Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 17.05.2018


BPatG 17.05.2018 - 27 W (pat) 536/16

Markenbeschwerdeverfahren – "Deutsche Financial Translations" – fehlende Unterscheidungskraft – öffentliche Zustellung des Beanstandungsbescheids durch das DPMA – kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
17.05.2018
Aktenzeichen:
27 W (pat) 536/16
ECLI:
ECLI:DE:BPatG:2018:170518B27Wpat536.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 067 335.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Klante und die Richterinnen Seyfarth und Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die am 18. November 2014 angemeldete Wortmarke 30 2014 067 335.5

2

Deutsche Financial Translations

3

für die Dienstleistungen der

4

Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Erstellung von Übersetzungen

5

hat das Deutsche Patent- und Markenamt - die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 - nach Beanstandung durch öffentlich zugestellten Bescheid vom 18. Juni 2015 mit Beschluss vom 25. November 2015 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen.

6

Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge sei in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Dienstleistungen eine eindeutige, unmissverständliche und unmittelbar beschreibende Angabe, weil sie lediglich darauf hinweise, dass Finanzübersetzungen und damit zusammenhängende oder in Kombination angebotene Dienstleistungen in bzw. für Deutschland angeboten oder erbracht werden. „Deutsche Financial Translations“ setze sich sprachüblich aus den zwei zum englischen Grundwortschatz gehörenden dem inländischen Publikum geläufigen Wörtern „Financial“ und „Translations“ und dem Wort „Deutsche“ zusammen. Dabei bedeute „Financial“ so viel wie Finanzen. Das Wort „Translations“ entspreche dem deutschen Wort „Übersetzungen“ und beschreibe einen Tätigkeitsschwerpunkt hinsichtlich der Dienstleistungen, für das die vorliegende Wortfolge angemeldet worden sei. Das vorangestellte Wort „Deutsche“ stelle den geographischen Bezug dar und beschreibe das Haupttätigkeitsgebiet in der Bundesrepublik Deutschland.

7

Darüber hinaus bestehe auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da nicht ausgeschlossen sei, dass Mitbewerber diese Bezeichnung benötigten, um werbend auf eigene Waren und Dienstleistung aus diesem Übersetzungsbereich hinzuweisen.

8

Gegen diesen an ihn am 26. November 2015 versandten Beschluss vom 25. November 2015 wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde vom 27. November 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. November 2015 und verfolgt seinen Eintragungsantrag weiter.

9

Er bestreitet, dass ihm der Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2015 zugegangen sei. Auch hält er die Zurückweisung der Eintragung des angemeldeten Zeichens für fehlerhaft, da die angemeldete Wortfolge lediglich als „Eigenname“ fungiere und sie daher entsprechend den Marken „Deutsche Bank AG“ und „Deutsche Annington“ eintragungsfähig sei.

10

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

11

den Beschluss des Deutschen Patent und Markenamts, Markenstelle für Klasse 41, vom 25. November 2015, aufzuheben und die angemeldete Wortfolge „Deutsche Financial Translations“ für die beanspruchten Dienstleistungen einzutragen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schreiben des Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

13

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg (§ 66 MarkenG).

1.

14

Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, hat das Deutsche Patent- und Markenamt, die Markenstelle für Klasse 41, der angemeldeten Wortfolge die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt.

15

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

16

Der angemeldeten Wortfolge „Deutsche Financial Translations“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41, der Anfertigung und Erstellung von Übersetzungen, die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a)

17

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihnen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

18

Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-398/08 –, GRUR 2010, 228, Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 – I ZB 97/16 –, GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – I ZB 39/15 –, GRUR 2016, 934, Rn. 9 – OUI; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – I ZB 3/13 –, GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; BGH, Beschluss vom 22. November 2012 – I ZB 72/11 –, GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; BGH, Beschluss vom 4. April 2012 – I ZB 22/11 –, GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 – C-304/06 P –, GRUR 2008, 608, Rn. 66 – EUROHYPO; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 – C-37/03 P –, GRUR 2006, 229, Rn. 27 – Bio-ID; BGH, Beschluss vom 6. November 2013 – I ZB 59/12 –, GRUR 2014, 565, Rn. 12 – smartbook; BGH a. a. O., Rn. 9 – OUI, jeweils m. w. N.).

19

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Kreise, wobei auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und / oder die Sicht des Handels der fraglichen Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; BGH, a. a. O.; Rn. 11 - Pippi-Langstrumpf-Marke; BGH, a. a. O., Rn. 10 – HOT; BGH, a. a. O. Rn. 29 – Stadtwerke Bremen, jeweils m. w. N.; EuGH, Urteil vom 9. März 2006 – C-421/04 –, GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord / Hukla).

20

Keine Unterscheidungskraft besitzen ausgehend hiervon insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy; BGH, a. a. O., Rn. 10 – Starsat, jeweils m. w. N.). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass die angesprochenen Kreise sie als Unterscheidungsmittel verstehen. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Angesprochenen den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sehen (BGH, Beschluss vom 9. November 2016 – I ZB 43/15 –, GRUR 2017, 186, Rn. 32 - Stadtwerke Bremen; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 27. April 2006 – I ZB 96/05 –, BGHZ 167, 278, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH, a. a. O., Rn. 10 – HOT; BGH, a. a. O., Rn. 9 – Starsat, jeweils m. w. N.). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Publikum – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 18/13 –, GRUR 2014, 872, Rn. 21 – Gute Laune Drops; BGH, a. a. O. Rn. 12 – OUI; BGH, a. a. O. Rn. 26 – HOT; BGH, a. a. O., Rn. 10 – DeutschlandCard). Weil die Angesprochenen eine Marke so wahrnehmen, wie sie ihnen entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen, kann ein Bedeutungsgehalt, der erst in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt wird, die Annahme einer fehlenden Unterscheidungskraft nicht tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 12 – Link economy; BGH, a. a. O., Rn. 10 – Starsat; BGH, a. a. O., Rn. 24 – smartbook; BGH, a. a. O., Rn. 50 – Gute Laune Drops; BGH, a. a. O., Rn. 18 – OUI).

21

Wenn einem Wortzeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen weder ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet noch ein enger beschreibender Bezug festgestellt werden kann und es sich auch nicht um gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die von den Angesprochenen stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihm die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 – I ZB 18/13 –, GRUR 2014, 872, Rn. 21 – Gute Laune Drops; BGH, a. a. O., Rn. 12 – OUI; BGH, a. a. O., Rn. 13 – Kaleido; BGH, a. a. O., Rn. 9 – Starsat).

22

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss v. 15.01.2009 – I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 – STREETBALL).

23

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – C-311/11 –, GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; EuGH, a. a. O., Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – C-64/02 P –, GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 – Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH, a. a. O., Rn. 14 – Gute Laune Drops; BGH, a. a. O., Rn. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 – I ZB 34/08 –, GRUR 2009, 949 Rn. 10 – My World; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – I ZB 48/08 –, GRUR 2009, 778 Rn. 11 – Willkommen im Leben; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – I ZB 35/09 -, GRUR 2010, 935 Rn. 8 – Die Vision).

b)

24

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die angemeldete Wortfolge „Deutsche Financial Translations“ nicht.

25

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 ist sie weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus, da sie nur eine Sachaussage enthält, die sich in der Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen erschöpft. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden sie ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen verstehen, so dass sie sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

26

Die angemeldete Wortfolge „Deutsche Financial Translations“ besteht aus dem Wort „Deutsche“ als einem geographischen Herkunfts- bzw. Bezugshinweis und den allgemein bekannten zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wörtern „Financial“ und „Translations“. Dabei entspricht „Translations“ dem deutschen Wort „Übersetzungen“. „Financial“ wird als Adjektiv ins Deutsche übersetzt mit „finanziell“ bzw. „die Finanzbranche betreffend“ und bei kombinierten Substantiven als Präfix mit „Finanz-…“ oder „Bank-…“ oder sogar „Bilanz-…“, wie z. B. in „financial account“ als „Finanzkonto“ oder „financial affairs“ als „Bankgeschäfte“ oder „financial analyst“ als „Bilanzanalytiker“ (siehe https://dict.leo.org/englisch-deutsch/financial).

27

Demnach ist die englische Wortkombination „financial translations“ auch grammatikalisch zutreffend gebildet und wird mit „Finanzübersetzungen“, „Bankübersetzungen“, „Bilanzübersetzungen“ oder „Wirtschaftsübersetzungen“ ins Deutsche übersetzt (https://www.linguee.de/englisch-deutsch/uebersetzung/ financial+translation.html).

28

Bei zusammengesetzten Wortmarken zunächst die Bedeutung jedes einzelnen Wortes oder einzelnen Bestandteile gesondert im Hinblick auf die Unterscheidungskraft zu prüfen, stellt keine (unzulässige) zergliedernde Betrachtungsweise dar, wenn im Ergebnis auf den beschreibenden Gesamteindruck der zusammengesetzten Marke abgestellt wird (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19. April 2007 – C-273/05 P –, MarkenR 2007, 204 Rn. 79 – CELLTECH; EuGH, Beschluss vom 14. Mai 2012 – C-453/11 –, MarkenR 2012, 485 Rn. 41 – Timehouse/HABM; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 – I ZB 64/13 –, MarkenR 2014, 503 Rn. 10 – ECR-Award; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 10 – Buchstabe T mit Strich). Der beschreibende Charakter mehrerer Begriffe geht regelmäßig nicht bereits durch das Zusammenfügen verloren, auch wenn dadurch eine sprachliche Neuschöpfung entsteht. Denn die bloße Verbindung von beschreibenden Bestandteilen bleibt im Allgemeinen selbst beschreibend, sofern nicht durch das Zusammenfügen vor allem in syntaktischer oder semantischer Art eine besondere sprachliche Ausgestaltung oder eine ungewöhnliche Kombination entsteht, deren Wirkung über das bloße Summieren und Zusammenstellen der Bestandteile hinausgeht (vgl. Eichelberger in BeckOK Markenrecht, Kur / v. Bomhard / Albrecht, 12. Ed., 01.01.2018, MarkenG § 8 Rn. 122 m. w. N.). Das ist vorliegend angesichts der einheitlich sachbezogenen Aussage der Wortgesamtheit nicht der Fall.

29

Mit dieser englischen Wortkombination „Financial Translations“ werben auch bereits andere deutsche Anbieter für ihre Leistungen, so etwa „Marchand Legal and Financial Translations, Bad Honnef“, „ALINEA Financial Translations, Frankfurt am Main“ oder „Ralf Lemster Financial Translations, Frankfurt am Main“. Dabei beschreiben sie ihr Angebot u. a. als „Financial Translations mit Qualitätsübersetzungen für Banken“ (www.e-financial-translations.de).

30

Und auch der deutsche Begriff „Finanzübersetzungen“ wird allgemein verwendet und diese Dienstleistung von zahlreichen Unternehmen angeboten, wie etwa „Finanzübersetzung | für die Finanzbranche | zappmedia.de‎“ (http://zappmedia.de) , „Ratgeber: Finanzübersetzungen | lingoking“ (http://lingoking.com), „Finanzübersetzungen | Wirtschaftsübersetzungen | Lingo24“ (http://lingo24.com), „Finanzübersetzungen von Profis | Sofortiger Kostenvoranschlag (http://translated.net)‎“, „Finanzübersetzungen | Erfahrener Dienstleister – Handelsblatt Online“ (http://handelsblatt.de) oder „Für Ihre Anforderungen an Finanz- und Rechtsübersetzungen haben wir die passenden Lösungen“ (http://www.alinea.org/de/).

31

Sowohl das allgemeine Publikum wie auch insbesondere die angesprochenen gewerblichen Kreise, die auch im grenzüberschreitenden Handel bzw. Finanzgeschäft tätig sind, und daher ein mehrsprachiges Geschäftsumfeld gewohnt sind, werden in der angemeldeten Wortfolge bei der maßgeblichen Gesamtbetrachtung nur eine reine Sachinformation sehen, die einen geographischen Bezug („Deutsche“), eine Branche („Financial“ d. h. die Finanzbrache betreffend) und einen Tätigkeitsschwerpunkt („Translations“ d. h. Übersetzungen) des die Dienste anbietenden und erbringenden Unternehmens beschreibt. Sie werden entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hierin daher auch nicht den Namen eines Unternehmens erkennen.

32

Soweit der Beschwerdeführer andeutet, die Wortfolge sei in mehrfacher Hinsicht interpretationsfähig, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH, a. a. O., Rn. 25 – Gute Laune Drops; BGH, a. a. O., Rn. 18 – HOT; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 – I ZB 68/11 –, GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, a. a. O., Rn. 24 – HOT).

33

Aufgrund des im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts, den die angesprochenen Kreise bei der tatsächlichen Verwendung in diesem Bereich in der Wortfolge „Deutsche Financial Translations“ für die Übersetzungsdienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erkennen, tritt ein allenfalls nachrangig vorstellbarer Hinweis des Zeichens auf eine betriebliche Herkunft dahinter völlig zurück. Weil die angesprochenen Kreise die angemeldete Wortfolge aufgrund der bereits erfolgten beschreibenden Verwendung ohne besondere Analyse (in erster Linie) als reine Sachinformation für die fraglichen Dienstleistungen verstehen, kann die Unterscheidungskraft hier verneint werden, auch wenn die Wortfolge möglicherweise (nachrangig vereinzelt auch) als Name, Herkunftshinweis oder Werbemittel aufgefasst werden könnte (vgl. auch EuGH, a. a. O., Rn. 45 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 31. März 2010 – I ZB 62/09, BGHZ 185, 152 Rn. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; BGH, a. a. O., Rn. 18 – Pippi-Langstrumpf-Marke).

2.

34

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 MarkenG, wofür einiges spricht, für die beanspruchten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist.

3.

35

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken, etwa „Deutsche Bank AG“ und „Deutsche Annington“, beruft, entfalten diese ungeachtet der hier ohnehin fehlenden Vergleichbarkeit in rechtlicher Hinsicht keine Bindungswirkung. Aus einer Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Beschluss v. 15.02.2008 – C-243/07 P, MarkenR 2008, 163 Rn. 39 – Terranus; BPatG, Beschluss v. 26.01.2010 – 24 W (pat) 142/05, GRUR 2010, 425 – Volksflat). Im Übrigen geben selbst identische Voreintragungen keinen Anspruch auf eine Eintragung (BGH, Beschluss v. 17.08.2011 – I ZB 70/10, GRUR 2012, 276 Rn. 18 – Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.).

36

Nach alledem ist der Beschwerde des Anmelders der Erfolg zu versagen.

4.

37

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass. In dem amtlichen Verfahren ist nicht gegen die Rechte des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen worden.

38

Nach Billigkeitsgrundsätzen kann gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr von Amts wegen u. a. dann angeordnet werden, wenn im dem vorgelagerten amtlichen Verfahren das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt wurde.

39

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dann vor, wenn eine amtliche Entscheidung auf Umstände gestützt wird, zu denen sich der betroffene Beteiligte vorher nicht äußern konnte. Zu den Umständen, zu denen sich der Betroffene äußern können muss, gehört auch das Ergebnis amtlicher Ermittlungen. Auch Anschauungsbeispiele aus der Praxis, mit denen begründet werden soll, wie die angesprochenen Kreise eine Angabe oder ein Zeichen verstehen, müssen – auch wenn es sich um sog. „offenkundige Tatsachen“ i. S. v. § 291 ZPO handelt – vor einer Beschlussfassung in das Verfahren eingeführt werden, soweit es sich nicht um Umstände handelt, die den Verfahrensbeteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind und deren Entscheidungserheblichkeit bekannt ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1997 – I ZB 3/95 –, GRUR 1997, 637, 638 – Top Selection; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 – I ZB 21/95 –, GRUR 1998, 396, 397 – Individual; BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 – I ZB 7/95 –, GRUR 1998, 394, 395 – Active Line; Albrecht in BeckOK Markenrecht, Kur / v. Bomhard / Albrecht, 12. Ed., 01.01.2018, MarkenG § 71 Rn. 105 m. w. N.).

40

Der Beanstandungsbescheid vom 18. Juni 2015, mit dem das Deutsche Patent- und Markenamt auf die fehlende Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortfolge hingewiesen hat, ist dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen ausweislich der Amtsakte zugestellt worden. Nachdem eine Zustellung an die von ihm mitgeteilte Anschrift in der Offenbacher Landstraße in Frankfurt an Main mit dem Hinweis „Empfänger unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ erfolglos war, die Stadtverwaltung Frankfurt am Main, Amt 12, die gesuchte Person im Melderegister nicht ermitteln konnte und auch der Beschwerdeführer keine aktuelle Anschrift mitgeteilt hatte, war die öffentliche Zustellung erfolgt. Daraus konnte der Beschwerdeführer Kenntnis über die beabsichtigte Zurückweisung des Eintragungsantrags und deren Gründe erhalten.