Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 23.04.2015


BPatG 23.04.2015 - 25 W (pat) 530/14

Markenbeschwerdeverfahren – "Safebot" – Freihaltungsbedürfnis - keine Unterscheidungskraft


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
25. Senat
Entscheidungsdatum:
23.04.2015
Aktenzeichen:
25 W (pat) 530/14
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 029 320.7

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 23. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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Safebot

3

ist am 28. April 2013 unter der Nummer 30 2013 029 320.7 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden. Die Anmelderin beansprucht gemäß einer Klarstellung im Schriftsatz vom 8. August 2013 noch Schutz für die folgenden Waren der Klassen 6, 7 und 9

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(6) Tresore; metallische Panzerungen für Tresore; Schließfächer als Teile von Geldschränken; Bankschließfächer als Teile von Geldschränken; rechnergesteuerte Schließfachanlagen; elektronische Schließfachanlagen

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(7) Autonome, mobile Roboter

6

(9) Rechner für Schließfachanlagen; elektronische Steuerungen für Schließfachanlagen; Programme und Software für rechnergesteuerte Schließfachanlagen; Programme und Software für autonome mobile Roboter; Computersoftware; mit Programmen für Datenverarbeitungsanlagen versehene maschinenlesbare Datenträger.

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Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des gehobenen Dienstes vom 11. November 2013 teilweise zurückgewiesen, nämlich für alle beanspruchten Waren mit Ausnahme der Waren „Tresore; metallische Panzerungen“. Sie hat angenommen, dass im Umfang der Zurückweisung die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstünden.

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Die aus den Bestandteilen „safe“ im Sinn von „sicher, zuverlässig“ bzw. im Sinn von „Tresor“ und „bot“ als Abkürzung des Worts „Roboter“ zusammengesetzte angemeldete Bezeichnung sei eine syntaktisch sprachübliche Wortbildung, die von den angesprochenen professionellen Nutzern ohne weiteres in der Bedeutung „zuverlässiger Roboter“ bzw. „Tresorroboter“ verstanden werde. Sie erschöpfe sich in Bezug auf die beanspruchten Schließfachanlagen wie auf Computersoftware in einem Sachhinweis dahingehend, dass derartige Tresore durch Roboter betrieben würden bzw. Softwareprodukte auf derartige Roboter ausgelegt seien. In Bezug auf die in Klasse 7 beanspruchten Waren „autonome und mobile Roboter“ könne die angemeldete Bezeichnung auf Geräte, die spezifischen Sicherheitsanforderungen Rechnung tragen, hinweisen.

9

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hält die angemeldete Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren für schutzfähig.

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Der Wortbestandteil „bot“ werde nicht als Abkürzung im Sinn von „Roboter, Automat“ aufgefasst, sondern bezeichne ein Computerprogramm, das wie z. B. sog. Webcrawler weitgehend automatisch sich wiederholende Aufgaben abarbeite. Im Übrigen stehe der Ausdruck „Safebot“ in keinem Zusammenhang zu den beanspruchten „Schließfächern“, da diese üblicherweise nicht durch Roboter bedient werden.

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Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2013 aufzuheben.

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Der Senat hat die Anmelderin in einem Hinweis zur Terminsladung vom 26. März 2015 auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und ihr diverse Unterlagen u. a. zur Verwendung des Begriffs „Bot“ übermittelt. Die Anmelderin hat an der zunächst hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung – wie kurz vor dem Verhandlungstermin mitgeteilt – nicht teilgenommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

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Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung stehen bezogen auf die beschwerdegegenständlichen Waren die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen.

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, welche ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt vor allem das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass die Verfügung über solche Zeichen und Angaben infolge ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten wird. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25, 30, 32 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272, Rn. 9, 17 – Rheinpark-Center Neuss).

17

Für die Beurteilung der Eignung als beschreibende Angabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord). Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 16, Rn. 32 – DOUBLEMINT, GRUR 2004, 674, Rn. 98 – Postkantoor).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht die Bezeichnung „Safebot“, die für mit den Marktverhältnissen vertraute Abnehmer entsprechender Waren und erst recht das am Handel beteiligte Fachpublikum ohne weiteres erkennbar aus den Wortbestandteilen „Safe“ und „bot“ besteht, nach Auffassung des Senats ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beschwerdebefangenen Waren zu beschreiben. Dabei können dem Wort in Abhängigkeit vom konkreten Warenzusammenhang unterschiedliche beschreibende Bedeutungen zugeordnet werden, nämlich „sicherer Roboter“, „Tresorroboter“ oder „sicheres automatisches Computerprogramm“.

19

Der Bestandteil „Safe-“ bedeutet als englisches Adjektiv „gefahrlos, sicher“ und als in den deutschen Sprachgebrauch eingegangenes Substantiv „Safe, Tresor“. Der Wortbestandteil „Bot“ stellt sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprache eine gängige Abkürzung für den deutschen Begriff „Roboter“ oder den bedeutungsgleichen englischen Begriff „robot“ dar (siehe dazu die Anlagen 1 und 2 zum Hinweis zur Ladung vom 26. März 2015). In diesem Sinne wird die Abkürzung auch in verschiedensten Wortverbindungen verwendet (vgl. aus Anlage 3 zum Ladungszusatz: u. a. Cybot, LaserBot, CameraBot, Spider-Bots). Wie die Anmelderin insoweit zu Recht ausgeführt, versteht man unter einem „Bot“ (abgeleitet von „robot“) auch ein Computerprogramm, das weitgehend automatisch sich wiederholende Aufgaben abarbeitet. Beispiele für „Bots“ in diesem Sinn sind die Webcrawler von Internet-Suchmaschinen, die selbsttätig Webseiten besuchen, wobei sie den vorhandenen Links folgen und dabei ggfs. den Inhalt der Seiten auswerten (siehe dazu den als Anlage 4 zum Ladungszusatz angefügten Ausdruck aus Wikipedia).

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Soweit vorliegend in der Warenklasse 7 „autonome, mobile Roboter“ beansprucht sind, kann die angemeldete Bezeichnung „Safebot“ beschreibend darauf hinweisen, dass diese „Roboter“ sicher, also ohne Gefährdung von Menschen oder von Gegenständen betrieben werden können. Dieser Aspekt hat bei regelmäßig interaktiv operierenden Industrierobotern einen hohen Stellenwert (siehe Anlagen 5 bis 9a zum Ladungszusatz).

21

Im Zusammenhang mit den beanspruchten „Schließfächern“ oder „Schließfachanlagen“ der Klasse 6 kann die angemeldete Bezeichnung beschreibend darauf hinweisen, dass das Schließfach selbst ein Roboter ist oder in einen Roboter integriert ist. Entsprechende „Tresor- oder Saferoboter“ gibt es auch tatsächlich (siehe dazu Anlage 10 zum Ladungszusatz).

22

Die in Klasse 9 beanspruchten Waren, u. a. „Rechner für Schließfachanlagen“, „Programme“, „Computersoftware“, können in die vorgenannten „Tresor- bzw. Saferoboter“ integriert sein, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit geeignet ist, die Bestimmung dieser Produkte anzugeben. Bei der Ware „Computersoftware“ kann „Safebot“ darüber hinaus die Art der Ware dahingehend beschreiben, dass es sich um ein sicheres „Bot“ handelt, nämlich ein „sicheres automatisches Computerprogramm“ wie etwa einen Webcrawler (siehe dazu Anlage 4 Ladungszusatz).

23

Der Umstand, dass in der zu beurteilenden Gesamtbezeichnung ein Adjektiv (safe i. S. v. sicher) bzw. ein Substantiv (Safe i. S. v. Tresor/Safe) mit einer Abkürzung kombiniert ist, führt nach Auffassung des Senats nicht zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke. Entsprechende Wortkombinationen sind nicht unüblich (vgl. dazu die als Anlage 3 zum Ladungszusatz beigefügten Unterlagen mit den dort ersichtlichen Beispielen). Selbst wenn dem nicht so wäre, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Wortkombinationen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (ständige Rspr., vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8, Rn. 368 m. w. N.). Dies können auch neuartige und ungewohnte Angaben sein, die sich nicht an geläufigen Formen, grammatikalischen Regeln oder einem korrekten Sprachstil orientieren, sofern sie eine verständliche Sachaussage enthalten und sich damit zur Warenbeschreibung eignen.

24

Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit gegeben. Abgesehen davon, dass bereits eine von mehreren beschreibenden Bedeutungen ausreicht, um die Schutzfähigkeit zu verneinen, kommt vorliegend hinzu, dass die Wortbedeutung im Kontext des jeweils maßgeblichen Produkts eindeutig ist. Im Zusammenhang mit „autonomen mobilen Robotern“, jedenfalls den hierin enthaltenen Industrierobotern, ergibt nur die Bedeutung „sicherer Roboter“ einen Sinn. Im Zusammenhang mit „Schließfächern“ bzw. „Rechnern für Schließfächer“ liegt dagegen die Bedeutung „Tresor- oder Saferoboter“ nahe.

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Angesichts des unmittelbar greifbaren Sachbezugs der angemeldeten Bezeichnung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Publikum sie als betrieblicher Herkunftshinweis auffasst. Daher entbehrt der angemeldete Ausdruck im beschwerdegegenständlichen Umfang zudem jeglicher Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.