Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung (EUV)
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Ausfertigungsdatum: 05.07.2007


§ 7 EUV Jahresbericht

(1) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(2) Die für die Untersuchung schwerer Unfälle zuständige Untersuchungsbehörde übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.