Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.03.2011


BVerfG 24.03.2011 - 2 BvR 69/11

Nichtannahmebeschluss: Kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse iSd § 115 Abs 3 StVollzG


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
24.03.2011
Aktenzeichen:
2 BvR 69/11
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110324.2bvr006911
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Nürnberg, 29. Dezember 2010, Az: 2 Ws 628/10, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist es zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt, sie zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für ein nach Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne des § 115 Abs. 3 StVollzG ohne Verfassungsverstoß verneint. Insbesondere sind Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten der Anstalt, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des Rechtsschutzinteresses hätten geben müssen, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.