Entscheidungsdatum: 19.02.2015
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. März 2014, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der Strafrahmenwahl hat die Strafkammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB in Betracht kommt; sie hat dies verneint, da es an Milderungsgründen von ganz außergewöhnlichem Umfang fehle und das Tatbild auch unter Berücksichtigung des Tatbeitrages des Angeklagten, seiner Persönlichkeit und der für und gegen ihn sprechenden Strafzumessungsgründe bei einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend dargestellten Strafzumessungserwägungen dem Regelfall einer besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspreche.
Ungeachtet der nur eingeschränkten Revisibilität der Entscheidung über die Annahme bzw. Nichtannahme eines minder schweren Falles lassen die Formulierungen des Landgerichts besorgen, dieses habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Denn für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milderungsgründe erforderlich; ausreichend ist es, wenn im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - 2 StR 312/13). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falles gekommen wäre.
Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung Umstände zu Lasten des Angeklagten gewichtet hat, die es nicht, zumindest nicht in vollem Umfang hätte berücksichtigen dürfen. Das Landgericht hat der Strafbemessung insoweit offenbar einen "Textbaustein" zugrunde gelegt, der sich gleichlautend auch bei den drei anderen (nach Jugendstrafrecht verurteilten) Angeklagten findet, und diesen lediglich um einen Hinweis auf die strafrechtlichen Vorbelastungen, die teilweise Verbüßung von Jugendstrafe sowie den Umstand, dass der Angeklagte G. zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand, ergänzt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Erwägungen der Strafkammer, die in gleicher Weise zu Lasten bei allen Angeklagten herangezogen worden sind, beziehen sich hinsichtlich der drei Mitangeklagten auf zwei Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung und belegen jeweils bezogen auf die einzelne Tat ihre kriminelle Energie. Der Angeklagte G. aber ist - auch wenn im Rahmen der Beweisaufnahme seine Beteiligung an der zweiten Tat festgestellt worden ist - lediglich wegen einer Tat angeklagt und verurteilt worden, so dass das Landgericht gehindert war, sämtliche Umstände so zu seinen Lasten zu verwerten, als sei er wegen beider Taten verurteilt worden. Im Übrigen hätte das Landgericht schon die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, allein auf die abgeurteilte Tat beziehen müssen; die Formulierungen der Strafkammer lassen insoweit besorgen, dass sie von vornherein eine (unzulässige) Gesamtwürdigung beider Taten vorgenommen hat.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und (gegebenenfalls auch bei Verneinung eines solchen) eine geringere Strafe verhängt hätte.
Appl Krehl Eschelbach
Ott Zeng