Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.12.2018


BVerwG 05.12.2018 - 3 B 32/17, 3 B 32/17 (3 C 18/18)

Revisionszulassung; Betriebsprämie; Reichweite des Günstigkeitsprinzips


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
05.12.2018
Aktenzeichen:
3 B 32/17, 3 B 32/17 (3 C 18/18)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B3B32.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Juni 2017, Az: 12 A 1407/16, Urteilvorgehend VG Münster, 11. Mai 2016, Az: 9 K 200/15
Zitierte Gesetze
Art 58 Abs 1 EGV 1122/2009
Art 2 Abs 2 S 2 EGV 2988/95
Art 19a EUV 640/2014

Gründe

1

Der Kläger begehrt eine höhere Betriebsprämie für das Jahr 2014. In dem Verzeichnis seines Agrarförderantrags gab er eine Fläche an, die von einem anderen Landwirt bewirtschaftet und auch von diesem beantragt wurde. Der Kläger wendet sich unter anderem gegen die Höhe der wegen einer Übererklärung sanktionshalber vorgenommenen Kürzung. Dazu beruft er sich auf den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm (sog. Günstigkeitsprinzip) gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95.

2

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

Grundlage der Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist eine gewandelte gesetzgeberische Wertung in Bezug auf die Angemessenheit einer Sanktion im Verhältnis zur Schwere der Unregelmäßigkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 - C-420/06 [ECLI:EU:C:2008:152], Jager - Rn. 70). In dem hier maßgeblichen Verhältnis von Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 zu Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 lässt sich die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht bereits deshalb ohne weiteres ausschließen, weil Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 einen modifizierten und beschränkten Anwendungsbereich hat. Jedenfalls für die von ihm erfassten Fälle einer Übererklärung schließt alleine dieser Umstand eine insoweit mildere Wertung nicht aus. Auch ist die Anwendbarkeit des Günstigkeitsprinzips nicht deshalb von vornherein klar zu verneinen, weil die neue Regelung des Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 im Interesse eines kohärenten Systems einem geänderten Regelungszusammenhang geschuldet wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 70 ff.). Darauf hat sich auch das Oberverwaltungsgericht nicht erkennbar gestützt. Jenseits dessen gibt der Fall daher Gelegenheit, die Rechtsprechung zur Reichweite des Günstigkeitsprinzips mit Blick darauf fortzuentwickeln, dass Art. 19a VO (EU) Nr. 640/2014 nach Erwägungsgrund 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 dem Stand der Entwicklung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Rechnung tragen soll.