Entscheidungsdatum: 24.03.2011
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 080 570.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
Sunlight Batterien
ist am 23. Dezember 2008 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 1: chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, Mittel zum Härten und Löten von Metallen, Klebstoffe für industrielle Zwecke;
Klasse 7: Werkzeugmaschinen, Maschinen und Apparate zur Herstellung und Montage galvanischer Elemente, nämlich elektrischer Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen als Teile oder Zubehör von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen oder Teile der genannten Waren;
Klasse 9: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren der Elektrizität, nämlich elektrische Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen, insbesondere für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, für Hochleistungselektronik sowie für Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV), Anoden-Batterien, Zündbatterien, Taschenlampenbatterien, U-Bootbatterien, Torpedobatterien, Ladegeräte und deren Teile für elektrische Akkumulatoren, Solaranlagen und -systeme zur Stromerzeugung und Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Teile, im Wesentlichen bestehend aus Solarzellen, Solarmodulen, Wechselrichtern; Maschinen und Apparate zur Prüfung von elektrischen Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen, auch als Teile oder als Zubehör von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Teile der genannten Waren, Säuremesser für Akkumulatoren; Akkumulatorenkästen; Anker (Elektrizität);
Klasse 11: Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere solarthermische Anlagen und Systeme (soweit in Klasse 11 enthalten), im Wesentlichen bestehend aus Sonnenkollektoren (Heizung), Taschenlampen, Stablampen, batteriebetriebene elektrische Lampen; Glühbirnen;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Magazine, Bücher, Fotografien, Schreibwaren; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Klasse 37: Reparatur, Installation und Wartung von elektrischen Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen, einschließlich Laden und Aufladen der genannten Waren;
Klasse 41: Unterricht und Erziehung, Ausbildung, insbesondere Schulung von Personal zum fehlerfreien Bedienen, Laden, Wiederaufladen, Instandhalten und Regenerieren von Batterien;
Klasse 42: Konstruktionsplanung, technische Projektplanung, industrielles Design, insbesondere für die Errichtung von Batteriestationen und -anlagen, technologische Dienstleistungen und technische Beratung zum Einsatz und Zweck von Batterien aller Art sowie aller elektrischen und elektronischen Geräte“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluss vom 27. Januar 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise - für die obengenannten Waren und Dienstleistungen in Fettdruck - zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Zeichen bedeute „Sonnenlichtbatterien“ und sei in der deutschen Sprache nachweisbar. Es werde als Synonym für die Worte „Solarbatterien“ bzw. „Solarakku(mulatoren)“ verwendet. Der angesprochene Verkehr bezeichne damit durch Sonnenkraft aufgeladene Energiequellen, wobei ein erheblicher Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise keine Unterscheidung zwischen Akkumulatoren und Batterien treffe und beide Begriffe synonym verwende. Auch der Umstand, dass Batterien nicht durch Koppelung an ein photovoltaisches System aufgeladen werden könnten und dass sie nicht wiederaufladbar seien, sei einem nicht unbeachtlichen Teil der relevanten Verkehrskreise nicht bekannt. Ein Beispiel für die fehlende Differenzierung zwischen (wiederaufladbaren) Akkumulatoren und (nicht wiederaufladbaren) Batterien finde sich in dem von der Anmelderin vorgelegten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, in dem es unter Klasse 41 u. a. heiße: „Schulung von Personal zum Wiederaufladen von Batterien“. Die Verkehrskreise erfassten das angemeldete Zeichen im Sinne von „durch Sonnenlicht aufgeladene Batterien“.
Hinsichtlich der Waren „Werkzeugmaschinen, Maschinen und Apparate zur Herstellung und Montage galvanischer Elemente nämlich elektrischer Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen als Teile oder Zubehör von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen oder Teile der genannten Waren“ werde das Zeichen als Angabe des Verwendungszwecks dieser Waren wahrgenommen. Denn sie könnten zur Herstellung und Montage von mit Sonnenenergie aufgeladenen Energiequellen dienen.
Für die Waren „Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen, insbesondere solarthermische Anlagen und Systeme (soweit in Klasse 11 enthalten), im Wesentlichen bestehend aus Sonnenkollektoren (Heizung), Taschenlampen, Stablampen, batteriebetriebene elektrische Lampen; Glühbirnen; Schreibmaschinen“ stelle das Zeichen eine Eigenschaftsangabe dar. Denn es beschreibe, dass diese Waren die für ihren funktionsgemäßen Gebrauch erforderliche Energie aus mit Sonnenenergie geladenen Batterien/Akkumulatoren erhielten.
In Bezug auf die Waren „Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Magazine, Bücher, Fotografien“ eigne sich das Zeichen als Inhaltsangabe, für die Dienstleistungen „Unterricht und Erziehung, Ausbildung, insbesondere Schulung von Personal zum fehlerfreien Bedienen, Laden, Wiederaufladen, Instandhalten und Regenerieren von Batterien“ als Schwerpunkt- bzw. Gegenstandsangabe. Denn diese Dienstleistungen könnten auf die Schulung und Ausbildung im Umgang mit Batterien bzw. Akkumulatoren, deren Energie aus Sonnenlicht gewonnen werde, gerichtet sein.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Reparatur, Installation und Wartung von elektrischen Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen, einschließlich Laden und Aufladen der genannten Waren; Konstruktionsplanung, technische Projektplanung, industrielles Design insbesondere für die Errichtung von Batteriestationen und -anlagen, technologische Dienstleistungen und technische Beratung zum Einsatz und Zweck von Batterien aller Art sowie aller elektrischen und elektronischen Geräte“ eigne sich das angemeldete Zeichen als Schwerpunkt- oder Gegenstandsangabe. Denn diese Dienstleistungen könnten sich auf Batterien und Akkumulatoren beziehen, wobei auch solche umfasst seien, die durch Sonnenenergie gespeist würden.
Für die Waren „Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren der Elektrizität nämlich elektrische Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen insbesondere für Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, für Hochleistungselektronik sowie für Anlagen zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV), Anoden-Batterien, Zündbatterien, Taschenlampenbatterien, U-Bootbatterien, Torpedobatterien, Ladegeräte und deren Teile für elektrische Akkumulatoren, Solaranlagen und -systeme zur Stromerzeugung und Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung und deren Teile im Wesentlichen bestehend aus Solarzellen, Solarmodulen, Wechselrichtern; Maschinen und Apparate zur Prüfung von elektrischen Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen auch als Teile oder als Zubehör von Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen und Teile der genannten Waren, Säuremesser für Akkumulatoren; Akkumulatorenkästen; Anker (Elektrizität)“ könne das angemeldete Zeichen als Eigenschafts- oder Gegenstandsangabe dienen. Denn es könne sich bei diesen Waren um solche Energiequellen handeln, die mittels Sonnenlicht aufgeladen würden bzw. die als Prüf- und Messgeräte für derartige Energiequellen geeignet und bestimmt seien.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und ausgeführt, in der maßgeblichen Batteriebranche sei der angemeldete Begriff zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren weder bekannt, noch werde er als solcher branchenüblich benutzt. Eine zukünftige Benutzung sei wegen der dort existierenden eindeutigen Begriffe auszuschließen. Da nicht gebräuchlich und nicht lexikalisch nachweisbar, handle es sich um eine sprachunübliche Wortneuschöpfung. Der von der Markenstelle angenommene Begriff Sonnenlichtbatterie sei kein Fachbegriff. Da es sich bei „Sunlight Batterien“ um einen nicht gebräuchlichen Begriff von interpretationsbedürftiger Mehrdeutigkeit handele, sei der Begriff unterscheidungskräftig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verkehr „Sunlight Batterien“ als Synonym für Solarbatterien oder Solarakkumulatoren verstehe. Hierzu seien mehrere Übersetzungs- bzw. Interpretations- und Gedankenschritte erforderlich, maßgeblich sei aber die originale Wortfolge. Eine assoziative Verknüpfung konventioneller Batterien mit Sonnenlicht oder -energie scheide aus. Der Begriff sei nicht geeignet, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben. Ein künftiges Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da bereits einschlägige Fachbegriffe existierten. Die Anmelderin bezieht sich ferner auf eine Voreintragung der angemeldeten Bezeichnung in Österreich.
Sie beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Januar 2010 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angemeldete Marke ist im beschwerdegegenständlichen Umfang von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, der auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, wobei auch bei der Kombination fremdsprachiger, insbesondere englischsprachiger Wörter die Verständnisfähigkeit des inländischen Publikums vor allem als Folge des gemeinsamen europäischen Markts nicht zu gering veranschlagt werden darf (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413 (Nr. 26) - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2001, 1047, 1049 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736 - Test it; Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 326, 327 m. w. N.).
Eine Marke, die sich aus einem Wort oder einer Wortfolge mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, hat regelmäßig selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
Auf die Frage der geltend gemachten Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck „dienen können“.
Es ist auch unerheblich, wie groß die Zahl der Mitbewerber ist, für die eine beschreibende Verwendung in Betracht kommt, weil beschreibende Angaben und Zeichen jedermann zur freien Benutzung verfügbar bleiben müssen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).
2. In diesem Sinn ist die angemeldete Begriffskombination „Sunlight Batterien“ eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen kann.
Die Bezeichnung „Sunlight Batterien“ stellt eine Zusammensetzung aus dem zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wort „sunlight“ und dem deutschen Wort „Batterien“ dar. Bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Marken ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 - BioID).
Der aus den zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „sun“ (= Sonne) und „light“ (= Licht) zusammengesetzte Zeichenbestandteil „sunlight“ bedeutet „Sonnenlicht“ (vgl. PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, 1. Aufl. 2001), das Wort „Batterie“ bezeichnet im Bereich der Technik „einen aus parallel oder hintereinander geschalteten Elementen bestehenden Stromspeicher“ oder „eine (zusammengeschaltete) Gruppe von gleichartigen technischen Vorrichtungen“ (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch , 6. Aufl., Mannheim 2006 - CD-ROM) bzw. allgemein einen „Energiespeicher“ (vgl. z. B. zu „Batterie“ unter Wiktionary.org).
Wie die Markenstelle bereits festgestellt hat, werden die Begriffe „Batterie“ und „Akku“ im allgemeinen Sprachgebrauch teils synonym verwendet, die Begriffe „Sonnen-“ und „Solar-“ entsprechen sich ebenfalls in ihrer Bedeutung, so dass Zusammensetzungen mit den jeweiligen Bestandteilen ebenfalls als Synonym zu verstehen sind. Wie der Anmelderin anhand des Ergebnisses einer Internetrecherche gegenüber belegt worden ist, existiert in der deutschen Sprache der Begriff „Sonnenbatterie“ (vgl. z. B. „Sonnenbatterie: flächenhaft angeordnete Vielzahl von Sonnenzellen, die Sonnenenergie in Elektroenergie umwandeln; Solarbatterie“ in Duden a. a. O.; vgl. z. B. „Sonnenbatterie: Solarbatterie, Solarzellengenerator - durch die Zusammenschaltung mehrerer Solarzellen entstehende Anordnung zur direkten Umwandlung von Strahlungsenergie der Sonne in elektrische Energie; dient u. a. der Stromversorgung von Raumflugkörpern und meteorologischen Stationen“ in www.wissen.de) und wird als Synonym zu den Begriffen „Solarbatterie“ und „Solarakku“ verwendet (vgl. z. B. „Solarbatterie“ in Wikipedia.org). Der Begriff „Sonnenbatterie“ wird auch außerhalb der Raumfahrt im Bereich der Photovoltaik im Sinne von Solarmodul verwendet (vgl. z. B. Patent „Mit Sonnenbatterien ausgestattetes Dach“ in www.patent.de; vgl. z. B. „Russland aktuell: Sonnenbatterien von der Wolga“ in www.aktuell.ru…sonnenbatterien).
Die Wortkombination „Sunlight Batterien“ wird daher ohne weiteres als „Sonnen(licht)batterien“ im Sinne von „Solarbatterien“ verstanden. Da die Bedeutung der Bestandteile nicht abstrakt-lexikalisch zu beurteilen ist, sondern stets im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu sehen ist (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt), die im vorliegenden Fall alle den Bereich von elektrischen Batterien, Akkumulatoren und Brennstoffzellen, von Solaranlagen und -systemen zur Stromerzeugung und Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung, von solarthermischen Anlagen und Systemen, der Errichtung von Batteriestationen und -anlagen, damit in Verbindung stehenden Waren sowie darauf bezogener Dienstleistungen betreffen, steht die Bedeutung „Sonnen(licht)batterien“ im Sinne von „Solarbatterien“ hier im Vordergrund. Die aus beschreibenden Bestandteilen sprachüblich zusammengesetzte Wortfolge „Sunlight Batterien“ in ihrer Gesamtheit enthält damit keinen Aussagegehalt, der über die Bedeutung ihrer einzelnen Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rdn. 29 - BioID).
In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen. Der Verkehr ist in der Werbesprache und insbesondere in den hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereichen an neue und auch schlagwortartige Wortkombinationen - gerade in englischer Sprache und auch als englisch-deutschen Sprachmix - gewöhnt, weshalb sich ihm der Sinngehalt von „Sunlight Batterien“ auch ohne weiteres erschließt. Es liegt auch - für die fachlich informierten Verkehrskreise - in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung „Sunlight Batterien“ als „Sonnen(licht)batterien“ zu übersetzen und im Sinne von mit Sonnenlicht bzw. Sonnenenergie gespeisten Energiespeichern bzw. von Solarbatterien aufzufassen.
In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung „Sunlight Batterien“ daher die zur Beschreibung geeignete, naheliegende Sachaussage, dass es sich nach Art und Beschaffenheit um Waren handelt, die als Solarbatterien geeignet sind, hierzu verwendet werden oder dafür bestimmt sind, sich inhaltlich mit Solarbatterien beschäftigen, oder mit Solarbatterien ausgestattet sind. Die beanspruchten Dienstleistungen können sich in naheliegender Weise hierauf beziehen oder sich inhaltlich damit beschäftigen.
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, können die beanspruchten Waren zur Herstellung und Montage von mit Sonnenenergie aufgeladenen Energiequellen dienen bzw. können diese Waren die für ihren funktionsgemäßen Gebrauch erforderliche Energie aus mit Sonnenenergie geladenen Batterien/Akkumulatoren erhalten. Des Weiteren kann es sich bei diesen Waren um solche Energiequellen handeln, die mittels Sonnenlicht aufgeladen werden bzw. die als Prüf- und Messgeräte für derartige Energiequellen geeignet und bestimmt sind sowie um Waren, die sich inhaltlich mit dem Thema beschäftigen. Die Dienstleistungen können sich auf Batterien und Akkumulatoren beziehen, die durch Sonnenenergie gespeist werden und auf die Schulung und Ausbildung im Umgang mit Batterien bzw. Akkumulatoren, deren Energie aus Sonnenlicht gewonnen wird, gerichtet sein.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die angemeldete Bezeichnung in relevantem Umfang in einem anderen Sinn verstanden werden könnte. Zudem führen auch mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; a. a. O. - BIOMILD). Eine Eignung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt insbesondere nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff kann auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 900, 903 - SPA II).
Es bedarf auch - soweit die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist - für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen Nachweises, dass und in welchem Umfang die angemeldete Marke als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. BGH a. a. O. SPA II; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 240 m. w. N.).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin steht einer beschreibenden Eignung der sprachüblich verwendeten und ohne weiteres verständlichen Kombination „Sunlight Batterien“ nicht entgegen, dass der Fachverkehr möglicherweise anderslautende Fachbegriffe verwendet. Die Angabe eines Ausstattungsmerkmals bzw. der Bestimmung oder des Inhalts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist eine wichtige Sachinformation, die auch unabhängig davon, ob möglicherweise andere Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gebräuchlich sind, den Mitbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren und Dienstleistungen zur Verfügung stehen muss. Maßgeblich ist der objektiv beschreibende Charakter und das darauf beruhende Allgemeininteresse an der ungehinderten Verwendbarkeit als Sachangabe.
Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung der Schutzhindernisse auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; sie sind jedoch keinesfalls bindend (vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 17, 19 - Bild digital u. a.). Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgebend (EuGH a. a. O. Rn. 15, 18 f.; BGH I ZB 59/09 vom 17. August 2010 - SUPERgirl).
Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise werden die Anmeldung daher auch nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel auffassen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).