Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 18.12.2013


BPatG 18.12.2013 - 26 W (pat) 76/13

Markenbeschwerdeverfahren – Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - "Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Löschungs-Beschwerdeverfahrens" – zu den Obliegenheit der Antragstellerin - keine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
26. Senat
Entscheidungsdatum:
18.12.2013
Aktenzeichen:
26 W (pat) 76/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BPatG München, 27. November 2013, Az: 26 W (pat) 76/13nachgehend BPatG München, 2. Mai 2014, Az: 26 W (pat) 76/13, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

betreffend die Marke … Lösch

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs Wissemann sowie die Richter Reker und Hermann

beschlossen:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1

Mit dem Beschluss vom 27. November 2013 hat der Senat der S… GbR Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Beschwerde im Verfahren über die Löschung der Wortmarke Nr. …

2

I…

3

versagt, weil die Antragstellerin weder ihre Obliegenheit, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären sowie entsprechende Belege beizufügen (§§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 117 ZPO) und diese glaubhaft zu machen (§ 118 ZPO) erfüllt habe noch dargelegt habe, dass die Rechtsverfolgung im Sinne von § 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich sei. Daneben fehle der beabsichtigten Beschwerde der Antragstellerin die Erfolgsaussicht, §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. § 114 S. 1 ZPO.

4

Hiergegen richten sich die Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin in den Schreiben vom 5. und 9. Dezember 2013, die indessen nicht geeignet sind, die Ansicht des Senates abzuändern.

5

Denn auch wenn der Vertreter der Antragstellerin anderer Meinung ist, ist es nach §§ 82 MarkenG i. V. m. 114, 117 ZPO erforderlich, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei ihr Unvermögen, die Verfahrenskosten tragen zu können, anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegt. Daher wäre entgegen der unzutreffenden Ansicht der Antragstellerin erforderlich gewesen dass die antragstellende Außengesellschaft bürgerlichen Rechts anhand des amtlichen Vordrucks die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und die sich daraus ergebende Unfähigkeit, für die Kosten aufzukommen, plausibel darlegt.  Darüber hinaus wären diese Angaben glaubhaft zu machen gewesen. Die Aufzählung der hierzu zu Gebote stehenden Möglichkeiten sollte hierbei keine Bilanzierungspflichten o. ä. der Antragstellerin konstruieren, die deren Vertreter nun in Abrede stellt, sondern verbildlichen, welche Angaben der Senat vermisste. Hierüber schweigt sich die Antragstellerin nach wie vor aus. Die Ansicht, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht darlegen zu müs-sen, oder der fehlende Wille hierzu vermögen den Senat nicht davon zu überzeugen gleichwohl, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

6

Gleiches gilt für den notwendigen Vortrag der Antragstellerin dazu, dass und warum die beabsichtigte Rechtverfolgung im Sinne von §§ 82 Abs. 2 S. 1 MarkenG i. V. m. 116 S. 1 2. Alt. ZPO unerlässlich wäre.

7

Schließlich bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass die Markenabteilung in dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juli 2013 insgesamt überzeugend dargelegt hat, dass der Löschungsantrag unbegründet ist und daher die beabsichtigte Beschwerde ohne Erfolgsaussicht wäre. Soweit der Vertreter der Antragstellerin erneut angebliche Vollmachtsmängel rügt, übersieht er, dass diese unschädlich sind, soweit die Gemeinde – wie offensichtlich – das Handeln für sich gelten lässt und damit genehmigt.

8

Auf die Gegenvorstellung war daher nichts zu veranlassen.

9

Dr. Fuchs-Wissemann                                                                                         Reker                                                                                        Hermann