Entscheidungsdatum: 01.12.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 046 007.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Dezember 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich, des Richters Schmid und der Richterin Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
I.
Die Wortkombination
Precious Treasures
ist am 2. Mai 2014 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet worden:
Klasse 09: geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten; Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate;
Klasse 28: Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele; Sportgeräte und Sportartikel; geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten [Maschinen]; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten [Maschinen]; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten; Jackpotanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spielzwecke;
Klasse 41: Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Veranstaltung von Lotterien; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros [Unterhaltung].
Die Markenstelle für Klasse 28, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Februar 2015 wegen fehlender Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise zurückgewiesen, nämlich hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der in Klasse 9 angemeldeten Waren „Geldautomaten; Geldzählautomaten; Geldwechselautomaten“ sowie der in Klasse 28 angemeldeten Waren „Sportgeräte und Sportartikel“.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen aus geläufigen englischsprachigen Begriffen gebildet sei, nämlich „Precious“ in der Bedeutung „kostbar, wertvoll, teuer, edel, heißgeliebt“ und „Treasures“ in der Bedeutung „Schätze, Kostbarkeiten Reichtümer“. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden die angemeldete Wortkombination lediglich als beschreibenden Hinweis darauf auffassen, dass mit den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen „kostbare, wertvolle Schätze, wertvolle oder edle Kostbarkeiten, kostbare, wertvolle Reichtümer“ gewonnen werden könnten. Der Gesamtbegriff stelle in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen daher eine unmittelbare Beschreibung des Inhalts, also des Themas von Spielen, Spielgeräten oder Veranstaltungen, bzw. von Ziel oder Zweck dieser Waren und Dienstleistungen dar, nämlich dass man derartige Schätze und Reichtümer bei deren Inanspruchnahme erreichen könne.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.
Sie führt aus, dass dem Beschluss der Markenstelle eine interpretierende und analysierende Betrachtungsweise zugrunde liege, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht vorgenommen werde, wenn ihnen das Zeichen als Kennzeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegenübertrete. Die Markenstelle statuiere über die gesetzlichen Vorschriften hinaus eine neue Schutzvoraussetzung, wenn sie für die Annahme von Unterscheidungskraft eines aus schutzunfähigen Einzelbestandteilen zusammengesetzten Zeichens fordere, dass es sich um eine Wortneuschöpfung handeln müsse.
Aufgrund der unterschiedlichen Deutungsmöglichkeiten der angemeldeten Wortkombination sei diese interpretationsbedürftig und rege zum Nachdenken an. Das angemeldete Zeichen zeichne sich durch eine Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten aus, wie beispielsweise „kostbare Kostbarkeiten“, „kostbare Herrlichkeiten“, „kostbare Kleinode“, “edle Kostbarkeiten“, „edle Herrlichkeiten“, „edle Kleinode“, „preziöse Kostbarkeiten“, „preziöse Herrlichkeiten“, „preziöse Kleinode“ u. v. m. Es enthalte jedoch keinerlei Angaben über Inhalt, Art und Weise der Erlangung, Verwendung oder Verwertung der „kostbaren, wertvollen Schätze, wertvollen oder edlen Kostbarkeiten, kostbaren, wertvollen Reichtümer“ in Verbindung mit Spielelementen oder Ähnlichem. Ein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt des angemeldeten Zeichens könne nicht festgestellt werden und trete insbesondere nicht so deutlich hervor, dass er für die beteiligten Verkehrskreise unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken erkennbar sei. Dies sei jedoch für die Verneinung der Unterscheidungskraft erforderlich.
Ein konkreter und eindeutiger Bezug zwischen einem „wertvollen Schatz“ und den beanspruchten Automaten für ganz unterschiedliche Einsatzzwecke (z. B. als Spiel- oder Sportautomaten wie Billard- oder Kicker-Automaten) sei nicht herstellbar. Für Musikautomaten erscheine ein solcher Bezug geradezu abwegig.
Ergänzend verweist die Anmelderin auf eine Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 103/10 vom 27.07.2010 – King’s Court, verfügbar über Pavis Proma).
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2015 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 64 Abs. 6 S. 1 MarkenG i. V. m. § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Precious Treasures“ steht in Bezug auf die zurückgewiesenen und somit beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung insoweit gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG zu Recht zurückgewiesen hat.
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 - DeutschlandCard). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 9 – DeutschlandCard).
Dabei ist das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Tz. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Tz. 17 - smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143, Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 10 – DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2005, 417- Berlin-Card). Die Bewertung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die einschlägigen Waren und Dienstleistungen richtet sich insbesondere nach der Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee).
Bei der Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft kommt es auf das Verkehrsverständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung des jeweiligen Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, Tz. 15 – Aus Akten werden Fakten).
2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verneinen.
Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den aus der englischen Sprache stammenden und gebräuchlichen Worten „precious“ mit der Bedeutung „kostbar, wertvoll, edel“ und „treasures“ als einem Substantiv im Plural mit der Bedeutung „Schätze, Kostbarkeiten“ zusammen (vgl. die als Anlagen 1, 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Oktober 2016 versandten Belege). Die angesprochenen allgemeinen inländischen Verkehrskreise, deren Kenntnisse des Englischen als geläufiger Fremdsprache nicht zu gering zu veranschlagen sind (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 168), werden die sprachüblich gebildete Wortfolge in ihrer Gesamtheit dementsprechend insbesondere im Sinne von „wertvolle Schätze“ verstehen.
a) Im Zusammenhang mit Spielangeboten entnimmt der angesprochene Verkehr der angemeldeten Wortkombination einen Hinweis auf den Inhalt dieser Spiele, nämlich dass diese als Spielidee die Erlangung wertvoller Schätze zum Gegenstand haben. Die Suche nach einem Schatz stellt dabei ein gängiges Spielprinzip dar (vgl. die als Anlagen 3, 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 25. Oktober 2016 versandten Belege), auch im Bereich elektronischer Spiele (vgl. den als Anlage 5 zum Hinweis des Senats versandten Beleg).
Daher werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Wortkombination „Precious Treasures“ im Zusammenhang mit denjenigen in Klasse 28 beanspruchten Waren, bei denen es sich um derartige Spiele bzw. Spielangebote handelt, nämlich „Spiele, einschließlich Glücks- und Videospiele“, ebenso wie im Zusammenhang mit den in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Veranstaltung und Durchführung von Spielen, einschließlich von Glücks- und Gewinnspielen sowie von Roulette; Durchführung von Spielen im Internet; Online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]“ einen reinen Sachhinweis auf den Inhalt, das Prinzip bzw. das Ziel dieser Spiele sehen.
b) Daneben kann die angemeldete Wortfolge als Hinweis nicht nur auf den Inhalt eines Spiels, sondern (auch) auf eine sich bietende Gewinngelegenheit aufgefasst werden, so dass sich die angemeldete Wortkombination auch in Zusammenhang mit denjenigen Waren und Dienstleistungen, die der Erlangung eines „Schatzes“ im Sinne von Vermögen oder auch von Geldbeträgen dienen können, in einem reinen Sachhinweis erschöpft. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die bereits zuvor unter a) genannten Waren und Dienstleistungen, sondern darüber hinaus in Bezug auf die weiteren in Klasse 9 beanspruchten Waren „geldbetätigte Automaten wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten; vorgenannte Geräte, Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate“, sowie in Bezug auf weitere Waren der Klasse 28, nämlich „geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten[Maschinen]; vorgenannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Handkonsolen zum Spielen elektronischer Spiele; Wettautomaten [Maschinen]; Jackpotanlagen für einen oder mehrere der vorgenannten Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Unterhaltungsautomaten und -geräte für Spielzwecke“, ebenso wie in Bezug auf die weiteren Dienstleistungen der Klasse 41 „Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos; Dienstleistungen von Wettbüros [Unterhaltung]“.
Soweit die Anmelderin konkret zu der Ware „Musikautomaten“ ausführt, dass es „abwegig“ sei, einen konkreten Bezug zwischen dieser Ware und einem „wertvollen Schatz“ herzustellen, so ist darauf hinzuweisen, dass die „Musikautomaten“ nur beispielhaft genannt sind. Das angemeldete Verzeichnis nennt als beanspruchten Waren insoweit „geldbetätigte Automaten, wie Unterhaltungs- und Musikautomaten sowie Teile der vorgenannten Automaten“. Da das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Eintragung eines Zeichens als Marke bereits dann entgegensteht, wenn das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einen weiten Oberbegriff – hier den Oberbegriff der geldbetätigten Automaten – enthält, dem Waren bzw. Dienstleistungen unterfallen, für die das Eintragungshindernis gegeben ist (BGH GRUR 2002, 261 – AC), bedarf es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen, die in jedenfalls für Unterhaltungsautomaten als dem angemeldeten Oberbegriff unterfallenden Waren zutreffen, keiner weiteren Ausführungen speziell zu den Musikautomaten.
c) Hinsichtlich der beanspruchten Waren „Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenannten Automaten“ in Klasse 28 sowie in Klasse 9 ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens aufgrund des funktionalen Zusammenhangs dieser Geräte mit den durch die jeweils vorgenannten Automaten – z. B. die geldbetätigten Automaten wie Unterhaltungs- und Musikautomaten in Klasse 9 oder die geld- oder münzbetätigten Spielautomaten in Klasse 28 – und deren Betrieb bzw. Bedienung eröffneten Gewinngelegenheiten zu verneinen, da – auch wenn ein solcher Hinweis auf eine Gewinngelegenheit diese Waren nicht unmittelbar beschreibt – durch die angemeldete Wortkombination ein enger beschreibender Bezug zu diesen Waren hergestellt wird. Ein derartiger Bezug ist weiter im Zusammenhang mit der in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistung „Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos“ anzunehmen.
d) Im Hinblick darauf, dass Schätze aus Bargeld bestehen können bzw. Bargeld als solches ein „wertvoller Schatz“ sein kann – insoweit ist auf den Begriff „Geldschatz“ hinzuweisen –, stellt die angemeldete Wortfolge „Precious Treasures“ mit der Bedeutung „wertvolle Schätze“ schließlich auch eine schlagwortartige Bezeichnung von Bargeld als solchem dar bzw. kann ohne Weiteres in diesem Sinne verstanden werden. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen, wenn es ihm im Zusammenhang mit den weiteren beanspruchten Waren der Klasse 9 („Mechaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern“), die der Entgegennahme, der Ausgabe, dem Wechseln, dem Aufbewahren oder dem Zählen solcher wertvollen Schätze, also Bargeld, dienen, begegnet, als Sachhinweis auf den Verwendungszweck dieser Waren auffassen.
e) Die in das Verfahren eingeführten verschiedenen Bedeutungsmöglichkeiten der angemeldeten Wortkombination stehen der Annahme des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen, da sich zum einen jeweils aus dem Zusammenhang mit den jeweiligen Waren und Dienstleistungen ergibt, welche konkrete Bedeutung der Verkehr dem angemeldeten Zeichen beimisst und inwieweit er von einer beschreibenden Sachangabe ausgeht. Zum anderen beseitigt – auch soweit im Zusammenhang mit einzelnen Waren oder Dienstleistungen mehrere Bedeutungen in Betracht kommen sollten – die mögliche Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung für sich genommen nicht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft. Vielmehr ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bereits dann anzunehmen, wenn ein Zeichen jedenfalls mit einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen beschreibt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 149; BGH GRUR 2009, 952, Tz. 15 - DeutschlandCard; GRUR 2014, 569, Tz. 20 – HOT). Erst recht begründet die Mehrdeutigkeit einer Angabe nicht deren Unterscheidungskraft, wenn – wie vorliegend in Bezug auf die unter a) genannten Waren und Dienstleistungen – mehrere Deutungsmöglichkeiten als sachbezogen anzusehen sind; denn der lediglich durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs ist für die Annahme der erforderlichen Unterscheidungskraft nicht ausreichend (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 150).
f) Soweit die Anmelderin schließlich auf die Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts (27 W (pat) 103/10 vom 27.07.2010 – King’s Court, verfügbar über Pavis Proma) verweist, so können die Ausführungen dieser Entscheidung, in der insbesondere darauf abgestellt wird, dass die Bezeichnung „King´s Court“ keinen Hinweis auf die Spielweise, sondern allenfalls einen vagen Hinweis auf das Genre gebe, nicht auf die Wortfolge „Precious Treasures“ übertragen werden. Denn der vorliegend angemeldeten Wortkombination kann – wie oben ausgeführt – sehr wohl ein ohne weiteres als solcher erkennbarer Hinweis auf das Thema bzw. das Ziel eines Spieles entnommen werden. Im Übrigen sind Voreintragungen auch ähnlicher Zeichen für die Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens letztlich irrelevant. Insoweit ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229, Tz. 47-51 – BioID; GRUR 2004, 674, Tz. 42-44 – Postkantoor; GRUR 2004, 428, Tz. 63 – Henkel), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093, Tz. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) zur fehlenden Bindungswirkung von Voreintragungen zu verweisen.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Anmelderin die Durchführung einer solchen nicht beantragt hat (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus Gründen der Sachdienlichkeit für geboten erachtet hat (§ 69 Nr. 3 MarkenG).