Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 18.06.2014


BVerwG 18.06.2014 - 3 B 28/14

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
18.06.2014
Aktenzeichen:
3 B 28/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend VG Berlin, 23. Januar 2014, Az: 27 K 294.10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, 5 bis 7 sowie 9 bis 19; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - umbenannte frühere Treuhandanstalt, wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 30. Juli 2010, mit dem ein Bescheid des Präsidenten der BvS vom 20. Juli 1995 rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufgehoben sowie festgestellt wird, dass den Wasser beziehenden Kommunen an den Geschäftsanteilen der Fernwasserversorgung ... GmbH mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 ein Übertragungsanspruch in dem aus der Anlage ersichtlichen Umfang (Quote) zugestanden hat, und weiter darauf hingewiesen wird, dass über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden wird. Mit dem rückwirkend aufgehobenen Bescheid hatte der Präsident der BvS als Vermögenszuordnungsbehörde einen Antrag sächsischer Gemeinden auf Übertragung von Vermögenswerten der Fernwasserversorgung ... GmbH in Kommunaleigentum abgelehnt.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil ausgeschlossen sei, dass die Klägerin durch die Aufhebung eines die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt werde. Der Inhalt des Rücknahmeverwaltungsakts erschöpfe sich darin, die Möglichkeit einer neuen Zuordnungsentscheidung zu eröffnen. Auch die in dem Bescheid zugleich vorgenommene Festlegung der am 3. Oktober 1990 bestehenden Beteiligungsquoten der im Anhang aufgeführten Kommunen ändere an dieser Beurteilung nichts. Mit dieser Regelung, die auch durch eine spätere Neufassung sachlich nicht geändert worden sei, werde weder festgestellt, dass den ausgewiesenen Kommunen in der Zeit nach dem 3. Oktober 1990 oder gegenwärtig ein Übertragungsanspruch zugestanden habe oder zustehe, noch, dass ihnen Geschäftsanteile in dem benannten Umfang unmittelbar, also mit dinglicher Wirkung, zugestanden hätten oder zustünden. Vielmehr werde lediglich eine von der Entscheidung über die dingliche Übertragung der Geschäftsanteile unabhängige Quotierung ausgesprochen und damit nicht mehr als der Maßstab für die Berechnung der jeweiligen Beteiligungsansprüche. Daneben hat das Verwaltungsgericht auch einen Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin wegen fehlenden Feststellungsinteresses verworfen, der aber hier nicht weiter verfolgt wird.

II

3

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch sind die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar (2.).

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1. a) Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,

ob die Klagebefugnis für die Anfechtung der Rücknahme der Ablehnung eines Antrages auf Übertragung von Vermögensanteilen nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes - KVG - ausgeschlossen ist, wenn diese Rücknahme zusammen mit der vermögensrechtlichen Quotierungsentscheidung in einem einheitlichen Bescheid erfolgt.

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Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, soweit sie ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren beantwortet werden müsste, weil es auf der Hand liegt, dass sie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen ist.

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Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin angegriffenen Bescheid dahin ausgelegt, dass er neben der rückwirkenden Aufhebung der ablehnenden Zuordnungsentscheidung lediglich die Quote festlegt, die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Zuordnungsansprüche der genannten Gemeinden wäre, falls solche Ansprüche bestehen. Ausgehend von dieser den Senat mangels entsprechender Verfahrensrügen der Klägerin bindenden Feststellung des Bescheidinhalts hat das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Klägerin ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass dies keinen Rechtsfehler erkennen lässt, werden damit keine Fragen aufgeworfen, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens fordern.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 3 B 133.06 - (Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 18 Rn. 4) im Anschluss an einen zum Vermögensrecht ergangenen Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - (Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24) klargestellt, dass die bloße Aufhebung eines den Zuordnungsanspruch eines anderen Prätendenten verneinenden Bescheids den Inhaber von Rechten an diesem Vermögenswert nicht in seinen Rechten verletzt. Demgemäß scheidet insoweit eine Verletzung von Rechten der Klägerin von vornherein aus, ohne dass es an dieser Stelle darauf ankommt, ob ihr überhaupt subjektive Rechte an dem umstrittenen Vermögenswert zustehen, was das Verwaltungsgericht allerdings verneint hat.

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Zweifel an der fehlenden Klagebefugnis der Klägerin ergeben sich ausgehend davon auch nicht deswegen, weil neben der Aufhebung des Ablehnungsbescheides die Beteiligungsquote der aufgeführten Gemeinden festgelegt wird. Dies ist im Hinblick darauf geschehen, dass die Zuordnungsbehörde nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - BVerwGE 122, 166 <173 f.>) durch § 4 Abs. 2 KVG i.V.m. § 1 Abs. 4 VZOG ermächtigt wird, Quotierungsbescheide als Vorstufe der eigentlichen Zuordnungsentscheidung zu erlassen, womit jedoch noch nicht die endgültige Zuordnungsentscheidung getroffen, sondern nur der Berechnungsmaßstab für etwa zu übertragende Geschäftsanteile festgelegt wird. Demgemäß wird in dem Bescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insoweit Folgebescheide mit dinglicher Übertragungswirkung notwendig sind. Präjudiziert wird also nicht der Zuordnungsanspruch selbst, sondern nur sein Umfang, falls er bestehen sollte. Angesichts dessen scheidet eine Beeinträchtigung von Rechten der Klägerin durch die Quotierungsentscheidung und damit ihre Klagebefugnis aus, weil sie mangels subjektiver Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert keine Zuordnungsprätendentin ist und die Richtigkeit der Quotenbildung daher auch folgerichtig während des Verfahrens nicht infrage gestellt hat.

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Wird die Klägerin aber weder durch die Aufhebung der gegenüber den Gemeinden ergangenen Ablehnungsentscheidung noch durch die Festlegung der Beteiligungsquoten in ihren Rechten verletzt, kann sich auch nichts anderes dadurch ergeben, dass beide Entscheidungen in einem Bescheid zusammengefasst werden.

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b) Auch die zweite von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,

ob der Adressat eines Bescheides über die Rücknahme einer vermögensrechtlichen Ablehnungsentscheidung zur Anfechtung dieses Rücknahmebescheides klagebefugt ist, wenn die Rücknahme der Ablehnungsentscheidung Voraussetzung für die konkret drohende Geltendmachung finanziell erheblicher zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Adressaten ist,

führt nicht zur Zulassung der Revision.

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Hintergrund der Fragestellung ist, dass die Klägerin Geschäftsanteile an der Gesellschaft veräußert hat, dies aber wegen entsprechend vereinbarter Vorbehalte einer späteren Zuordnung dieser Anteile an die beigeladenen Kommunen nicht entgegenstünde mit der Folge, dass die Klägerin den erhaltenen Kaufpreis zurückzahlen müsste. Infolge dessen sieht sie sich durch die Aufhebung des eine solche Zuordnung ablehnenden Bescheides in ihren Rechten verletzt. Die Formulierung der Grundsatzfrage ist allerdings insoweit missverständlich, als sie auf den Adressaten abstellt. Wenn damit der Adressat eines Verwaltungsakts im Sinne der so genannten Adressatentheorie gemeint wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 88; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rn. 383; jeweils m.w.N.), also derjenige, an den sich die in dem Bescheid getroffene Regelung richtet, käme eine Zulassung der Revision schon deswegen nicht in Betracht, weil der so verstandene Adressat grundsätzlich klagebefugt ist, so dass sich kein Klärungsbedarf ergäbe. Die Klägerin hat ihre Formulierung aber offenbar daran ausgerichtet, dass der Bescheid im herkömmlichen Wortsinn auch an sie adressiert war, sie also Bekanntgabeadressat, nicht aber Inhaltsadressat war (zur Begriffsbildung vgl. Happ, a.a.O. sowie Rn. 10 m.w.N.). Nur so gewinnt ihre Fragestellung Sinn. Sie will geklärt wissen, ob derjenige, dem die Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen vermögensrechtlichen oder vermögenszuordnungsrechtlichen Ablehnungsentscheidung förmlich bekannt gegeben worden ist, klagebefugt ist, wenn er infolge der Rücknahmeentscheidung mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme wegen eines Rechtsgeschäfts rechnen muss, das er im Hinblick auf den betroffenen Vermögenswert eingegangen ist.

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Die Beantwortung dieser auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt eingegrenzten Frage bedarf jedoch ebenfalls nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil ihre Verneinung auf der Hand liegt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten voraus. Demgemäß kommt eine solche Befugnis nur in Betracht, wenn mit der Rücknahme einer einem Dritten gegenüber ergangenen Ablehnungsentscheidung auch Rechte des Bekanntgabeadressaten geregelt werden. Eine solche Regelungswirkung ergibt sich jedoch nicht allein daraus, dass der Bekanntgabeadressat im Gefolge der Rücknahmeentscheidung zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein kann, weil die eigentumsrechtliche Zuordnung des von ihm veräußerten Vermögenswerts wieder offen ist. Voraussetzung dazu ist vielmehr, dass die Rechtsnormen, auf die der Bescheid gestützt ist, hier also die maßgeblichen Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts, auch den Schutz des Bekanntgabeadressaten vor solchen zivilrechtlichen Folgeansprüchen bezwecken. Das ist jedoch nicht der Fall; diese Normen dienen vielmehr ausschließlich der Umsetzung der in den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - vorgesehenen Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens, wobei der Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG private Rechte an dem Vermögenswert grundsätzlich unberührt lässt. Daher handelt es sich bei den von der Klägerin befürchteten Konsequenzen für das von ihr getätigte Rechtsgeschäft lediglich um faktische Folgen des behördlichen Zugriffs auf den Ablehnungsbescheid, die keine Anfechtungsbefugnis vermitteln. Die Klägerin geht daher fehl, wenn sie in der Begründung ihrer Grundsatzrüge die Auffassung vertritt, der aufgehobene Ablehnungsbescheid habe eine sie begünstigende Drittwirkung gehabt. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn sie Rechte an dem zuzuordnenden Vermögenswert hätte oder eine vermögenszuordnungsrechtliche Anspruchskonkurrentin der beigeladenen Gemeinden wäre; nur dann ist es denkbar, dass eine Entscheidung zu deren Lasten mit einer spiegelbildlichen rechtlichen Begünstigung der Klägerin einhergeht.

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2. Ebenso wenig weicht das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

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Die Klägerin meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu ihrer Klagebefugnis stünden in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 4.04 - (BVerwGE 122, 166) sowie vom 27. Januar 2005 - BVerwG 7 C 19.03 - (Buchholz 428 § 7 VermG Nr. 9). Die gerügte Divergenz ist nicht erkennbar.

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a) Anders als die Klägerin geltend macht, liegt dem Urteil vom 11. November 2004 (a.a.O. S. 169) keineswegs der Rechtssatz zugrunde, dass schon allein die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung über die Höhe des Preises für eine Übertragung von Geschäftsanteilen eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in einem vermögenszuordnungsrechtlichen Streit über diese Anteile vermittle. Vielmehr ging es in jenem Rechtsstreit darum, dass die dort klagende Stadt einen Antrag nach den Vorschriften des Kommunalvermögensgesetzes auf Übertragung von Geschäftsanteilen eines Energieversorgungsunternehmens gestellt, den daraufhin ergangenen Zuordnungsbescheid angegriffen und eine Neubescheidung beantragt hatte, weil sie der Auffassung war, Anspruch auf eine höhere Beteiligung zu haben. Ihre Klagebefugnis ergab sich deshalb bereits aus ihrer möglichen Zuordnungsberechtigung. Den von der Klägerin angesprochenen Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb auch nicht im Zusammenhang mit der Klagebefugnis, sondern im Hinblick auf das erforderliche Rechtsschutzinteresse aufgestellt, das die dortige Beklagte bezweifelt hatte. Ausschließlich mit Blick darauf hat der Senat seinerzeit auf die Selbstverständlichkeit hingewiesen, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Bescheidung ihres Zuordnungsanspruchs auch dann gerichtlich verfolgen dürfe, wenn es ihr darum gehe, sich auf den erstrebten Bescheid in einem nachfolgenden Zivilprozess zu berufen.

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b) Eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) scheidet ebenfalls aus.

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Die gerügte Abweichung sieht die Klägerin darin, dass das Bundesverwaltungsgericht sie, also die BvS, in der dortigen Entscheidung auch deswegen - das heißt neben ihrer Verfügungsberechtigung - als befugt zur Klage gegen einen gegenüber einem Dritten ergangenen Erlösauskehrbescheid angesehen habe, weil sie aufgrund einer Schuldübernahme verpflichtet gewesen sei, die dem Dritten durch den Bescheid auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen. Anders als in dem angegriffenen Urteil vertrete das Bundesverwaltungsgericht demnach in dem herangezogenen Urteil die Rechtsauffassung, dass sich die Klagebefugnis aus einer eingegangenen schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten ergebe, wenn der umstrittene Bescheid die Voraussetzungen für die Realisierung dieser Pflicht schaffe.

18

Zwar trifft es zu, dass der seinerzeit zur Entscheidung berufene 7. Senat die Beschwer der Klägerin eigenständig tragend aufgrund einer von ihr eingegangenen Schuldübernahme bejaht hat. Die dort zur Begründung vorgenommene ausdrückliche Verweisung auf das Urteil desselben Senats vom 22. April 2004 - BVerwG 7 C 15.03 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 41) verdeutlicht jedoch, dass nicht jede Schuldübernahme schon dann zur Klage gegen einen einem Dritten gegenüber ergangenen Bescheid berechtigen soll, wenn dieser die übernommene Zahlungspflicht auslöst. Vielmehr wird in dem in Bezug genommenen Urteil darauf hingewiesen, dass dieser Rechtssatz dann gelten soll, wenn die Schuld eines Treuhandunternehmens durch die Klägerin, also die BvS, im Rahmen ihres gesetzlichen Privatisierungsauftrages übernommen wird. Eine solche Sondersituation steht hier nicht in Rede. Zwar ist der Verkauf der Geschäftsanteile durch die Klägerin, dessen Rückabwicklung sie mit ihrer Klage vorbeugen will, ebenfalls ihrem Privatisierungsauftrag zuzuordnen; anders als bei den in den herangezogenen Entscheidungen behandelten, im Gesetz ausdrücklich erwähnten und ohne Einwilligung des Berechtigten zugelassenen Schuldübernahmen (vgl. § 6 Abs. 6a Satz 4 Halbs. 2 VermG, § 16 Abs. 6 Satz 2 InVorG) führt der von der Klägerin hier angegriffene Rücknahmebescheid aber nicht dazu, dass sie einer unmittelbar daran anknüpfenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - um eine solche handelt es sich bei der Pflicht zur Erlösauskehr, die Gegenstand der dortigen Schuldübernahmen war - unterworfen wird, sondern lediglich zu der mittelbaren Folge, dass im Falle einer nunmehr wieder möglichen anderweitigen Zuordnung des Vermögenswerts das zivilrechtliche Erwerbsgeschäft rückabzuwickeln ist. Zu der Frage, ob solche mittelbaren Folgen zur Klage gegen den dafür mitursächlichen vermögensrechtlichen oder vermögenszuordnungsrechtlichen Bescheid berechtigen, verhalten sich die Entscheidungen des 7. Senats nicht.

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Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.