Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 23.11.2015


BPatG 23.11.2015 - 20 W (pat) 74/13

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten" – zur erfinderischen Tätigkeit – zur Nichtberücksichtigung von Merkmalen, eine Spielidee betreffend


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsdatum:
23.11.2015
Aktenzeichen:
20 W (pat) 74/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren

betreffend das Patent 10 2004 015 962

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Dorn sowie die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl-Geophys. Dr. Wollny

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 1. April 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2004 015 962.9 der a… GmbH ist am 4. März 2011 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F das Patent unter der Bezeichnung

2

„Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten“

3

erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 28. Juli 2011.

4

Gegen das Patent ist durch die Einsprechende zu 1 am 26. Oktober 2011 und durch die Einsprechende zu 2 am 28. Oktober 2011 Einspruch erhoben worden.

5

Auf die Einsprüche hin hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent 10 2004 015 962 mit am Ende der Anhörung am 30. Januar 2013 verkündetem Beschluss widerrufen. Die schriftliche Beschlussbegründung datiert vom 6. Mai 2013 und ist der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2013 zugestellt worden.

6

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 Beschwerde eingelegt.

7

Die Beschwerdeführerin beantragt,

8

den Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Januar 2013 aufzuheben und das Patent 10 2004 015 962 in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

9

Hilfsweise beantragt sie,

10

das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge aufrechtzuerhalten:

11

Hilfsantrag 1:

12

Patentanspruch 1 vom 01.06.2012, beim DPMA als Hilfsantrag 1 eingegangen am 04.06.2012

13

Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift

14

Hilfsantrag 2:

15

Patentansprüche 1 bis 10 vom 01.06.2012, beim DPMA als Hilfsantrag 2 eingegangen am 04.06.2012

16

Beschreibung und Zeichnungen jeweils wie Patentschrift

17

Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,

18

die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Das Patent umfasst insgesamt 11 Patentansprüche. Der unabhängige Anspruch 1 in der erteilten Fassung hat folgenden Wortlaut:

Abbildung

Abbildung

20

Bezüglich der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.

21

Der unabhängige Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:

Abbildung

22

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 wird auf die Patentschrift verwiesen.

23

Der unabhängige Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 hat folgenden Wortlaut:

Abbildung

24

Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akte verwiesen.

25

Die Beschwerdeführerin hält die Gegenstände ihrer Anspruchsfassungen jeweils für patentfähig. Sie seien durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder neuheitsschädlich vorweggenommen, noch dem Fachmann nahe gelegt.

26

Die beiden Beschwerdegegnerinnen und Einsprechenden halten die Gegenstände aller Anspruchsfassungen für nicht patentfähig. Sie stützen ihre Argumentation bezüglich fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit insbesondere auf die folgenden im Verfahren befindlichen Druckschriften, die auch in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt wurden:

27

D7 DE 100 00 599 A1

28

D18 Spielverordnung, Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2003 bis 31.12.2005

29

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

30

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Patentgegenstand in keiner der verteidigten Fassungen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

31

1. Die Erfindung des Streitpatents betrifft gemäß seiner Patentschrift ein Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten.

32

Als Aufgabe wird von der Beschwerdeführerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 19. November 2015 angegeben, das bekannte Verfahren so weiterzuentwickeln, dass die Punkteanhäufung automatisiert wird und die automatisch angehäuften Punkte über ein Spielende hinaus maximiert werden.

33

Zur Lösung schlägt das Streitpatent in der zunächst erteilten, dann von der Patentabteilung widerrufenen Fassung ein Verfahren vor, welches folgendermaßen gegliedert werden kann:

34

- M1 Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten,

35

- M2 wobei der Automat

36

- M2.1 eine einen Mikroprozessor umfassende Steuereinheit;

37

- M2.2 eine Spieleinrichtung (3);

38

- M2.3 einen Kreditspeicher zur Erfassung eines zugeführten und akzeptierten Kreditwertes;

39

- M2.4 einen Kreditzähler (2) mit einem zugeordneten Anzeigemittel zur Darstellung des zugeführten Kredits, sowie

40

- M2.5 einen Kreditpunktezähler (4) mit einer zugeordneten Anzeigeeinheit aufweist,

41

und bei dem verfahrensgemäß

42

- M3 der Zählerstand des Kreditzählers (2) in einen Punktestand transformiert und von dem Kreditpunktezähler erfasst wird;

43

- M4 von dem Kreditpunktezähler Punkte als Spieleinsatz für ein Spiel mit der Spieleinrichtung abgebucht werden, um mit der Spieleinrichtung eine Gewinnkombination zu ermitteln und anzuzeigen,

44

- M5 mittels der Steuereinheit bei einer Veränderung des Kreditzählers (2) geprüft wird, ob der Zählerstand größer als ein Spieleinsatz ist;

45

- M6 bei Vorliegen eines Zählerstandes des Kreditzählers (2) größer als der Spieleinsatz von der Steuereinheit periodisch ein Betrag abgebucht wird;

46

- M7 der abgebuchte Betrag über eine Transformationsvorschrift in Punkte umgewandelt wird;

47

- M8 die Punkte in dem Kreditpunktezähler kumuliert werden, und

48

- M9 von dem Kreditpunktezähler für die Aktivierung der Spieleinrichtung (3) eine innerhalb vorgegebener Grenzen wählbare Punktemenge abgebucht wird.

49

2. Als Fachmann ist ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und deren Programmierung anzusehen. Dieser Fachmann arbeitet mit einem Entwickler für Spielideen, der die gesetzlichen und betriebswirtschaftlichen Vorgaben berücksichtigt, zusammen.

50

3. Zur erteilten Fassung (Hauptantrag)

51

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist mangels Beruhens auf einer erfinderischen Tätigkeit nicht patenfähig.

52

3.1 Das Verfahren des Patentanspruchs 1 liegt zweifellos auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 PatG, weil es der datenverarbeitungsmäßigen Abarbeitung von Verfahrensschritten mittels eines Geräts dient und somit den Einsatz von programmierbaren Einheiten, d.h. des Mikroprozessors, bedingt. Es lehrt eine bestimmte Nutzung der Komponenten eines Automaten und gibt damit eine Anweisung zum technischen Handeln (BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08, BGHZ 185, 214, Rn. 20-22 – Dynamische Dokumentengenerierung).

53

3.2 Der Senat erachtet die Lehre gemäß der Druckschrift DE 100 00 599 A1 (D7) als möglichen Ausgangspunkt für die patentgemäße Lehre.

54

Aus dieser Druckschrift ist in Übereinstimmung mit dem Anspruchsgegenstand ein Verfahren zum Betreiben eines nach einer Kreditierung nutzbaren Automaten bekannt (vgl. D7, Titel; Merkmal M1). Der bekannte Automat umfasst eine einen Mikroprozessor umfassende Steuereinheit und eine Spieleinrichtung (vgl. D7, Anspruch 1, „rechnergesteuerte Steuereinheit zur Spielablaufsteuerung“, „Gewinn-Spieleinrichtung“; Merkmale M2.1 und M2.2). Der bekannte Automat weist des Weiteren einen Kreditspeicher zur Erfassung eines zugeführten und akzeptierten Kreditwertes sowie einen Kreditzähler mit einem zugeordneten Anzeigemittel zur Darstellung des zugeführten Kredits (vgl. D7, Sp. 5, Z. 23 – 28; „Guthabenanzeige 10“; Merkmale M2.3 und M2.4) und einen Kreditpunktezähler mit einer zugeordneten Anzeigeeinheit auf (vgl. D7, Sp. 5, Z. 48 – 50; „Punkteanzeige 12“; Merkmal M2.5). Bei dem aus der Druckschrift D7 bekannten Verfahren wird der Zählerstand des Kreditzählers in einen Punktestand transformiert und von dem Kreditpunktezähler erfasst (vgl. D7, Sp. 3, Z. 25 – 32, insbesondere „…, dass in einer Guthabenanzeige angezeigte Token- bzw. Geldwerte in Punkte bzw. in der Punkteanzeige angezeigte Punkte in Token- bzw. Geldwerte umgewandelt werden.“; Merkmal M3). Des Weiteren werden bei dem bekannten Verfahren Punkte als Spieleinsatz für ein Spiel mit der Spieleinrichtung abgebucht, um mit der Spieleinrichtung eine Gewinnkombination zu ermitteln und anzuzeigen (vgl. D7, Sp. 5, Z. 68 – Sp. 6, Z. 6 in Zusammenhang mit Sp. 5, Z. 46 – 59; Merkmal M4).

55

Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 erfolgt bei dem bekannten Verfahren nach der Druckschrift D7 von dem Kreditzähler keine periodische (d. h. regelmäßig in zeitlich aufeinanderfolgenden Abständen erfolgende) Abbuchung eines Betrags, wobei der abgebuchte Betrag über eine Transformationsvorschrift in Punkte umgewandelt, die Punkte in dem Kreditpunktezähler kumuliert werden und von dem Kreditpunktezähler für die Aktivierung der Spieleinrichtung eine innerhalb vorgegebener Grenzen wählbare Punktemenge abgebucht wird (Merkmale M6 – M9).

56

3.3 Die Merkmale M3 bis M9 können bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit jedoch nicht berücksichtigt werden, denn bei dieser Prüfung sind nur diejenigen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen).

57

a) Mittels des beanspruchten Verfahrens wird kein technisches Problem gelöst.

58

Die fraglichen Merkmale gemäß dem Anspruch 1 des Streitpatents (Hauptantrag) betreffen im Kern ein Verfahren zur periodischen Transformation zwischen Kredit und Spielpunkten, um dem Spieler zu ermöglichen, sein Spielverhalten selbst zu bestimmen. Dabei müssen die betriebswirtschaftlichen und gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Die Transformation als solche ist als Spielidee anzusehen und nicht als technische Problemlösung. Der Zweck der Transformation in Punkte ist, die Spielgestaltung von den Vorgaben der Spielverordnung bezüglich Mindestspieldauer und des maximal zulässigen Spieleinsatzes (D18, SpielV, § 13, Ziff. 3 und 5) zu entkoppeln. Ob ein Kreditwert als Zählerstand des Kreditzählers nun in einen Punktestand transformiert und von einem Kreditpunktezähler erfasst wird (Merkmal M3) und Punkte von dem Kreditpunktezähler als Spieleinsatz für ein Spiel mit der Spieleinrichtung abgebucht werden (Merkmal M4) oder direkt als Spieleinsatz verwendet wird, ist als Teil eben dieser Spielidee zu sehen.

59

Die Merkmale M5 bis M9 dienen der Kreditierung des Automaten für ein Spiel. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten. Zwar wird dadurch die Kreditierung gegenüber dem bekannten Stand der Technik hinsichtlich der periodischen Transformation vom Kreditzähler in einen Punktestand erweitert, allerdings wird damit nicht ein technisches Problem gelöst, sondern ein Teilaspekt der genannten Spielidee.

60

Soweit die Beschwerdeführerin meint, das technische Problem bestehe darin, angehäufte Punkte über die Dauer eines Spiels hinaus zu speichern, damit sie für das nächste Spiel zur Verfügung stünden, so vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen, denn im Patentanspruch sind keinerlei Merkmale angegeben, die sich auf eine derartige, über ein Spiel hinausgehende Speicherung beziehen würden.

61

b) Selbst wenn ein technisches Problem vorläge, so fehlt es an den technischen Mitteln zur Lösung dieses Problems.

62

Von einem zur Lösung eines technischen Problems eingesetzten technischen Mittel kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungsprogramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/09, GRUR 2011, 610 - Webseitenanzeige). Außerhalb der Technik liegende Anweisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2004 - X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 -- Elektronischer Zahlungsverkehr).

63

Ersichtlich zielt keine der im Patentanspruch 1 aufgezeigten Maßnahmen bzw. Verfahrensschritte auf die konkrete Modifikation einer Gerätekomponente oder auf eine andere als die übliche Nutzung der genannten Komponenten im gegebenen Kontext.

64

Bei einer Veränderung des Kreditzählers prüft die Steuereinheit, ob der Zählerstand größer als ein Spieleinsatz ist (Merkmal M5). Bei Vorliegen eines Zählerstandes des Kreditzählers (2) größer als der Spieleinsatz wird von der Steuereinheit periodisch ein Betrag abgebucht (Merkmal M6), welcher über eine Transformationsvorschrift in Punkte umgewandelt wird, und wobei die Punkte in dem Kreditpunktezähler kumuliert werden (Merkmale M7, M8). Alle diese drei Schritte erfolgen, wie der Fachmann unmittelbar erkennt, durch ein auf dem Mikroprozessor der Steuereinheit laufendes Softwareprogramm.

65

Von dem Kreditpunktezähler wird für die Aktivierung der Spieleinrichtung (3) eine innerhalb vorgegebener Grenzen wählbare Punktemenge abgebucht (Merkmal M9). Einzelheiten, die das Festlegen der innerhalb vorgegebener Grenzen wählbaren Punktemenge oder das Aktivieren der Spieleinrichtung selbst betreffen und – wie die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – beispielsweise durch einen Nutzer über entsprechende Bedienelemente geschehen kann, sind nicht Gegenstand des anspruchsgemäßen Verfahrens.

66

Da sich die o. g. Merkmale demnach mit rein programmtechnischen Maßnahmen zur Verarbeitung digitaler Daten auseinandersetzen, handelt es sich um ein Computerprogramm unter Nutzung der üblichen, einer Datenverarbeitungsanlage zugeordneten technischen Komponenten.

67

c) Damit können die Merkmale M3 bis M9 die notwendige erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob neben den Merkmalen M1 bis M4 aus der Druckschrift D7 weitere Merkmale – wie die Beschwerdeführerin selbst eingesteht – aus der Druckschrift DE 100 00 599 A1 (D7) bekannt sind.

68

Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

69

3.4. Bei dieser Sachlage kann auch dahinstehen, ob der Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags zulässig ist.

70

4. Zu den Hilfsanträgen

71

4.1 Hilfsantrag 1

72

a) Der in der Fassung des Hilfsantrags 1 verteidigte Gegenstand unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in dem folgenden Merkmal (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

73

M2.3a1 einen von der Steuereinheit umfassten Kreditzähler (2) Kreditspeicher zur Erfassung eines zugeführten und akzeptierten Kreditwertes mit einem zugeordneten Anzeigemittel zur Darstellung des zugeführten Kredits, sowie;

74

Das Merkmal M2.4 wurde gestrichen.

75

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

76

Durch die genannte Änderung wird festgelegt, dass der Kreditzähler von der Steuereinheit umfasst wird. Dieses Merkmal geht – wie oben zur erteilten Fassung dargelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten – aus der Druckschrift DE 100 00 599 A1 (D7) hervor. Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

77

4.2. Hilfsantrag 2

78

a) Der in der Fassung des Hilfsantrags 2 verteidigte Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des Hilfsantrags 1 in den folgenden, neuen Merkmalen:

79

M2.6 einen Winpunktezähler (5)

80

M4a2 bei Vorliegen eines Gewinns ein der Gewinnkombination zugeordneter Gewinnwert in Form von Punkten in dem Winpunktezähler (5) kumuliert wird, und, wenn der Kreditpunktezähler (4) kein Guthaben mehr aufweist, von dem Winpunktezähler (5) Punkte als Spieleinsatz für ein Spiel mit der Spieleinrichtung (3) abgebucht werden;

81

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

82

Das gegenständliche Merkmal eines „Winpunktezählers“ ist aus der DE 100 00 599 A1 (D7) bekannt (vgl. Sp. 5, Z. 46 – 50, „Punkteanzeige 12“; Merkmal M2.6). Bei Vorliegen eines Gewinns wird bei dem bekannten Verfahren ein der Gewinnkombination zugeordneter Gewinnwert in Form von Punkten in dem Winpunktezähler kumuliert (vgl. D7, Sp. 5, Z. 46 – 50, „Bei jedem erfolgreichen Passieren eines Hindernisses 16 erhält der Spieler eine Anzahl von Punkten gutgeschrieben. Die sich ansammelnde[n] Punkte werden in der Punkteanzeige 12 angezeigt, so dass der Spieler das Anwachsen des Zählerstandes beobachten kann.“; Merkmal M4a2 teilw ).

83

Zudem dient auch das Merkmal M4a2 der Kreditierung des Automaten für ein Spiel, worin es sich – wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt und worauf verwiesen wird – um ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten und Teil einer Spielidee handelt, was bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit unberücksichtigt bleibt, da es sich nicht um die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln handelt. Bezüglich der übrigen Merkmale wird auf die Ausführungen zur erteilten Fassung verwiesen.

84

6. Wegen der fehlenden Patentfähigkeit des selbständigen Patentanspruchs 1 in der Fassung sowohl des Hauptantrags als auch der Hilfsanträge 1 und 2 war die Beschwerde zurückzuweisen.

85

7. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann vorliegend ferner dahingestellt bleiben, ob der elektronisch erstellte und signierte Beschluss des DPMA möglicherweise an Wirksamkeitsmängeln leidet (vgl. BPatG, Beschluss vom 12.05.2014 – 20 W (pat) 28/12, BlPMZ 2014, 355 – u. a. im Hinblick auf das Erfordernis einer signierten Urschrift in der elektronischen Akte).