Entscheidungsdatum: 01.04.2014
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 062 547.6-34
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, der Richter Brandt und Dr. Friedrich sowie der Richterin Dr. Hoppe
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 062 547.6 – 34 und der Bezeichnung „Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten Schaltungsträgern“ wurde am 28. Dezember 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05K hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften
D1 DE 195 35 705 A1
D2 WO 03/030247 A2
D3 US 6 324 067 B1
D4 DE 199 24 994 A1
berücksichtigt und im einzigen Prüfungsbescheid vom 18. August 2005 ausgeführt, dass die Druckschrift D1 den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme und auch die Merkmale der ursprünglichen abhängigen Ansprüche 2 und 5 bis 7 beschreibe. Das Zusatzmerkmal des ursprünglichen Anspruchs 4 bezüglich des Einsatzes von Isolationsfolien sei dem Fachmann durch die Druckschriften D2 und D3 nahegelegt und die Zusatzmerkmale der ursprünglichen Ansprüche 6 bis 8 hinsichtlich des hybriden Aufbaus von Leistungsmodulen lägen, wie durch Druckschrift D4 belegt, im Rahmen fachmännischen Könnens.
Die Anmelderinnen haben daraufhin mit Eingabe vom 9. März 2006 einen neuen Anspruchssatz mit 6 Ansprüchen vorgelegt und in dessen Anspruch 1 die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4 zusammengefasst.
Auf Grundlage dieses Anspruchssatzes ist die Anmeldung in der Anhörung am 27. Oktober 2010 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften D1 und D2 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss, den Anmelderinnen am 13. Dezember 2010 zugestellt, richtet sich die fristgemäß am 30. Dezember 2010 eingegangene Beschwerde.
Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf die Relevanz der Druckschrift
D5 US 5 778 526 A
hingewiesen.
Die Anmelderinnen beantragen:
1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H05K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Oktober 2010 aufzuheben.
2a. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten Schaltungsträgern“ und dem Anmeldetag 28. Dezember 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 9. März 2006, eingegangen am gleichen Tag,
- ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 28. Dezember 2004, eingegangen am gleichen Tag,
- Figuren 1 bis 3 vom 6. April 2005, eingegangen am 7. April 2005.
2b. Hilfsweise (Hilfsantrag)
das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 6 vom 1. April 2014, eingegangen am gleichen Tag,
- ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 28. Dezember 2004, eingegangen am gleichen Tag,
- Figuren 1 bis 3 vom 6. April 2005, eingegangen am 7. April 2005.
Der geltende, um einen Rechtschreibfehler im Kennzeichen und ein falsches Bezugszeichen im letzten Merkmal des Oberbegriffs korrigierte Patentanspruch 1 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut:
„Elektrische Baugruppe (1), aufweisend
- einen Schaltungsträger (2, 23) mit mindestens einem elektrischen Stromkreis (21), der mindestens ein auf einem Oberflächenabschnitt (237) des Schaltungsträgers (2, 21) angeordnetes elektrisches Bauelement (22, 221) aufweist, und
- mindestens einen weiteren Schaltungsträger (3, 33) mit mindestens einem weiteren elektrischen Stromkreis (31), wobei
- der weitere Schaltungsträger (3, 33) eine Ausnehmung (331) aufweist und
- der Schaltungsträger (2, 23) und der weitere Schaltungsträger (3, 33) derart aneinander angeordnet sind, dass
- der Stromkreis (21) und der weitere Stromkreis (31) über mindestens eine elektrische Verbindungsleitung (4) elektrisch leitend miteinander verbunden sind und
- das auf dem Oberflächenabschnitt (237) des Schaltungsträgers (2, 23) angeordnete Bauelement (22, 221) des Stromkreises (21) in die Ausnehmung (331) des weiteren Schaltungsträgers (3) ragt,
- dadurch gekennzeichnet, dass
- zur elektrischen Isolierung des Bauelements (22, 221) des Stromkreises (21) gegen mindestens eine Komponente (32) des weiteren Stromkreises (31) mindestens eine auf das Bauelement (22, 221) und/oder mindestens eine auf die Komponente (32) des weiteren elektrischen Stromkreises (31) auflaminierte Isolationsfolie (24) vorhanden ist.“
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags ergibt sich aus dem Anspruch 1 des Hauptantrags, indem im Oberbegriff das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs ersetzt wird durch:
„einen weiteren Schaltungsträger (3, 33) mit einem weiteren elektrischen Stromkreis (31), wobei“
und indem das kennzeichnende Merkmal ersetzt wird durch:
„zur elektrischen Isolierung des Bauelements (22, 221) des Stromkreises (21) gegen mindestens eine Komponente (32) des weiteren Stromkreises (31) mindestens eine auf die mindestens eine Komponente (32) des weiteren elektrischen Stromkreises (31) auflaminierte Isolationsfolie (24) vorhanden ist.“
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 6 des Haupt- und Hilfsantrags sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die Beschwerde ist ausschließlich von der Anmelderin zu 1) eingelegt worden. Die Anmelderin zu 2) ist nicht selbst Beschwerdeführerin, aber als notwendige Streitgenossin am Verfahren beteiligt.
Das Rechtsmittel der Beschwerde muss die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen (BGH GRUR 1977, 508 - Abfangeinrichtung; vgl. zur Berufung: BGHZ 21, 168; BGH NJW-RR 2013, 1278), denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die von einer bestimmten Person vorzunehmen ist. Zudem gebietet es auch die Rechtssicherheit, den Rechtsmittelführer, der einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet, klar erkennbar werden zu lassen (BGH GRUR 1977, 508 – Abfangeinrichtung). Das schließt es indes nicht aus, die Rechtsmitteleinlegung auszulegen (BGH NJW-RR 2013, 1278).
Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift jedoch weder einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerde auch im Namen der Anmelderin zu 2) eingelegt werden sollte noch ergibt sich dies aus den Umständen. Die Beschwerde wurde von den Mitarbeitern der Anmelderin zu 1) eingelegt. Diese haben im Namen der Anmelderin zu 1) gehandelt. Das folgt aus der Unterschrift, die explizit in Vertretung („i.V“) der Anmelderin zu 1) erfolgt ist sowie aus ihrer Position als deren Mitarbeiter und der Verwendung von Firmenpapier der Anmelderin zu 1). Demgegenüber ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Anmelderin zu 1) die Beschwerde auch im Namen der Anmelderin zu 2) einzulegen beabsichtigt haben. Der einzige Hinweis auf die Anmelderin zu 2) findet sich in der Betreffzeile der Beschwerdeschrift unter der Rubrik „Anmelder/Patentinhaber“, wo neben der Anmelderin zu 1) auch die Anmelderin zu 2) genannt wird. Diese isolierte Angabe ist aber lediglich ein Hinweis auf die am Anmeldeverfahren Beteiligten, die indes nicht mit dem Beschwerdeführern identisch sein müssen. Vielmehr kann auch nur einer von mehreren Anmeldern eine Beschwerde einlegen, die dann kraft der Fiktion des § 62 Abs. 1 ZPO für alle wirkt, da die Anmelder notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ff. ZPO in Verbindung mit § 99 PatG sind (BPatG 9 W (pat) 46/10 – Unwuchtantrieb; BPatG 21 W (pat) 70/04 – Wärme-Weste mit Dinkelkissen; Busse, PatG, 7. Aufl., § 74 Rd. 28; Schulte, § 74 Rd. 15). Die Anmelder, die nicht Beschwerdeführer sind, werden Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, ohne selbst Rechtsmittelführer zu sein (BPatG 21 W (pat) 70/04 – Wärme-Weste mit Dinkelkissen; BPatG 17 W (pat) 54/01; Busse, PatG, 7. Aufl., § 74 Rd. 28). Demzufolge kann der vorliegenden Beschwerdeschrift auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass die Beschwerde auch im Namen der Anmelderin zu 2) eingelegt worden ist.
Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob die Beschwerdeeinlegung der Anmelderin zu 2) durch Mitarbeiter der Anmelderin zu 1) ohnehin auch an einer ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne von § 97 PatG scheitern würde. § 97 Abs. 2 Nr. 1 1. Hs. PatG erlaubt nämlich nur die Vertretung durch eigene Mitarbeiter oder durch die Mitarbeiter verbundener Unternehmen (§ 15 AktG). Die Beschwerde wurde aber nicht von Mitarbeitern der Anmelderin zu 2), sondern von Mitarbeitern der Anmelderin zu 1) eingelegt. Auch fehlt es an einem Unternehmensverbund im Sinne von § 15 AktG. Die Anmelder sind allerdings notwendige Streitgenossen. Soweit § 97 Abs. 2 Nr. 2 PatG eine Sonderregelung für die Vertretung durch Streitgenossen vorsieht, fehlt es jedoch an einer expliziten Erweiterung der Vertretungsbefugnis auf Mitarbeiter des Streitgenossen.
Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob bei Beschwerdeeinlegung für mehrere Anmelder für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Beschwerdegebühr zu zahlen wäre (so BPatG 10 W (pat) 17/14 – Satz aus Mauersteinen), dahinstehen.
2.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin zu 1) erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die elektrischen Baugruppen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag werden dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift D5 in Verbindung mit seinem durch die Druckschrift D2 belegten Fachwissen nahegelegt und sind daher jedenfalls gemäß § 4 PatG wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der Neuheit dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener und mit der Entwicklung und dem Aufbau elektrischer Baugruppen beauftragter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, dem verschiedene Möglichkeiten zur Verbindung, Kontaktierung und Isolierung einzelner Leiterplatten und Bauelemente bekannt sind.
a) Die Anmeldung betrifft eine elektrische Baugruppe mit mehreren Schaltungsträgern, auf denen insbesondere ein Leistungshalbleitermodul realisiert ist. Dazu sind auf dem Schaltungsträger des Leistungshalbleitermoduls Leistungshalbleiterbauelemente aufgebracht und elektrisch miteinander zu einem elektrischen Stromkreis verschaltet.
Üblicherweise werden zur elektrischen Kontaktierung der Leistungshalbleiterbauelemente Bonddrähte verwendet, die zur elektrischen Isolierung zusammen mit den Leistungshalbleiterbauelementen in eine Vergussmasse, bspw. aus Silikon, eingegossen sind. Das vergossene Leistungshalbleitermodul ist zusätzlich in einem Gehäuse angeordnet.
Eine Alternative zur Kontaktierung über Bonddrähte ist gemäß den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung aus der Druckschrift D2 (WO 03/030247 A2) bekannt. Dabei werden die Kontaktflächen der auf einem Schaltungsträger angeordneten Leistungshalbleiterbauelemente großflächig und planar kontaktiert, indem zur Kontaktierung eine bspw. auf Polyimid- oder Epoxidbasis gebildete Isolationsfolie auf die Leistungshalbleiterbauelemente auflaminiert wird, durch Erzeugen von Fenstern in der Isolationsfolie die Kontaktflächen der Leistungshalbleiterbauelemente freigelegt werden und nachfolgend die Kontaktflächen durch Abscheiden von Metall auf den Kontaktflächen und auf Bereichen der Isolationsfolie elektrisch kontaktiert werden.
In beiden Fällen sind zur äußeren elektrischen Kontaktierung des jeweiligen Stromkreises auf dem Schaltungsträger elektrische Anschlussstellen vorhanden, die mit Hilfe eines so genannten „Lead Frames“ elektrisch kontaktiert sind, über den der Stromkreis des Leistungshalbleitermoduls mit mindestens einem weiteren, externen Stromkreis elektrisch leitend verbunden ist. Der weitere Stromkreis kann dabei zumindest teilweise auf mindestens einem weiteren Schaltungsträger angeordnet sein, vgl. geltende Beschreibungsseiten 1 und 2, erster Absatz.
Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen kompakten Aufbau einer elektrischen Baugruppe mit mindestens zwei Schaltungsträgern anzugeben, vgl. geltende Beschreibungsseiten 2, zweiter Absatz.
Die Aufgabe wird durch die elektrische Baugruppe der geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gelöst.
Die elektrische Baugruppe des jeweiligen Anspruchs 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sie zumindest zwei, jeweils mindestens einen elektrischen Stromkreis aufweisende Schaltungsträger enthält, von denen der eine ein auf seinem Oberflächenabschnitt angeordnetes elektrisches Bauelement und der weitere eine Ausnehmung aufweist, und dass beide Schaltungsträger derart aneinander angeordnet sind, dass beide Stromkreise über mindestens eine elektrische Verbindungsleitung elektrisch leitend miteinander verbunden sind und das Bauelement in die Ausnehmung des weiteren Schaltungsträgers ragt. Dabei ist wesentlich, dass zur elektrischen Isolierung des Bauelements gegen den Stromkreis des weiteren Schaltungsträgers mindestens eine auf das Bauelement und/oder auf eine Komponente des Stromkreises des weiteren Schaltungsträgers auflaminierte Isolationsfolie vorhanden ist, wobei Anspruch 1 des Hilfsantrags hinsichtlich der elektrischen Isolierung lediglich die zweite Alternative umfasst.
Aus der speziellen Anordnung und Ausgestaltung der Schaltungsträger resultiert eine Baugruppe aus zwei Schaltungsträgern mit kompaktem und Platz sparendem Aufbau, wobei auf die Verwendung eines „Lead Frames“ zur elektrischen Verbindung des Stromkreises mit einem externen Stromkreis verzichtet werden kann. Zudem ermöglicht die Verwendung einer auflaminierten Isolationsfolie zur elektrischen Isolierung des Bauteils des Schaltungsträgers eine einfache und effiziente elektrische Isolierung des Bauelements, so dass auf eine zusätzliche Isolierung durch bspw. Silikonverguss verzichtet werden kann, vgl. geltende Beschreibungsseiten 3, erster Absatz und Seite 7, zweiter bis fünfter Absatz.
b) Ausgehend von der Aufgabe, eine kompakte Anordnung einer elektrischen Baugruppe zur Verfügung zu stellen, offenbart die Druckschrift D5, vgl. deren Spalte 1, vorletzter Absatz und die Figuren 9 und 10 sowie die zugehörige Beschreibung in Sp. 7, Z. 47 bis Sp. 8, Z. 55, mit den Worten des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag eine:
elektrische Baugruppe (power-dissipating component 13), aufweisend
- einen Schaltungsträger (nonconductive substrate 69) mit mindestens einem elektrischen Stromkreis (conductive pads 71), der mindestens ein auf einem Oberflächenabschnitt des Schaltungsträgers (69) angeordnetes elektrisches Bauelement (semiconductor die 67 bzw. power dissipating device) aufweist, und
- mindestens einen (bzw. einen, vgl. den Hilfsantrag) weiteren Schaltungsträger (PCB 17) mit mindestens einem (bzw. einem, vgl. den Hilfsantrag) weiteren elektrischen Stromkreis (conductive run 77), wobei
- der weitere Schaltungsträger (17) eine Ausnehmung (hole 45) aufweist und
- der Schaltungsträger (69) und der weitere Schaltungsträger (17) derart aneinander angeordnet sind, dass
- der Stromkreis (71) und der weitere Stromkreis (77) über mindestens eine elektrische Verbindungsleitung (hole 45a, solder 79) elektrisch leitend miteinander verbunden sind und
- das auf dem Oberflächenabschnitt des Schaltungsträgers (69) angeordnete Bauelement (67) des Stromkreises (71) in die Ausnehmung (45) des weiteren Schaltungsträgers (17) ragt (vgl. Fig. 9 u. 10 sowie Sp. 7, Z. 47 bis Sp. 8, Z. 13).
Die aus der Druckschrift D5 bekannte Baugruppe weist somit sämtliche Merkmale der jeweiligen Oberbegriffe des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag auf.
Wie in Druckschrift D5 weiter ausgeführt, ist der weitere Schaltungsträger (PCB 17) üblicherweise eine Mehrlagenplatine mit auf der Ober- und Unterseite befindlichen Bauelementen, vgl. Spalte 1, Zeilen 21 u. 22 sowie Spalte 3, letzter Absatz und Spalte 4, Zeilen 51 bis 53. Dabei weiß der Fachmann natürlich, dass diese Bauelemente von dem auf dem Schaltungsträger (69) angeordneten Bauelement (67), das ja nach den Erläuterungen in der Druckschrift D5 ein mittels Bonddrähten (73) kontaktiertes Leistungshalbleiterbauelement (power dissipating device, power converter, vgl. Sp. 7, Zn. 49 u. 50, sowie Sp. 8, Z. 58) ist, elektrisch isoliert sein muss, denn ein unerwünschter elektrischer Kontakt zwischen dem Leistungshalbleiterbauelement (67) und den auf dem weiteren Schaltungsträger (PCB 17) befindlichen Bauelementen würde ggf. zur Zerstörung der gesamten elektrischen Baugruppe führen.
Als elektrische Isolierung kennt der vorstehend definierte Fachmann neben den in der Druckschrift D5 erwähnten Vergussmassen (encapsulant, vgl. Sp. 1, Zn. 34 bis 47) auch die bspw. in der Druckschrift D2 beschriebenen auflaminierten Isolationsfolien, die sich speziell dann anbieten, wenn – wie in der Druckschrift D5 der Fall – Leistungshalbleiterbauelemente platzsparend elektrisch zu isolieren sind, vgl. in der Druckschrift D2 die Zusammenfassung und die Beschreibungsseiten 8 und 9. Insbesondere aufgrund der sich aus der Verwendung auflaminierter Folien ergebenden Möglichkeit, eine gute elektrische Isolation bei geringer Bauhöhe der elektrischen Baugruppe gewährleisten zu können, wird der Fachmann, ausgehend von der Lehre der Druckschrift D5 in Verbindung mit seinem anhand der Druckschrift D2 belegten Fachwissen, auch bei der in Druckschrift D5 offenbarten Baugruppe zur elektrischen Isolierung des Bauelements (67) des Stromkreises (71) gegen mindestens eine Komponente des weiteren Stromkreises (77 und die nicht dargestellten Bauelemente auf der Unterseite des weiteren Schaltungsträgers 17) mindestens eine Isolationsfolie auf die Komponente (bzw. auf die mindestens eine Komponente, vgl. den Hilfsantrag) des weiteren elektrischen Stromkreises auflaminieren und dadurch in naheliegender Weise die elektrische Baugruppe des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag erhalten, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen. Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass der Fachmann die in der Druckschrift D2 am Beispiel einer inneren Isolierschicht erläuterte auflaminierte Isolationsfolie wegen der in der Druckschrift D2 erläuterten postiven Eigenschaften hinsichtlich Spannungsfestigkeit und Platzbedarf auch für äußere Isolierschichten mit oder ohne Kontaktlöcher verwendet.
Die elektrische Baugruppe des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Baugruppen nach den Unteransprüchen des Haupt- bzw. Hilfsantrags patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 – Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N.).
d) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.