Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.06.2010


BVerwG 17.06.2010 - 2 C 7/09

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
17.06.2010
Aktenzeichen:
2 C 7/09
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2008, Az: 4 B 26.08, Urteilvorgehend VG Potsdam, 30. Oktober 2006, Az: XX, Urteil

Tatbestand

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Der im Jahre 1958 geborene Kläger war seit 1991 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten beschlossen hatte, die Lehrer in Beamtenverhältnisse zu übernehmen, an der bislang üblichen Teilzeitbeschäftigung aber festzuhalten, und der Landesgesetzgeber das Beamtengesetz entsprechend ergänzt hatte, beantragte auch der Kläger im Jahr 1998 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Zugleich beantragte er, den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung vom Tag seiner Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 28. Oktober 1998 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, er werde "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer zur Anstellung" ernannt. Der Beschäftigungsumfang wurde in den nachfolgenden Schuljahren in wechselndem Umfang bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht.

2

Am 16. Oktober 2001 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, die Ernennung werde "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer" ausgesprochen. Seit dem 1. August 2008 ist der Kläger dauernd in Vollzeit beschäftigt.

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Der Kläger wandte sich ohne Erfolg gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Lebenszeiternennung. Im Klageverfahren hat er zudem Besoldungs- und Versorgungsansprüche für die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne die Aufhebung der Teilzeitanordnung nicht verlangen, weil er nicht Beamter geworden sei. Es fehle an dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis der Ernennung durch Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ernennungsurkunde. Die Urkunde vom 2. Oktober 2001 enthalte zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irreführenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er habe den Kläger in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wollen. Dieser Eindruck ergebe sich sowohl aus der Aufnahme des Zusatzes in der Urkunde als auch aus dessen Stellung im Text. Umstände, die im Wortlaut des Urkundentextes keinen Ausdruck gefunden hätten, dürften für dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

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Weil der Kläger nicht Beamter geworden sei, könne auch das Leistungsbegehren keinen Erfolg haben.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. November 2008 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2006 sowie die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde vom 2. Oktober 2001 und in der Einweisungsverfügung vom 1. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Jugend, Bildung und Sport vom 17. März 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger, soweit die Ansprüche noch nicht erfüllt sind, für den Zeitraum vom 16. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2008 nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 BBesG den Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Besoldung und der bei Vollbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung zu zahlen und den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit beschäftigt worden wäre.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Der Vertreter des Bundesinteresses verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig und begründet. Die Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 2. Oktober 2001 sei keine rechtswirksame Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines Lehrers (1.). Für die Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Lebenszeiternennung des Klägers gab es keine gesetzliche Grundlage (2.). Aus diesen Gründen ist auch die Leistungsklage begründet (3.).

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Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ist zulässig. Diese Anordnung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. August 2008 in Vollzeit tätig ist. Von ihr gehen auch nach Ablauf des dafür festgelegten Zeitraums Rechtswirkungen aus. Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 BBesG, § 1 LBesG) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, § 1 LBeamtVG) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3). Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen, dem Kläger für die Vollzeitbeschäftigung eine Urkunde auszuhändigen und somit die Form zu wählen, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen worden ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Regelung zum Beschäftigungsumfang, die nicht der Beurkundung bedarf.

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Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

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1. Nach § 7 Abs. 1 des brandenburgischen Landesbeamtengesetzes (LBG) bedarf es einer Ernennung für die Begründung des Beamtenverhältnisses, seine Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder die Verleihung eines anderen Amtes beim Laufbahnwechsel. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde, deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (§ 7 Abs. 3 Satz 1 LBG).

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Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 22.65 - BVerwGE 28, 155 <158> = Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 15, Beschluss vom 17. März 2005 - BVerwG 2 B 100.04 - juris). Sie folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln. Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beamtenernennung und deren Nichtigkeit abschließend normiert (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 31.80 - Buchholz 237.7 § 8 LBG NW Nr. 1). Aufgrund der strengen Formbindung nach dem Urkundenprinzip ist für die Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung der Ernannte erlangt hat, allein auf den Wortlaut und den Inhalt der Ernennungsurkunde abzustellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 LBG, § 5 Abs. 3 Satz 1 BRRG). Daraus folgt, dass die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, aus der die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt nicht eindeutig hervorgehen, die damit beabsichtigte Rechtsfolge nicht herbeiführen kann. Die Ernennung ist unter solchen Umständen fehlgeschlagen; es liegt eine sog. Nichternennung vor. Gleiches muss gelten, wenn die Urkunde zwar den gesetzlichen Vorgaben über den Mindestinhalt entspricht, jedoch einen inhaltlichen Zusatz enthält, der Anlass zu berechtigten Zweifeln über die Art des Beamtenverhältnisses oder das verliehene Amt gibt. Der Zusatz muss geeignet sein, die - für sich genommen klaren - Angaben über Art oder Amt in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1965 - BVerwG 2 C 132.62 - Buchholz 232 § 6 BBG Nr. 1).

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Die vom Beklagten ausgehändigten Urkunden enthalten den in § 7 Abs. 2 LBG gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" als irreführenden Zusatz hinsichtlich der Art des Beamtenverhältnisses angesehen, weil der Eindruck der Ernennung zum Beamten in einem Teilzeitbeamtenverhältnis habe entstehen können. Der Kläger sei zu einem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, für den der hergebrachte Grundsatz der Hauptberuflichkeit nicht gelte. An diese Auslegung der Urkunde durch das Berufungsgericht ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise nicht gebunden (Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BauGB Nr. 17 S. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 63.08 - Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4). Denn das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln nicht beachtet. Die Auslegung des Urkundentextes ergibt, dass der Beklagte nicht die Hauptberuflichkeit des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit ausschließen, sondern die Ernennung mit einer Teilzeitanordnung verbinden wollte:

Zwar spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in §§ 39a und 39b LBG a.F. ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" schaffen wollte, weil dieser Begriff in der Gesetzesbegründung mehrfach verwandt wird (vgl. LTDrucks 2/4655 S. 11 f., 18, 21 f.; zur Diskussion um die Einführung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses in einem neuen § 3a BRRG: vgl. BTDrucks 13/3994 S. 55, 79 und BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <247 ff.>). Der mittlerweile durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung des Klägers Regelungen über die antragslose Teilzeit für bereits im Landesdienst angestellte Beschäftigte. Durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" blieben die Regelungen zur obligatorischen Einstellungsteilzeit gleichwohl bloße Regelungen zum Beschäftigungsumfang. Sie sollten Ermäßigungen der Regelarbeitszeit ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass das "Teilzeitbeamtenverhältnis" weder in § 6 LBG, der die Arten des Beamtenverhältnisses abschließend aufzählt, noch in den Formvorschriften zur Ernennung nach § 7 LBG erwähnt wird.

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Für die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers kommt es allein darauf an, dass die Ernennungsurkunde vom 2. Oktober 2001 nicht den Gesetzeswortlaut des § 39b Abs. 1 LBG übernommen hat, wonach ein Bewerber auch "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis" berufen werden kann, sondern hiervon mit ihrer Formulierung abgewichen ist. Der Wortlaut des Zusatzes in der Urkunde spricht auch nicht von einem Teilzeitbeamtenverhältnis, sondern ausdrücklich von einer "Teilzeitbeschäftigung" und einem "Umfang der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Diese Formulierungen lassen aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinen Zweifel daran, dass nicht die Art des Beamtenverhältnisses bestimmt, sondern eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit angeordnet werden sollte. Die gegenteilige Annahme verletzt allgemeine Auslegungsregeln, weil sie Wortlaut, Systematik und Regelungszweck verkennt.

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Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts des Lehrers einerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1). Etwas anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte ohne den vorangegangenen Antrag auf Ermäßigung des Beschäftigungsumfangs zur Probezeiternennung die Berufung in das Beamtenverhältnis möglicherweise nicht ausgesprochen hätte. Denn zum einen ist die Ernennung bedingungsfeindlich, zum anderen lässt sich dies dem Wortlaut der Ernennungsurkunden nicht entnehmen. Die in der Begleitverfügung enthaltene Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung nicht.

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2. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde über die Umwandlung des Probebeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte.

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Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <262 ff.> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366 ff.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Gleichwohl ist anerkannt, dass Beamte freiwillig, d.h. mit ihrem Einverständnis und auf ihren Antrag hin auch mit einer reduzierten Arbeitszeit Dienst leisten können. An der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Teilzeitantrag nur gestellt wird, weil der Dienstherr eindeutig zu erkennen gegeben hat, ansonsten werde er die Verbeamtung nicht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <268 ff.>).

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Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung des Klägers beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <199> = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 1 und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <366, 368 f.> = Buchholz 237.5 § 85c HeLBG Nr. 1). Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sollten im Hinblick auf die demografische Situation im Land Brandenburg - stark sinkende Schülerzahlen - und auf den politischen Willen der Landesregierung, Entlassungen von Lehrern dennoch zu vermeiden, grundsätzlich nur Beamtenverhältnisse bei gleichzeitiger Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet werden. Die Begründung von Beamtenverhältnissen ohne eine derartige Beschränkung war nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Kläger bei der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keinen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gestellt.

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Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der antragslosen Teilzeitbeschäftigung kommt allein der durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59) aufgehobene § 39b LBG in Betracht. § 39a LBG scheidet aus. Denn § 39b LBG erfasst als spezielle Regelung diejenigen Bewerber, die, wie der Kläger, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des Beklagten tätig waren. Die Voraussetzungen des § 39b LBG liegen nicht vor. Zum einen regelt § 39b LBG die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, nicht aber bei dessen Umwandlung. Dies zeigen sowohl Absatz 2 als auch der Wortlaut des Absatzes 1 ("als Arbeitnehmer tätig sind"). Bei der Begründung (Einstellung) und der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses handelt es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehendem Inhalt, den auch der Landesgesetzgeber seine Regelungen zugrunde gelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG). Zum anderen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die Zeit bis zum 31. Dezember 1999.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl I S. 59). Abgesehen davon, dass diese Änderung erst nach der Lebenszeiternennung des Klägers in Kraft trat (mit Wirkung vom 23. März 2004, vgl. Art. 12 Satz 2), wird dort nur geregelt, dass gemäß § 39a Abs. 7 Sätze 2 und 3 LBG die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 entfiel. Beamtenverhältnisse, die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt in Beamtenverhältnisse in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

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3. Für die Leistungsklage fehlt es zwar am erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 68 Abs. 2 VwGO). Dieses war aber entbehrlich, weil der Beklagte das Fehlen nicht gerügt und sich zu dem Leistungsbegehren (vorbehaltlos) in der Sache eingelassen und Klagabweisung beantragt hat (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 m.w.N.).

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Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Aufhebung der Teilzeitanordnung beseitigt den Verwaltungsakt rückwirkend. Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung, § 6 BBesG, § 1 LBesG, und die Auswirkungen auf die Versorgung, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BeamtVG, § 1 LBeamtVG. Unerheblich für den Anspruch auf Besoldung und Versorgung ist es, wenn für diesen Zeitraum nicht die volle Dienstleistung erbracht worden war. Der Besoldungsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 BBesG, § 1 LBesG) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - BVerwGE 82, 196 <198> und vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - BVerwGE 110, 363 <370>, Beschluss vom 6. April 1992 - BVerwG 2 B 30.92 - Buchholz 232 § 72a BBG Nr. 3).

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Eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der Beklagte wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.O., Beschluss vom 6. April 1992, a.a.O.). Insbesondere ist der Beamte auch nicht etwa - wie im Arbeitsrecht - gehalten, laufend erneut seine volle Dienstleistung anzubieten. Dies hat er bereits durch den Widerspruch bzw. seinen Antrag auf Vollbeschäftigung getan.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) den Ansprüchen nicht entgegen.

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Der Leistungsgrundsatz gilt für die Auswahl bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besoldung und die Versorgung. Diese richten sich ausschließlich nach den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, zu denen der Alimentationsgrundsatz gehört. Er verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <385>, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <269>, zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2009 - BVerwG 2 C 76.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 108 m.w.N.).

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Anders als im Arbeitsrecht stellt die Besoldung kein Korrelat zur Arbeitsleistung dar (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.O., m.w.N., insbesondere aus der Rspr des BVerfG), sondern dient der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie. Auch bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die während der ermäßigten Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen. Sie behält auch hier ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter und ist nur dann zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass beim Beamten eine wirtschaftliche Situation vorliegt, die ihm den Verzicht auf einen Teil seiner Bezüge ermöglicht und keine unzulässige Einflussnahme auf seine Amtsführung durch Dritte befürchten lässt (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O., Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - NVwZ 2008, 987 <990>; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <70> = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 23 und vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).

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Aus dem Zweck des Alimentationsgrundsatzes folgt, dass ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen darf (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 29.96 - BVerwGE 104, 230 <234> = Buchholz 240 § 9a BBesG, Nr. 2 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 = Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8 S. 1 f.). War aber der Kläger infolge der rechtswidrigen Teilzeitanordnung an der Erbringung weiterer Dienstleistung - unverschuldet - gehindert, so folgt aus dem Alimentationsgrundsatz zugleich, dass dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche haben darf.

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Zur Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der "zeitnahen Geltendmachung"; Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung sind Kraft Gesetzes zu erfüllen und müssen von dem Beamten nicht geltend gemacht werden. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG, vgl. § 79 BVerfGG, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 28.07 -).

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Auch haushaltsrechtliche Erwägungen stehen den Ansprüchen nicht entgegen. Da der Kläger rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O.). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch des Klägers nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG, LBesG und BeamtVG, LBeamtVG).