Entscheidungsdatum: 06.04.2016
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2011 032 367 – S 207/12 Lösch
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2013 insoweit aufgehoben, als der Löschungsantrag hinsichtlich der in Klasse 11 für die angegriffene Marke eingetragenen Waren Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele zurückgewiesen wurde.
Auf den Löschungsantrag hin wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2011 032 367 für diese Waren angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Löschungsantragstellers zurückgewiesen.
I.
Das am 11. Juni 2011 angemeldete Zeichen
K
ist am 28. November 2011 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister als Wortmarke eingetragen worden:
Klasse 11: Dusch- und Badarmaturen, Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele
Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau, insbesondere Duschausbau.
Die ursprüngliche Löschungsantragstellerin, die J… Partnerschaft, hat mit Schriftsatz vom 23. August 2012 die Löschung der Marke gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hinsichtlich sämtlicher eingetragener Waren und Dienstleistungen beantragt. Der nunmehrige Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. August 2015 mitgeteilt, er führe das Löschungsverfahren nach Realteilung der vorgenannten Partnerschaftsgesellschaft fort.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Löschungsantrag, der ihr am 6. September 2012 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012, per Fax eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, widersprochen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hat sie den Verzicht auf die Waren Dusch- und Badarmaturen erklärt. Mit Wirkung vom 14. Februar 2013 wurde die angegriffene Marke im Markenregister insoweit teilweise gelöscht.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 12. Juli 2013 zurückgewiesen.
Sie führt zur Begründung aus, dass der Buchstabe „K“ lexikalisch u. a. als Abkürzung für „Kilo“, „Kalium“ oder „Kelvin“ nachweisbar sei, sich zudem bei Armaturen im Sanitärbereich als Hinweis auf Kaltwasser finde und in Buchstaben-Zahlen-Kombinationen bzw. in Verbindung mit dem ausgeschriebenen Wort „Kaltwasser“ in Kombinationen wie „Typ-Kaltwasser K“ oder „Kaltwasser MODUS K“ verwendet werde.
Für die nach dem von der Markeninhaberin erklärten Teilverzicht verbleibenden Waren und Dienstleistungen könne eine beschreibende Verwendung oder auch nur die Eignung zur beschreibenden Verwendung des Buchstabens „K“ jedoch nicht festgestellt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Zeichen in Bezug auf Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badpaneele als Hinweis auf deren Beschaffenheit aus Klarglas (im Gegensatz zu „satiniert“) oder bei Dusch- und Badewannen als Hinweis auf deren Material „Kunststoff“ (im Gegensatz zu Glas „G“) verstanden werde. Ebenso sei fernliegend, dass der angesprochene Verkehr, zu dem sowohl die Endverbraucher als auch das Fachpublikum gehören würden, in dem Buchstaben „K“ einen Hinweis auf den „K-Wert“, mit dem der Wärmedurchgangskoeffizient bezeichnet werde, sehe, da sich nicht ermitteln lasse, dass die Frage der Wärmedämmung für Dusch- und Badewannen eine Rolle spiele und der K-Wert aus diesem Grunde eine merkmalsbeschreibende Eigenschaft der Wanne darstelle. Zudem sei die Bezeichnung „K-Wert“ für sich genommen nicht beschreibend, sondern erst in Kombination mit einer konkreten Bezifferung.
Entsprechendes gelte für die Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau, insbesondere Duschausbau. Allein die Tatsache, dass ein Installateur bei Installationsarbeiten auf Kaltwasserleitungen Rücksicht nehmen müsse und der Buchstabe „K“ für die Kennzeichnung von anzubringenden Kaltwasserleitungen und –anschlüssen verwendet werden könne, bedeute nicht, dass es sich dabei um ein zur Beschreibung geeignetes Merkmal der Dienstleistung selbst handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt in seiner Beschwerdebegründung aus, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dem Wortlaut der Vorschrift nach bereits die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung genügen lasse. Das Kürzel „K“ werde zudem tatsächlich zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Duschabtrennungen aus „Klarglas“ verwendet. Unschädlich sei insoweit, dass die Benutzung des Buchstabens „K“ für „Klarglas“ vom Antragsteller lediglich für einen begrenzten Zeitraum nach dem Anmeldezeitpunkt belegt werde, da die Eignung zur Merkmalsbeschreibung zum Zeitpunkt der Anmeldung hierdurch ausreichend nachgewiesen werde. Des Weiteren sei die Wärmeleitfähigkeit von Badewannen sehr wohl von praktischer Bedeutung, so dass der K-Wert einer Wanne eine merkmalsbeschreibende Eigenschaft derselben darstelle. Schließlich bestünde auch im Hinblick auf die übliche Bezeichnung von Kaltwasser mit „K“ und Warmwasser mit „W“ ein Allgemeininteresse, den Buchstaben „K“ im Sanitärbereich freizuhalten.
Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Bad-ausbau, insbesondere den Duschbadausbau, könne die Bezeichnung der Beschreibung der Dienstleistungen dienen, beispielsweise um in Konstruktionszeichnungen oder Montageanleitungen auf einen Kaltwasseranschluss hinzuweisen.
Der Buchstabe „K“ werde zudem im Bereich der hier einschlägigen Ingenieurdienstleistungen tatsächlich beschreibend benutzt, wie sich beispielsweise aus einer Stellenanzeige eines Ingenieurbüros ergebe, in der ein „Fachplaner Heizung, Lüftung, Sanitär, Kälte (H/L/S/K)“ gesucht werde (Anlage zum Schriftsatz des Löschungsantragstellers vom 4. Dezember 2015).
Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 12. Juli 2013 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Unterscheidungskraft auch bei Wortmarken in Form von Einzelbuchstaben nur verneint werden könne, wenn tatsächliche Feststellungen getroffen würden, aus denen sich ergebe, dass der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung verstehe.
Der Senat hat aus Gründen der Sachdienlichkeit gem. § 69 Nr. 3 MarkenG Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in einem Ladungszusatz auf das mögliche Vorliegen von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG hinsichtlich des einschlägigen Warenbereichs hingewiesen und hierzu Rechercheergebnisse des Senates übersandt. Die Beteiligten haben jeweils erklärt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, so dass der Senat den Termin aufgehoben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Löschungsantragsstellers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.
Sie ist teilweise begründet, und zwar soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags hinsichtlich der für die angegriffene Marke in Klasse 11 eingetragenen Waren richtet. Insoweit waren der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzuordnen (s. u. Ziff. 1.). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und war zurückzuweisen (s. u. Ziff. 2.).
Die Markeninhaberin hat dem gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG zulässigen Löschungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG widersprochen, so dass das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen war.
1. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung - entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1143 Tz. 15 - Aus Akten werden Fakten; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 (Nr. 1 bis 9) MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht.
Dem angegriffene Zeichen „K“ fehlt in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 11, nämlich Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele, die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Schutzhindernis bestand zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten.
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 – DeutschlandCard; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 69). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID; EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66 – EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173, Tz. 15 – for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 – smartbook; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).
Von fehlender Unterscheidungskraft ist auszugehen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2012, 1143 Tz. 9 – Starsat; BGH GRUR 2009, 949, Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417 – Berlin-Card).
Diese Grundsätze gelten auch für als Marke angemeldete und gem. § 3 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich markenfähige Einzelbuchstaben. Somit bedarf es einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bereichs der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren Kombination beschreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbedingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion erscheinen (Büscher/Dittmer/Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Auflage 2014, § 8, Rn. 37; EuGH GRUR 2010, 1096, Tz. 39 - HABM/BORCO zum griechischen Buchstabe α; BGH GRUR 2001, 161 – Buchstabe K; Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buchstabenmarken: Tendenzen der jüngeren Rechtsprechungspraxis, GRUR-Prax 2014, 474). Auch soweit ein sachbezogener beschreibender Sinngehalt nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ist die Unterscheidungskraft von Einzelbuchstaben jedenfalls dann zu verneinen, wenn diese aus sonstigen branchenbedingten Gründen nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen, sondern beispielsweise nur als Typen- oder Serienbezeichnungen verstanden werden. Dies setzt voraus, dass entsprechende Buchstaben in der einschlägigen Branche verbreitet als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder zur Charakterisierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen tatsächlich verwendet werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 205, 207; BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die im Tenor genannten Waren zu verneinen, da der Buchstabe „K“ im hier einschlägigen Warenbereich Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele von verschiedenen Herstellern als Typen- bzw. Serienbezeichnung verwendet wird wie folgt:
Der im einschlägigen Warenbereich tätige Hersteller I… GmbH führt Brausewannen der Serie „ULTRA FLAT“ mit entsprechenden Bezeichnungen „K519201“, „K519101“, „K519001“ etc. (Prospekt Ideal Standard, Anlage 3 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015), ein Duschpaneel mit der Kennzeichnung „K6190“ (Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015) oder eine Dusche „SANSIBAR Typ K“ (Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015). Auch der Anbieter F… CO., LTD bietet im Inland eine Badenwannen-Duschkombination mit der Bezeichnung „K-520N“, diverse Badewannen mit Typenbezeichnungen wie „K-1079“, „K1703“ etc. oder mit Bezeichnungen wie „Rechteckige Badewanne aus Acryl K1516“, „Rechteckige Badewanne aus Acryl K1505“ etc. sowie Duschkabinen mit den Warenbezeichnungen „K-563A“, „K-E2“, K-E1“, „K-226“ etc. an (Anlage 4 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015).
Hieraus ergibt sich, dass im einschlägigen Warenbereich bei Angeboten von Duschen, Dusch- oder Badewannen und Duschkabinen einzelne Produkte oder Produktarten u. a. mit dem Buchstaben „K“ näher individualisiert werden. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass Buchstaben wie das hier in Frage stehende Zeichen „K“ als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen dienen.
Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens „K“ steht nicht entgegen, dass der Buchstabe „K“ bei den dargelegten Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen nicht ausschließlich in Alleinstellung, sondern teilweise in Kombination mit Zahlen oder anderen Buchstaben verwendet wird. Zum einen ist festzuhalten, dass auch eine Verwendung in Alleinstellung als Typenbezeichnung feststellbar ist (Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015: Dusche „SANSIBAR Typ K“). Zum anderen wird der angesprochene Verkehr, dem im einschlägigen Warenbereich die Verwendung des Buchstabens K – wenn auch teilweise in Kombination mit Zahlen oder weiteren Buchstaben – bereits begegnet ist, auch bei isolierter Verwendung der angegriffenen Marke in dem Buchstaben „K“ eine Typenbezeichnung und keinen Unternehmenshinweis sehen (vgl. auch BPatG GRUR 2003, 345 - Buchstabe „K“ zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee) sowie der Fachverkehr auf dem Gebiet des Dusch- und Badausbaus werden das angegriffene Zeichen „K“ daher in Bezug auf sämtliche in Klasse 11 noch eingetragenen Waren Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabinen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele, wenn es ihnen im Zusammenhang mit diesen Waren begegnet, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sondern – wie ausgeführt - als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung auffassen.
Dies gilt auch für die Ware Dusch- und Badabtrennungen. Wenngleich die konkreten zugesandten Rechercheergebnisse u. a. Dusch- und Badewannen sowie Dusch-(bzw. Bad-)Paneele und Duschkabinen und nicht explizit auch Dusch- und Badabtrennungen betreffen, so lassen die auf dem einschlägigen Warengebiet der Dusch- und Badausstattung getroffenen Feststellungen doch darauf schließen, dass der Verkehr auch speziell in Bezug auf Dusch- und Badabtrennungen von einer entsprechenden Typen- oder Serienbezeichnung ausgehen wird, zumal Dusch- und Badabtrennungen sehr ähnlich zu Duschkabinen sind und schließlich auch darüber hinausgehend Rechercheergebnisse zur Verwendung des Buchstabens „K“ in Bezug auf die Bezeichnung vollständiger Duschen oder Badewannen-Duschkombinationen vorliegen (Anlagen 1, 4 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015).
c) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG), sondern bestand auch bereits im ersten maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013, 1143 - Aus Akten werden Fakten) am 11. Juni 2011. Hierauf lassen die herangezogenen Rechercheergebnisse schließen. So stammen diese teilweise aus Zeiträumen vor der Anmeldung der angegriffenen Marke am 11. Juni 2011 (Anlage 3 zum Ladungszusatz vom 23. Novem-ber 2015: Der Prospekt ist gekennzeichnet mit „09/10“) bzw. weisen teilweise noch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Anmeldezeitpunkt auf (Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 23. Novem-ber 2015: Prospekt bezeichnet mit „Ausgabe 2013“). Weitere Rechercheergebnisse stammen beispielsweise vom Januar 2014 (Anlagen 1, 4 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015). Die Verwendung des Buchstabens „K“ als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung im Bereich der Badausstattung, insbesondere für Wannen, Dusch-/Bad-paneele und Duschkabinen etc., ist somit über einen längeren Zeitraum feststellbar. Diese Feststellungen lassen in ausreichendem Maße darauf schließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu den beiden maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der Marke und der Entscheidung über den Löschungsantrag mit dem Buchstaben „K“ keinen Herkunftshinweis verbinden, sondern ihn als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung auffassen werden.
2. Die Markenstelle hat den Löschungsantrag demgegenüber zu Recht zurückgewiesen, soweit der Antragsteller die Löschung der angegriffenen Marke hinsichtlich der in Klasse 42 eingetragenen Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau, insbesondere Duschausbau begehrt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und war zurückzuweisen.
Insbesondere stehen der Eintragung der angegriffenen Marke für diese Dienstleistungen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
a) Dem Buchstaben „K“ kommt in Bezug auf die Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau, insbesondere Duschausbau die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
Dem steht nicht entgegen, dass der Buchstabe „K“ – wie oben ausgeführt - als Typen- oder Serienbezeichnung für Waren wie Duschwannen und Ähnliches verwendet wird. Denn die Typenbezeichnung von im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung eines Ingenieurs für den Badausbau eingebauten Badeinrichtungen stellt keine Bezeichnung dieser Dienstleistungen selber dar. Eine tatsächliche Verwendung des Buchstabens „K“ zur Benennung der hier relevanten Dienstleistungen ist nicht ersichtlich.
Auch soweit der Löschungsantragsteller zum Nachweis einer beschreibenden Benutzung des Buchstabens „K“ im Bereich der hier relevanten Ingenieurdienstleistungen zuletzt eine Stellenanzeige eines Ingenieurbüros vorgelegt hat, in der ein „Fachplaner Heizung, Lüftung, Sanitär, Kälte (H/L/S/K)“ gesucht wird (Anlage zum anwaltlichen Schriftsatz des Löschungsantragstellers vom 4. Dezem-ber 2015), so belegt dies keine beschreibende Benutzung im hier einschlägigen Dienstleistungsbereich. Denn die Tätigkeit eines Ingenieurs auf dem Gebiet „Kältetechnik“ ist von den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau (insbesondere Duschausbau) zu unterscheiden. Dies ergibt sich bereits aus der vom Löschungsantragsteller eingereichten Anlage selber, in der der Buchstabe „K“ für „Kälte“(-technik), der Buchstabe „S“ demgegenüber für den Sanitärbereich steht und somit zwischen den Leistungen im Bereich der Kältetechnik und den hier relevanten Ingenieurdienstleistungen im Sanitärbereich – speziell im Bereich des Badausbaus – unterschieden wird.
Aber auch im Übrigen kann dem Zeichen „K“ im hier einschlägigen Dienstleistungsbereich kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeschrieben werden. Weder der „K-Wert“ noch die Abkürzung „K“ für „Kaltwasser“ oder gar das Material „Klarglas“ oder „Kunststoff“ beispielsweise einer Duschabtrennung beschreiben die Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau. Auch die Tatsache, dass ein Ingenieur für den Badausbau mit dem Buchstaben „K“ in Konstruktionszeichnungen oder Montageanleitungen auf einen Kaltwasseranschluss hinweisen könnte, führt nicht zur Annahme eines beschreibenden Begriffsinhalts in Bezug auf die Dienstleistung als solche. Ein Ingenieur für den Badausbau wird seine Dienstleistungen nicht mit der Verwendung einer Abkürzung im Rahmen seiner Tätigkeit beschreiben und damit die Beschreibung seiner Leistungen auf einen Teilaspekt seiner Tätigkeit beschränken (vgl. auch BGH GRUR 2009, 949, Tz. 21 - my world). Daher kann kein dem Zeichen „K“ zu entnehmender im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt angenommen werden.
Schließlich kann nicht von fehlender Unterscheidungskraft unter dem Gesichtspunkt des engen beschreibenden Bezugs ausgegangen werden. Das Zeichen „K“ stellt aus den dargelegten Gründen keinen solchen engen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau her, der die Annahme rechtfertigt, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. GRUR 2009, 952, Tz. 10 - DeutschlandCard).
b) Das Zeichen „K“ ist aus den oben genannten Gründen des Weiteren nicht geeignet, die hier relevanten Dienstleistungen zu beschreiben, so dass auch das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu den maßgeblichen Zeitpunkten zu verneinen ist.
3. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.