Entscheidungsdatum: 20.01.2015
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2011 032 850.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Uhlmann und Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Das Wortzeichen
akku-net
ist am 17. Juni 2011 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für Waren und Dienstleistungen aus den Klassen 9, 11 und 35 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 02. Oktober 2012 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang der folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Akkumulatoren, Akkumulatorengefäße, Anoden, Anodenbatterien, Batterien, Blitzlichtlampen, Computer, galvanische Elemente, galvanische Zellen, Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren, Notebooks (Computer), Sicherungen, Stromgleichrichter, Stromverlustanzeiger, Stromwandler, Taschenlampenbatterien, Taschenrechner, elektrische Transformatoren, elektrische Überspannungsschutzgeräte;
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte;
Klasse 35: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren; Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel.
Das Anmeldezeichen sei sprachüblich aus der Kurzform „akku“ für „Akkumulator“ und dem Wort „net“, das aus Begriffen wie Internet für „Netz“ bekannt sei, zusammengesetzt. Es handle sich um eine beschreibende Angabe, die vom angesprochen Verkehr auch als solche verstanden und daher nicht einem Unternehmen zugeordnet werde. Die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten alle mit einem wiederaufladbaren Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis versehen oder selbst ein solcher Speicher sein bzw. mit der Beschaffung solcher Waren und der Werbung hierfür zu tun haben. Das Zeichen weise daher direkt in glatt beschreibender Form auf die Art, Funktionsweise und Bestandteile der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen hin. Der Begriff „akku.net“ werde auch bereits im genannten Sinne nicht nur von der Anmelderin verwendet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie ist der Auffassung, dass der Wortfolge kein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zukomme. Wenngleich der Begriff „akku-net“ im ersten Moment leicht verständlich zu sein scheine, trüge dieser Schein. Die Zeichenbestandteile entstammten zwei verschiedenen Sprachen, seien für sich nicht klar definiert und hätten auch eher eine völlig andere Bedeutung als zunächst angenommen. In der deutschen Sprache sei die begriffliche Abgrenzung Batterien, Primärzellen und Akkumulator bzw. seine gebräuchliche Kurzform „Akku“ unscharf. Im Englischen existiere der Begriff „akku“ nicht; in der Schreibweise „accu“ bzw. „accumulator“ werde er aktiv kaum genutzt. Sprachlich korrekt arbeite man hier mit dem Adjektiv „rechargeable“. Ein weiterer Irrglaube sei, dass das deutsche Wort „Netz“ dem englischen „net“ entspreche, die deutsche Übersetzung von „net“ laute schlichtweg zunächst „netto“. Zudem müsse das deutsche Wort „Netz“ im Englischen korrekt mit „web“ und das Wort „Stromnetz“ mit „power supply system“ übersetzt werden. Der Tendenz, dass das wohl typisch deutsche teilweise Fehlverständnis der englischen Sprache zum allgemeinen Maßstab gemacht werden solle, sei der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung „Baby-dry“ wie dann auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „link economy“ entgegengetreten. In der Sache sei zudem zu berücksichtigen, dass es in der Technik keine Verbindungen von Akkumulatoren untereinander oder mit elektrischen Bauteilen gebe, die als „netzwerkartig“ empfunden oder bezeichnet würden. Für das Zusammenschalten von Akkumulatoren (parallel oder in Reihe) untereinander bzw. für den Aufbau von Schaltungen mit einer oder mehreren Batterien bzw. Akkumulatoren oder anderen elektrischen Bauteilen habe sich eine völlig andere Terminologie entwickelt. Akkumulatoren gehörten schließlich nicht in ein Netzwerk, sondern würden dort allenfalls unterstützend bzw. peripher verwendet. Das gelte nicht nur dann, wenn mit dem Begriff „Netzwerk“ so etwas wie ein soziales Netzwerk bezeichnet werde, welches naturgemäß ohne Akkus auskomme.
Insgesamt sei das Zeichen richtigerweise eher als „Akkumulatoren – netto“ zu verstehen, was wiederum mit mindestens einem weiteren Gedankenschritt auf günstige Akkus hindeuten könnte. Dass „akku-net“ als „Akkunetz“ und dieser ungebräuchliche und eigentlich sinnfreie Begriff auf die Art, Funktionsweise und Bestandteile der hier betroffenen Waren und Dienstleistungen hinweise, sei also nur eine der möglichen Interpretationen, und zwar nicht notwendig die am nächsten liegende. Die von der Markenstelle angeführten Treffer im Internet, die belegen sollten, dass die Wortkombination bereits benutzt werde, gingen auf die Anmelderin selbst bzw. mit ihr verbundene Personen und Firmen zurück.
Die Beschwerdeführerin verweist schließlich auf die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 013011333 „AkkuNet“ (Wort-/Bildmarke) für im Wesentlichen gleiche oder teils hochgradig ähnliche Waren und Dienstleistungen. Diese unterschiedliche Praxis der Ämter bringe die Anmelderin in die unangenehme Situation, ihre prioritätsältere Marke nicht ohne weiteres „durchzubekommen“ und andererseits bei einer späteren Neu- oder Ausweichanmeldung von „akku-net“ als Wort-/Bildmarke durch die dann prioritätsältere Gemeinschaftsmarke 013011333 massiv behindert zu werden. Dabei sei es kein Geheimnis, dass die Anmelderin den Begriff „akku-net“ für sich derart monopolisieren wolle, dass sie als Händlerin mit der Bezeichnung, dem Namen und auch der Marke stets in Verbindung gebracht werde. Die Anmelderin sei schon Inhaberin der Domains www.akku-net.de und www.akku.net, des Händlernamens bei Amazon „akku-net“ mit tausenden von einzelnen Angeboten und ebenso seit geraumer Zeit des ebay-Händlernamens „akku-net“ mit mehreren tausend Bewertungen. Daneben dürfte sie inzwischen Firmen-, Namens-, Wettbewerbs- gegebenenfalls auch Titelrechte und vielleicht sogar Rechte aus einer nichteingetragenen, aber bekannten und benutzten Marke haben. Mit der vorliegenden Anmeldung wolle die Beschwerdeführerin die verschiedenen bereits bestehenden Rechte bündeln, stärken und leichter nachweisbar machen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des DPMA vom 2. Oktober 2012 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Anmeldezeichen fehlt für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1MarkenG, denn „akku-net“ wird insoweit als Sachaussage und nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2010, 935 Rn. 8 - Die Vision). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2006, 233 Rn. 45 - Standbeutel; GRUR 2006, 229 Rn. 27 - BioID; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 10 - My World; GRUR, 2008, 710 Rn. 12 - VISAGE). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2009, 411 Rn. 8 - STREETBALL; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; a. a. O. - My World). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 - Gute Laune Drops; GRUR 2010, 1100 Rn. 20 -TOOOR!; a. a. O. - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 12 – DüsseldorfCongress; a. a. O. Rn. 16 - Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 - TOOOR!; a. a. O. Rn. 28 f. - FUSSBALL WM 2006). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; a. a. O. Rn. 97 - Postkantoor; a. a. O. Rn. 38 - BIOMILD; GRUR 2003, 58 Rn. 21 - Companyline); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. - CELLTECH; a. a. O. Rn. 98 - Postkantoor; a. a.O. Rn. 39 f. -BIOMILD; a. a. O. Rn. 28 - SAT 2; BGH a. a. O. Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es schließlich zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen „akku-net“ nicht. Im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen hat das Zeichen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt bzw. weist einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf.
a) Das Zeichen setzt sich - wegen der Verwendung des Bindestrichs deutlich erkennbar - aus den Begriffen „akku“ und „net“ zusammen.
„akku“ ist das lexikalisch erfasste und dem Verkehr bekannte Kurzwort für „Akkumulator“ (DUDEN Online, www.duden.de). Ein Akkumulator ist ein „auf elektrochemischer Basis arbeitender Stromspeicher“, ein „(z. B. bei hydraulischen Pressen vorhandener) Behälter mit Druckwasser o. Ä., der mechanische Energie speichert“ bzw. eine „Speicherzelle einer Rechenanlage“. Ungeachtet der korrekten technischen Fachterminologie – so handelt es sich bei einer Auto- bzw. Starterbatterie eigentlich um einen Akkumulator - werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Synonyme zu dem Begriff „Akkumulator“ u. a. die Wörter „Stromspeicher“ und „Batterie“ verwendet (DUDEN online, www.duden.de; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 24.03.2011, 30 W (pat) 37/10 – Sunlight Batterien). Der Zeichenbestandteil „akku“ hat beschreibenden Charakter, weil er auf die Art, die Funktionsweise, die Bestimmung und den Gegenstand der hier relevanten Waren und Dienstleistungen hinweisen kann.
Der weitere Bestandteil „net“ ist das englische Wort für „Netz, Netzwerk“ (PONS Online-Wörterbuch; dict.cc Englisch-Deutsch-Wörterbuch). Daneben ist „net“ - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durch umfangreiche entsprechende Benutzung als (beschreibender) Hinweis auf das Internet, aber auch allgemein für „Netz“ bekannt und in den deutschen Sprachraum als Kurzwort für „Internet“ eingegangen (st. Rspr., BPatG, Beschluss vom 14.11.2002, 25 W (pat) 189/01 – BeautyNet; Beschluss vom 27.02.2002, 29 W (pat) 346/00 – BOSnet; Beschluss vom 24.07.2001, 27 W (pat) 93/00 - AGRARNET.de; Beschluss vom 28.06.2001, 25 W (pat) 17/01 – HealthNet; Beschluss vom 26.09.1997, 33 W (pat) 22/97 – GASTRONET; vgl. auch HABM, Beschluss vom 27.11.2002, R1028/01-3 – BIKENET). Mittlerweile ist es im Deutschen auch lexikalisch in dieser Bedeutung erfasst (vgl. DUDEN online, www.duden.de). Kombinationen aus einem Sachbegriff, nämlich einer Waren- oder Branchenangabe, mit dem nachgestellten Wort „net“ sind – in verschiedenen Schreibweisen wie z. B. „–net“, „.net“ oder auch in Zusammenschreibung – üblich und gängig, um auf ein entsprechendes Internetangebot bzw. einen Online-Handel hinzuweisen (vgl. hierzu die bereits zitierten BPatG-Beschlüsse zu „BeautyNet“, „HealthNet“, „AGRARNET.de“, „GASTRONET“).
b) Von den verfahrensgegenständlichen Waren und den Dienstleistungen der Klasse 35, soweit letztere die Einzelhandels-, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen betreffen, werden sowohl der inländische Fachverkehr als auch der allgemeine inländische Verbraucher angesprochen. Die weiter beanspruchten Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 sind an die in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Gewerbetreibenden gerichtet. Die Onlinewerbung und die Warenpräsentation richten sich ebenfalls an Gewerbetreibende sowie an Unternehmensinhaber und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.
c) Diesen Verkehrskreisen vermittelt die Gesamtbezeichnung „akku-net“ keinen anderen Eindruck als die Summe ihrer zuvor dargestellten Einzelbedeutungen; sie werden das aus im Inland geläufigen Wörtern gebildete Anmeldezeichen „akku-net“ vielmehr ohne weiteres und zwanglos in seinem Begriffsgehalt im Sinne von „Akku-Netz(werk)/Internet-Angebot im Zusammenhang mit Akkumulatoren“ erfassen. Der Charakter als Sachangabe geht durch die konkrete Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile „akku“ und „net“ nicht verloren.
Dies deshalb, weil der Verkehr in der Werbesprache und insbesondere in den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereichen an neue und auch schlagwortartige Wortkombinationen – nicht nur in deutscher, sondern auch in englischer Sprache und zudem als englisch-deutschen Sprachmix (BPatG, Beschluss vom 24.03.2011, 30 W (pat) 37/10 – Sunlight Batterien) – gewöhnt ist. Ob das Anmeldezeichen als deutsch-englische Kombination oder als rein deutsche Begriffskombination aufgefasst wird, spielt daher keine entscheidungserhebliche Rolle. Die Beschwerdeführerin mag in diesem Zusammenhang ein Fehlverständnis der englischen Sprache beklagen, maßgeblich ist jedoch bei Anmeldung einer nationalen Marke lediglich die Auffassung des inländischen Publikums, auf das Sprachverständnis der englischen Verkehrskreise kommt es mithin vorliegend nicht an (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 8 Rn. 170, auch zur sog. „Scheinentlehnung“). Unerheblich ist zudem, ob die Wortkombination „akku-net“ schon sachbeschreibend verwendet wird oder wurde. Denn auch Wortneubildungen kann das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt. Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa) In Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 35 „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen im Bereich Elektro- und Elektronikwaren“ gibt das Zeichen einen Hinweis auf einen Online-Handel bzw. Internetangebot betreffend Akkumulatoren, Batterien bzw. damit zusammenhängende oder darauf ausgerichtete Elektro- und Elektronikprodukte. Das Anmeldezeichen reiht sich in entsprechend gebildete Wortzusammensetzungen ein, mit denen jeweils ein Sachhinweis auf ein Internetangebot zu einem bestimmten Thema oder Produktbereich gegeben wird, wie z. B. „elektroniknet.de – Der Online-Shop der…“, „Orthopaedie-net.de“, „elektro.net – Das neueste für das Elektrohandwerk“, „elektroNet“, „ws-elektro.net“, „ENS elektronetshop (Elektroversandhandel)“, „FOTONET – Offizieller Fotoshop der…“, „foto-net“ (Infos im Zusammenhang mit Fotografieren), „kunstnet – Kunst-Online Galerie“, „Neues Info-Portal für Personaler: ABSOLVENTA Jobnet“, „Jobnet- Jetzt offene Stellen finden“, „BERUFENET – das Netzwerk für Berufe, Berufsinformationen einfach finden“ (vgl. vorab überreichte Recherche-Ergebnisse, Bl. 60-73 d. A. sowie die oben zitierte Rspr. zu dem Bestandteil „net“; BPatG, Beschluss vom 09.11.2005, 29 W (pat) 67/03 – Kindernet-World).Dass mit akku-net auf ein Online-Angebot bzw. eine Internet-Vertriebsstätte hingewiesen wird, welche Produkte rund um Akkus zum Gegenstand hat, ist daher nicht nur nahe liegend, vielmehr drängt sich eine solches Verständnis als sachliche Aussage auf. Nichts anderes als einen derartigen Online-Shop im Bereich Akkus, Zubehör, Bauteile, Batterien etc. betreibt die Beschwerdeführerin im Übrigen unter akku-net auch nach ihren eigenen Angaben.
bb) In Bezug zu den Dienstleistungen „Onlinewerbung in einem Computernetzwerk; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien für den Einzelhandel“ gibt das Anmeldezeichen „akku-net“ nur einen Sachhinweis auf die Art des Mediums, in dem die Werbeanzeigen geschaltet bzw. die Waren präsentiert werden können (vgl. BGH, GRUR 2009, 949 – My World) sowie auf deren Produktausrichtung. Diese Angabe der konkreten Werbeplattform ist für den Werbetreibenden wegen der erreichbaren Zielgruppe auch ein entscheidendes Auswahlkriterium, denn Anbieter bzw. Hersteller von elektronischen Waren werden eher auf Elektronik-Internetseiten ihre Werbung platzieren wollen als auf einem Portal, das Mode-, Gesundheits- oder Ernährungsthemen und entsprechende Warenangebote zum Gegenstand hat.
cc) Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 9 kann „akku-net“ einen Hinweis darauf geben, dass diese für ein solches Netz bestimmt und geeignet bzw. Teil eines solchen Akku-Netzes sind. Bei den Waren der Klasse 11 kann das Anmeldezeichen einen Hinweis darauf geben, dass diese mittels Akku wie auch über das (Strom)Netz funktionieren oder z. B. als mobile Geräte über ein Akku- bzw. Batterienetz gespeist werden können. Die der Beschwerdeführerin vorab übermittelten Rechercheergebnisse (u. a. Gebrauchsmuster- und Patentschriften, Bl. 20-34 d. A.) zeigen, dass die Begriffe „Akkunetz“, „Akkumulatornetz“, „Akkumulatorennetz“ und auch „Batterienetz(werk)“ in diesem Sinne bereits sachbeschreibend verwendet werden.
Dem Anmeldezeichen „akku-net“ ist in Bezug auf die hier relevanten Waren der Klasse 9 und 11 darüber hinaus auch deshalb die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen, weil es der Verkehr als Bezeichnung einer Online-Vertriebsstätte rund um Akkus nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung bringt. Die Bezeichnung einer Betriebs- oder Vertriebsstätte ist zwar insoweit keine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren selbst dient (vgl. BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES). Allerdings folgt daraus noch nicht, dass solchen Bezeichnungen auch die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Vielmehr ist ein enger beschreibender Bezug zwischen der Angabe einer Verkaufs- bzw. Angebotsstätte und bestimmten Waren jedenfalls dann gegeben, wenn es sich um die ohne weiteres verständliche Bezeichnung einer üblichen Verkaufsstätte handelt und die konkret beanspruchten Waren dort auch üblicherweise vertrieben werden (vgl. hierzu BGH GRUR-RR 2012, 135 Rn. 14 - Rheinpark-Center; GRUR 2012, 272, Rn. 14 - Rheinpark-Center Neuss; BPatG, Beschluss vom 12.10.2010, 25 W (pat) 6/10 – BIOTEEMANUFAKTUR; Beschluss vom 18.02.2010, 25 W (pat) 70/09 – CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 69/10 Tea Lounge; Beschluss vom 06.11.2004, 24 W (pat) 256/03 – tabakwelt; Beschluss vom 30.03.2004, 27 W (pat) 335/03 – Gardinenland; Beschluss vom 09.12.2003, 27 W (pat) 96/03 - TECHNOMARKT; BPatG GRUR 2007, 61 - Christkindlesmarkt; GRUR 2003, 1051, 1052 - rheuma-world). Ein solcher Fall ist hier zu bejahen, denn das sprach- und werbeüblich gebildete Zeichen „akku-net“ gibt einen ohne weiteres verständlichen, schlagwortartigen Hinweis auf (irgend)eine Angebotsstätte der verfahrensgegenständlichen Waren im Internet.
d) Der Umstand, dass dem Zeichen in Bezug auf die Waren, wie zuvor dargelegt, in zweierlei Hinsicht eine Sachaussage zukommen kann, führt in diesem Umfang nicht zu einer die Schutzfähigkeit begründenden Mehrdeutigkeit. Denn beide möglichen Aussageinhalte sind insoweit beschreibend. Von einem beschreibenden und mithin nicht unterscheidungskräftigen Begriff kann auch dann ausgegangen werden, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Dienstleistungen beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a. a. O., Rn. 24 - HOT).
Dass der Zeichenbestandteil „net“ mit „netto“ übersetzt werden kann, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Bedeutung der Bestandteile ist nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen und zudem unter Berücksichtigung der konkreten Zusammensetzung mit dem vorangestellten Wort „akku“. Insofern liegt hier aus Sicht des Senats die Bedeutung von „net“ als „netto“ und damit eine Gesamtaussage im Sinne von „Akkumulatoren-netto“ fern. Im Übrigen reicht es zur Schutzversagung aus, wenn das Zeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt.
Das Anmeldezeichen stellt nach alledem eine Sachaussage für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen dar und ist somit nicht geeignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen.
e) Die Entscheidungen „baby-dry“ des EuGH oder „Link economy“ des BGH führen nicht zu einem für die Anmelderin günstigeren Ergebnis, denn anders als in den genannten Entscheidungen liegt im vorliegenden Fall eine üblich gebildete, ohne weiteres verständliche Sachaussage vor.
f) Soweit die Anmelderin vorträgt, sie dürfte bereits verschiedene Rechte an „akku-net“ besitzen und sie verwende diese Bezeichnung umfangreich als Domain- und Händlername im Internet, ist dies für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Die Feststellung der originären Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hat unabhängig von einer vorausgegangenen Benutzung des Zeichens zu erfolgen (vgl. BGH GRUR 2006, 503 Rn. 10 - Casino Bremen; BPatG, Beschluss vom 24.09.2014, 26 W (pat) 544/13 – Get There Faster; Beschluss vom 02.11.2011, 29 W (pat) 545/11 – fine selection). Eine Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht geltend gemacht.
3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.
4. Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich ohne Erfolg auf eine beim HABM angemeldete Marke mit dem Wortbestandteil „AkkuNet“, die dort die Prüfung auf absolute Schutzhindernisse erfolgreich durchlaufen hat (eine Eintragung ist bisher nicht erfolgt, weil nach Veröffentlichung der Anmeldung die Beschwerdeführerin aus ihrer hiesigen Markenanmeldung Widerspruch eingelegt hat). Ihr Hinweis ist schon mangels Vergleichbarkeit der Zeichen unbehelflich. Denn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung betrifft ein farbig ausgestaltetes Wort-/Bildzeichen mit einer ggf. schutzbegründenden Grafik. Unabhängig davon sind Voreintragungen nicht bindend. Denn auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darf nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 Rn. 18 - Bild-digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, a. a. O., Rn. 45 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 376, Rn. 19 – grill meister; WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl).
5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht geboten. Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Senat hat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien angewendet. Daher war auch eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst.