Entscheidungsdatum: 18.12.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 010 113.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die Anmelderin beantragt mit am 8. Januar 2014 eingegangenem Antrag die Umwandlung der am 4. März 2011 eingereichten, jedoch zurückgewiesenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung EM 009 822 917
FluidCareCenter
in eine nationale Marke für die folgenden Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung auf dem Gebiet der Fluidtechnik, insbesondere Hydraulik und Pneumatik;
Klasse 37: Neuinstallation, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Reparaturen, Revision und Austausch von hydraulischen, elektrischen und elektronischen Anlagen, Einrichtungen und deren Komponenten; vorgenannte Dienstleistungen mittels Durchführung von Optimierungsarbeiten einschließlich von Simulationen auf diesen Gebieten; Wartung mobiler und stationärer Anlagen der Filtration, Querstromfiltration und Lösemittelrückgewinnung; Wartung von Fluiden wie Hydraulik- und Kühlschmiermittel-Flüssigkeiten sowie Gasen; Aufarbeitung und Beseitigung tribologischer Systeme, wie Filter- und Filterkomponenten unter Einhaltung von Umweltauflagen wie Emissionsrichtlinien und weiteren Umweltkriterien;
Klasse 40: Durchführen von Medien-, insbesondere Ölbehandlung, wie Ölkühlung, Ölentgasung, Ölberuhigung, Ladungstrennung und Ladungsentfernung bei bzw. aus Ölen;
Klasse 41: Durchführung von Schulungen und Publikationen auf den vorstehend genannten Gebieten;
Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Fluidtechnik, insbesondere der Hydraulik und Pneumatik einschließlich Erarbeiten und Durchführen von anwendungsspezifischen Lösungen, bevorzugt auf dem Gebiet der Hydraulik- und Schmierstoffsysteme; Entwicklung und Erprobung neuer Fluidtechnologien, insbesondere von neuen Filtersystemen und Anlagenteilen, wie Vorrichtungen zur Ölbehandlung; Filterleistungstests und Fluidanalysen, vorzugsweise im Labormaßstab zur Ermittlung der Funktionalität von tribologischen Systemen; technische Überwachung von Fluiden wie Hydraulik- und Kühlschmiermittel-Flüssigkeiten sowie Gasen; Ölalterungs-Überwachung; Durchführen von Extraktions- und Analyseverfahren, wie Gravimetrie, Granulometrie einschließlich Partikelzählung; Anwendung von Meßtechniken aller Art.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat, zuletzt mit Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 3. August 2012 (Az.: R 151/2012-4), die Anmeldung als nicht eintragungsfähig erachtet. Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) hat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 die nach Eingang des Umwandlungsantrages unter Nr. 30 2013 010 113.8 geführte Anmeldung ebenfalls als nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 125d Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „FluidCareCenter“ werde vom angesprochenen Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als beschreibender Sachhinweis aufgefasst. Die Wortfolge setze sich aus den geläufigen englischen Begriffen „fluid“, „care“ und „center“ zusammen und bezeichne ein mit der Behandlung, Pflege und Wartung von Fluiden befasstes Zentrum. Unter „Fluid“ verstehe der Verkehr vor allem Schmiermittel und ähnliche Flüssigkeiten, die zum Betrieb z. B. von Produktionsanlagen erforderlich seien und deren Erforschung, Auswahl und Pflege ein Thema mit großer Bedeutung sei. Die beanspruchten Dienstleistungen bezögen sich gerade auf diesen Bereich, deshalb werde der Verkehr die angemeldete Wortfolge nicht als Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf den Gegenstand der angebotenen Dienste verstehen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie trägt dazu vor, die Angabe sei unterscheidungskräftig und kein beschreibender Sachhinweis. Der Verkehr kenne den englischen Begriff „care“ mit den Bedeutungen „Pflege, (Für-)Sorge und Betreuung“ zwar im Bereich der Medizin und der Körper- und Gesundheitspflege, nicht aber im Zusammenhang mit Hydraulik- und Fluidtechnik, dort sei der Begriff unüblich. Der entsprechende, englische Begriff laute vielmehr „treatment“. Die Wortfolge „FluidCareCenter“ sei daher keine sprachlich korrekte Wortverbindung mit einem bestimmten Sinngehalt, der zur Beschreibung der Bestimmung oder eines anderen Merkmals der beanspruchten Dienstleistungen geeignet sei.
Die Wortfolge sei auch unterscheidungskräftig, weil die Verbindung der Wörter „Fluid“, „Care“ und „Center“ ungewöhnlich sei und daraus eine neuartige Wortkombination entstehe, die aus sich heraus originell und individualisierend wirke. Der von den Dienstleistungen angesprochene Verkehr werde zunächst überlegen müssen, wie der Begriff „Care“, den er nur im Zusammenhang mit Medizin, Kosmetik und Körperreinigung kenne, im Bereich der Hydraulik- und Kühlschmiermittel zu verstehen sei. Auch werde sich der Verkehr fragen, was der Begriff „Center“ bedeute.
Die lexikalisch nicht nachweisbare Angabe werde, was eine Internetrecherche belege, auch nur von der Anmelderin, bzw. einem konzernzugehörigen Unternehmen verwendet.
Überdies befassten sich die beanspruchten Dienstleistungen nicht mit der Pflege von „ Flüssigkeiten“ wie Schmier- oder Hydrauliköle, sondern mit der Wartung und Inspektion von Hydraulikanlagen, Schmiersystemen und elektrohydarulischen Steuerungen und Regelungen, also mit Dienstleistungen, die mit der Angabe „FluidCareCenter“ und dem von der Markenstelle zugrunde gelegten Verkehrsverständnis nicht konkret beschrieben würden.
Ferner richteten sich die beanspruchten Dienstleistungen an Fachkreise, welche die entsprechenden Fachbegriffe kennen würden.
Die Anmelderin hat beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 26. Februar 2014 aufzuheben.
Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Ladung mit Schriftsatz vom 13. November 2014 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht. Denn die angemeldete Bezeichnung „FluidCareCenter“ wird für alle angemeldeten Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibender Sachhinweis, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig nach §§ 37 Abs. 1, 125d Abs. 1 S. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 60] - Libertel). Hierbei wird das Allgemeininteresse nicht nur durch unmittelbare oder tatsächliche Behinderungen, sondern bereits durch eine bloße potentielle Beeinträchtigung der wettbewerblichen Grundfreiheiten tangiert (vgl. Alber, GRUR 2005, 127, 129 - Das Allgemeininteresse in der markenrechtlichen Entscheidungspraxis des EuGH mit weiteren Nachweisen). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 - Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist ferner maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dies sind vorliegend in erster Linie Fachkreise auf dem Gebiet der Fluidtechnik.
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft kommt es ferner auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten), wobei entsprechend hier der maßgebliche Zeitpunkt gemäß § 125d Abs. 2 S. 1, 2. Hs., 1. Var. MarkenG der Anmeldetag der Gemeinschaftsmarke ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die maßgeblichen Verkehrskreise, die angemeldete Bezeichnung, wenn sie ihnen i. V. m. den betroffenen Dienstleistungen begegnet, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis sondern ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis auffassen.
Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, bedeutet der englische Begriff „Fluid“ übersetzt „Flüssigkeit“. In technischen Zusammenhängen handelt es sich um einen dem hier angesprochenen Verkehr bekannten Fachbegriff, der insbesondere solche flüssigen oder gasförmigen Stoffe bezeichnet, die Druck übertragen können (vgl. Duden, Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 620, der Anm. als Anl. 1 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 übersandt). Der weitere englische Begriff „Care“ bedeutet übersetzt u. a. „Sorge, Vorsicht, Schutz, Fürsorge“ und wird in der englischen Sprache auch in Wortkombinationen genutzt, um auszudrücken, dass etwas oder jemand die Sorge für etwas übernommen hat (z. B.: „caretaker“, „caregovernment“; vgl. Langenscheidt Muret-Sanders, Großwörterbuch Englisch, 2010, S. 157, der Anm. als Anl. 2 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 übersandt). In Kombination mit dem auch in der deutschen Sprache bekannten Wort „center“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., 2011, S. 368; siehe auch BGH, GRUR 2012, 272, Rz. 13 - Rheinpark-Center Neuss) für „Zentrum“ (s. Langenscheidt, Muret Sanders, Großwörterbuch Englisch, S. 166, der Anm. als Anl. 3 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 übersandt) wird der angesprochene Fachverkehr, der der Welthandelssprache Englisch ausreichend mächtig ist, die Wortfolge „FluidCareCenter“ ohne Weiteres als „Flüssigkeitenpflegezentrum“ bzw. „Zentrum für die Pflege von Flüssigkeiten“ verstehen, wobei er die Angabe „Fluid“ als Objekt dieser Pflege auffassen wird und „Center“ als Erbringungsort. In seiner Gesamtheit werden die vorgenannten Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge „FluidCareCenter“ demnach nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Dienstleistungen ansehen, sondern als Bezeichnung für irgendein „Zentrum für die Pflege von Flüssigkeiten“ (auch im vorstehend genannten technischen Sinne), nämlich eine Stelle, an der Dienstleistungen der beanspruchten Art angeboten werden, also eine Einrichtung, in der spezielle, förderliche Dienstleistungen mit Bezug zur Fluidtechnik erbracht werden. Ob es, wie die Anmelderin meint, andere Begriffe, etwa „treatment“ statt „care“, gibt, die das Merkmal besser beschreiben können oder üblicher sind, ist für die Frage der beschreibenden Bedeutung dieser Angabe nicht entscheidend, da sich die vorgenannte Bedeutung dem Verkehr – wie ausgeführt – ohne Weiteres erschließt.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin beschreibt die Wortfolge auch Merkmale sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen oder weist insoweit mindestens einen engen sachlichen Zusammenhang auf. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klassen 37, 40 und 42 bezeichnet „FluidCareCenter“ den Ort und den Gegenstand der Erbringung dieser Dienstleistungen, die sämtlich mit dem Einsatz, Austausch und/ oder Ertüchtigung von Fluiden in technischen Anlagen unmittelbar verbunden sind. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 kann die Wortfolge den Ort der Erbringung und den thematischen Bezug der jeweiligen Dienstleistungen, die jeweils speziell auf dem Gebiet der Fluidtechnik erbracht werden können, inhaltlich beschreiben, so dass der angesprochenen Verkehr in der Angabe auch insofern keinen Herstellerhinweis zu erkennen vermag, zumal es sich bei der Entwicklung und Herstellung geeigneter Fluide und deren Einsatz in Hydraulik und Pneumatik um eine eigenständige und bedeutsame Zulieferindustrie für den Maschinenbau, den Fahrzeugbau, die Luft- und Raumfahrt, die Schiffbauindustrie, aber auch die Elektrotechnik handelt. Die Anmelderin kann sich auch darauf berufen, dass mittels der beanspruchten Dienstleistungen nur die Anlagen, nicht aber die Flüssigkeiten „gepflegt“ würden. Dieser Vortrag widerspricht bereits dem Inhalt des angemeldeten Verzeichnisses, welches ausdrücklich u. a. die Dienstleistungen „Wartung von Fluiden…“, „Durchführung von Medienbehandlung“ und „Ölalterungs-Überwachung“ beinhaltet.
Für die Annahme des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es auch nicht erforderlich, dass das jeweilige Zeichen bereits lexikalisch nachweisbar ist oder im Verkehr bereits verwendet oder gebräuchlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 272, Rz. 12 – Rheinpark-Center Neuss; Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8, Rn. 137). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die angesprochenen Verkehrskreise Kennzeichen erfahrungsgemäß so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentreten und sie keiner näheren analysierenden Betrachtung unterziehen. Dass die beanspruchte Wortkombination als solche der üblichen Art und Weise bekannter Bezeichnungen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entspricht (EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee) oder in ihrer Gesamtheit bereits in enzyklopädische Werke eingegangen ist, wird zur Verneinung der Schutzfähigkeit eines Zeichens nicht vorausgesetzt. Das gilt umso mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 8, Rn. 379). Dementsprechend ist für die Annahme des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch unerheblich, ob die Bezeichnung „FluidCareCenter“ in Verbindung mit den hier beanspruchten Dienstleistungen bereits im Internet durch eine Suchmaschine feststellbar ist oder nicht (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 139). Die Anmelderin kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass bislang nur sie selbst die Angabe benutze. Im Übrigen verwendet die Anmelderin die Angabe selbst zumindest teilweise als beschreibende Angabe, nämlich als Bezeichnung für ein Forschungs- und Entwicklungszentrum für Fluidtechnik (vgl. Internetauftritt der Anm., als Anl. 5 zur Ladungsvfg. vom 29.10.2014 der Anm. übersandt), in dem laut den dortigen Angaben der Anmelderin Dienstleistungen erbracht werden, die den angemeldeten Dienstleistungen weitgehend entsprechen. So können in dem Zentrum die Eigenschaften und die Leistungsfähigkeit eines Fluids erforscht und optimiert werden.
Demgemäß war die Beschwerde zurückzuweisen.
Ob der Anmeldung darüber hinaus auch das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann angesichts dessen dahinstehen.