Entscheidungsdatum: 10.10.2018
Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 61.750 EUR, davon in Höhe von 54.000 EUR als Gesamtschuldner, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei und Betrug sowie wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz verbotener Gegenstände (Schlagring und Butterflymesser) in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es einen Geldbetrag in Höhe von 61.750 EUR eingezogen und ausgesprochen, dass der Angeklagte insoweit mit dem gesondert verurteilten L. in Höhe eines Betrags von 54.000 EUR und hiervon im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der gesondert verfolgten A. und K. in Höhe eines Betrags von 13.500 EUR als Gesamtschuldner haftet.
Hiergegen richtet sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel bleibt zu den Schuld- und Strafaussprüchen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Auch die im Fall II. 2. der Urteilsgründe erfolgte tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand (I.). Die Revision des Angeklagten führt jedoch zum Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung im Hinblick auf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (II.).
I.
1. Nach den Feststellungen im Fall II. 2. der Urteilsgründe hatten unbekannt gebliebene Täter am 10. Februar 2016 in Frankreich einen Volvo XC 90 entwendet. Das Fahrzeug gelangte in die Verfügungsgewalt des gesondert verfolgten I. A. („ “), der wusste, dass es sich um ein entwendetes Fahrzeug handelte, und beabsichtigte, es in Deutschland an einen gutgläubigen Interessenten zu veräußern. Dabei wollte er jedoch nicht selbst als Verkäufer auftreten und wandte sich an den gesondert verfolgten K. mit der Bitte, ihm eine Person zu vermitteln, die das Fahrzeug gegen Provision an einen gutgläubigen Interessenten veräußern würde.
Der gesondert verfolgte K. kam daraufhin mit dem früheren Mitangeklagten Z. A. überein, „ “ um den zu erwartenden Kaufpreis für das Fahrzeug zu betrügen. Ihm sollte eine Person präsentiert werden, die sich zur Abwicklung des Verkaufs des gestohlenen Fahrzeugs bereit erklären, den Verkauf abwickeln, den betrügerisch erlangten Kaufpreis jedoch nicht an „ “, sondern an sie aushändigen sollte. Der frühere Mitangeklagte Z. A. wandte sich daraufhin an den Angeklagten S. , weihte ihn in diesen Tatplan ein und fragte ihn, ob er sich an der Tat beteiligen wolle. Der Angeklagte S. erklärte sich zur Mitwirkung bereit und warb den gesondert verfolgten L. an, der bereit war, das Fahrzeug von „ “ entgegen zu nehmen, es unter Verschleierung seiner deliktischen Herkunft an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern und den betrügerisch erzielten Kaufpreis an S. auszuhändigen.
Am Abend des 15. Februar 2016 trafen sich der Angeklagte S. sowie die drei weiteren Mittäter, um die Einzelheiten der für den Folgetag geplanten Tat zu besprechen. L. sollte sich tatplangemäß mit „ “ treffen, von diesem das Fahrzeug entgegen nehmen und ihm dabei vorspiegeln, ihm nach erfolgreicher Abwicklung des Verkaufs den Kaufpreis auszuhändigen; anschließend sollte L. den Verkauf des gestohlenen Fahrzeugs an einen gutgläubigen Käufer abwickeln; Z. A. und der Angeklagte sollten sich in der Nähe des Verkaufsortes aufhalten, L. nach Abwicklung des Geschäfts aufnehmen und das erlangte Bargeld „in Sicherheit“ bringen. Der gesondert verfolgte K. sollte während des Geschehens fernmündlich Kontakt zu „ “ halten und ihm nach Abwicklung des Geschäfts vorspiegeln, dass L. mit dem Geld verschwunden sei und man nach ihm suche.
Der Plan wurde am 16. Februar 2016 in die Tat umgesetzt. „ “ oder eine unbekannte Person aus seinem Umfeld hatte zuvor durch eine Anzeige im Internet einen Kaufinteressenten, den Zeugen C. , gefunden, dem vorgespiegelt worden war, dass das Fahrzeug im Eigentum eines Herrn N. aus M. stehe, der seinen Sohn D. mit der Abwicklung des Verkaufs beauftragt habe; als Treffpunkt war L. vereinbart. Der gesondert verfolgte L. begab sich gemeinsam mit „ “ nach L. . Dort erhielt er das mit gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen versehene Fahrzeug sowie dazu passende gefälschte Fahrzeugpapiere nebst Fahrzeugschlüssel sowie einen auf den Namen D. N. lautenden gefälschten Personalausweis sowie ein Mobiltelefon. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an L. nahm „ “ irrig an, dieser werde ihm nach Abwicklung des Geschäfts den Kaufpreis aushändigen.
Der gesondert verfolgte L. übernahm das gestohlene Kraftfahrzeug, fuhr damit zu dem mit dem Kaufinteressenten C. vereinbarten Treffpunkt, stellte sich unter Vorlage des gefälschten Personalausweises als D. N. vor und veräußerte das Kraftfahrzeug an den Geschädigten C. . Er übergab dem Geschädigten das Kraftfahrzeug nebst Kraftfahrzeugpapieren sowie Fahrzeugschlüsseln und erhielt im Gegenzug einen Bargeldbetrag in Höhe von mindestens 54.000 EUR. Anschließend ließ er sich von dem Käufer zu einer nahe gelegenen S-Bahn-Haltestelle fahren, wo ihn vereinbarungsgemäß der Angeklagte sowie der gesondert verfolgte Z. A. aufnahmen; der Angeklagte ließ sich das vereinnahmte Bargeld durch L. aushändigen und teilte es in seiner Wohnung in K. gemäß der getroffenen Vereinbarung zu gleichen Teilen auf, so dass jeder der Beteiligten einen Teilbetrag in Höhe von 13.500 EUR erhielt.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit gilt:
Wegen Hehlerei im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft oder sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. Ein „Sich-Verschaffen“ im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, so dass er über sie zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will (BGH, Beschluss vom 13. November 2012 – 3 StR 364/12, NStZ-RR 2013, 78; Senat, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, BGHSt 33, 44, 46 f.; BGH, Beschluss vom 29. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163; Senat, Urteil vom 22. Juni 1960 – 2 StR 192/60, BGHSt 15, 53, 56). Die Tat ist vollendet, wenn der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache begründet und der Vortäter die Möglichkeit verloren hat, auf sie einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 4 StR 174/18, juris Rn. 11, NStZ-RR 2019, 14, 15; Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236; Senat, Urteil vom 5. Dezember 1990 – 2 StR 287/90, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 423/87, BGHSt 35, 172, 175; Beschluss vom 19. März 1977 – 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163).
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 259 Abs. 1 StGB in diesen und allen anderen Tatvarianten als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter voraus. An dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen Einvernehmen fehlt es, wenn der Hehler die eigene Verfügungsgewalt über die Sache durch Wegnahme begründet oder dem Vortäter die Verfügungsgewalt über die Sache abnötigt; deshalb ist nicht wegen Hehlerei strafbar, wer die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Nötigung des Vortäters herstellt (BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 197 mit zustimmender Anmerkung von Hruschka, JZ 1996, 1135 f.; entgegen RGSt 35, 278, 281). Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt jedoch auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht (noch offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 1 StR 467/17, juris Rn. 23, NStZ-RR 2018, 316, 317). Hehlerei in der Variante des Sich-Verschaffens begeht daher auch derjenige, der die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Betrug des Vortäters erlangt. Hierzu gilt:
a) Ist das Einverständnis des Vortäters mit der Aufgabe der Verfügungsgewalt oder der Einräumung von Mitverfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16; Beschluss vom 28. April 1998 – 4 StR 167/98, StV 1999, 604) an die durch Täuschung hervorgerufene irrtümliche Erwartung geknüpft, hierfür eine „Gegenleistung“ zu erhalten, stellt dies die Annahme einverständlicher Übertragung der Verfügungsgewalt über die Sache nicht in Frage.
Ungeachtet der durch Täuschung bewirkten und die Motivebene des Vortäters betreffenden Fehlvorstellung, eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, beruht die Übergabe der Sache auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss des Vortäters (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1963 – 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223). Mag das hierin liegende Einverständnis infolge der Täuschung auch als nicht „frei im Rechtssinne“ anzusehen sein (vgl. Otto, JURA 1988, 606 f.), erfolgt die Weitergabe der Sache an den Hehler – anders als in Fällen des Diebstahls oder der Nötigung des Vortäters (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196) – gleichwohl mit dem Willen des Vortäters. Auch sein Einverständnis mit einer (Weiter-)Verwertung der deliktisch erlangten Sache wird durch diese täuschungsbedingte Fehlvorstellung nicht in Frage gestellt. Der täuschungsbedingte Irrtum und die hieran anknüpfende Fehlvorstellung des Vortäters, seinerseits eine Gegenleistung für die Hingabe der Sache zu erhalten, stellt als bloßer Motivirrtum die Annahme des für den Straftatbestand der Hehlerei erforderlichen Einvernehmens zwischen Vortäter und Hehler daher nicht in Frage (ebenso Küper, Dencker-FS (2012), S. 203, 219; LK-StGB/Ruß, 11. Aufl., § 259 Rn. 17 unter Bezugnahme auf RGSt 35, 278, 281; Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 259 Rn. 10; Dietmeier in: Matt/Renzikowski, StGB, § 259 Rn. 12; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 37; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Teilband I, 7. Aufl., § 33 II Rn. 24; Weider, GA 1963, 321, 322 f.; zwischen Erwerbs- und Absatzhehlerei differenzierend Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 3. Aufl., § 28 Rn. 12; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13).
b) Diese Auslegung steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Norm.
aa) Strafgrund der Hehlerei ist in erster Linie die Aufrechterhaltung und Vertiefung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40, 44; Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/76, BGHSt 27, 45 f.). Der Straftatbestand der Hehlerei stellt Handlungsweisen unter Strafe, mit denen die durch die Vortat herbeigeführte rechtswidrige Besitzposition aufrechterhalten oder der hierdurch eingetretene Vermögensschaden vertieft wird (BT-Drucks. 7/550, S. 252; Perpetuierungstheorie). Durch die Hehlerei wird die vom Vortäter rechtswidrig begründete Besitzposition gefestigt und zugleich die Chancen des Berechtigten, den früheren rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, vereitelt oder jedenfalls erheblich gefährdet (vgl. Küper, GA 2015, 129, 139; Altenhain, Das Anschlußdelikt (2002), S. 48). Das Erfordernis einverständlichen Zusammenwirkens stellt dabei den inneren Zusammenhang zur Vortat her, der für die Hehlerei charakteristisch ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 198; Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Urteil vom 21. Februar 1957 – 4 StR 525/56 und 4 StR 526/56, BGHSt 10, 151, 152). Der Tatbestand der Hehlerei wird deshalb den Vermögensdelikten zugerechnet und bezweckt sonach in erster Linie den Schutz der Vermögensinteressen des ursprünglich Berechtigten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 137; Urteil vom 4. November 1976 – 4 StR 255/16, BGHSt 27, 45 f.; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 198; Urteil vom 24. Januar 2006 – 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347, 356 f.; MüKo-StGB/Maier, § 259 Rn. 1; Fischer, aaO, § 259 Rn. 2; Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 II Rn. 7; kritisch Altenhain, aaO, S. 246 ff.; Hörnle, Schroeder-FS (2006), S. 477, 485; aA SK-StGB/Hoyer, 9. Aufl., § 259 Rn. 2 und 32). Dieser Schutzzweck erfasst jedoch auch Fallkonstellationen, in denen die Verfügungsgewalt über die gestohlene Sache durch Täuschung vom Vortäter auf den Hehler übergeht. Die im Verhältnis zum Vortäter bzw. Zwischenhehler erfolgende Täuschung lässt die durch den Straftatbestand der Hehlerei geschützten Vermögensinteressen des Berechtigten unberührt (vgl. Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 218); die durch die rechtswidrige Vortat geschaffene Vermögenslage bleibt durch das Weiterverschieben der Sache aufrechterhalten.
bb) Zwar wird der Strafgrund der Hehlerei zusätzlich auch darin gesehen, dass sie einen Anreiz zur Begehung weiterer Vermögensdelikte schaffen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1954 – GSSt 1/54, BGHSt 7, 134, 142; BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 199; SK-StGB/Hoyer, aaO, § 259 Rn. 2 und 32; Rudolphi, JA 1981, 1, 4). Der Straftatbestand der Hehlerei soll daher auch der gefahrlosen Verwertung der Tatbeute und der Entstehung illegaler Märkte entgegen wirken (vgl. Hörnle, Schroeder-FS, aaO, S. 477, 488). Mit dieser Zielrichtung dient die Strafvorschrift – wie die Strafrechtsordnung insgesamt – allgemeinen Sicherheitsinteressen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 69/13, BGHSt 59, 40, 44; Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 199; zur „Anreizwirkung“ insbesondere der Absatzhehlerei vgl. Küper, GA 2015, 129, 137; Altenhain, aaO, S. 256; mit anderem Akzent Rosenau, NStZ 1999, 352, 353).
Ungeachtet der Frage, ob die Aussicht, gegebenenfalls bei der Verwertung der deliktisch erlangten Sache seinerseits betrogen zu werden, auf mögliche Vortäter tatsächlich demotivierend wirken oder als ein seltenes Phänomen für das Vorstellungsbild potentieller Vortäter – dem legalen Wirtschaftsverkehr vergleichbar – letztlich folgenlos bleibt (vgl. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht BT 2, 41. Aufl., Rn. 854; siehe auch MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 7), vermag dies eine Beschränkung des strafrechtlichen Schutzes der Vermögensinteressen der ursprünglich Berechtigten nicht zu rechtfertigen (vgl. Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 215 ff.; aA MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 72; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 37; Seelmann, JuS 1988, 39, 40; Rudolphi, JA 1981, 1, 6).
c) Soweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Annahme einvernehmlichen Handelns scheide in Fällen der Täuschung generell (vgl. MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 72; LK-StGB/Walter, 12. Aufl., § 259 Rn. 35 und Rn. 51; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, aaO, § 259 Rn. 37; v. Heintschel-Heinegg-StGB/Ruhmannseder, § 259 Rn. 17.2.; Kindhäuser, Strafrecht BT II, 8. Aufl., S. 365; Eisele, Strafrecht BT II, 4. Aufl., S. 391; Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT Band 2, 17. Aufl., S. 338; Hohmann/Sander, Strafrecht BT 1, 3. Aufl., S. 264; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, aaO, Rn. 854; Mitsch, Strafrecht BT 2, S. 802; Rengier, Strafrecht BT I, 20. Aufl., § 22 Rn. 37; Zöller/Frohn, JURA 1999, 378, 381 f.; Otto, JURA 1988, 606, 608; Seelmann, JuS 1988, 39, 40) oder jedenfalls in Fällen aus, in denen der Vortäter über „die Preisgabe der Sache als solche“ getäuscht werde (vgl. SSW/Jahn, StGB, 4. Aufl., § 259 Rn. 28; NK-StGB/Altenhain, 5. Aufl., § 259 Rn. 28; ablehnend Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 206), vermag der Senat dem nicht zu folgen:
Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler ist auf die Übertragung der Verfügungsgewalt über die deliktisch erlangte Sache bezogen. Ein darüber hinaus gehendes kollusives Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler oder ein Handeln im Interesse des Vortäters ist jedenfalls für die Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens (für Fälle der Absatzhehlerei siehe BGH, Urteil vom 12. April 1956 – 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137, 138; Senat, Urteil vom 24. Oktober 1956 – 2 StR 402/56, BGHSt 10, 1 f.; Urteil vom 9. Juli 1969 – 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38: Handeln im Interesse des Vortäters; differenzierend auch Küper, Dencker-FS, aaO, S. 203, 219; aA Schröder, Rosenfeld-FS (1949), S. 161, 180) nicht erforderlich (ebenso MüKo-StGB/Maier, aaO, § 259 Rn. 69).
d) Soweit vereinzelt die Sorge geäußert wird, die Annahme einer Strafbarkeit des Täuschenden wegen Hehlerei komme einer „Schutzzusage“ zugunsten des Vortäters gleich (so LK-StGB/Walter, aaO, § 259 Rn. 35), teilt der Senat diese Bedenken nicht, zumal das Verhalten des Täuschenden gegebenenfalls außerdem den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllen kann.
e) Diesem Auslegungsergebnis kann schließlich nicht entgegen gehalten werden, dass Hehlerei „Hilfeleistung zugunsten des Täters nach der Tat“ sei (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 – 4 StR 202/96, BGHSt 42, 196, 197 unter Bezugnahme auf Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT Teilband I, 7. Aufl., § 39 I Rn. 3; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 53; Hruschka, JR 1980, 221, 222 f.; Miehe, Honig-FS (1970), S. 91, 105). Der Straftatbestand der Hehlerei stellt – anders als das gemeine Recht, das die Straftatbestände der Begünstigung, der Strafvereitelung und der Hehlerei unter den Begriff der Beihilfe nach der Tat („auxilium post delictum“) zusammengefasst hatte – eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises unter Strafe und lässt sich nur in einem weiteren Sinne als Hilfeleistung zugunsten des Vortäters begreifen (vgl. LK-StGB/Walter, aaO, § 259 Rn. 1; siehe auch Neumann, Reform der Anschlußdelikte (2007), S. 7 ff., 308 ff.).
f) Ein einvernehmliches Handeln im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Vortäter und Hehler oder ein Handeln des Hehlers im Interesse des Vortäters ist daher für die Erfüllung der Tatbestandsvariante des Sich-Verschaffens im Rahmen des Straftatbestands der Hehlerei (für den Straftatbestand der Geldwäsche siehe BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 95/09, BGHSt 55, 36, 48 ff.) nicht vorausgesetzt. Der Gegenauffassung, die jegliches eigenmächtige deliktische Handeln des Täters aus dem Anwendungsbereich des § 259 StGB ausschließen will und ausnahmslos fordert, dass der Hehler „im Lager“ des Vortäters stehen müsse, vermag der Senat nicht zu folgen.
g) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch die mittäterschaftlich erfolgte Übernahme des Fahrzeugs zum Zwecke der betrügerischen Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten der Hehlerei schuldig gemacht, ist sonach rechtsfehlerfrei. Der Umstand, dass der gesondert verfolgte „ “ bei Übergabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs in der Vorstellung handelte, der gesondert verfolgte L. werde als Absatzhelfer für ihn tätig werden, stellt die Annahme einverständlicher Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das gestohlene Kraftfahrzeug ebenso wenig in Frage wie seine Erwartung, als Gegenleistung für die Hingabe des gestohlenen Kraftfahrzeugs zeitnah den betrügerisch erlangten Kaufpreis zu erhalten.
III.
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Klarstellung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 54.000 EUR gesamtschuldnerisch mit dem gesondert verurteilten L. sowie in Höhe eines Betrags von 13.500 EUR gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten A. und K. haftet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch nicht voraus, dass die Angeklagten A. und K. rechtskräftig verurteilt sind. Der Senat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst; die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner ist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 2 StR 305/18; vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR 245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom 27. August 2013 – 4 StR 280/13, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18).
IV.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer |
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Krehl |
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Eschelbach |
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Zeng |
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Bartel |
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