(WDO)
Wehrdisziplinarordnung

Ausfertigungsdatum: 16.08.2001


§ 124 WDO Ausbleiben des Soldaten

Außer in den Fällen des § 104 Abs. 1 findet die Berufungshauptverhandlung auch dann ohne den Soldaten statt, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.