Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 04.05.2017


BGH 04.05.2017 - 2 StR 30/17

Anordnung des dinglichen Arrests im Strafurteil: Statthaftes Rechtsmittel


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
04.05.2017
Aktenzeichen:
2 StR 30/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:040517B2STR30.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Gera, 5. Oktober 2016, Az: 1 KLs 43/20
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 5. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anordnung des dinglichen Arrests von 975 Euro sichergestellten Bargelds zur Sicherung der Verfahrenskosten gemäß § 111d Abs. 1 Satz 1 StPO, die das Landgericht rechtsfehlerhaft in den Urteilstenor aufgenommen hat, unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Senat. Strafgerichtliche Arrestanordnungen ergehen durch Beschluss (vgl. MünchKomm/Bittmann, StPO, 2014, § 111e Rn. 6; LR/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111e Rn. 4), gegen den eine Beschwerde statthaft ist (vgl. KK-StPO/Spillecke, 7. Aufl., § 111e Rn. 20). Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, soweit keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist im vorliegenden Regelungszusammenhang auch nicht für den Fall vorgesehen, dass die Strafsache beim Revisionsgericht anhängig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15).

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