Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 04.04.2018


BVerwG 04.04.2018 - 3 B 46/16

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
04.04.2018
Aktenzeichen:
3 B 46/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:040418B3B46.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 23. Juni 2016, Az: 4 LB 22/15, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. Oktober 2013, Az: 1 A 112/11, Urteil

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die in ihrem Schlachtbetrieb im Monat September 2010 durchgeführten amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen. Der Beklagte setzte den Gebührenbetrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 auf 122 478,76 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf teilweise Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung von 67 385,15 € abgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde im Jahr 2013 beim 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts anhängig (3 LA 49/13). Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts änderte die Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 durch Beschluss vom 10. Juni 2015 wie folgt:

"...

3. Zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruches werden Verfahren aus dem Jahr 2013 verteilt:

a) das Verfahren 3 LA 61/14 (vormals 1 LA 81/13) übernimmt der 2. Senat

b) die Verfahren 3 LA 8/13, 3 LA 9/13, 3 LA 48/13 und 3 LA 49/13 übernimmt der 4. Senat."

2

Mit Beschluss vom 11. November 2015 ließ der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu; das Berufungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 4 LB 22/15. Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt:

"Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).

3

Durch Urteil vom 23. Juni 2016 hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts das erstinstanzliche Urteil geändert. Er hat den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 55 093,11 € festgesetzt worden sind, und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 67 385,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die landesrechtliche Gebührenregelung nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots genüge. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Veterinärbeleihungs- und Kostengesetzes (VetbKostG) würden die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt. Die einschlägigen Tarifstellen des Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV) sähen für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei ausgewachsenen Rindern einen Gebührenrahmen von 5,00 bis 566,73 € und bei Jungrindern von 2,00 bis 566,73 € je Tier vor, bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg einen Gebührenrahmen von 0,50 bis 565,40 € und mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg einen Gebührenrahmen von 1,00 bis 565,40 € je Tier sowie bei Schafen und Ziegen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg einen Gebührenrahmen von 0,15 bis 560,01 € und mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg einen Gebührenrahmen von 0,25 bis 560,01 € je Tier. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung nur ein Gebührenrahmen vorgegeben werde. Allerdings bedürfe es zusätzlicher Bemessungsfaktoren, wenn sich die Gebührenlast für den Gebührenschuldner wie hier nicht schon anhand des Gebührenrahmens in etwa absehen lasse. Solche Bemessungsfaktoren sehe die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG sei für sich genommen nicht geeignet, die Gebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Es genüge auch nicht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VetbKostG unter Übernahme der Regelung des Art. 27 Abs. 4 Buchst. a i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimme, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig seien. Es bedürfe zusätzlich der Angabe eines Maßstabes für die Verteilung der Kosten, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.ä. oder - bei Verzicht auf eine solche Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr. Der angefochtene Gebührenbescheid könne daher nur in Höhe der EU-Mindestgebühren Bestand haben, die sich insgesamt auf 54 741,75 € beliefen.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) gestützt hat. Außerdem hat er eine Gehörsrüge erhoben.

5

Der beschließende Senat hat die Auskunft der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 über den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 und den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 eingeholt.

II

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

7

1. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage

"Kann eine landesrechtliche Regelung über Fleischhygienegebühren, die für Fleischhygieneuntersuchungen einzelner Tierarten einer bestimmten Gewichtsklasse einen weiten Gebührenrahmen vorsieht, der die Gebühr für die Gebührenschuldner nur eingeschränkt abschätzbar macht, dadurch hinreichende Bestimmtheit erlangen, dass das Landesrecht vorgibt, welche Kostenarten der bei den Untersuchungen den zuständigen Behörden entstehenden Kosten in die Berechnung der Gebühr einbezogen werden dürfen, und zudem einen Maßstab zur Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Betriebe entbehrlich macht, indem es festlegt, dass die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebes entstandenen Kosten festzusetzen sind?"

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

8

a) Die Frage betrifft ausgelaufenes Landesrecht, das mithin nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung am Maßstab des Bundesrechts sein kann. Die Grundsätze, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen revisiblen Rechts gelten, finden hier deshalb entsprechende Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2002 - 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 28 f. und vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11).

9

Das angefochtene Urteil hat maßgeblich auf die Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.4 des Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 650; im Folgenden: Veterinärverwaltungsgebührenverordnung) abgestellt. Danach war für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Bezug auf Rindfleisch ein Gebührenrahmen von 5,00 bis 566,73 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.2.1: ausgewachsene Rinder) bzw. von 2,00 bis 566,73 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.2.2: Jungrinder), in Bezug auf Schweinefleisch bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg ein Gebührenrahmen von 0,50 bis 565,40 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.3.1) und bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg ein Gebührenrahmen von 1,00 bis 565,40 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.3.2) sowie in Bezug auf Schaf- und Ziegenfleisch bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg ein Gebührenrahmen von 0,15 bis 560,01 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.4.1) und bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg ein Gebührenrahmen von 0,25 bis 560,01 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.4.2) vorgesehen. Durch Art. 2 Nr. 2 bis 7 der "Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 21. August 1974, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung und der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)" vom 2. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 41) ist die Angabe "566,73" in den Tarifstellen 1.2.1.2.1 und 1.2.1.2.2 durch die Angabe "35,00", die Angabe "565,40" in den Tarifstellen 1.2.1.3.1 und 1.2.1.3.2 durch die Angabe "25,00" und die Angabe "560,01" in den Tarifstellen 1.2.1.4.1 und 1.2.1.4.2 durch die Angabe "16,00" ersetzt worden. Zudem ist der "Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.10" die Nummer 3 angefügt worden, die Bestimmungen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens enthält (Art. 2 Nr. 15 der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017). Diese Änderungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten (Art. 5 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017). Danach handelt es sich bei den Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.4 zu § 1 der Veterinärverwaltungsgebührenverordnung um ausgelaufenes Recht.

10

Fragen zur Anwendung und Auslegung ausgelaufenen Rechts kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil dieser Zulassungsgrund dazu dient, eine für die Zukunft geltende Klärung herbeizuführen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 3 B 9.10 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 20. Dezember 2012 - 3 B 35.12 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 15 Rn. 8). Eine Ausnahme gilt, sofern das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte. Dafür ist hier wegen der rückwirkenden Änderung des Landesrechts nichts ersichtlich. Darüber hinaus bleibt eine Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig war, ausnahmsweise trotz ausgelaufenen Rechts weiterhin klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Regelung nachfolgt, offensichtlich in gleicher Weise stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die "extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze" des Gebührenrahmens sowie auf das Fehlen konkretisierender Bemessungsfaktoren abgestellt. Dass diese Feststellungen gleichermaßen für die Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.4 der Anlage zur Veterinärverwaltungsgebührenverordnung vom 18. November 2008 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017 gelten würden, hat die Beschwerde nicht dargelegt.

11

b) Abgesehen davon unterliegt die Anwendung der landesrechtlichen Gebührenregelung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Beschwerde macht zwar geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe revisibles Recht, da sie die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit von Abgabevorschriften zum Gegenstand habe. Daraus ergibt sich aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelungen des Landesgebührenrechts den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügen, könnte einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf nur dann begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits eine ungeklärte Frage von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würde (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 B 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180216B3B10.15.0] - juris Rn. 10 m.w.N.). Das lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Anforderungen, die das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot an die Normierung von Gebührentatbeständen stellt, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits entschieden, dass es mit Bundesrecht vereinbar ist, wenn die Gebührenverordnung des Landes lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt und die Festsetzung des konkreten Gebührensatzes den kommunalen Veterinärverwaltungen überlassen bleibt (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 17 und vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 11 und 13).

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Von diesen bundesrechtlichen Maßgaben ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ob gemessen daran eine landesrechtliche Gebührenregelung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beantwortung hängt insbesondere davon ab, welche weiteren Vorgaben das Landesrecht für die Bemessung der Gebührenhöhe enthält. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich dem Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 476) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 127) und der Veterinärverwaltungsgebührenverordnung keine Bemessungsfaktoren entnehmen ließen, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machten. An diese Auslegung des Landesrechts wäre der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Der Beklagte zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallübergreifende, bundesrechtliche Klärungsbedarf sich unter diesen Umständen ergeben soll. Der Sache nach macht er geltend, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Anwendung (Subsumtion) des Bestimmtheitsgebots auf den in Rede stehenden landesrechtlichen Gebührentatbestand einen zu strengen Maßstab angelegt. Darin läge aber allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, der der Grundsatzrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 10 B 4.99 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 9).

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2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

14

a) Das erkennende Berufungsgericht war nicht i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftswidrig besetzt.

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aa) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2). Der mithin maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 hat die zu Beginn des Geschäftsjahres anhängigen Verfahren jeweils dem Spruchkörper zugewiesen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zu Beginn des Jahres für das betreffende Rechtsgebiet zuständig ist. Anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet "Lebensmittelrecht" einschließlich "Verwaltungsgebührenrecht" fielen danach in die Zuständigkeit des 3. Senats (vgl. Ziffer "I. Besetzung der Senate mit Berufsrichtern und Geschäftsbereich, 3. Senat", S. 5 ff. des Geschäftsverteilungsplans ). Davon ausgenommen war unter anderem das Verfahren 4 LB 22/15, das im bisherigen Senat verblieb (Ziffer V zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans). Daraus ergibt sich kein Verstoß gegen das bei der Geschäftsverteilung zu beachtende Abstraktionsprinzip.

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(1) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Daher müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche(r) Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4). Auch in diesen Fällen gilt aber, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Das Abstraktionsprinzip schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen - soweit notwendig - in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.98 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 m.w.N.; Beschluss vom 7. Januar 2004 - 1 B 141.03 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 39 S. 4 f.; BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10 - BFH/NV 2012, 431 Rn. 6 m.w.N).

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(2) Dass das streitige Verfahren in der Zuständigkeitsregelung in Ziffer V, zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2016 konkret benannt worden ist, kann zwar den Eindruck entstehen lassen, es handele sich um eine - mit dem Abstraktionsprinzip grundsätzlich nicht vereinbare - Einzelzuweisung. Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die Zuweisung an die vorangehende Umverteilung durch die Geschäftsverteilungsänderung vom 10. Juni 2015 anknüpft.

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Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können. Diese Erwägungen des Präsidiums zur Perpetuierung der im Juni 2015 vorgenommenen Änderung der Geschäftsverteilung sind nicht sachwidrig und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Danach erweist sich auch die spezielle Zuweisung des Verfahrens 4 LB 22/15 als unschädlich. Denn sie bestätigt lediglich die bereits mit Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 vorgenommene Umverteilung des Verfahrens 3 LA 49/13, die ihrerseits - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.

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bb) Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

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(1) Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung ist insbesondere möglich und gegebenenfalls sogar geboten, um dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen. Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.N.).

22

Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen i.S.d. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bei Überlastung eines Spruchkörpers zählt auch die Umverteilung bereits anhängiger Rechtssachen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9). In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.). In solchen Fällen kommt aber nicht nur dem Abstraktionsprinzip besondere Bedeutung zu. Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - BGHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. und Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99).

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(2) Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 genügt diesen Anforderungen.

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Dass sich das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 zu einer Umverteilung der Geschäfte mit dem Ziel der Entlastung des 3. Senats veranlasst gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Überlastung eines Spruchkörpers i.S.v. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, die eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig macht, liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 - juris Rn. 16; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 112). Insoweit kann die Entscheidung des Präsidiums vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 11 S. 8; Beschluss vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43 S. 9; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 111, 120). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts führte das Zusammentreffen mehrerer Umstände - geringe Zahl von Spruchkörpern, zeitweise Nichtbesetzung von Richterstellen, Schwankungen bei den Eingangszahlen - zu erheblichen Rückständen im 3. Senat, der deshalb durch Abgabe von Altverfahren aus dem Jahr 2013 entlastet werden sollte.

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Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er die vom 3. Senat in den 4. Senat umverteilten Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens konkret benannt hat. Das könnte zwar den Eindruck erwecken, es seien einzeln ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden. In Verbindung mit der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 einschließlich der beigefügten Präsidiumsunterlage (Altverfahrensliste "Bestand aus dem Jahr 2013 am 31.05.2015") ergibt sich aber eindeutig, dass die Umverteilung nach allgemeinen, objektiven Merkmalen vorgenommen worden ist. Nach den Erläuterungen der Präsidentin hat das Präsidium von den seinerzeit im 3. Senat anhängigen Sachen aus dem Jahr 2013 (nach der Altverfahrensliste insgesamt zehn Verfahren) den gesamten Bestand aus dem Sachgebiet Lebensmittelrecht/Gebühren für Fleischuntersuchungen - nach der Altverfahrensliste die Verfahren 3 LA 8/13, 3 LA 9/13, 3 LA 48/13 und 3 LA 49/13 - dem 4. Senat zugewiesen. Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4). Danach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die unter Ziffer 3 Buchst. b des Präsidiumsbeschlusses vom 10. Juni 2015 getroffene Geschäftsverteilungsbestimmung auf eine unzulässige Einzelzuweisung gerichtet gewesen sein könnte.

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Schließlich sind auch die Anforderungen an die Begründung und Dokumentation der Geschäftsverteilungsänderung (noch) eingehalten. Die einleitende Formulierung im Präsidiumsbeschluss "Zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruches" lässt erkennen, dass die Umverteilung dem Abbau von Altverfahren und der Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit dienen sollte. Dass der Beschluss nicht mit einer weitergehenden Begründung versehen ist und die Kriterien, nach denen die umverteilten Verfahren bestimmt worden sind, nicht klarer dargelegt hat, führt nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.N.). Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt.

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b) Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.

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Der Beklagte rügt, er sei von den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils überrascht worden, soweit darin auf ein durchschnittliches Schlachtgewicht bei Rindern von 137 kg im Jahr 2010 abgestellt worden sei. Hätte das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben, hätte er darauf hinweisen können, dass das durchschnittliche Schlachtgewicht erheblich höher gewesen sei (über 300 kg). Damit zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

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Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, in der Bundesrepublik Deutschland habe sich das durchschnittliche Schlachtgewicht bei Rindern im Jahr 2010 auf 137 kg je Tier belaufen, ein Gesichtspunkt, mit dem der Beklagte nicht zu rechnen brauchte. Das Oberverwaltungsgericht benennt für diese Angabe als Quelle das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 2015, S. 498. Nach der dortigen Tabelle "Durchschnittliche Schlachtgewichte" bezieht sich die Angabe 137 kg im Jahr 2010 aber nicht auf "Rinder", sondern auf "Kälber". Für "Rinder" weist die Tabelle hingegen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 317 kg je Tier aus. Danach hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Zuordnung des Schlachtgewichts offensichtlich versehen. Die falsch übernommene kg-Angabe hat zur Folge, dass die vorgenommene Umrechnung der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.2.1 (ausgewachsene Rinder) in einen Gebührenrahmen je Kilogramm Schlachtgewicht ebenfalls unrichtig ist. Unter Zugrundelegung von 317 kg ergibt sich ein Rahmen von 0,02 bis 1,79 € und nicht - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - von 0,04 bis 4,14 €. Damit ist zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt, im Zeitraum der streitigen Gebührenerhebung habe ein erheblicher Teil des Gebührenrahmens jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für Rinder-Schlachtfleisch gelegen. Denn dabei hat es an den durchschnittlichen Preis für Schlachtrinder in Versandschlachtereien und Fleischwarenfabriken von 2,86 € je kg Schlachtfleisch (2010) angeknüpft und diesen Wert in Relation zu dem umgerechneten Gebührenrahmen gesetzt (UA S. 9).

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Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das in Bezug genommene Quellenmaterial falsch zitiert. Die berufungsgerichtliche Feststellung zum durchschnittlichen Schlachtgewicht bei Rindern und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen sich daher für ihn im Rechtssinne als "überraschend" dar. Eine dem rechtlichen Gehör zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung, auf die die Zulassung der Revision gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.), ergibt sich daraus jedoch nicht. Der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufene Fehler ist nicht entscheidungserheblich, weil die davon berührten Urteilsausführungen nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen betreffen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Bestimmtheitsgebot entnommen, dass der Gebührenrahmen die Gebühr abschätzbar werden lassen müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn er so weit gefasst sei, dass kein wesentlicher Unterschied zu der Situation bestehe, in der ein Gebührenrahmen völlig fehle. In diesem Fall verlange das Bestimmtheitsgebot zusätzliche Bemessungsfaktoren. Neben diesem Rechtssatz hat es den weiteren Rechtssatz aufgestellt, solcher Bemessungsfaktoren bedürfe es "auch dann", wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon in etwa anhand des Gebührenrahmens absehen lasse (UA S. 8). Bei der nachfolgenden Subsumtion hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf den ersten Rechtssatz festgestellt, dass der Gebührenrahmen der Tarifstelle 1.2.1.2.1 eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze aufweise und deshalb keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner biete. Damit hat es der Sache nach angenommen, dass ein Sachverhalt vorliege, der mit der Situation eines fehlenden Gebührenrahmens vergleichbar sei. Bezogen auf den zweiten Rechtssatz ("Ferner") hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren Bereich des Gebührenrahmens kaum oder nicht ins Gewicht falle, ermögliche der obere Rahmen eine Gebührenerhebung, die die Fortführung eines Schlachtbetriebs wirtschaftlich unmöglich machen könne. Das ergebe sich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schlachtgewichts, des erzielbaren Marktpreises für Schlachtfleisch und des Gebührenrahmens pro Kilogramm Schlachtfleisch (vgl. oben).

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Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 und vom 20. August 2014 - 3 B 50.13 - Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 11 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei einem Gebührenrahmen mit einer extremen Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze bedürfe es im Lichte des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zusätzlicher Bemessungsfaktoren, um die Gebührenhöhe für den Gebührenschuldner abschätzbar zu machen (erster Rechtssatz), hat der Beklagte jedoch - wie gezeigt - keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.