Entscheidungsdatum: 15.05.2017
Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Huber werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Die Verwerfung der Ablehnungsgesuche kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil sie offensichtlich unzulässig sind.
a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die Entscheidungsbefugnis der Kammer folgt im Rahmen der Nichtannahmeentscheidung aus § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
b) Die offensichtliche Unzulässigkeit hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich daraus, dass dieser nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -).
c) Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Huber ergibt sich daraus, dass dieses lediglich Ausführungen enthält, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 9 <14 f.>; 32, 288 <290>; 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46 <51>; 102, 122 <125>; 108, 279 <281>; 135, 248 <257>; stRspr). Aus der Perspektive eines verständigen Beschwerdeführers ist eine Interviewäußerung, die sich ausdrücklich mit den Möglichkeiten der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes befasst, die durch das Grundgesetz vorgegebene Ordnung zu modifizieren, offensichtlich schon nicht geeignet, einen Schluss darauf zu begründen, dass der äußernde Richter die dort von ihm gerade ausdrücklich betonten rechtlichen Grenzen für die verfassten Gewalten selbst nicht einhalten oder insgeheim verschieben möchte. Auch im Übrigen - insbesondere soweit bloße Spekulationen über persönliche Bekanntschaften im Umfeld der sogenannten "Bilderberg-Konferenz" Gegenstand der Ausführungen sind - ist ein zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit geeigneter konkreter Sachverhalt nicht dargelegt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig. Da der Senat die insoweit entscheidungserheblichen Fragen bereits entschieden hat, hat die Verfassungsbeschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>).
a) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich unmittelbar gegen § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG richtet, ist die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.
b) Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Europäischen Parlaments, des Rats sowie die Unterzeichnung und die Verkündung der angegriffenen Verordnung richtet, handelt es sich nicht um taugliche Angriffsgegenstände im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sind keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt im Sinne dieser Vorschriften und daher auch nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 129, 124 <175 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 97). Eine Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 134, 366 <382 Rn. 23>) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 <394 ff. Rn. 44 ff.>; 135, 317 <393 f. Rn. 146>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 99).
c) Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde auch nicht den für eine inzidente Überprüfung unionsrechtlicher Hoheitsakte durch den Senat entwickelten erhöhten Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 102, 147 <164>; 129, 124 <167 ff.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 - 2 BvE 13/13 -, juris, Rn. 83).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.