Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 31.05.2016


BPatG 31.05.2016 - 24 W (pat) 529/15

Markenbeschwerdeverfahren – "Flatline" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
24. Senat
Entscheidungsdatum:
31.05.2016
Aktenzeichen:
24 W (pat) 529/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2014 006 902.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Am 6. Oktober 2014 wurde das Zeichen

2

Flatline

3

für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17 und 37 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet:

4

Klasse 11: Radiatoren und Heizkörper; Strahlungsheizsysteme; Deckenheiz- und Deckenkühlstrahlplatten

5

Klasse 17: Schalldämmende und schallabsorbierende Deckenstrahlplatten

6

Klasse 37: Installation und Reparatur von Strahlungsheizsystemen und Deckenstrahlplatten.

7

Die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 15. Mai 2015 wegen eines Freihaltebedürfnisses der Mitbewerber gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Begriff „Flatline“ erkennbar aus den gängigen englischsprachigen Begriffen „flat“ (flach) und „line“ (Linie, Produktlinie, Baureihe, Bauserie, Produktreihe) zusammensetze. In Bezug auf das Verständnis des Zeichens seien nicht nur die Sprach- und Branchenkenntnisse des Durchschnittsverbrauchers entscheidungserheblich, sondern auch diejenigen der am internationalen Handel beteiligten inländischen Fachkreise. Die angesprochenen Verkehrskreise, überwiegend Installateure, sähen in dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die beanspruchten Waren lediglich einen Hinweis auf eine besonders flache Produkt-/Designlinie, denn es ließen sich auf den entsprechenden Märkten besonders flache Heizgeräte nachweisen. Dass die Wortbestandteile „flat“ und „line“ mehrere Bedeutungen hätten, die diverse Übersetzungsmöglichkeiten des Begriffes böten, stehe der Annahme eines beschreibenden Sinngehalts nicht entgegen, da sich aus dem Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein konkreter Begriffsinhalt ergebe. Die angemeldete Kombination der aus Sicht der Markenstelle beschreibenden Markenbestandteile „flat“ und „line“ sei schließlich nicht derart gestaltet, dass sie eine Neuschöpfung darstelle, die von ihrem beschreibenden Gehalt ablenken könne. Vielmehr beschreibe das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit in einfacher und direkter Weise Eigenschaften der beanspruchten Waren. Auch für die Installation und Reparatur der verfahrensgegenständlichen Waren in flachem Design könnten besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sein.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

9

Zur Begründung führt die Anmelderin aus, dass die Markenstelle in ihrem Beschluss nicht berücksichtigt habe, dass die Bezeichnung „Flatline“ einen Begriff der englischen Sprache mit feststehenden Bedeutungen („Herzstillstand“, „Hirntod“ bzw. – als Verb – „sterben“ oder „scheitern“) darstelle, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gerade nicht beschreibend seien.

10

Der von der Markenstelle dargelegte beschreibende Sinngehalt ergebe sich lediglich aufgrund einer lexikalischen deutschen Übersetzung mutmaßlicher Einzelbestandteile des angemeldeten Zeichens. Eine solche zergliedernde Betrachtungsweise verbiete sich jedoch, da der Verkehr ein Zeichen in der Regel so aufnehme, wie es ihm entgegentrete. Die angesprochenen, am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreise würden über ein überdurchschnittliches Verständnis der englischen Sprache verfügen, und selbst in Bezug auf den angesprochenen Verbraucher sei in der heutigen Zeit von einem solchen überdurchschnittlichen Verständnis des Englischen auszugehen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die Bezeichnung „Flatline“ unmittelbar in ihrer vorgenannten originären englischen Bedeutung begreifen und in dieser eine phantasievolle Angabe mit herkunftshinweisendem Gehalt sehen. In Großbritannien sei „Flatline“ dementsprechend mehrfach als Wortmarke eingetragen.

11

Selbst wenn man von einem Verständnis des angemeldeten Zeichens im Sinne von „flache Produktlinie“ ausgehen würde, sei nicht ersichtlich, inwieweit dieses Verständnis in Bezug auf die in Klasse 37 angemeldeten Dienstleistungen die Annahme fehlender Unterscheidungskraft bzw. eines Freihaltebedürfnisses begründen könne.

12

Die Anmelderin beantragt,

13

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Mai 2015 aufzuheben.

14

Zudem regt die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

15

Im Verfahren vor dem DPMA hat die Anmelderin eine als Hilfsantrag bezeichnete geänderte Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses eingereicht, das in Klasse 11 die Waren „Radiatoren und Heizkörper“ nicht enthält. Zudem hat sie im Rahmen der Beschwerde ausgeführt, dass sie „hilfsweise“ beantrage, die angemeldete Marke ausschließlich für die Dienstleistung Klasse 37 „Installation und Reparatur von Strahlungsheizsystemen und Deckenstrahlplatten“ einzutragen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

17

Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Flatline“ steht in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.

18

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren (oder Dienstleistungen) zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 – BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66        – EUROHYPO; BGH, GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard).

19

Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 – smartbook).

20

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 – Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).

21

Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).

22

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.

23

a) Zu den angesprochenen Verkehrskreisen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gehören sowohl die Endabnehmer, also der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, als auch die Fachkreise wie beispielsweise Installateure.

24

In Bezug auf eine Welthandelssprache wie Englisch ist bei den am internationalen Handel beteiligten inländischen Fachkreisen von guten Fremdsprachenkenntnissen auszugehen. Die Verständnisfähigkeit des deutschen Durchschnittsverbrauchers darf ebenfalls nicht als zu gering angesetzt werden (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 486).

25

b) Bei dem angemeldeten Zeichen „Flatline“ handelt es sich um einen Begriff der englischen Sprache, dem u. a. die Bedeutungen „Nulllinie“, „sterben“ und „stagnieren“ zukommen (vgl. die als Anlagen 1 und 2 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Belege). Die Bezeichnung kann jedoch nicht auf diese Bedeutungen beschränkt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses auf den konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang abzustellen. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft kann auch dann erfüllt sein, wenn es in Bezug auf nur eine von mehreren möglichen Bedeutungen zu bejahen ist. Denn wenn die beteiligten Verkehrskreise in einer Angabe eine die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Bezeichnung erkennen, werden sie darin nicht zugleich einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen sehen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8, Rn. 149).

26

c) Unter Berücksichtigung des konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhangs werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen nicht bzw. nicht lediglich im Sinne von „Nulllinie“ bzw. – davon letztlich abgeleitet – „sterben“ oder „stagnieren“ verstehen, da diese Bedeutungen insbesondere aus dem medizinischen Bereich stammen. Sie werden vielmehr erkennen, dass sich der angemeldete Begriff ersichtlich aus den aus der englischen Sprache stammenden Wörtern „flat“ (flach, plan; vgl. den als Anlagen 3 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Auszug aus „dict.cc“) und „line“ (Linie, aber auch: Produkt, vgl. den als Anlagen 4 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Beleg) zusammensetzt, und das angemeldete Zeichen als Bezeichnung für flach gestaltete bzw. ausgeführte Produkte bzw. eine Produktlinie flach gestalteter bzw. ausgeführter Waren ansehen, wobei sich die flache Ausgestaltung nicht nur auf die räumliche Ausdehnung, also die Tiefe der Produkte, sondern auch auf die ebene, plane Oberfläche beziehen kann. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass das Wortelement „line“ dem deutschen Wort „Linie“ ähnelt, dass im konkreten Warensegment diverse Produktlinien üblich sind und dass es sich um eine durchaus sprachüblich gebildete Wortkombination handelt (vgl. Bezeichnungen wie z. B. „Flatscreen“). Ein derartiges Verständnis ist für die inländischen Verkehrskreise, die an die Verwendung englischsprachiger Begriffe in technischen Bereichen aber auch in der Werbesprache gewöhnt sind, naheliegend. Dem steht auch nicht der Einwand der Anmelderin entgegen, dass der Durchschnittsverbraucher keine trennende, zergliedernde Übersetzung vornehmen werde, wenn es sich in der Fremdsprache um einen feststehenden Begriff mit einer eigenständigen Bedeutung handelt. Denn zum einen ist – wie ausgeführt – für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf den konkreten Waren- und Dienstleistungszusammenhang abzustellen. Zum anderen lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass sich der Begriff „Flatline“ ebenso wie das deutsche Wort „Nulllinie“ in seiner medizinischen Bedeutung ebenfalls erkennbar aus den Elementen „flat“ und „line“ zusammensetzt und die im Elektrokardiographen im Falle eines Herzstillstands flach verlaufende Linie bezeichnet.

27

Die maßgeblichen Verkehrskreise werden das angemeldete Zeichen daher i. S. v. „flach gestaltete Produkte“ bzw. „Produktlinie flach gestalteter Waren“ verstehen und im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren der Klassen 11 und 17 als beschreibenden Sachhinweis wahrnehmen. So werden Heizkörper und Radiatoren in Produktlinien bzw. -serien in flacher Ausführung – auch mit der Bezeichnung „Flachheizkörper“ – angeboten (vgl. die als Anlagen 5 bis 7 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Belege). Die von einem weiteren Anbieter im Zusammenhang mit Heizkörpern verwendete Bezeichnung „Flatline“ (vgl. den als Anlage 8 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Beleg) wird aus den oben genannten Gründen ebenfalls eher als eine die vorgenannten Eigenschaften dieser Heizkörper schlagwortartig beschreibende Bezeichnung und weniger als betrieblicher Herkunftshinweis anzusehen sein.

28

Soweit der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass es sich bei der deutschen Bezeichnung „Flachheizkörper“ um einen Gattungsbegriff handele, der – in Abgrenzung zu den zuvor ausschließlich existierenden Rippenheizkörpern – eine bestimmte Bauform der Heizköper mit Platten bezeichne, die in der Praxis in unterschiedlicher Tiefe ausgeführt sein könnten, so ist zum einen   – wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen – zu berücksichtigen, dass sich die Bezeichnung der Ausgestaltung von Heizkörpern als „flach“ nicht notwendigerweise ausschließlich auf die Tiefe der Heizkörper beziehen muss, sondern auch eine glatte, flache (im Sinne von „plane“) Oberflächengestaltung, die den Flachheizkörpern gemein ist, beschreiben kann. Zum anderen werden die angesprochenen Verkehrskreise bei Zugrundelegung einer Gattungsbezeichnung „Flachheizkörper“ das angemeldete Zeichen im Sinne einer Produktlinie von Heizkörpern solcher Bauart verstehen, und wiederum nicht als Hinweis auf eine betriebliche Herkunft.

29

Auch bei Strahlungsheizungen werden Produktlinien in flacher Ausführung angeboten (vgl. die als Anlagen 9 bis 12 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016 der Anmelderin übersandten Belege), so dass dem die Strahlungsheizungen als zentrale Elemente der Strahlungsheizsysteme beschreibenden Begriff „Flatline“ in Bezug auf die beanspruchte Ware „Strahlungsheizsysteme“ ebenfalls ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzumessen ist.

30

Schließlich gibt es auch im Bereich der Deckenheiz- und Deckenkühlstrahlplatten einschließlich schalldämmender und schallabsorbierender Deckenstrahlplatten besonders flache Baureihen bzw. flache Ausgestaltungen (vgl. Anlagen 13 und 14 zum Ladungszusatz vom 22. April 2016).

31

Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in Bezug auf sämtliche in den Klassen 11 und 17 beanspruchten Waren als bloße Sachangabe, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Aus den dargelegten Gründen ist in dem Begriff „Flatline“ zudem eine Angabe über die Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu sehen, so dass neben dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist.

32

d) Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der vorgetragenen Eintragung des Begriffs „Flatline“ in Großbritannien oder aus der vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Eintragung des Zeichens „Flatline“ für vergleichbare Waren der Klasse 11 als Unionsmarke zugunsten des Wettbewerbers der Anmelderin V… Solche Voreintragungen – auch auf europäischer Ebene – sind für die vorliegend zu treffende Entscheidung zur Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke letztlich irrelevant. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63        – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 – Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.

33

e) In Bezug auf die in der Klasse 37 beanspruchte Dienstleistung „Installation und Reparatur von Strahlungsheizsystemen und Deckenstrahlplatten“ ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung „Flatline“ aufgrund des engen beschreibenden Bezugs dieser Bezeichnung zu der beanspruchten Dienstleistung ebenfalls zu verneinen. Im Hinblick darauf, dass Installation und Reparatur dieser Produkte einen engen funktionalen Zusammenhang mit ihrer Ausführung aufweisen, werden die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Bezeichnung eine schlagwortartige Kennzeichnung derartiger, auf Produkte aus einer „Flatline“ zugeschnittener Installations- und Reparaturdienstleistungen und keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

34

3. Soweit die Anmelderin vor dem Amt sowie in ihrer Beschwerdebegründung „Hilfsanträge“ formuliert hat, so führen diese nicht zu einer anderen Bewertung, da die dort genannten Waren und Dienstleistungen unverändert und in vollem Umfang Gegenstand des von der Anmelderin gemäß ihrem Sachantrag (s. o. S. 4) verfolgten Rechtsschutzbegehrens sind und bereits vorstehend unter Ziff. 2. abgehandelt wurden.

35

4. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich.

36

Soweit der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Anregung der Rechtsbeschwerde die Frage aufgeworfen hat, ob es „zweckmäßig“ sei, dass in harmonisierten Rechtsfragen auf nationaler Ebene möglicherweise anders entschieden werde als auf europäischer Ebene bzw. in anderen europäischen Ländern, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Diese Frage betrifft die in der Rechtsprechung bereits geklärte Problematik der Relevanz von Voreintragungen von Unionsmarken oder in anderen europäischen Ländern registrierten Marken (s. o. Ziff. 2.d)). Da der Senat somit auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der nationalen Gerichte über einen Einzelfall entschieden hat und in seiner Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Senate des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen ist, ist für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 MarkenG kein Raum.