Entscheidungsdatum: 03.08.2016
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1. Das Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Kommandeurs ... vom 6. Mai 2013, dem früheren Soldaten ausgehändigt am 7. Mai 2013, eingeleitet worden. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der frühere Soldat zuvor widersprochen.
Nach Gewährung des Schlussgehörs am 11. Dezember 2013 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 5. März 2014, zugestellt am 28. März 2014, ein vorsätzliches Dienstvergehen zur Last gelegt. Nach Bestellung eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Truppendienstgericht und Aussetzung des Verfahrens wegen der Prüfung einer Nachtragsanschuldigung ist dem früheren Soldaten nach einer weiteren Anhörung mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 28. Juli 2015, zugestellt am 4. August 2015, eine weitere vorsätzliche Pflichtverletzung vorgeworfen worden.
2. Die ... des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 13. Oktober 2015 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Reserve der Besoldungsgruppe A 7 herabgesetzt.
Ihrer Entscheidung hat die Kammer in Anwendung von § 84 Abs. 1 WDO die Sachverhaltsfeststellungen des im Schuldausspruch rechtskräftigen und im Rechtsfolgenausspruch durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts ... vom 12. November 2012 abgeänderten Urteils des Amtsgerichts ... vom 4. April 2011 zugrunde gelegt, die sie wie folgt wiedergibt:
"1.
Am Abend des 11.02.2010, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt gerieten der Angeklagte und seine getrennt lebende Ehefrau, die Geschädigte A, in seinem Büro im Keller des Einfamilienhauses in ... in Streit. Im Verlaufe des Streites ohrfeigten sich beide Beteiligten gegenseitig. Anschließend packte der Angeklagte die Geschädigte, nachdem die Geschädigte der Aufforderung des Angeklagten, ihn in Ruhe zu lassen und zu gehen, nicht nachgekommen war, und schleuderte die Geschädigte ohne rechtfertigenden Grund rückwärts aus dem Raum. Wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, stieß der Angeklagte die Geschädigte dabei wuchtig mit dem Rücken gegen die Heizungskellertür, wobei sie zu Boden stürzte. Die Geschädigte erlitt Schmerzen, Prellungen, Hämatome und einen Haarriss am Steißbein, was der Angeklagte ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen hat.
2.
Am 12.07.2010 gegen 06.50 Uhr gerieten der Angeklagte und die Geschädigte in der Küche [des] oben genannten Einfamilienhauses in Streit um die Übertragung des Eigentumsanteils der Geschädigten an dem Haus. Die Geschädigte erklärte dem Angeklagten, dass sie die Kinder in die Schule bringen müsse und jetzt nicht mit dem Angeklagten darüber reden könne. Der Angeklagte warf sie sodann auf die Eckbank. Als die Geschädigte von der Eckbank aufzustehen versuchte, stieß der Angeklagte sie gegen ihren Willen, was er auch wusste, wieder zurück. Dies wiederholte sich mehrfach. Zugleich drückte der Angeklagte ihren Unterarm wissentlich und willentlich gegen den Hals der Geschädigten und hielt sie zudem mit einer Hand am Hals fest. Die Geschädigte erlitt Schmerzen, Hämatome am Rücken, eine 4 mm tiefe und 2 cm lange Platzwunde am rechten Unterarm unterhalb des Ellenbogens und aufgrund des Haltens am Hals Beschwerden beim Schlucken, was der Angeklagte ebenfalls zumindest billigend in Kauf genommen hat."
In Anwendung von § 84 Abs. 1 WDO hat die Kammer weiter folgende Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts ... vom 2. Oktober 2013 zugrunde gelegt:
"Am 02.04.2013 gegen 09.00 Uhr begehrte der Angeklagte Einlass in das Anwesen ... Der Zeuge B verbot dem Angeklagten, das Haus zu betreten. Um sich dennoch Einlass zu [ver]schaffen, stieß der Angeklagte den in der Eingangstür befindlichen Zeugen rückwärts gegen ein im Anwesen befindliches Kindersicherungsgitter, so dass der Zeuge mit dem Hintern gegen diese Sicherung fiel. Anschließend begab sich der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, in das Anwesen. Der Zeuge B erlitt dadurch, dass er sich bei dem Sturz mit der linken Hand abfangen musste, an dieser nicht unerhebliche Schmerzen, was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Darüber hinaus spürte der Zeuge über mehrere Tage einen Druckschmerz am Hintern. Außerdem wusste der Angeklagte, dass das Stoßen des Zeugen zu dem Zweck, in das Haus zu gelangen, sozial unerträglich war."
In dem zum Vorwurf der Nachtragsanschuldigungsschrift sachgleichen Strafverfahren sei der frühere Soldat zunächst durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In der auf seinen Einspruch hin durchgeführten Hauptverhandlung sei das Verfahren zunächst vorläufig und nach Zahlung von 1 500 € endgültig eingestellt worden. Wegen der Indizwirkung der Einstellung, des Geständnisses des früheren Soldaten und der im Einvernehmen der Beteiligten verlesenen Zeugenaussagen lege die Kammer die Sachverhaltsschilderung des Strafbefehls wie folgt zugrunde:
"Sie fuhren am 19.01.2014 gegen 18:15 Uhr mit dem Pkw ... auf der ... Dort überholten Sie die vor Ihnen im Pkw ... befindliche Geschädigte C, die Sie zuvor durch dichtes Auffahren und zweifaches Nutzen der Lichthupe zu einer schnelleren Fahrweise bewegen wollten.
Nach dem Überholvorgang führten Sie ohne verkehrsbedingten Anlass eine Gefahrbremsung bis zum Stillstand aus. Die Geschädigte C war hierdurch gezwungen, ihr Fahrzeug ebenfalls mit einer Gefahrbremsung anzuhalten. Einen Auffahrunfall konnte die Geschädigte gerade noch vermeiden.
Sie wussten, dass das dichte Auffahren unter mehrfacher Nutzung der Lichthupe und die anschließende Gefahrbremsung, um der Geschädigten die von Ihnen gewünschte Fahrweise aufzuzwingen, sozial inakzeptabel war."
Der frühere Soldat habe damit ein Dienstvergehen begangen, indem er durch sein Verhalten nach jedem Anschuldigungspunkt jeweils vorsätzlich § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verletzt habe.
Das Dienstvergehen wiege schwer. Bei einer einmaligen außerdienstlichen Tätlichkeit mit nicht nur geringfügigen Verletzungsfolgen sei eine Dienstgradherabsetzung im ersten Zumessungsschritt angezeigt. Den früheren Soldaten belaste, dass er dreimal tätlich geworden sei und dass es zweimal zu deutlichen Verletzungsfolgen gekommen sei. Daher sei eine mehrstufige Degradierung aus dem Bereich der Portepeeunteroffiziere hinaus unausweichlich, zumal der frühere Soldat ein weiteres Mal durch aggressives Verhalten auffällig geworden und strafrechtlich wegen Bedrohung vorbelastet sei.
3. Gegen das ihm am 27. Oktober 2015 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat am 19. November 2015 beschränkt auf die Bemessung der Maßnahme Berufung eingelegt und eine Milderung der Maßnahme beantragt. Die ausgesprochene Degradierung sei unverhältnismäßig. Es habe sich im Wesentlichen um familiäre Streitigkeiten gehandelt. Der frühere Soldat sei von seiner damaligen Ehefrau provoziert worden. Die Tat sei ihm wesensfremd. Die geringe Geldstrafe im Strafverfahren indiziere das geringe Gewicht des Fehlverhaltens. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu außerdienstlichem Fehlverhalten, nach der nicht jede außerdienstliche Straftat ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG sei, müsse sich auf die Bemessung niederschlagen. Für den früheren Soldaten sprächen zudem seine dienstlichen Leistungen, die Nachbewährung und seine Reue.
Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung steht deren Durchführung sowie der Entscheidung des Senats in der Sache nicht entgegen. Gemäß § 124 WDO findet außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 WDO die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren gegen frühere Soldaten (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - Rn. 21 m.w.N.). Der frühere Soldat ist in der ihm am 12. April 2016 zugestellten Ladung vom 11. April 2016 darauf hingewiesen worden, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Die auf Antrag seines Verteidigers erfolgte Umladung vom 29. Juli 2016 ist ihm am 30. Juli 2016 zugestellt worden.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das von dem früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1. Das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der frühere Soldat seine getrennt lebende Ehefrau am 11. Februar 2010 aus dem Raum und wuchtig gegen eine Tür geschleudert hatte, sodass diese Schmerzen, Prellungen, Hämatome und einen Haarriss am Steißbein erlitt. Am 12. Juli 2010 habe er seine Ehefrau mehrfach auf eine Bank geworfen, ihren Arm gegen ihren Hals gedrückt und sie am Hals festgehalten, was zu Schmerzen, Hämatomen, einer Platzwunde und Schluckbeschwerden geführt habe. Weiter habe er am 2. April 2013 dem früheren Ehemann seiner Lebensgefährtin einen heftigen Stoß versetzt, sodass dieser gegen ein Gitter gefallen sei und Schmerzen erlitten habe. Schließlich habe er am 19. Januar 2014 eine vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmerin überholt und unmittelbar danach ohne verkehrsbedingten Grund eine Vollbremsung durchgeführt, sodass die Fahrerin des überholten Pkw ebenfalls zu einer Vollbremsung veranlasst worden sei. Bei allen Taten habe er wissentlich und willentlich gehandelt. Das Truppendienstgericht hat jede der Handlungen als vorsätzliche Verletzung von § 17 Abs. 2 Satz 2 SG gewertet.
Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei und für den Senat damit bindend. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat nicht überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt.
2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des (früheren) Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen schwer. Sein Schwerpunkt liegt in den außerdienstlichen Tätlichkeiten gegen mehrere Personen.
Eine körperliche Misshandlung des Betroffenen ist sowohl mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und dem Verfassungsprinzip der Wahrung der Menschenrechte als auch mit der gesetzlichen Verpflichtung eines Vorgesetzten zu vorbildhaftem Verhalten gemäß § 10 Abs. 1 SG unvereinbar. Dadurch hat der frühere Soldat ernsthafte Zweifel an seiner Eignung für die Dienststellung als Vorgesetzter aufgeworfen. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, und dieses Gebot kann innerhalb wie außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991 - 2 WD 24.89 - BVerwGE 93, 19 <19 f.>, vom 23. Januar 1996 - 2 WD 32.95 - DokBer B 1996, 147 und vom 5. Mai 1998 - 2 WD 25.97 - BVerwGE 113, 217 <219 f.>). Auch die körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet. Diese Grundrechte bedürfen nicht nur im militärischen Bereich besonderer Beachtung, da ihre Verletzung mit Freiheitsstrafe bedroht ist (§§ 30, 31 WStG), sondern derartige Verstöße sind auch generell durch das Kriminalstrafrecht, das dem allgemeinen Rechtsfrieden dient, sanktioniert. Diesen Verpflichtungen hat der Soldat auch außer Dienst sowie außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen jederzeit zu entsprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 2 WD 26.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 28 S. 14 und vom 2. März 2000 - 2 WD 44.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 32 S. 21 f. jeweils m.w.N.).
Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) ist keine bloße Nebenpflicht, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, Achtung und Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, ernsthaft beeinträchtigt, gefährdet damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtigt den Ablauf des militärischen Dienstes.
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 WD 7.08 - Rn. 37 m.w.N., vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 30.).
Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat wiederholt in gleichartiger Weise versagt hat und dass die letzte Pflichtverletzung auch noch während des laufenden Disziplinarverfahrens erfolgt ist, dieses mithin keine pflichtenmahnende Wirkung auf ihn hatte.
b) Das Dienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen für die durch die Tätlichkeiten geschädigten Personen, die die in den Strafurteilen festgestellten Verletzungen und Schmerzen erlitten haben. Hinzu kommt die Gefährdung des Straßenverkehrs, die die in der Nachtragsanschuldigung angeführte Pflichtverletzung verursacht hat.
Auswirkungen auf den Dienstbetrieb bzw. die Personalführung gerade durch die Pflichtverletzungen sind allerdings nicht feststellbar. Zwar ist der frühere Soldat vorzeitig aus seinem letzten Auslandseinsatz repatriiert worden. Dies war allerdings nicht durch die straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen veranlasst, sondern wegen der psychischen Belastungen des früheren Soldaten durch den Auszug seiner damaligen Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung und der Einleitung familienrechtlicher Verfahren gegen ihn aus Fürsorgegründen erfolgt. Dass er wegen der Belastungen durch das Scheidungsverfahren erkrankte, danach nur noch eingeschränkt leistungsfähig war und mit anderen Aufgaben betraut wurde, ist ihm ebenfalls nicht vorzuwerfen.
c) Die Beweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Das Motiv, Konflikte unter Einsatz von Gewalt zu lösen, ist in hohem Maße sozialschädlich und gefährdet das Zusammenleben in der Gesellschaft, das auf eine friedliche Konfliktlösung angewiesen ist.
d) aa) Das Maß der Schuld des früheren Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er durchgängig vorsätzlich gehandelt hat.
bb) Es gibt keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des früheren Soldaten entsprechend § 21 StGB bei den vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Unter Berücksichtigung der in der Berufungshauptverhandlung im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 91 Abs. 1 WDO, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesenen ärztlichen Befund- und Behandlungsberichte der Fachklinik ... vom 23. November 2010 und vom 3. Dezember 2013 ergeben sich keine entsprechenden Hinweise bei dem früheren Soldaten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hatte bereits in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht erklärt, die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit seines Mandanten sei zu den Tatzeitpunkten nicht beeinträchtigt oder vermindert gewesen. Der frühere Soldat war ab Ende Juli 2010 im Auslandseinsatz im ... Die Auslandsverwendungsfähigkeit war ihm zuvor truppenärztlich unter dem 29. April 2010 - und damit in engem zeitlichen Zusammenhang zu den Tätlichkeiten gegenüber seiner früheren Ehefrau im Februar und Juli 2010 - bescheinigt worden. Hiernach deutet nichts auf eine gravierende psychische Erkrankung in diesem Zeitraum hin. Nach den ärztlichen Berichten der Chefärztin Psychosomatik der Fachklinik ... sind nach dem Auszug der früheren Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens und weiterer familienrechtlicher Streitverfahren zunächst akute Belastungsreaktionen aufgetreten, die sich in der Folgezeit sukzessive bis hin zu zeitweise schweren Depressionen mit der Notwendigkeit der stationären Aufnahme in der psychosomatischen Abteilung der Fachklinik steigerten. Nach dem "Psychosomatisch-psychotherapeutischem Befund" vom 23. November 2010 ist dem früheren Soldaten nach Durchführung von sechs verhaltenstherapeutischen Einzelbehandlungen eine "Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt" (F 43.22) diagnostiziert worden. Als Anlass für die aktuell diagnostizierte Erkrankung wird auch die SMS-Mitteilung der Ehefrau vom Auszug aus der gemeinsamen Wohnung unter Mitnahme der Kinder während des Auslandseinsatzes des früheren Soldaten genannt. Der psychische Befund verweist auf einen deutlich reduzierten Antrieb, depressive Affekte und psychomotorische Unruhe. Das Denken sei grüblerisch auf die aktuelle familiäre Problematik eingeengt. Es gab hiernach keinen Hinweis auf Impulskontrollstörungen. Der ärztliche Bericht der Fachklinik ... vom 3. Dezember 2013 verweist auf eine Verschlechterung der Symptomatik wegen der gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Scheidung und ihre Folgen. Hiernach ist der frühere Soldat vom 3. April bis 22. Mai und vom 12. Juli bis 8. August 2012 wegen schwerer depressiver Episoden jeweils stationär in der Fachklinik ... behandelt worden, konnte in dieser aber "relativ rasch psychisch stabilisiert" werden, auch wenn seine Stimmung bei fortbestehender Problematik noch gedrückt geblieben sei. Über weitere stationäre Aufenthalte in der Fachklinik ist nichts vorgetragen worden oder aktenkundig. Hiernach liegen die stationären Aufenthalte in der Klinik wegen schwerer depressiver Episoden zeitlich deutlich vor den weiteren Pflichtverletzungen, die ihrerseits nicht in Zusammenhang mit dem Partnerschaftskonflikt mit der Zeugin A stehen. Daher gibt es keinen Hinweis darauf, dass durch diesen Partnerschaftskonflikt ausgelöste Depressionen zu den Zeitpunkten der weiteren Pflichtverletzungen noch von erheblicher Schwere und für die Verfehlungen gegen andere Personen als die frühere Ehefrau kausal gewesen sein könnten.
cc) "Klassische" Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern könnten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. September 2008 - 2 WD 18.07 - Rn. 59 m.w.N.), sind nicht feststellbar.
Insbesondere liegt weder eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines tadelfreien und bewährten Soldaten vor, noch ist mit minderem Gewicht die Persönlichkeitsfremdheit der Pflichtverletzungen mildernd zu berücksichtigen. Angesichts der Häufung gleichartigen Versagens, das nach Überzeugung des Senats durchgängig Ausdruck der Unfähigkeit ist, sozial adäquat auf Ärger und Wut zu reagieren und Konflikte zu lösen, sind die einzelnen Pflichtverletzungen nicht persönlichkeitsfremd. Dem widerspricht nicht, dass der Zeuge D im dienstlichen Bereich kein cholerisches Verhalten des früheren Soldaten beobachtet hat. Der frühere Soldat hatte nach den Bekundungen des Leumundszeugen und der letzten planmäßigen Beurteilung kontinuierlich sehr gute Leistungen gezeigt und war wegen seiner Hilfsbereitschaft und hohen Fachkompetenz im Kameradenkreis anerkannt und respektiert. Daher ist nachvollziehbar, dass sich in dieser Sphäre keine emotional belasteten Konflikte entwickelten, welche die Kompetenz im Umgang mit Ärger und Wut gefordert hätten, die dem früheren Soldaten nach der Einschätzung des im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 91 Abs. 1 WDO, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO auszugsweise verlesenen Familienpsychologischen Kurzgutachtens vom 28. März 2012 gerade fehlen.
Der frühere Soldat kann sich auch nicht darauf berufen, in einer seelischen Ausnahmesituation versagt zu haben. Dies kann zwar einen Milderungsgrund in den Umständen der Tat begründen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 <124> m.w.N.). Er liegt aber erst dann vor, wenn die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 42).
Eine extreme Zuspitzung der Belastung durch die Ehekrise und eine dadurch ausgelöste Ausnahmesituation mag man zwar für den Zeitraum annehmen, in dem der frühere Soldat durch das Zusammentreffen seines Auslandseinsatzes mit dem Auszug der Ehefrau und ihrem Scheidungsbegehren besonders belastet war und deswegen repatriiert werden musste. Allerdings liegen die Tätlichkeiten gegen die Ehefrau deutlich vor diesem Zeitpunkt. Eine extreme Steigerung der Belastungen wird man auch für die Zeiträume annehmen können, in denen er wegen schwerer Depressionen in stationärer Behandlung war. Dies war nach dem in der Berufungshauptverhandlung mit Einverständnis der Beteiligten durch Verlesung eingeführten (§ 91 Satz 1 WDO, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) ärztlichen Bericht der Fachklinik ... vom 3. Dezember 2013 vom 3. April bis 22. Mai sowie vom 12. Juli bis 8. August 2012 der Fall. Diese Zeiträume liegen lange nach den Tätlichkeiten gegen die damalige Ehefrau und deutlich vor den weiter angeschuldigten Pflichtverletzungen vom 2. April 2013 und vom 19. Januar 2014.
Gleichwohl sind die psychischen Dauerbelastungen durch den von beiden Seiten vehement und aggressiv ausgetragenen Partnerschaftskonflikt - wenn auch mit minderem Gewicht als im Falle eines in der Rechtsprechung anerkannten klassischen Milderungsgrundes in den Umständen der Tat - zugunsten des früheren Soldaten in die Bemessungsentscheidung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2014 - 2 WD 10.13 - Rn. 78, 91 und vom 5. Juni 2014 - 2 WD 14.13 - juris Rn. 28). Die auf den unterschiedlichen Persönlichkeitsstrukturen der damaligen Ehepartner basierenden Beziehungs- und Interaktionsmuster hat das in der Berufungshauptverhandlung mit Einverständnis der Beteiligten auszugsweise verlesene "Familienpsychologische Kurzgutachten" vom 28. März 2012 beschrieben und nachvollziehbar erläutert, wie die langjährige Beziehung nach und nach "an Destruktivität gewann und dysfunktional wurde". Dass die hieraus resultierenden Belastungen für den früheren Soldaten fortwährend und zunehmend belastend waren, indiziert der Umstand, dass die Andauer und Steigerung der Belastung schließlich zu mehreren stationären Aufenthalten in einer psychotherapeutischen Fachklinik führten.
dd) Nicht als klassischen Milderungsgrund in den Umständen der Tat, gleichwohl mit vergleichbarem Gewicht mildernd, ist zudem eine Provokation durch das Opfer der Gewalttat bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, wenn dieses durch vorwerfbares und gewichtiges Fehlverhalten einen Anlass gesetzt hat, der konkret für die dem Soldaten vorgeworfene Pflichtverletzung kausal wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1996 - 2 WD 17.96 - S. 14 f., vom 2. März 2000 - 2 WD 44.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 32 S. 21, vom 9. November 2000 - 2 WD 10.00 - juris Rn. 7 und vom 30. März 2011 - 2 WD 5.10 - juris Rn. 49).
Dies ist hier nur hinsichtlich der ersten Tätlichkeit gegen die damalige Ehefrau des früheren Soldaten der Fall. Denn nach den bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils und der in der Berufungshauptverhandlung nach § 106 Abs. 2 Satz 1, § 123 Satz 3 WDO verlesenen Aussage der Zeugin A hat diese in dem Streit am 11. Februar 2010 als erste ihren damaligen Ehemann geohrfeigt und damit selbst die Schwelle von der bloß verbalen Auseinandersetzung zur Tätlichkeit überschritten, ohne dass dies gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen wäre. Nach dem Austausch von Ohrfeigen hat sie ihn weiter verbal bedrängt. Wer selbst einen zunächst mit Worten ausgetragenen Streit durch Tätlichkeiten eskalieren lässt, schafft damit vorwerfbar eine Gefahrensituation, in der das weitere Insistieren auf dem Austragen der Auseinandersetzung vorhersehbar die Gefahr weiterer Tätlichkeiten begründet. Dies wertet der Senat daher maßnahmemildernd zugunsten des früheren Soldaten, allerdings nur hinsichtlich der Pflichtverletzung vom 11. Februar 2010. Die Tätlichkeit vom 12. Juli 2010 ist nicht aus einer vergleichbaren Situation heraus entstanden. Vielmehr geht das Amtsgericht insofern davon aus, dass der Streit von dem früheren Soldaten ausgegangen sei und die Ehefrau versucht habe, sich der Auseinandersetzung zu entziehen. Eine Provokation durch die Geschädigte ist hinsichtlich dieses Vorfalles nicht ohne Widerspruch zu den strafgerichtlichen Feststellungen festzustellen. Gründe für eine Lösung hiervon nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO sind weder ersichtlich noch vom früheren Soldaten vorgetragen.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sind dem früheren Soldaten die durch die Beurteilung und die Bekundungen des Leumundszeugen, aber auch durch die verschiedenen Auszeichnungen und Leistungsprämien und eine Leistungszulage dokumentierten sehr guten Leistungen der Vergangenheit zugute zu halten. Insbesondere hat er sich auch in mehreren Auslandseinsätzen bewährt.
Eine Nachbewährung (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48) ist dagegen nicht feststellbar, weil es nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen D krankheitsbedingt zu einer deutlichen Verschlechterung der Leistungen bis zum Dienstzeitende des früheren Soldaten gekommen war.
Der Senat hält dem früheren Soldaten zugute, dass er zu einem Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren wegen der Tätlichkeiten gegen seine frühere Ehefrau bereit war. Von der Möglichkeit, den Senat davon zu überzeugen, dass er auch das Unrecht der weiteren Taten eingesehen und an den Ursachen seines Fehlverhaltens gearbeitet habe, hat der frühere Soldat, der zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen ist, keinen Gebrauch gemacht.
f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer - gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 4 WDO zulässigen - Degradierung um zwei Dienstgrade erforderlich und angemessen. Da dem früheren Soldaten die Übergangsbeihilfe noch nicht vollständig ausgezahlt wurde und er außerdem auch noch Übergangsgebührnisse erhält und damit als Soldat im Ruhestand gilt (§ 1 Abs. 3 WDO i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 und 3 SVG), sind die in § 58 Abs. 2 WDO aufgezählten Maßnahmen rechtlich zulässig.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".
Wegen der außerdienstlich begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen bildet den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad jedenfalls dann, wenn eine brutale körperliche Misshandlung vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 WD 36.12 - juris Rn. 57 m.w.N.). Sie ist anzunehmen, wenn die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 bis 227 StGB erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 WD 18.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 37 Rn. 32) oder in der Verletzungshandlung in der Intensität der Schutzgutverletzung eine kriminelle Energie zum Ausdruck kommt, die mit derjenigen einer gefährlichen Körperverletzung vergleichbar ist und die wegen des Maßes an Disziplinlosigkeit in vergleichbarer Weise Zweifel an der Integrität eines Soldaten weckt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - Rn. 43).
Eine qualifizierte Körperverletzung im Sinne der §§ 224 bis 227 StGB liegt hier nicht vor. Weder nach den festgestellten Verletzungsfolgen noch nach der Art der Tathandlungen kann von einer mit der gefährlichen Körperverletzung vergleichbaren kriminellen Energie gesprochen werden. Eine besonders brutale Begehensweise liegt insbesondere im wiederholten Einschlagen auf einem bereits am Boden Liegenden unter Tritten gegen den Kopfbereich (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2013 - 2 WD 21.12 - Rn. 44) oder in einem wuchtigen Tritt gegen die Brust der früheren Lebensgefährtin (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris Rn. 82). Die oben wiedergegebenen Feststellungen sprechen zwar von einem "wuchtigen" Schleudern der Geschädigten aus dem Raum und von einem "heftigen" Stoß gegen den anderen Geschädigten. Dadurch wird jedoch nur plausibel erläutert, warum es jeweils zu dem Sturz des Geschädigten und den Verletzungen kam. Eine besonders brutale Vorgehensweise - etwa durch ein "Einprügeln" auf die Geschädigte mit starkem Gewalteinsatz - ist damit nicht festgestellt. Vielmehr zeichnen sich die in Rede stehenden Tathandlungen dadurch aus, dass der frühere Soldat die Geschädigten von sich entfernen oder an weiteren Handlungen hindern wollte. Gleichwohl rechtfertigt die mehrfache Wiederholung von Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB die Einschätzung, die Tätlichkeiten seien in ihrer Intensität einer qualifizierten Körperverletzung vergleichbar und eine Dienstgradherabsetzung grundsätzlich tat- und schuldangemessen.
Dass außerdienstliches Fehlverhalten ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung § 17 Abs. 2 Satz 2 SG regelmäßig nur dann verletzt, wenn das Strafrecht dafür eine mittelschwere Strafe androht (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 59 ff.), führt nicht dazu, dass der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei außerdienstlichen Tätlichkeiten mit einer milderen Maßnahmeart anzusetzen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2014 - 2 WD 39.12 - BVerwGE 149, 315 Rn. 44). Die Überschreitung der Grenze zur Disziplinarwürdigkeit setzt eine ernsthafte Beeinträchtigung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Integrität eines Soldaten und damit ein gravierendes Fehlverhalten voraus. Dieser Umstand rechtfertigt trotz der außerdienstlichen Begehung die einschneidende Maßnahme einer Dienstgradherabsetzung.
bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.
Hiernach ist insbesondere die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der Zumessungserwägung noch nicht berücksichtigte Nötigung im Straßenverkehr als die Schwere des Dienstvergehens erhöhender Umstand in die Bemessungserwägung einzubeziehen. Dieser hat hohes Gewicht, weil es um ein vergleichbares Versagen, nämlich den Einsatz von körperlich wirkendem Zwang zur Durchsetzung des eigenen Willens, geht und die Pflichtverletzung noch während des laufenden Disziplinarverfahrens begangen wurde. Auch den Verletzungen vor allem der Geschädigten A ist belastend bei der Maßnahmebemessung Rechnung zu tragen. Auch wenn keine Dauerschäden festgestellt sind, bedurfte vor allem die geschiedene Ehefrau des früheren Soldaten doch medizinischer Behandlung und hatte über einige Zeit an den schmerzhaften Folgen seiner Übergriffe zu leiden.
Diesen erschwerenden Umständen sind die mit Gewicht für den früheren Soldaten sprechenden Umstände gegenüberzustellen. Die Provokation durch die geschiedene Ehefrau betrifft zwar nur eine der Pflichtverletzungen. Es kommt aber wegen einer weiteren Pflichtverletzung noch - wenn auch nur mit geringerem Gewicht als ein "klassischer" Milderungsgrund in den Umständen der Tat - die psychische Belastung des früheren Soldaten durch den aggressiv ausgetragenen Trennungskonflikt hinzu. Hohes milderndes Gewicht misst der Senat zudem seinen guten Leistungen vor der Tat bei.
Hiernach ist die Dienstgradherabsetzung zum Feldwebel der Reserve tat- und schuldangemessen und im Lichte der Zwecke des gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, aber auch ausreichend. Eine mildere Maßnahme ist weder im Hinblick auf die vor der Einstellung eines teilweise sachgleichen Strafverfahrens gezahlte Geldauflage, noch wegen der teilweise sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen veranlasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 139 Abs. 1 Satz 1, 140 Abs. 4 WDO.