht und kann daher ebenfalls mangels Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren nicht zum Erfolg der Beschwerde führen.
Ausgehend davon würde sich auch hier die anschließende Frage, mit der die Klägerin geklärt wissen will,
ob bei Verneinung der ersten Grundsatzfrage sich der „dann weiterbestehende“ VEB analog § 11 Abs. 2 TreuhG in die „beabsichtigte“ Personengesellschaft wandelt, so dass diese mit Wirkung zum 1. Juli 1990 Rechtsnachfolgerin des gleichzeitig erlöschenden VEB wird,
in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die erste Frage bereits für das Revisionsgericht bindend bejaht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.