Entscheidungsdatum: 19.12.2018
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob auch in Portionspackungen abgefüllter Honig eine Herkunftskennzeichnung enthalten muss.
1. Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen im Bereich der Herstellung und Abfüllung von Honig, vertreibt unter dem Namen "Breitsamer Imkergold" ein Produkt, das 120 Portionspackungen mit jeweils 20 g abgefülltem Honig in Form von mit einem verschweißten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechern in einem Sammelkarton enthält. Der Karton weist neben anderen Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung auch die Bezeichnung des Ursprungslands des Honigs auf; diese Angabe findet sich auf den einzelnen Portionspackungen nicht.
Die Beklagte sah hierin einen Verstoß gegen die einem Lebensmittelunternehmer obliegenden Etikettierungspflichten und erließ im Oktober 2012 einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Honigverordnung. Die Klägerin wandte sich gegen das Bußgeld und erhob eine verwaltungsgerichtliche Klage, mit dem Antrag, festzustellen, dass es nicht gegen ihre Kennzeichnungspflichten verstoße, wenn sie mehrere, nicht zum Einzelverkauf bestimmte Portionspackungen ohne Angabe des Ursprungslands in einer ordnungsgemäß gekennzeichneten Fertigpackung in den Verkehr bringe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung setzte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts vor, die dieser durch Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15 - beantwortete. Danach ist Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein "vorverpacktes" Lebensmittel ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
Im fortgeführten Berufungsverfahren stellte die Klägerin klar, nachdem das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei, gehe es ihr nur noch um die Feststellung der künftigen Rechtslage. Mit Urteil vom 3. Mai 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt könne zwar auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Richtlinie 2000/13/EG nicht mehr abgestellt werden. Zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304, S. 18) in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel (ABl. L 327, S. 1) lasse sich die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2000/13/EG aber gleichwohl übertragen. Die entscheidungserheblichen Vorschriften entsprächen sich nach ihrem Wortlaut, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Sie hat weder einen Verfahrensmangel noch eine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt.
2. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es keine weiteren Ermittlungen zu der Frage angestellt hat, ob die Portionspackungen auch einzeln verkauft werden.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Tatsachenfragen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind, müssen daher aufgeklärt werden. Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es nach seinem Rechtsstandpunkt auf das Ermittlungsergebnis für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt. Ein Verfahrensfehler liegt nur vor, wenn das Gericht auf Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 1 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Wird dagegen die der Tatsachenaufklärung zugrunde liegende Rechtssatzbildung gerügt, betrifft dies nicht die Handhabung des Verfahrens.
Das Berufungsgericht ist - in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:718], Breitsamer und Ulrich - Rn. 54 f.) - davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Honig-Portionspackungen als solche, d.h. ohne den mehrere Portionspackungen umschließenden Sammelkarton, ein vorverpacktes Lebensmittel darstellen. Unabhängig davon, ob die Abgabe in einer fertig zusammengestellten Mahlzeit oder in einem Einzelverkauf erfolge, sei die Portionspackung dazu bestimmt, "verzehrfertig" ohne weitere Zubereitung abgegeben zu werden (UA Rn. 37 f.). Weitere Ermittlungen dazu, ob die Portionspackungen auch einzeln verkauft werden, sind danach nicht erforderlich. Die Unterscheidung, ob es sich bei dem Verkauf von Portionspackungen um Einzelverkauf handelt oder nicht, ist im Berufungsurteil vielmehr ausdrücklich als nicht erforderlich bewertet worden (UA Rn. 38). Dem entspricht, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union (für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13/EG) entschieden hat, dass keine Unterscheidung danach getroffen werden müsse, ob es sich bei dem Verkauf von Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen um einen Einzelverkauf handelt oder nicht (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 a.a.O. Rn. 81).
Unabhängig hiervon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das Berufungsgericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre. Die Klägerin räumt ein, dass im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist. Da die Aufklärungsrüge kein zulässiges Mittel dafür darstellt, eigene Versäumnisse in der Tatsacheninstanz nachzuholen (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14 und vom 30. Januar 2018 - 3 B 4.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:300118B3B4.17.0] - juris Rn. 12), liegt ein Mangel des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nur vor, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Berufungsgericht auch ohne förmlichen Antrag der Beteiligten hätte aufdrängen müssen. Anhaltspunkte hierfür zeigt die Beschwerde nicht auf. Der in Bezug genommenen Passage aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 35) lässt sich nur entnehmen, dass die Frage, ob die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen auch einzeln verkauft werden, zum Tatsachenstoff gehört. Eine Entscheidungserheblichkeit der Frage folgt aus diesen Ausführungen nicht. Der Hinweis dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Vorlagebeschluss mit seinen abgestuften Vorlagefragen insoweit keine Festlegung enthält (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:200], Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).
b) Das Berufungsgericht war auch nicht zu einer weiteren Amtsermittlung hinsichtlich der Frage verpflichtet, ob der Klägerin der Vertrieb durch den Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung oder die Abgabe an den Endverbraucher zugerechnet werden können.
Die Beschwerde legt bereits nicht dar, welche weitere Tatsachenaufklärung insoweit vermisst wird und warum sich deren Aufklärung dem Gericht auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Klägerin hätte aufdrängen müssen.
Unabhängig hiervon ist die Erforderlichkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung auf Grundlage der dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin als Herstellerin und damit verantwortliche Lebensmittelunternehmerin gemäß Art. 8 Abs. 1 Alt. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 die primäre Verantwortung für die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Honig-Portionspackungen trifft. Entgegen der Vorstellung der Klägerin ende ihre Verantwortlichkeit auch bei der Abgabe an den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nicht mit der ordnungsgemäßen Kennzeichnung des Sammelkartons (UA Rn. 39) Danach bedarf es keiner Zurechnung der Abgabe durch den Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung.
Rechtserheblich könnte auf Grundlage dieser Auffassung nur eine Einschränkung der der Klägerin selbst obliegenden Informationspflicht sein. In Betracht kommt insoweit eine Kennzeichnungserleichterung nach Art. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verneint, weil die Variante des Buchst. a nicht für den hier vorliegenden Verkauf an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung gelte und die Variante des Buchst. b ausscheide, weil die vorverpackten Honig-Portionsbecher unverändert weitergegeben würden (UA Rn. 39). Verfahrensrügen hiergegen enthält die Beschwerde nicht.
c) Das Berufungsgericht hat der Klägerin schließlich nicht den gesetzlichen Richter entzogen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch der Gerichtshof der Europäischen Union gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Kommt ein deutsches Gericht einer Verpflichtung zur Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht nach, kann hierin deshalb auch ein Entzug des gesetzlichen Richters liegen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 37).
Eine Vorlagepflicht folgt aus Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aber nur für Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Rechtsmittel in diesem Sinne ist auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 16. Dezember 2008 - C-210/06 [ECLI:EU:C:2008:723], Cartesio - Rn. 75 ff.; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 2 BvL 12/88 u.a. - BVerfGE 82, 159 <196>; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 6 B 32.97 - NVwZ-RR 1998, 752 <754>).
Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise ein nicht letztinstanzlich tätiges Gericht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union verpflichtet gewesen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung der Vorlagepflicht durch das Berufungsgericht sind damit bereits in formaler Hinsicht nicht erfüllt.
bb) Unabhängig hiervon ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 anhand der maßgeblichen Bestimmungen und der bislang ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend sicher beantwortet werden können. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedurfte es daher nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 21).
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung ergibt sich die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung nicht bereits aus den Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen seines Vorlagebeschlusses vom 11. Februar 2015 angestellt hat. Zwar ist dort auch die Frage nach der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gestellt worden, was dafür spricht, dass das Berufungsgericht selbst die Frage nicht als hinreichend klar bewertet hat. Eine Antwort hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - auch nicht gegeben. Aus den Begründungserwägungen des benannten Urteils zur Auslegung der Vorgängervorschrift in Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG ergeben sich indes Rückschlüsse und Anhaltspunkte auch für die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Die Beurteilungssituation des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seines Urteils vom 3. Mai 2018 stellt sich daher anders dar als bei Abfassung des Vorlagebeschlusses.
Die Annahme, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu vorverpackten Lebensmitteln im Sinne von Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG auch auf die Rechtslage nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 übertragen werden kann, hat das Berufungsgericht auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischen Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften gestützt. Ernstliche Zweifel an dieser Auffassung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Ob die Formulierung in Nr. 2 Buchst. d des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, wonach das Verbrauchsdatum auf jeder vorverpackten Einzelportion angegeben werden muss, bei dieser Auslegung tatsächlich vollumfänglich überflüssig wird, kann dabei offenbleiben. Offenkundig erscheint dies angesichts der von Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 abweichenden Formulierungen jedenfalls nicht. Selbst wenn die Regelung für das Verbrauchsdatum insoweit nur deklaratorischen Charakter haben sollte, ließe dies aber keinen Rückschluss auf die Auslegung des Begriffs des "vorverpackten Lebensmittels" insgesamt zu. Dies gilt erst recht, wenn die Frage der Kennzeichnung des Verbrauchsdatums auf vorverpackten Einzelportionen im Normgebungsverfahren streitig gewesen sein sollte, wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Dies hätte vielmehr hinreichend Anlass für eine nur klarstellende Aufnahme der Regelung in den alle Einzelfälle in den Blick nehmenden Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gegeben.
Auch der Vortrag, dass sich das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz der Republik Österreich der Auffassung angeschlossen habe, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bis auf Weiteres nicht auf Kleinstpackungen von Lebensmitteln, die nur im Rahmen von angebotenen Mahlzeiten wie z.B. einem Hotelfrühstück abgegeben werden, angewendet werden soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits für das dieser Auffassung zugrunde liegende Dokument einer von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten festgestellt, dass derartigen Einschätzungen keinerlei Bindungswirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 78). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass der Europäischen Kommission nicht die Befugnis zukommt, gegen das Unionsrecht verstoßende Verhaltensweisen zu genehmigen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - C-415/93 [ECLI:EU:C:1995:463], Bosman - Rn. 136). Für die Praxis österreichischer Exekutivstellen kann nichts anderes gelten (vgl. Streinz, JuS 2017, 372 <373>).
Die mit der Beschwerde behaupteten grundlegenden Unterschiede durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind damit nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde bereits die Auslegung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - kritisiert, folgt hieraus nichts anderes. Man mag der Auffassung sein, dass die Differenzierung zwischen dem in einem Hotel angebotenen losen Honig und einer vorverpackten Honig-Portionspackung nicht sachgerecht erscheint (vgl. Darbo/Meier, ZLR 2016, 853 <858>; Riemer, EuZW 2016, 879 <880>) und eine kennzeichnungspflichtige Verkaufseinheit daher nur die Sammelpackung, nicht aber die darin enthaltenen Portionspackung sein sollte (vgl. Beschwerdebegründung, S. 7). Diese Kritik bezieht sich indes auf die vom Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschiedene Frage. Ihr lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Auslegung unter Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 anderen Gesichtspunkten folgen müsste.
Hinreichend klar erscheint die Rechtslage im Übrigen auch deshalb, weil sie in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - (Rn. 68 ff.) ausdrücklich beschrieben und beurteilt worden ist. Ungeachtet ihres fehlenden Entscheidungscharakters lassen die Ausführungen erkennen, dass es keine vernünftigen Gründe dafür gibt, warum die Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Honig-Portionspackungen als "vorverpackte Lebensmittel" einzustufen sind, unter der Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 anders zu sehen sein sollte, als auf Grundlage der Richtlinie 2000/13/EG. Argumente gegen den Gleichlauf der Auslegung sind dort nicht benannt. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtslage für die Anwendung des Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG geklärt hat, ist deshalb nicht ersichtlich, woraus sich fortbestehende Zweifel an der zutreffenden Einordnung der Rechtslage unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ergeben sollten.
Sie folgen insbesondere nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs selbst. Zwar lässt sich der Urteilsbegründung nicht mit Sicherheit entnehmen, welche Information der Gerichtshof für eine sachgerechte Antwort hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 noch für erforderlich gehalten hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 36). In der Literatur ist insoweit auf den für das Vorlagegericht maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verwiesen worden (vgl. Darbo/Meier, ZLR 2016, 853 f.). Unabhängig hiervon sind der Entscheidung jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Auslegungsfrage unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 inhaltlich von anderen Kriterien bestimmt sein könnte.
Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. Die Definition des "vorverpackten Lebensmittels" in Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 weist nach ihrem Wortlaut zwar geringfügige Unterschiede zu ihrer Vorgängervorschrift auf. Dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sein könnten, ist indes nicht ersichtlich. Auch die Entstehungsmaterialien geben hierauf keinen Hinweis. Worin der Unterschied zwischen einer Verkaufseinheit, die "ohne weitere Verarbeitung" abgegeben werden soll, und derjenigen, die "als solche" abgegeben wird, liegen sollte, ist nicht erkennbar. Auch das vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - betonte Verkaufselement durch "Feilbieten" ist unverändert geblieben. Die sprachliche Neufassung lässt Anhaltspunkte für eine inhaltliche Differenzierung damit nicht erkennen; sie werden auch von der Beschwerde nicht benannt. Die Neufassung wirkt im Übrigen eher enger (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 71). Schließlich ist das im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2016 maßgeblich herangezogene Verbraucherinteresse an der Unterrichtung über das Ursprungsland in Erwägungsgrund 29 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ausdrücklich normiert.
3. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die für klärungsbedürftig gehaltene Frage kann, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, anhand der bestehenden Rechtsprechung aus den bereits dargelegten Gründen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens hinreichend sicher bejaht werden: Auch wenn sie in einem verschlossenen Sammelkarton vertrieben werden, stellt jede Portionspackung, die in Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers 20 g Honig enthält und dazu bestimmt ist, "verzehrfertig" ohne weitere Zubereitung abgegeben zu werden, ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dar, das mit der Angabe des Ursprungslands versehen werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.