Entscheidungsdatum: 02.11.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 052 580.4
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts 2. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortkombination
CRUNCHY
ist am 10. September 2015 für die nachfolgend genannten Waren der Klasse 30 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:
feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Schokoladenriegel; Waffeln.
Die Markenstelle für Klasse 30 des DPMA, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 12. Februar 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG sowie wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wort „CRUNCHY“ mit der Bedeutung „knusprig, resch“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre. Der angesprochene Verkehr werde in dem angemeldeten Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich eine Eigenschafts- und Beschaffenheitsangabe dahingehend sehen, dass diese Waren knusprig bzw. von knuspriger/rescher Konsistenz sind.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Übersetzungen des Begriffs „CRUNCHY“ einen Hinweis auf die vermeintlich beschreibende Angabe des angemeldeten Zeichens geben solle.
Ferner sei die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens gegeben.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 2016 aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „CRUNCHY“ steht in Bezug auf die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 - smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417 - Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren zu verneinen.
Bei dem Anmeldezeichen „CRUNCHY“ handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der englischen Sprache mit der Bedeutung „knusprig, knackig“ (vgl. den als Anlage 1 zum Hinweis des Senats vom 8. September 2016 versandten Beleg). Die Fremdsprachenkenntnisse des deutschen Durchschnittsverbrauchers dürfen jedenfalls in Bezug auf eine geläufige Sprache wie die Welthandelssprache Englisch nicht als zu gering angesetzt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 486).
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen sowohl der Handel als insbesondere auch der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher gehören, werden die Bezeichnung „CRUNCHY“ im vorliegenden Warenzusammenhang als Sachhinweis auf die Beschaffenheit dieser Waren, nämlich deren knusprige Konsistenz bzw. deren knuspriges Mundgefühl, verstehen. Bei der Angabe „CRUNCHY“ in der Bedeutung „knusprig“ handelt es sich um eine im Bereich der Nahrungsmittel typische Qualitäts- bzw. Beschaffenheitsangabe.
Das Wort „CRUNCHY“ findet im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 30 „feine Backwaren; feine Konditorwaren; Kekse; Schokoladenriegel; Waffeln“ in diesem Sinne auch bereits vielfach im Inland Verwendung. So werden „crunchy Schokoriegel“ und als „crunchy“ bezeichnete Kuchen angeboten, ebenso gibt es Rezepte für „crunchy“ – also knusprige – Kekse oder Waffeln (vgl. als Anlagen 2 bis 5 zum Hinweis des Senats vom 8. September 2016 versandte Belege).
Nach alledem werden die maßgeblichen inländischen Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit als beschreibenden Sachhinweis auf Merkmale der so gekennzeichneten Waren auffassen und in ihr keinen Herkunftshinweis sehen.
3. Da die Bezeichnung „CRUNCHY“ wie dargelegt zur Beschreibung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren geeignet ist, ist neben dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG anzunehmen.
4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich.
5. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).