Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 20.07.2016


BPatG 20.07.2016 - 27 W (pat) 512/14

Markenbeschwerdeverfahren – "BBS Berlin Business School/BBIS/BBIS Berlin Brandenburg International School" – Dienstleistungsidentität – erhöhter Aufmerksamkeitsgrad – zur Kennzeichnungskraft – zur Prägung durch einen Markenbestandteil – keinerlei Verwechslungsgefahr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
27. Senat
Entscheidungsdatum:
20.07.2016
Aktenzeichen:
27 W (pat) 512/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 031 242.4

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

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BBS Berlin Business School

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ist am 27. Mai 2010 für die Dienstleistungen

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Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

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Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten

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Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen

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zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden. Nach einem Teilzurückweisungsbeschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 41 vom 17. November 2011 wurde die Marke am 31. Januar 2012 unter der Nummer  30 2010 031 242 für die Dienstleistung

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Klasse 41: „Erziehung“

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eingetragen. Die Veröffentlichung erfolgte am 2. März 2012.

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Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende und Beschwerdeführerin aus den jeweils unter anderem für die Dienstleistungen der

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Klasse 41 „Erziehung“

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am 22. Juli 2002 eingetragenen Wortmarken

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302 24 456 BBIS

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und 302 24 458 BBIS Berlin Brandenburg International School

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Widerspruch erhoben.

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Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, hat die Widersprüche mit Beschluss vom 27. November 2013 zurückgewiesen, da zwischen den Zeichen jeweils keine Verwechslungsgefahr bestehe (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).

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Zur Begründung wird ausgeführt, wenngleich sich jeweils identische Dienstleistungen („Erziehung“) gegenüberstünden und den Widerspruchsmarken durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme, halte die angegriffene Marke den danach erforderlichen Abstand zu den Widerspruchsmarken ein.

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Für den markenrechtlichen Vergleich zweier Zeichen sei grundsätzlich deren Gesamteindruck maßgeblich. In Ihrer Gesamtheit unterschieden sich die Marken im Hinblick auf die in der angegriffenen Marke enthaltene Wortfolge „Berlin Business School“ hinreichend. Weder der Zeichenbestandteil „BBS“ der jüngeren Marke noch der Bestandteil „BBIS“ einer der Widerspruchsmarken präge deren Gesamteindruck bzw. verfüge über eine selbständig kennzeichnende Stellung. Das Publikum verkürze eine zusammengesetzte Marke grundsätzlich nicht auf eine Buchstabenfolge, die als aus Initialen gebildete Abkürzung des weiteren Wortbestandteils wahrgenommen wird. Der sachliche Bezug der Buchstabenfolge zu den weiteren Wortbestandteilen stehe einer Verkürzung entgegen. Die Buchstabenfolgen „BBS“ und „BBIS“ seien dem Verkehr nicht als Abkürzung für die weiteren Angaben „Berlin Business School“ bzw. „Berlin Brandenburg International School“ bekannt. Die Verkehrskreise hätten auch keine Schwierigkeiten, sich diese Wortbestandteile einzuprägen und sie auszusprechen. Doch selbst wenn man nur „BBS“ und „BBIS“ miteinander vergleichen würde, fehle es an einer Ähnlichkeit der Marken. Da die Buchstabenfolgen nicht als Wort aussprechbar seien, sondern die Buchstaben einzeln artikuliert würden, falle das in den widersprechenden Marken enthaltene „I“ auf. Diese Abweichung in Aussprache („Be-Be-Es“ gegenüber „Be-Be-I-Es“) und Schriftbild seien ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Da es an einer identischen oder ähnlichen Übernahme der Widerspruchsmarke in das jüngere Zeichen fehle, liege auch keine selbständig kennzeichnende Stellung eines Markenbestandteils vor.

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Auch die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen sei nicht gegeben. Die gemeinsamen Markenbestandteile „Berlin“ und „School“ seien keine Stammbestandteile, die auf die Widersprechende hinweisen würden. Zum anderen gebe es auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor zahlreiche Drittzeichen, die ebenfalls Schulen in Berlin bezeichneten. Schließlich handele es sich thematisch um zwei verschiedene Schularten.

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Weitere Formen der markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr lägen ebenfalls nicht vor.

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Hiergegen richtet sich die am 8. Januar 2014 erhobene Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie sinngemäß beantragt,

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den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 27. November 2013 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2010 031 242 anzuordnen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Widerspruchsmarken verfügten über eine durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft. Dies gelte zumindest für die unterscheidungskräftige Buchstabenfolge „BBIS“. Bei der Bewertung der Zeichenähnlichkeit seien die Zeichen in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, wobei der Gesamteindruck von einem Bestandteil geprägt werden könne. Die Verwechslungsgefahr beruhe dann auf der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen. Die Komponente „Berlin Business School“ der angegriffenen Marke erschöpfe sich in Bezug auf die Dienstleistung „Erziehung“ in einem beschreibenden Hinweis auf eine wirtschaftswissenschaftliche Bildungseinrichtung im Raum Berlin. Demgegenüber sei die Buchstabenfolge „BBS“ uneingeschränkt geeignet, als Herkunftshinweis verstanden zu werden, da sie abgesehen von der konkreten Verwendung innerhalb des Gesamtzeichens nicht mit einem bestimmten Bedeutungsgehalt belegt sei. Dem schutzunfähigen Bestandteil „Berlin Business School“ komme neben diesem originär kennzeichnungsgeeigneten Bestandteil keine für den Gesamteindruck beachtliche Bedeutung zu. Ähnliches gelte auch für die Widerspruchsmarke „BBIS Berlin Brandenburg International School“. Entgegen der Argumentation der Markenstelle werde das Publikum im Kontext des klanglichen Gesamteindrucks die vereinfachende Benennungsform „BBS“ bzw. „BBIS“ gebrauchen, zumal es sich bei den Wortfolgen um lange, umständlich auszusprechende Wortbestandteile handele. Die Funktion einer derartigen Abkürzung bestehe gerade darin, eine verkehrsfähige Benennungsform vorzusehen. Zur mündlichen Wiedergabe des vollständigen Begriffs bestehe kein Anlass, solange keine Anhaltspunkte bestünden, die dessen Erläuterung erforderten. Daher seien die Abkürzungen „BBS“ und „BBIS“ jeweils als prägend anzusehen. Zwischen ihnen bestehe eine gehobene schriftbildliche und klangliche Ähnlichkeit. Der Buchstabe „I“ gehe in der Mitte der Buchstabenfolge „BBIS“ unter. Der Verkehr werde die identische Buchstabenfolge B-B am Anfang und den scharfen identischen Konsonanten „S“ in Erinnerung behalten. Der Bedeutungsgehalt der Wortfolgen „Berlin Brandenburg International School“ und „Berlin Business School“ könne Verwechslungen nicht verhindern. Es werde jeweils auf die Region Berlin und die Fachrichtung einer Schule hingewiesen.

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Die Beschwerdeführerin regt zudem an, zur Frage der Prägung einer Wortmarke durch ein Akronym die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Der Markeninhaber und Beschwerdegegner beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, die sich gegenüber stehenden Wortmarken seien sowohl schriftbildlich als auch klanglich deutlich zu unterscheiden. Dies gelte sowohl für die Marken in ihrer Gesamtheit als auch für die jeweiligen Bestandteile. Die abkürzenden Buchstabenkombinationen würden sich durch den tönenden Vokal „i“ unterscheiden. Die Gesamtzeichen seien unterschiedlich lang, und die Abkürzungen seien innerhalb des Gesamtzeichens nicht dominierend. „BBIS“ sei keine akademische Forschungseinrichtung, sondern eine Primary und Secondary School, was der angesprochene Verkehr auch wisse. Der Begriff „BBIS Berlin Brandenburg International School“ beinhalte eine Beschränkung auf das bzw. eine Heraushebung des Internationalen, anders als die „BBS Berlin Business School“. In dieser Wortfolge sei weder das Wort „International“ noch „Brandenburg“ enthalten. Dies führe nicht nur bildlich und klanglich, sondern auch inhaltlich zu einer signifikanten Abweichung. Eine „Business School“ beschränke sich auf das Lehr- und Forschungsgebiet „Business“, während bei den Widerspruchsmarken offen bleibe, womit sich die Einrichtungen beschäftigten. Schließlich sei es nicht üblich, eine Hochschule mit einer Abkürzung zu bezeichnen, sondern vielmehr mit dem ganzen Namen.

28

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte des DPMA Bezug genommen.

II.

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Die am 8. Januar 2014 erhobene Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben. Der Beschluss der Markenstelle vom 27. November 2013 ist durch Aufgabe zur Post zugestellt worden. Die Aufgabe zur Post erfolgte am 29. November 2013, so dass der Beschluss gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 MarkenG i. V. m. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO als am 13. Dezember 2013 zugestellt gilt. Die Beschwerde ist somit fristgerecht erhoben worden.

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Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da zwischen den Widerspruchsmarken und der angegriffenen Marke jeweils keine Verwechslungsgefahr § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG besteht.

31

Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. z. B. EuGH GRUR 2013, 923 (Nr. 34) – Specsavers-Gruppe/Asda; GRUR 2010, 1098 (Nr. 44) – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933, (Nr. 32) - BARBARA BECKER; BGH GRUR 2015, 176, (Nr. 9) – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488 (Nr. 9) – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2013, 833 (Nr. 3) - Culinaria/Villa Culinaria;  GRUR 2012, 64 (Nr. 9) – Maalox/Melox-GRY). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von diesen erfassten Waren und/oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. BGH GRUR 2015, 176 (Nr. 9) – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488 (Nr. 9) – DESPERADOS/DESPERADO; GRUR 2014, 382 (Nr. 14) – REAL-Chips).

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Die Vergleichsmarken werden zur Kennzeichnung identischer Dienstleistungen, nämlich „Erziehung“ (Klasse 41) benutzt.

33

Auszugehen ist von dem angesprochenen inländischen Verkehr, der alle Kreise umfasst, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. BGH GRUR 2009, 411 (Nr. 12) - STREETBALL). Maßgeblich ist dabei nicht ein flüchtiger, sondern ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 (Nr. 24) - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 (Nr. 29) - Chiemsee). Dabei kann der Aufmerksamkeitsgrad je nach Art der Waren und Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein.

34

Mit der Dienstleistung „Erziehung“ wird das breite Publikum angesprochen, dessen Aufmerksamkeit bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bildungsbereich nicht als zu gering veranschlagt werden darf. Es ist daher von einem eher erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen.

35

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich einzustufen. Aus einer weit verbreiteten Verwendung abgekürzter Bezeichnungen von Einrichtungen im Bildungsbereich folgt keine Kennzeichnungsschwäche von Buchstabenfolgen (BGH GRUR 2016, 283 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENZAKADEMIE).

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Den bei dieser Ausgangslage erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke vorliegend ein.

37

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. BGH GRUR 2014, 382 (Nr. 14) - REAL-Chips; GRUR 2013, 833 (Nr. 30) - Culinaria/Villa Culinaria). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich   gegenüberstehender   Zeichen   ist    nach    deren    Ähnlichkeit   in    Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 (Nr. 19) - ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042 (Nr. 28) - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2015, 1009 (Nr. 24) - BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 (Nr. 15) - AIDA/AIDU). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Wahrnehmungsrichtung (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2015, 1009 (Nr. 24) - BMW-Emblem; GRUR 2014, 382 (Nr. 25) - REAL-Chips; GRUR 2010, 235 (Nr. 18) - AIDA/AIDU; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 9 Rdnr. 254 m. w. N.).

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Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr anhand des durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindrucks sind insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen. Besteht Ähnlichkeit zwischen jeweils prägenden Bestandteilen, so ist eine Zeichenähnlichkeit gegeben (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; BGH GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 - REAL-Chips). Prägenden Charakter hat ein Zeichenbestandteil, wenn die weiteren Bestandteile des Zeichens in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht mitbestimmen. Weil sich der Verkehr gerade an den unterscheidungskräftigen Bestandteilen eines Zeichens orientiert, ist für die Prüfung des prägenden Charakters die Kennzeichnungskraft der Zeichenbestandteile zu untersuchen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04, BGHZ 169, 295 Rn. 24 - Goldhase I; Urteil vom 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05, GRUR 2008, 505 Rn. 32 = WRP 2008, 797 - TUC-Salzcracker).

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1. Widerspruch aus der Marke 302 24 458 „BBIS Berlin Brandenburg International School“

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Vergleicht man die Zeichen in Ihrer Gesamtheit miteinander, unterscheidet sich die angegriffene Marke „BBS Berlin Business School“ von der Widerspruchsmarke „BBIS Berlin Brandenburg International School“ hinreichend durch die Worte „Business“ auf der einen und „Brandenburg International“ auf der anderen Seite. Zudem setzt sich die Buchstabenfolge am Anfang der jüngeren Marke aus vier statt drei Buchstaben zusammen, in der jüngeren Marke fehlt der Vokal „I“.

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Eine Verwechslungsgefahr käme allenfalls unter dem Aspekt der Prägung der jüngeren Marke durch die Buchstabenfolge „BBS“ und der Widerspruchsmarke „BBIS Berlin Brandenburg International School“ durch die Buchstabenfolge „BBIS“ in Betracht.

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Ein Bestandteil prägt den Gesamteindruck, wenn die übrigen Elemente in der Wahrnehmung oder der Erinnerung der Durchschnittsverbraucher betreffender Waren und Dienstleistungen für den Gesamteindruck weitgehend in den Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2008, 719, Rdnr. 37 - idw Informationsdienst Wissenschaft). Für eine Verkürzung der angegriffenen Marke durch den Verkehr auf „BBS“ spricht, dass die Buchstabenfolge die Abkürzung der weiteren Wortbestandteile „Berlin Business School“, also einer beschreibenden Angabe darstellt. Allerdings kann auch ein Bestandteil, der eine beschreibende Aussage enthält, zum Gesamteindruck beitragen (BGH a .a. O. - idw Informationsdienst Wissenschaft). Für die Annahme einer Prägung reicht es nicht aus, dass eine Verkürzung „nicht auszuschließen“ sei (BGH a. a. O. - idw Informationsdienst Wissenschaft), es müsste vielmehr tatrichterlich festgestellt werden können, dass eine Verkürzung vorgenommen werde. Eine solche Feststellung konnte der Senat  bezüglich der in Rede stehenden Zeichen nicht treffen. Der sachliche Bezug zwischen der Buchstabenfolge und den weiteren Wortbestandteilen spricht gegen eine verkürzende Wahrnehmung durch den Verkehr (vgl. BGH GRUR 2006, 283 Rdnr. 16 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTAKADEMIE). Etwas anderes könnte sich dann ergeben, wenn der Verkehr Schwierigkeiten hat, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen und die Bezeichnung zur besseren Merkbarkeit verkürzt oder wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung für die weiteren im Zeichen enthaltenen Angaben bekannt ist (BGH a. a. O. - idw Informationsdienst Wissenschaft; BGH a. a. O. - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTAKADEMIE). Vorliegend ist weder die Buchstabenfolge „BBS“ für „Berlin Business School“ noch „BBIS“ für „Berlin Brandenburg International School“ als Abkürzung bekannt. Auch wenn die Wortfolge aus mehreren englischsprachigen Wörtern besteht, sind diese leicht aussprechbar und auch dem inländischen Verkehr geläufig. Anders als in der Entscheidung des BGH - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE hebt sich die Buchstabenfolge „BBS“ in keiner Weise grafisch gegenüber den anderen Worten hervor, so dass sie auch nicht als dominierendes Element wahrgenommen wird.

43

Eine Prägung der jüngeren Marke durch „BBS“ kann daher ebenso wenig angenommen werden wie die der Widerspruchsmarke durch „BBIS“. Die somit zu vergleichenden Gesamtzeichen unterscheiden sich bei vollständiger Benennung und Wiedergabe ausreichend, so dass eine Verwechslungsgefahr verneint werden kann.

44

Es kann auch keine Markenähnlichkeit aufgrund selbständig kennzeichnender Stellung festgestellt werden, da es an einer identischen oder ähnlichen Übernahme der Widerspruchsmarke in das jüngere Kombinationszeichen fehlt.

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Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG) liegt nicht nahe. Bei dieser assoziativen Verwechslungsgefahr nimmt der Verbraucher die begrifflichen Unterschiede zwar war, bringt die Marken aber aufgrund gemeinsamer Elemente, z. B. wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbildung miteinander in Verbindung und schließt auf eine Zusammengehörigkeit i. S. v. Serienmarken (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG § 9 Rdnr. 488 m. w. N.). Dies gilt besonders bei Marken, die denselben charakteristischen Aufbau aufweisen oder aus sonstigen Gründen den Gedanken an dieselbe betrieblichen Herkunft nahelegen, was durch die Benutzung einer Zeichenserie durch die Widersprechende gefördert wird. Die gedankliche Verbindung muss sich dabei aufdrängen (vgl. BGH GRUR 1999, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM). Die von der Beschwerdeführerin genannten Überschneidungen zwischen den Zeichen durch die Worte „Berlin“ und „School“ sind zu allgemein, um verwechslungsträchtige Assoziationen herbeirufen zu können. Zum einen gibt es viele Schulen in Berlin und dementsprechend zahlreiche Drittzeichen, die diese Schulen bezeichnen (vgl. u. a. „Berlin School of Creative Leadership“; “Berlin Elementary School“; „Berlin School of Digital Business”). Zum anderen beschränkt sich die Übereinstimmung in einer allgemeinen nicht herkunftshinweisenden Assoziation, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2004, 779 Rdnr. 67 – Zwilling/Zweibrüder).

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Bei dieser Sachlage besteht auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn. Eine solche kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden, z. B. wenn der Verkehr von organisatorischen und wirtschaftlichen Verbindungen ausgeht. Davon wird der Verkehr aber nicht allein deswegen ausgehen, weil die Vergleichszeichen zwei Schulen „im Großraum Berlin“ bezeichnen.

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2. Widerspruch aus der Marke 302 24 456 „BBIS“

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Da eine Prägung der jüngeren Marke durch die Buchstabenfolge „BBIS“ aus den oben ausgeführten Gründen nicht in Betracht kommt, stehen sich die Marke „BBIS“ und „BBS Berlin Business School“ gegenüber. Beide Marken unterscheiden sich durch den Bestandteil „Berlin Business School“ sowohl klanglich als auch schriftbildlich ausreichend voneinander, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Aus denselben genannten Gründen kommen auch andere Arten der Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.

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Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG war nicht veranlasst. Es war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich. Der Senat hat die Frage der Prägung einer Wortmarke durch ein Akronym  anhand der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten maßgeblichen Kriterien beurteilt und ist insoweit auch nicht von den Grundsätzen in den Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofes oder des EuGH abgewichen.